Dezernat II - Planen und Bauen . Frankfurt am Main, _ l. Jan. Zül‘ä 001.814 Ad Tel.: 34543 ' . ‚ E-Mail: t_homas.amend@stadt—frankfurt.de w c'— ‘ an,“ M r P {41; ‘ m 1‘:- ‘t Z 3&2 „L n d 9“ 1:1." I‘ma; 'r: “r... '.v'-'z-v;ug-‚_:-‚1....AL - “- Magistrat Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des 'Rennbahnareals als Golfanlage '‚ Magistrats—Vertragsentwurf des Dezernates ll/Liegenschaftsamt vom 22.12.2015 Beiliegendübersenden wir die grundlegend überarbeitete Begründung des Magistrats— Vertragsentwurfs (Seite 5) mit der Bitte um Austausch. ’ . . t Wirrnelden’die Vorlage gem. ä 3 (2)60 Magistrat für-die T0 amtjgg..01.2016. an. Dies ist erforderlich, um eine Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2016 erreichen zu können, die wiederum Voraussetzung ist, um eine fristgerechte ahlung g'em. Ziffer 2 des Vergleichs im Rechtstreit zum 01.03.2016 leisten zu _können. _g Die Ämter14 und 20 erhalten eine” Durchschrift dieses SChreibens zur Kenntnis; deren Stellungnahmen sind bereits angefordert. 22 O5 40 11.2013 J i 5’ gräfl‘fiezernat l. Frankfurt am Main, 2 2. Dez. Amt! Betrieb l GeSchäftszeichen Sachbearbeiter/in: Frau Seidl Liegenschaftsamt I 23.3 ' E‘Ma" ' ' ’* ' - Telefon: 71816 andrea.seidi@Stadt—frankfurt.d_e An den Magistrat über das Hauptamt Äzugieich in Abdruck an die zu beteiligenden Zentralamter bzw. Dezernate Stadtkämmerei Revisionsamteer-Kerrntnis Betreff aenmraoher Var {am zur Beendigung der Nutzung einerTeilflächedes Rennba‘hnareals als Golfanlage Vorgang . 1 . g 5165 vom 16.10.2014,'M 148 . 55166 vöm 16.10.2014; M 151 Anlage('n) bzür Vorlage M032 Ä aus l/erÜ/ee Der Magistrat möge EI den beigefügten Antrag [XI den beigefügten Vortrag an die Stadtv.-Vers. beschließen beschließen ' Erforderliche Beteiligungen: *) nur bei endgültiger Beschlussfassung durch den Magistrat A Kommission war nicht zu hören» Elf Stellungnahme liegt bei Ortsbeirat *) EI War nicht zu hören :] Stellungnahme liegt'bei Komm. Ausländer l innenvertr. *) [E war nicht zu hören I] Stellungnahme liegt bei Personalvertretung K4 ist nicht zu beteiligen . I: ist zu beteiligen (s. Begründüng) Personai— und Organisationsamt iSt nicht zu beteiligen Ü Stellungnahme angefordert Revisionsamt . ist niCht‘ zu beteiligen Stellungnahme angefordert ‚Stadtkämmerei _- E] ist nicht zu beteiligen IXI Stellungnahmeangefordert Zeitpunkt der Realisierung der Maßnahmef März 2016 .. Rechtliche Prüfung keine Bedenken Ü Bedenken (s. Anlage) Amteiu/Istin/ Amtsjurist Dezernentinlnen I Dez J/ (C‘u’nitzi; ‚Bürgermeister '22 05 41 04.10 rvmvxr 2002 DER MAGISTRAT Frankfurt am Main, Dezernat: II vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung l f 1 i L . ' — _1 Betreff Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung'der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als Golfanlage ' Vorgang Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014 5 5165 (M 148) Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, 5 5166 (M 151) Vertraulich: [: ja l nein Anlage(n): Anlage 1 des Vergleichs Begründung der Vertraulichkeit: Vortrag Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, in öffentlicher Sitzung zu beSChließen: EI Die Stadtverordnetenversammlüng wird gebeten, in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen: I. Die Stadt Frankfurt “am Main tritt dem vor dem Landgericht Frankfurt a. M. anhängigen Rechtsstreit zwischen‘GoIfanIagen Weiland Investment GmbH & Co. KG gegen Frankfurter Hippodrom GmbH (FHG) zum Zwecke des Vergleichsabschlusses bei und stimmt dem beige- fügten Vergleichstext Zu. .z?