Urkundenrolle Nr. 247 / 2014 ~ j Verhandelt zu Frankfurt am Main am 12. November 2014 ~ Vor dem unterzeichneten Notar z zz Peter Kiesgen ~· .~ -,~ • • mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main erscheinen heute in den Räumen des Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB), Otto-FleckSchneise 6, wohin sich der Notar auf Ersuchen der Erschienenen deren Unabkömmlichkeit wegen begeben hatte: 1) Herr Bürgermeister Olaf Cunitz geb. am 20.6.1968 dienstansässig Kurt-Schumacher-Straße 10 60311 Frankfurt am Main - der Erschienene wies sich aus durch Bundespersonalausweis 2) Herr Stadtrat Markus Frank geb. am 4.4.1969 dienstansässig Bethmannstr. 3 60311 Frankfurt am Main - der Erschienene wies sich aus durch Bundespersonalausweis - 3) Herr Wolfgang Niersbach geboren am 30.11.1950 geschäftsansässig in Otto-Fleck-Schneise 6 60528 Frankfurt am Main - der Erschienene ist dem Notar von Person bekannt - 4) Herr Helmut Sandrock geb. am 15.12.1956 geschäftsansässig in Otto-Fleck-Schneise 6 60528 Frankfurt am Main - der Erschienene ist dem Notar von Person bekannt - Die Erschienenen zu 1) und 2) erklärten, dass sie die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abgeben, sondern unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung für die Stadt Frankfurt am Main. Der Notar bescheinigt hiermit, dass entsprechend der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung der Erschienene zu 1) als Bürgermeister und allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters gemeinsam mit dem Erschienenen zu 2) als Stadtrat und damit als einem weiterem Mitglied des Gemeindevorstands befugt sind, die Stadt Frankfurt am Main zu vertreten und die gemachten Erklärungen abzugeben. Die Erschienenen zu 3) und 4) erklären, dass sie die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abgeben, sondern unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB), eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 7007. \ Der Notar bestätigt aufgrund seiner Einsichtnahme in das elektronische Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu VR 7007 vom 11.11.2014, dass die Erschienenen zu 3. und 4. jeweils als Vorstand des DFB ermächtigt sind, diesen gemeinschaftlich zu vertreten und die gemachten Erklärungen abzugeben . Auf Befragen durch den Notar bestätigten die Erschienenen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 7 BeurkG, dass weder der Notar selbst noch ein Rechtsanwalt aus der Sozietät, welcher der Notar angehört, mit der vorliegenden Sache außerhalb einer notariellen Tätigkeit befasst war oder ist. Der Notar wies gern. § 18 Hess. DatenschutzG darauf hin, dass die Namen, Anschriften und persönliche Daten der Beteiligten gespeichert sind. Rechtsgrundlagen sind die §§ 7 und 11 HDSG. Die Beteiligten sind hiermit einverstanden. Vorab wird klargestellt, dass im Folgenden die von den Erschienenen zu 1) und 2) Vertretene auch „Grundstückseigentümer" bzw. „Stadt" und der von den Erschienenen zu 3) und 4) vertretene DFB auch „Erbbauberechtigter" genannt werden - auch wenn es sich um mehrere Personen handelt. Die Erschienenen erklärten sodann mit der Bitte um Beurkundung eines Erbbauvertrags des nachfolgenden Inhalts: 1. l. Erbbauvertrag Grundbuchbestand Die Stadt Frankfurt am Main ist u.a. Eigentümerin der folgenden, beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragenen Grundstücke: f,!, Grundbuch von Wald Blatt 210 I', lfd. Nr. 27: Gemarkung 71, Flur 610 Flurstück 14/1, Gebäude- und Freifläche, Schwarzwaldstr. 125, Pferderennbahn, ~ ( 1. groß: 220.869 qm lfd. Nr. 50: Gemarkung Wald, Flur 610 Flurstück 16/5, Gebäude- und Freifläche, groß: 19.095 qm Rennbahnstraße, Gemarkung Wald, Flur 610, Flurstück 16/7, Verkehrsfläche, groß: 53 mRennbahnstraße, ') Gemarkung Wald, Flur 610, Flurstück 16/8, Gebäude - und Freifläche, groß: 41.132 qm Schwarzwaldstraße 125, 127a, 127, Die vorbezeichneten Grundstücke sind in Abt. II und III des Grundbuchs lastenfrei. Der Notar hat das Grundbuch am 11 .11.2014 eingesehen. 