•1 Bundeskartellamt 6. Beschlussabteilung Der Berichterstatter Vorabper Telefax: möglich. Hinwelse zur nur 1 Über elektronischen Kommunikation mit dem BKartA finden Sie unter WoNW bundeskartellamt.de . Aktenzeichen: 86-76114 11 . August 2014 Beschwerde der VG Media u. a. gegen Google lnc. und Google Germany GmbH Ihr Schreiben vom 28. Mai 2014 Sehr geehrter Herr auf Ihre Beschwerde vom 28. Mai 2014 teile ich Ihnen mit, dass die Beschlussabteilung auf der Grundlage Ihres Vortrags in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens kein Verfahren einleiten wird. Dem Beschwerdeschriftsatz kann zunächst ein schlüssiger und hinreichend substantiierte r Vortrag für den Verdacht eines missbräuchlichen Verhaltens seitens Google nicht entnommen werden. Es ist dabei nicht erkennbar, an welches Verhalten die Beschwerdeführer letztlich anknüpfen wollen und welches Ziel ein etwaiges Verfahren haben sollte. Die Beschwerde trägt verschiedenste Aspekte vor, u. a.: • Google zwinge mit ihrer Marktmacht (... ) die Verleger, auf eine angemessene Vergütung 1 für die Verwertung der (... ) verlegerischen Presseerzeugnisse zu verzichten . • Google missachte unter Ausnutzung ihrer überragenden marktbeherrschenden Position die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die rechtliche Position von Verlegern gegenüber Anbietern von Suchmaschinen und insbesondere gegenüber Google mit der am 1. August 2013 erfolgten Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger (LSR) zu stärken. (... ) Genau zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Presseleistungsschutzrechts verlange Goog le von den Verlegern die Einwilligung in eine vergütungslose 1 Beschwerdeschrift, Seite 2, 45. -2- Verwertung ihrer Produkte in "Google News" (sogenannte Opt-ln-Erklärung) und drohe andernfalls mit einer "Auslistung". 2 • Google schaffe vorsätzlich maximale lntransparenz darüber, welche Auswirkungen es habe, wenn sich ein Verleger dem Verlangen nach Verzicht auf die Zahlung von LSREntgelten verweigere, die Verleger müssten daher damit rechnen und gingen auch davon aus, dass ihre Webseiten in der Suchmaschine Google schlechter angezeigt würden, wenn sie Google nicht die unentgeltliche Darstellung ihrer Presseerzeugnisse in "Google News" gestatteten. • 3 Google nutze ( ... ) gezielt die Unsicherheit der Verleger über die rechtliche Reichweite und die tatsächlichen Folgen der von ihnen verlangten Erklärungen, die Funktionsweise der Suchmaschine Google, die zugrundeliegenden Suchalgorithmen und die vielfältigen Querbeziehungen zwischen den einzelnen Funktionen ihrer Suchmaschine Google aus. Aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen beugten sich die Verleger und verzichteten auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Verwertung ihrer Presseerzeugnisse. 4 • Google drohe den Verlegern an, sie in der Google-Suche auszulisten, wenn die Verleger nicht auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte verzichteten; Google bezeichne diese Erklärung als sog. "Opt-ln"-Erklärung; über die konkreten 5 Folgen einer Auslistung lasse Google die Verleger dabei im Unklaren. ln der Opt-ln6 Erklärung erläutere Google nicht, was unter Google News zu verstehen ist. • Eine unterlassene Bestätigungserklärung wirke sich massiv in allen ( ... ) Bestandteilen der Google Suchmaschine aus. 7 • Die Verleger müssten unterstellen, dass ein fehlender Opt-ln Auswirkungen auf die Posi8 tionierung bei der Google Web/News-Suche und den Google News OneBoxen habe. • Zudem ändere Google die Suchmaschine ständig. Die Verleger( ... ) könnten daher die 9 Konsequenzen eines verweigerten Opt-ln nicht vorhersehen. 2 3 4 5 6 7 8 9 Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Beschwerdeschrift, Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite 5. 3. 6. 12, 33. 33. 28. 