‘ Vergleich In dem Rechtsstreit Golfanlagen Weiland ‚Investment GmbH & Co. KG (Klägerin) gegen Frankfurter Hippod’rom GmbH (Beklagte) - beigetreten zum Zweckedes Vergleichs'abschlusses: Stadt Frankfurt "am Main wird folgender i geschlossen: Vergleich Das streitgegenständliche zwischen der Klägerin und. der Beklagten mit Mietvertrag vom 12.12.2012 begründete Mietverhälünis wird nach Rechtskraft dieses Vergleichs und mit Zahlungs- eingang der Zählung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs rückwirkend “zum 31.12.2015 beendet und durch ein bis 31.12.2018 befi'istetes Nutzun sverhältnis ohne Mietzahlung ersetzt, für das die Bestimmungen des Mietvertrags entsprechend anzuwenden—Bindi'Die' Klägerin räumt der Beklag-. ten das Recht ein und bietet ihr an, durch einseitige Erklärung gem. Ziffern 4. und 5. dieses Ver— gleichs eine vorzeitige Beendigung dieses Nutzungsverhältnisses bereits zum 3 1.12.2017 oder zum 31.12.-2016'herbeizufiihreu. . _ _. . Die Beklagte. zahlt an die—Klägerin als Ausgleich fiir die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und die Räumung des in Anlage l beschriebenen Golfanlagen—Geländes zum 31.12.2018 1.950.000,00 €_ (in Worten: eine Million neunhundertfiinfzigtausend Euro) zuzüglich der gesetzli'c en tasteuer, derzeit 19 % (370.500,00 6), somit 2.320.500,00 € (in Worten: zwei Millionen dreihundeflzWanzigtausendfiinflJundert Euro) brutto. Dieser Betrag ist zum 01.03.2016 zahlungsfällig. Gegen Zahlung des vorgenannten Betrages verpflichtet sich die Klägerin, die von ihr als Golf- sportanlage genutzte Fläche auf dem Grundstück in Frankqu am Main, Gemarkung Wald, Flur 610, Flurstück 14/1, gern. der Rotumrandung in der Anlage l (nachfolgend auch als „Golfanlage“ bezeichnet) zu räumen und diese bis spätestens 31.12.2018 an die Beklagte herauszugeben._ Für jedes Jahr, das die Klägerin auf AuffOrderung der Beklagten gemäß nachfolgenden Ziffern 4. und 5. vor dem 31.12.2018 die Golfanlage räumt und zurückgibt, werden weitere 250.000,00 € zu- züglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, 'derzeit 19 %, von der Beklagten an die Klägerin zur Zahlung fällig. Beieiner Räumung und Herausgabe an die Beklagte zum 31.12.2017 sind also zusätzlich zur Zahlung gemäß vorstehender Ziffer 2. weitere 250.000,00 E zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, bei einer und Herausgabe zum 31.12.2016 sind zusätzlich zu dem Betrag ge- mäß vorstehender Ziffer 2. weitere 500.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer Von der Be- klagten an die Klägerin zu zahlen. . Sofern die Beklagte der Klägerin bis spätestens zum 30.09.2017 schrifilich mitteilt, dass die Klä- gerin bis zum 31.12.2017 die Golfanlage zu räumen und herausmg'eben hat und ihr bis spätestens zum 15.10.2017 über den sich aus der verstehenden Ziffer 3. ergebenden Betrag hinaus weitere 10. 11. 12. 250.000,00 6 zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %‚ zahlt, räumt die Klägerin die ‚Golfanlage und gibt sie bis zum 31 . 12.2017 ‚an die Beklagte heraus. Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens sechs Wochen nach Eingang der Zah- lung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das Nutzungsverhältnis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mitdem 31.12.2011 Sofern die Beklagte der Klägerin bis spätestens zum 30.09.2016 schriftlich mitteilt, dass die Klä- gerin bis zum 31.12.2016 dieJ’Golfanlage zu räumen und he'rauszugebenhat und ihr bis spätestens zum 15:10.2016 über den sich aus der vorstehenden Ziffer ‘3. ergebenden Betrag hinaus weitere 500.000,00 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %‚ zahlt, räumt die Klägerin die—Golfanlage und gibt sie bis zum 31.12.2016 an die Beklagte heraus. Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens sechs Wochen nach Eingang der Zah- lung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das Nutzungsverhälmis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mit dem 31.12.2016. Für den Fall, dass die Klägerin die Golfanlage trotz Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Be- träge gemäß vorstehender Ziffern 3. bis 5. nicht fifiistgerecht räumt, .ist sie verpflichtet, die bis da- hin von der Beklagten oder der'Stadt Frankfurt am Main gem. vorstehenden Ziffern 3. bis 5. ge-. leisteten Zahlungen an die jeweils zahlende Partei zurückzuzahlen. Die Räumung'und Herausgabe der Golfanlage durch die'Klägerin erfolgt in jedem Fall dergestalt, dass nur abgeräumt wird, was “die Klägerin von den von ihr eingebrachten Gegenständen noch brauchen und verwenden kann (z.B. Container, Teile der Bewässerungsanlage). Entsprechende Gegenstände können von der Klägerin im Rahmen der Räumung weggenommen werden. Im Üb— rigen bleibt das Gelände liegen wie es ist, da es ohnehin wesentlich umgestaltet Werden soll. In je.— dem Fall vereinbaren die Vertragsparteien unter entsprechender Verpflichtung der Stadt Frankfiirt am Main, dass der Betrieb eines Golfplatzes durch die Stadt Frankfurt am'Main oder Dritte auf dem Gelände fitr die Dauer von zehn Jahren ab Räumung und Herausgabe durch die Klägerin aus-' geschlossen ist. Die Räumung gilt als erfolgt, wenn die Klägerin der Beklagten schriftlich anzeigt, den Besitz an, der Golfanlage aufgegeben'zu haben. Die Räumung und Herausgabe an die Stadt Frankfurt am Main steht der Räumung und Herausgabe an die Beklagte gleich. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass eine Gebrauchsfortsetzung der Golfanlage über die unter Ziifer 1. genannten Zeitpunkte hinaus keine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß 5 545 BGB zur Folge haben'soll. Ab dem 01.01.2016 hat die Beklagte lediglich die verbrauchsabhängigen Kosten im Sinne des ä 4 s Abs. l des Mietvertrages vom 12.12.2012 zu tragen bzw. zu zahlen. ‚ Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zahlt die Klägerin an die Beklagte also ausschließlich ver- ‚brauchsabhängige Kosten, weder Miete l Pacht noch eine Nutzungsentschädigung-noch Anlieger- kosten. ' Über die zurückliegenden Kalenderjahre werden die Nebenkosten noch abgerechnet. Etwaige sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder Erstattungen bleiben von den Regelungen dieses Ver- gleichs unberührt. Im Hinblick auf das Kalenderjahr 2015 ist ingleicher Weise abzurechnen. Für den Fall, dass die Stadt Frankfurt am Main der Klägerin spätestens zum 01.01.2018 eine min- destens 10 ha große für den Golfsportgeeignete Fläche im Stadtgebiet Frankfurt zu üblichen Miet- IPachtbedingungen anbietet und die Klägerin dieses Angebot annimmt (zur Klarstellung: Ein An.- gebot alleine genügt nicht, sondern es ist die freie Entscheidtmg der Klägerin, ob sie ein solches Angebot annimmt und die Nichtannahme hat keine Reduzierung der Zahlungspflichten der Be- — klagten zur Folge), hat die Stadt Frankfurt am Main die Gelegenheit, fiir die Beklagte oder im Ein- vernehmen und mit Zustimniung der Beklagten die Zahlung gemäß Ziffern 3. bis 5. dieses Ver- gleichs ganz oder teilWeise abzuwenden oder getätigte Zahlungen zurückzuerhalten. Hierüber so- wie über die Einzelheiten des Miet-[Pachtvertrags sowie eine Abwendung oder Erstatümg von Zahlungen ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu treffen. Die Stadt Frankfurt am Main tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zum Zweck des Ver- gleichsabschlusses bei. Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich gesamtschuldnerisch mit der 3 l3... 13. 14. 15. 16. i7. 