2. Erbbaugrundstück 2.1 Die Stadt bestellt an dem durch Teilung, Vereinigung bzw. Herausvermessung aus den vorstehenden Flurstücken zu bildenden Grundstück - nachstehend „Erbbaugrundstück" genannt - mit einer Fläche von ca. 200.000 m 2 zugunsten des Erbbauberechtigten als Alleinberechtigtem ein Erbbaurecht im Sinne des Gesetzes über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (Reichsgesetzblatt I, Seite 72, 122) - im folgenden „ErbbauRG" genannt - in der aktuellen Fassung. Das Erbbaugrundstück ist im beiliegenden Lageplan - Anlage 1 - rot schraffiert mit den zusätzlichen Flächenangaben 38.293,5 qm, 4.194,2 qm und 107.512,3 qm und grün schraffiert mit den zusätzlichen Flächenangaben 8.450,3 qm und 41.549,7 qm gekennzeichnet. Die amtliche Vermessung des Erbbaugrundstücks gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Plan wird die Stadt unverzüglich auf eigene Kosten beauftragen. Die Parteien verpflichten sich, das amtliche Vennessungsergebnis unverzüglich nach dessen Vorliegen in einer Nachtragsurkunde anzuerkennen. Mehr- oder Minderflächen gegenüber den in diesem Vertrag zugrunde gelegten Flächenannahmen sind nicht auszugleichen. Die erforderliche Erklärung gemäß § 890 BGB wird von der Stadt hiermit abgegeben. < 2.2 i 1 1 1 ! l l 1 1 t 12.J t l i t l f ~ ' ~ ~ i i t { Die Vertragsparteien halten es für möglich, dass sich auf der Grundlage der Ergebnisse des geplanten Architektenwettbewerbes sachliche Gründe für eine Veränderung des Zuschnitts des Erbbaugrundstücks ergeben könnten. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien die Aufnahme von Ergänzungsverhandlungen mit dem Ziel der Anpassung dieses Vertrags an den geänderten Zuschnittsbedarf des Erbbaugrundstücks. Für die hiervon betroffenen Flächen und Änderungen gelten die Regelungen dieses Vertrags entsprechend. Das Erbbaurecht wird zu folgender Nutzung bestellt: Gebäude und Anlagen für Förderung, Entwicklung, Ausbildung, Organisation und Management im Sportbereich (Sportflächen, Sportgebäude, Nebengebäude, Sport- und Verbandsverwaltung inkl. Veranstaltungsräumen und Mitarbeiterversorgung, Athletenhaus, Sportlogistik, Stellplatzanlagen) im Rahmen des§ 4 der Satzung des DFB in der im Jahr 2014 gültigen Fassung, der verlesen und dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügt wurde. Kommerzielle Nutzungen sind nur zulässig, soweit sie dem vorbeschriebenen Hauptzweck dienen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Verweisung auf § 4 der Satzung um eine statische Verweisung handelt und eine mögliche Änderung dieser Satzungsbestimrnung daher für diesen Vertrag unbeachtlich ist. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf die für die Gebäude nicht erforderlichen Teile des Erbbaugrundstücks, die der Erbbauberechtigte nur in der Weise nutzen darf, dass das Bauwerk die Hauptsache bleibt. ' . 2.4 Eine Teilfläche des Erbbaugrundstücks von ca. 15 ha (150.000 qm), in der Anlage 1 rot schraffiert, wird ab dem 1.1.2016, jedoch nicht vor der Übergabe gern. Ziffer 10, vom Erbbauberechtigten für die vertragsgemäße Nutzung in Anspruch genommen (nachstehend „Primärfläche" genannt). '.„„2.s Die verbleibende Fläche des Erbbaugrundstücks von ca. 5 ha (50.000 qm), in der Anlage 1 grün schraffiert, wird vorläufig vom Erbbauberechtigten für spätere Erweiterungen und Arrondierungen in Anspruch genommen (nachstehend „Erweiterungsfläche" genannt). Bis dahin wird die Erweiterungsfläche vom Erbbauberechti~.en unterhalten und gepflegt und ist nach noch zu verhandelnden Bedingung~n der Offentlichkeit als unerschlossene Grünfläche zur Verfügung zu stellen. Im Ubrigen gelten für die Erweiterungsfläche die Vereinbarungen dieses Vertrags unmittelbar oder entsprechend. ':,i; . „.. 