An das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen 29.12.2015 Ihr Zeichen Unser Zeichen Sehr geehrte Damen und Herren, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mögen, - Verfahrensbevollmöchtigter gegen die Stiftung für Kulturpflege der Sparkasse LÜnen, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzen- den, Graf-AdoIf-Straße 39 in 44532 LÜnen, Beklagte, wegen: Auskunft — 2 vorläufiger Streitwert: € 5.000,00 erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers die Klage und beantrage, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung vom 7. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger darüber Aus- kunft zu erteilen, an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen Lü- nen, Zweckverbandssparkasse der Städte Lünen und Selm, erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Aus- schüttung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen Über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den je- weiligen Vervvendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftung ausschließen kann, daß die Ausschüttungen an die Stadt Lünen weitergelei- tet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war. Begründung: Der Kläger ist Bürger der Stadt Lünen. Aus einer Pressemitteilung der Sparkasse Lünen und aus Presseveröf- fentlichungen geht hervor, dass die Sparkasse Lünen im Jahre 2014 € 850.000,00 an die Stadt Lünen ausgeschüttet und zusätzlich in Höhe von € 523.000,00 gemeinnützige Projekte und Aktionen unterstützt hat. Aus dem Haushaltsicherungskonzept der Stadt Lünen für den Zeitraum 2013 bis — 3 2015 ergibt sich, dass abschließende Gespräche zwischen Stadt, Politik und Sparkasse stattgefunden haben und danach der Stadt Lünen im Jah- re 2014 € 200.000,00 von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Anlage 01: Auszug aus dem Haushaltssicherungs— konzept. Nach ä 2 Abs. 4 der Satzung der Beklagten dürfen „Den Städten Lünen und Selm und den ihnen nahestehenden Personen keine Finanz- und Sachmittel Überlassen bzw. zugewendet werden.“ Damit wäre die in dem Haushaltssicherungskonzept erkennbare Zurverfügungstellung von € 200.000,00 rechtswidrig. Der Kläger hat daher mit Schreiben vom 31. März 2015 die im Kla- gewege weiterverfolgte Auskunft von der Beklagte begehrt. Anlage 02: Schreiben vom 31. März 2015. Die begehrte Auskunft wurde mit dem angegriffenen Versagungs- bescheid abgelehnt. Anlage O3: Bescheid / Schreiben vom 7. April 2015. Zur Begründung führt die Beklagte aus, sie agiere als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nicht als Subjekt staatlichen Handelns und unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des IFG. Zudem ste- he ä 12 Abs. 5 des Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen. Sie ist der Auffassung, dass daher dem Begehren des Klägers das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe. Nach ä 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten wird diese durch ihren Vorstand gerichtlich vertreten. — 4 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet‚ denn der angegriffenen Ablehnung ist, wenn sie ein Verwaltungsakt sein sollte, kei- ne Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Klage ist auch begründet. Als natürliche Person hat der Kläger nach ää 4, 5 des Gesetzes Über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen (lnformationsfreiheitsgesetz Nordrhein—Westfalen — [FG NRW) ge- genüber den in ä 2 lFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zu- gang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Öffent- liche Stelle im Sinne von ä 2 Abs. l S. l IFG NRW ist jede Einrichtung einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sparkassen sind nach ä l Abs. i des Spar- kassengesetzes Nordrhein—Westfalen (Sparkassengesetz - Ska) Anstalten und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nach ä 39 Abs. l Ska unterliegen die Sparkassen der Aufsicht des Landes. Gleiches gilt fÜr Zweckverbände. Die Beklagte ist daher eine Einrichtung der Sparkasse LÜ- nen. Da weder der Zweckverband noch die Beklagte weder gesetzgebe- risch noch rechtsprechend tötig sein kann und mit der Förderung der Kunst, von Kulturwerten, des Denkmalschutzes und des Heimatgedankens Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung und damit Aufga- ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist sie (im funktionellen Sinne) auch Behörde nach E} 2 Abs. l S. 2 lFG NRW. g l2 Abs. 5 des StiftG steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn danach unterliegen die behördlichen Unterlagen Über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem Informationszugang nach dem lFG. Behördliche Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift sind sol- che, welche die Stiftungsbehörden verwahren. Zudem begehrt der Klöger Überhaupt keine Auskunft Über die Anerkennung und Beaufsichtigung der Beklagten. — 5 Die Inanspruchnahme von Grundrechten durch die Beklagte steht dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung kann die Beklagte nicht berufen. Nach Art. i9 Abs. 3 GG ist eine Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur dann geboten, wenn ihre Bildung und Betötigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, die sie bilden oder gründen, besonders wenn der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen Iösst. Hinter der Be- klagten steht eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ihrerseits ein Wirtschaftsunternehmen der Stadt Lünen und damit einer anderen ju- ristischen Person des öffentlichen Rechts ist, ä l Abs. i S. i des Sparkassen- gesetz Nordrhein-Westfalen. Dabei handelt es sich nicht um Menschen, al- so natürliche Personen, sondern ausschließlich um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zudem wöre, wenn Art. l9 Abs. 3 GG greifen würde, das von der Beklagten geltend gemachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die Beklagte nicht anwendbar. Denn das aus Art. 2 Abs. l und l Abs. l GG abgeleitete, allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem diese Fallgrup- pe abgeleitet wird, dient dazu, im Sinne der Menschenwürde den Schutz der engeren, inneren Voraussetzungen der Persönlichkeitsentfaltung zu bewirken. Aber selbst wenn dieser Schutz greifen würde, wören Eingriffe auf- grund eines förmlichen Gesetzes zulössig, weshalb bei Vorliegen der Vo- raussetzungen nach dem IFG eine Verletzung ausgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen Rechfsa nwol’r