49 49. -3- • Die Klickraten im Google News Magazin und das kürzere Abtastintervall des Google News Crawlers hätten Einfluss auf das Ranking in der allgemeinen Suche/der News10 Suche, weswegen ein Opt-Out das Ranking der Verlagsprodukte verschlechtere. Den11 selben Einfluss hätten die Klickraten in der Google News One Box. • Die Technik hinter Google News werde wahrscheinlich verwendet, um bestimmten Webseiten eine besondere, das Ranking auch in der allgemeinen Suche verbessernde Qualität zu attestieren, auch insoweit wirk~ sich das Opt Out aus Google News daher nachtei12 lig auf das Ranking in der allgemeinen Suche aus. Die vorgetragenen Anknüpfungspunkte für ein eventuell kartellrechtsrelevantes Verhalten wechseln und beruhen teilweise auch nur auf Mutmaßungen über das Verhalten von Google oder die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Elementen der Google-Dienste. Das eigentliche Beschwerdeziel bleibt im Ergebnis unklar. Die Beschwerdeführer haben auch keinen hinreichenden Versuch gemacht, ihre Vorwürfe und Annahmen durch einen direkten Kontakt mit Google aufzuklären. Sie haben die Möglichkeiten, eine bilaterale Lösung mit Google zu finden, nicht ausgeschöpft, so dass auch deshalb das für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens erforderliche öffentliche Interesse gegenwärtig nicht besteht. Die VG Media hat mit Schreiben von 22. Mai 2014 Google lediglich aufgefordert, für den Abschluss von Lizenzverträgen zu Gesprächen in Berlin zu erscheinen, und hat hierfür verschiedene Termine genannt. Bereits 6 Tage später hat die VG Media die Beschwerde beim Bundeskartellamt eingereicht, ohne die Antwort von Google, die am 3. Juni bzw. 18. Juni 2014 erfolgte, abzuwarten. ln diesen Schreiben hat Google u.a. zunächst darum gebeten, die Wahrnehmungsberechtigen zu nennen, für die VG Media tätig wird. Darüber hinaus hat Google VG Media darum geben zu spezifizieren, welche Nutzung genau aus Sicht von VG Media ein Leistungsschutzrecht nach§ 87 f UrhG berührt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 hat die VG Media hierauf lediglich auf die beim Bundeskartellamt vorgelegte Beschwerde, sowie auf den Schiedsstellenantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt verwiesen, ohne diese Schriftsätze Google zur Verfügung zu stellen. Eine Bereitschaft zur direkten Diskussion und Verhandlung mit Google über den Inhalt des Leistungsschutzrechts und die Nutzungsformen hat VG Media daher letztlich nicht mehr gezeigt. Die Beschlussabteilung hält es daher weder für rechtlich angezeigt noch für zweckmäßig, ein Verwaltungsverfahren auf der Basis der Beschwerde einzuleiten. Insbesondere ergibt sich aus 10 11 12 Beschwerdeschrift, Seite 28, 29. Beschwerdeschrift, Seite 29. Beschwerdeschrift, Seite 30. -4- der Tatsache, dass Google für die Listung von Suchergebnissen in den Google-Diensten grundsätzlich kein Entgelt zahlen will, als solcher kein hinreichender Anfangsverdacht für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Eine kartellrechtliche Verpflichtung Googles zum entgeltlichen Erwerb von Leistungsschutzrechten ist aus Sicht der Beschlussabteilung nicht anzunehmen. Eine Pfl!cht von Google zur Darstellung der Webseiten deutscher Presseverlage in einem so großem Umfang, dass das Leistungsschutzrecht nach § 87 f UrhG berührt würde, kommt aus Sicht der Beschlussabteilung ebenfalls nicht in Betracht. Nachrichtlich teile ich Ihnen mit, dass die Beschlussabteilung - losgelöst von der Beschwerde die Einleitung· eines Verfahrens von Amts wegen prüft. Dessen Bezugspunkt wäre die - noch bevorstehende - tatsächliche Reaktion Googles auf die konkrete Geltendmachung des Leistungsschutzrechts. Als kartellrechtlich relevantes Verhalten käme insoweit eventuell eine vollständige Auslistung von Webseiten deutscher Presseverlage aus den Ergebnissen der allgemeinen Suche von Google als Reaktion gerade auf die konkrete Einforderung von Leistungsschutzrechts-Entgelten durch einen oder mehrere Verlage in Betracht- an Stelle der Auslotung und des Rückgriffs auf eine leistungsschutzrechtsfreie und damit unentgeltliche Nutzung. Dieses Thema befindet sich noch in der vertraulichen Vorermittlung sowie in der Abstimmung mit der Kommission im Hinblick auf das dort laufende Missbrauchsverfahren gegen Google. Die Beschlussabteilung behält sich schließlich weiterhin vor, in Verbindung mit dem vorgenannten Thema das Zusammenwirken der gesellschaftsrechtlich an der VG Media beteiligten Verfage im Hinblick auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechtes nach § 87 f UrhG gegenüber Google auf seine Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV zu untersuchen, wenn sich dieses im weiteren Verlauf als bedeutsam erweisen sollte. Mit freundlichen Grüßen