2.6 Für das Erbbaurecht gelten außer dem ErbbauRG die in Anlage 3 zu diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen. Die Anlage 3 ist diesem Vertrag beigefügt und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar. 2. 7 Es wird schuldrechtlich vereinbart, dass die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. · 3. Erbbauzeit Das Erbbaurecht beginnt mit semer Eintragung 1m Grundbuch und endet am 31.12.2115 . i ' ! 4. Dinglicher Erbbauzins l f 4.1 I l1 Der Erbbauberechtigte hat für das Erbbaugrundstück einen Erbbauzins von kalenderjährlich 368.000,-- € (in Worten: dreihundertachtundsechzigtausend Euro) in vierteljährlichen Raten - die erste Rate ggf. anteilig - im Voraus am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres an den jeweiligen Grundstückseigentümer - zurzeit die Stadt Frankfurt am Main - zu entrichten, und zwar auf ein von der Stadt noch bekannt zu gebendes Konto . Schuldrechtlich wird vereinbart, dass von dem kalenderjährlichen Erbbauzinsbetrag auf die Primärfläche gern . Ziffer 2.4 ein Anteil von kalenderjährlich 276.000,-- € - nachfolgend „Erbbauzins Primärfläche" genannt und auf die Erweiterungsfläche gern. Ziffer 2.5 ein Anteil von kalenderjährlich 92.000,-- €. - nachfolgend „Erbbauzins Erweiterungsfläche" genannt entfallen. Schuldrechtlich wird weiter vereinbart, dass für die Zeit ab der Übergabe des Besitzes und dem Tag der Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zukünftigen „Erbbauzinses Primärfläche" gezahlt wird. Eine Nutzungsentschädigung in Höhe des künftigen „Erbbauzinses Erweiterungsfläche" ist erst zahlbar und fällig, wenn die Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche für Zwecke gern. Ziffer 2.3 erfolgt ist. 4.2 Der Erbbauberechtigte wird den auf die Primärfläche entfallenden anteiligen „Erbbauzins Primärfläche" für die gesamte Laufzeit kapitalisiert in einer Summe zahlen, sofern er nicht eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt, die spätestens am 10.12.2015 bei dem Grundstückseigentümer einzugehen hat. Unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. und vierteljährlich vorschüssiger Fälligkeit beläuft sich dieser auf den „Erbbauzins Primärfläche" entfallende Betrag - nachfolgend „Einmaibetrag Primärfläche" genannt - (aufgerundet) auf 6.835.000,-- € (in Worten: sechs Millionen achthundertfünfunddreißigtausend Euro). Dieser Betrag ist am 30.12.2015 zur Zahlung fällig, nicht aber bevor der Grundstückseigentümer schriftlich gegenüber dem Erbbauberechtigten erklärt hat, zur vertragsgemäßen Übergabe gern. Ziffer 10 dieses Vertrags bereit und in der Lage zu sein. Für die Erweiterungsfläche hat der Erbbauberechtigte den „Erbbauzins Erweiterungsfläche" in vierteljährlichen Raten - die erste Rate ggf. anteilig - im Voraus am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres an den jeweiligen Grundstückseigentümer - zurzeit die Stadt Frankfurt am Main - zu entrichten. Für die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellende Erweiterungsfläche verzichtet die Stadt schuldrechthch so lange auf die Zahlung des „Erbbauzinses Erweiterungsfläche", bis diese Fläche oder Teile hiervon für Zwecke nach Ziffer 2.3 in Anspruch genommen werden (erstmalige Zahlbarkeit ). Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Stadt unverzüglich mitzuteilen, ab wann er mit der Nutzung der vollständigen Erweiterungsfläche bzw. Teilen davon für Zwecke nach Ziffer 2.3 beginnt (Stichtag). Ab dem Stichtag wird der „Erbbauzins Erweiterungsfläche" zur Zahlung fällig. Dem Erbbauberechtigten bleibt nachgelassen, auch für die zunächst schuldrechtlich erbbauzinsfreie Erweiterungsfläche einen kapitalisierten Erbbauzins nach den vorstehenden Bedingungen (u.a. unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und vierteljährlich vorschüssiger Zahlungsweise) als Einmalbetrag - nachstehend „Einmalbetrag Erweiterungsfläche" genannt - zu zahlen. Im Falle einer Kapitalisierung ermittelt sich der „Einrnalbetrag Erweiterungsfläche" unter Berücksichtigung des Stichtags und der - im Vergleich zum „Eirunalbetrag Primärfläche" - sich insoweit ergebenden unterschiedlichen Zeitläufe entsprechend. A.ußer den Vorschriften des ErbbauRG gelten hinsichtiich des Erbbauzinses folgende Bestimmungen: ! 