18, Der Magistrat, Dezernat II —, Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt,- die Vörlage zu vollziehen. Hierbei ist mit dem Dezernat Ill - etwaige Umsatzsteuererstattungen auszuschöpfen. . Die Deckung der für diesen Vergleich anfallenden Kosten einschließlich Gerichtskos Beklagten zur Erfiillung dieses Vergleichs, insbesondere zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtlmj gen gemäß vorstehender Ziffern 2. bis 5. dieses Vergleichs. . In welchem Umfang ein Innenausgleich zwischen der Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main stattfindet, ist nicht Gegenstand dieses Vergleichs, sondern bleibt einer separaten Vereinbarung vorbehalten. ' Sobald die Frist zum Widerruf des Vergleichs abgelaufen ist-oder der Vergleich durch Verzicht sowohl der Beklagten wie der Stadt Frankfurt am ‚Main auf das Widerrufsrecht wirksam geworden ist, dürfen die Beklagte oder die von ihr autorisierten Personen und Unternehmen, insbesondere der Deutsche Fußballbund e.V. bzw. dessen Vertreter und dessen beaufiragte Unternehmen, das Gelände nach Voranmeldung in angemessenem Umfang zur Durchführung von fiirjdie spätere Be- bauung erforderlichen Probebohrungen, Baugrunduntersuchungen und eines Gründwassermonito- rings betreten. Dabei ist auf den Golfspielbetrieb und die Belange der Klägerin Rücksicht zu neh- men, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten sowie sind Beschädigungen der Oberfläche wieder zu beseitigen. Monitoringstellen sind an nicht störenden Stellen einzubauen bzw. in nicht störender Weise. ' ' Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt'die Beklagte. Dieser Vergleich ist für die Beklagte und die dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichs beige- ‚tretene Stadt Frankfiirt am Main widerruflich. Der Widerruf muss schrifisätzlich-bis Spätestens 29.02.2016 bei Gericht eingegangen sein. Der Widerruf durch die Beklagte oder die Stadt Frank— ‘furt am ' am beWirkt ‘die ‚Unwirksamkeit des Vergleichs im Ganzen, "ausgenomrnen die nachste- henden Regelungen der Ziffern 17. und 18. Die Parteien vereinbaren, dass die Klägerin in den Monaten Januar und _Februar 2016 solche Zah- lungen, die sie bei Wirksamkeit dieses Vergleiches nicht schuldete, also Miete und Anliegerbeiträ— ‘ ge, vorläufig nicht zu zahlen hat, sie vielmehr bei Widerruf des Vergleichs bis 14.03.2016 zu ent- richten hat. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses .Vergleichs'solange vertraulich zu behandeln, wie dieser nicht aus allgemein zugänglichen Quellen der Öffentlichkeit bekannt ist. Die Parteien wer- den eine gemeinsame PIesseerklärung hinsichtlich des Abschlusses dieses Vergleichs" abgeben und sich auch Weiterhin gegenseitig hinsichtlich öffentlicher Äußerungen zu diesem Vergleich zurück- haltend und abgestimmt verhalten. ' . ' " ' ' r- Die Vertraulichkeitsveipflichtung besteht nicht, soweit eine Partei gesetzlich verpflichtet ist, In- ’ fonnationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren. Die Vertrau- lichkeitsverpflichtung endet, wenn eine Partei Dritte über die Inhalte dieses Vergleichs über die gemeinsam abgestimmten Erklärungen hinaus in Kenntnis setzt. aus dem Budget des Liegenschafisamtes. Stadtkämmerei - sicherzustellen, ten erfolgt Ji: Meile Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung stimmte am 16.10.2014 der übertragung der Gesellschafisanteile der Hippodrom GmbH (FHG) auf die Stadt Frankfurt zu. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Neuordnung 'des Rennbahnareals zur Sicherung der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Gelände (ä 5166 zu M 151). Bereits in der MagiStratsvorlage wurde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der erforderlichen Beendigung des- Gölfbetriebs ein gesonderter Magistratsvortrag vorgelegt werden wird, was hiermit erfolgt. Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.10.2014 der Bestellung eines Erbbaurechts an’ Teilflächen des Rennbahngeländes für die Akademie des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) zugestimmt (ä 5165 zu M 148). Mit Beschluss ä 4839 vom 24.07.2014 hat'die Stadtveror’dnetenversammIung entschieden, dass für die Bereiche, die nicht durCh den DFB benötigt werden, ein Freizeitsport- und Landschaftspark vorzusehen ist. Dieser soll unter Beteiligung der Bevölkerung konzipiert und gestaltet werden. Um die Bestellung des Erbbaurechts an Flächen des Rennbahngeländes für die Akademie "des DFB und die Realisierung des Freizeitsport- und Landschaftsparks-_ zu ermöglichen, ist die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der FHG und „dem Betreiber der- Golfanlage-'- notwendig. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Betreiber„sowie zur ‚Sicherstellung der Einhaltung des vereinbarten Ubergabetermins der benötigten Teile. des Rennbahnareals an den DFB soll ein Vergleich geschlossen werden. Nach dem beabsiChtigten Vergleich zahlt die FHG an den Betreiber als Ausgleich für die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und einer befristeten Nutzung ohne Mietzahlung bis zum 31.12.2018 einen Betrag von 1.950.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, der am 01.03.2016 zahlungsfällig ist. Für jedes Jahr, in dem der Betreiber des Gelände früher räumt, sind weitere 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer fällig.- Wenn insoweit bis zum“ 30.09.2016 die Räumung zum 31.12.2016 verlangt wird, eind weitere 500.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer bzw. bei einer RäumungsaufforderUng zum 31.12.2017 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer Zu zahlen. Der DFB hat bereits zugesichert, dass er das Gelände nicht vor 2017 benötigt und deshalb eine Räumung der Golfanlage bis dahin nicht notwendig Wird. Insoweit werden maXimaI 500.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer zusätzlich'zu‘ zahlen sein. ' Der über den Ausgleichsbetrag zusätzlich für die Räumung zu zahlende Betrag entfällt 'ganz‘ oder teilWeise, wenn die Stadt ein für den Golfsport geeignetes Gelände von mindestens“ 10 ha im Stadtgebiet dem Betreiber zu üblichen Miet—iPachtkonditionen anbietet und dieser das Angebot annimmt. ‘ ' Aufgrund der fehlenden Mittel der FHG werden die aus dem Vergleich resultierenden _ Zahlungen 'durch' die Stadt Frankfurt am Main übernommen, die aus diesem Grund dem gerichtlichen Vergleich beitritt. . Etwaige noch verbleibende Mittel der FHG fließen nach. ihrer geplanten Liquidation der Stadt Frankfurt am Main als alleinige Gesellschafterin zu. ' .I.’ ' wurng .I/ I 4 W. ' ‘\ . a. I. . . .. .. . 1. nur. r . ‚ (1 . ‚.‚P ‚ . ‚ .: 4 ‚..„ . ‚.16: . . . _ . ‚ . ist»: . 5.,. .331: . 7 . 7e .. . ‚ L... _mr I ... > ‚ ‚.„ßämmnhrfiüg... 6.3.9.2.}. . „. y . ‘ „zu .1. .‚ . p fl t„ 2.. .‚ 5....; 5..... .. 4. ‚a... 6.323,. q xlca ‚bin! 0m: „m „......:.„.. I'll; ‚i..- i! i „i, U 5.126€. 15 Stadtkämmerei Frankfurt am Main, 20.44 C4L a 31771 VoBis—Nr. 2015 02932 Ei markus.codina—iozano@stadt-frankfurLde -AF Ber’Vorg sz f szDr FRANKFURT AM MAIN HAUPTAMT _ Anden 0'8'J‚n.zmfi A . Magistrat z _. fing/€06 . 'oziid iaiuliifiiainoinijnr 40/" J i nim N]viwlvuiwuiixixixrixuM _Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als Golfanlage- 1 ‚- IIMag.-Vortrag_s‘entwu_rf -I-De2ernatli - - ä . x " 22.12.2o15 Gegen eine antrags‘gemäße Beschlussfassung erheben Wir keine Einwendungen. (Dr. Rautenberg)’