4.5.1 ' Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechtes wie folgt wertgesichert: Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt auf der Basis von 2010 = 100 gegenüber dem Index für den Monat der Beurkundung der Erbbaurechtsbestellung, so erhöht oder vermindert sich ohne Weiteres im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses. Die Änderung kann frühestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss und sodann jeweils nach Ablauf von weiteren fünf Jahren seit der letzten Änderung verlangt werden. Berechnungszeitpunkt ist jeweils der 01. des auf den Vertragsabschluss bzw. auf die letzte Änderung folgenden Monats. ! Wird vom Statistischen Bundesamt ein anderes Basisjahr oder ein anderer Index für die Ermittlung der Verbraucherpreise für Deutschland festgelegt, ist die Berechnung auf der Basis des neuen Index respektive des neuen Basisjahres vorzunehmen. Fällt der vereinbarte Index ersatzlos weg, so sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt. 1 t4.5.2 [ ! t i; I Soweit das Bauwerk Wohnzwecken dient, ist § 9 a Erbbaurechtsgesetz zu beachten. Aus diesem Grund wird ergänzend folgendes vereinbart: Erhöht sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland mehr als der prozentuale Anstieg der Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im gleichen Zeitraum, so tritt eine Erhöhung des Erbbauzinses höchstens um den Prozentsatz ein, der dem Mittelwert des Verbraucherpreisindex für Deutschland einerseits und der Steigerung der Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer andererseits entspricht. Maßgebende Werte sind die zuletzt vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden oder einer Nachfolgerbehörde veröffentlichten Monats- bzw. Quartalsindizes. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere • • einer Änderung des Grundstückswertes infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswertes oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen, ein über diese Grenze (Ziffer 4.5.2. Abs. 2) hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. .; 14.5.4 Die Fünfjahresfrist gemäß Ziffer 4.5.1 gilt nicht, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt geändert haben: Seit Vertragsabschluss oder der letzten Erhöhung des Erbbauzinses hat sich der vom Statistischen Bundesamt errechnete Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt auf der Basis 2010 = 100 um 50 % nach oben oder unten verändert. Maßgeblich ist der Index des auf den Vertragsabschluss folgenden Monats. Es wird klargestellt, dass im Falle der Entrichtung eines kapitalisierten Erbbauzinses für diesen Teil des Erbbaugrundstücks eine Wertsicherung nicht mehr erfolgt. l. t; 5. . 5.1 Bauverpflichtung Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, binnen 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, der die Errichtung des Vorhabens des DFB planungsrechtlich ermöglicht, ein genehmigungsfähiges Baugesuch für die Primärtläche einzureichen und innerhalb von 3 Jahren nach Bekanntgabe der Baugenehmigung einen ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens bezugs- und gebrauchsfertig herzustellen. Mit dem Bau ist innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen. Auch im Falle der Einschaltung eines Baubetreuers, Bauträgers o.ä. ist der Erbbauberechtigte für die Einhaltung der Fristen verantwortlich . . .\„, ·„.„... tf,.: Die Baufristen verlängern sich um diejenigen Zeiträume, in denen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen aufgehoben wird. Wird durch einen Dritten gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, ist der Erbbauberechtigte nicht verpflichtet, mit den Baumaßnahmen zu beginnen oder bereits begonnene Baumaßnahmen fortzusetzen. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall über eine Lösung verständigen, die die mit der Ausnutzung einer angefochtenen Baugenehmigung verbundenen Risiken angemessen verteilt. Ziffern 15.1 und 15.2 bleiben unberiihrt. Die Baupläne bedürfen - unbeschadet der bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung der vorherigen privatrechtlichen Genehmigung der Stadt (Liegenschaftsamt), die diese nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern wird. Falls die Baufrist (Fertigstellung des ersten Bauabschnitts) schuldhaft nicht eingehalten wird oder das Erbbaurecht vor Erfüllung der Bauverpflichtung ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers veräußert wird, ist die Stadt berechtigt, von dem Heimfallrecht Gebrauch zu machen (Anlage 3, Ziffer VIII). '.5.2 Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, sicherzustellen und nachzuweisen, dass im Falle einer Neubebauung die Gebäude für Büro-, Schulungs- und Unterkunftsnutzungen den Passivhaus-Standard oder einen vergleichbaren Standard einhalten. Der Nachweis erfolgt vor Baubeginn über die Vorlage des „Passivhaus-ProjektierungsPakets" des Passivhaus-Instituts in Darmstadt oder eines gleichwertigen Instituts bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Für Depot-, Lager- und Sportgebäude wird mit einem ganzheitlichen Energiekonzept vor Baubeginn nachgewiesen, dass die energiepolitischen Ziele und Beschlüsse der Stadt unter vertretbarem Aufwand umgesetzt werden. Sollte die Einhaltung des Passivhaus-Standards nicht möglich sein, wird durch Abstimmung mit der Stadt vor Baubeginn sichergestellt, dass künftige Gebäude eine um mindestens 30% bessere Energieeffizienz einhalten, als die bei Stellung des Bauantrags jeweils aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgibt. Sollten die Nachweise gern. Abs. 1 und 2 oder die Abstimmung gern. Abs. 3 nicht erfolgen, so behält sich der jeweilige Grundstückseigentümer vor, von dem Vertrag zurück zu treten bzw. gegebenenfalls den Heimfall (Anlage 3, Ziffer VIII) zu verlangen. Unwesentliche Überschreitungen eines Primärenergiebedarfs von 1,5 kw/rn 2 jährlich werden vom Grundstückseigentümer akzeptiert. Sind die Nachweise gern. Abs. 1 und 2 oder die Abstimmung nach Abs. 3 vor Baubeginn erfolgt, gelten die Anforderungen als erfüllt. Der Grundstückseigentümer kann nach Vorankündigung zu üblichen Geschäftszeiten die errichteten Gebäude und Anlagen besichtigen. 1 \ 16. Rechts- und Sachmängelhaftung Der Grundbesitz nebst eventuell vorhandener baulichen Anlagen wird übergeben, wie er steht und liegt. Hinsichtlich der vertraglich vorausgesetzten Bebaubarkeit gern. Ziffer 2 gelten die abschließenden Regelungen gern. den nachstehenden Ziffern 15.1 und 15.2. 1 t t. l '6.2 / Im Übrigen wird die Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodenSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I, Seite 502 ff.), für die Beschaffenheit des Untergrundes, eine bestimmte Größe des Grundstücks, und für Nachbaransprüche jeder Art, jeweils außer im Falle des Vorsatzes, ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Schadensersatz kann der Erbbauberechtigte, außer bei Tod oder Schädigung von Körper oder Gesundheit, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Die Kosten für die Durchführung einer behördlich angeordneten Sanierung für im Zeitpunkt der Besitzübergabe vorhandene Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodenSchG übernimmt bis zu dem Höchstbetrag von 250.000,-- €gemäß Ziffer 6.5 die Stadt, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten, die auch ohne schädliche Bodenveränderungen entstehen würden (Sowiesokosten). Als Sowiesokosten der Aushubentsorgung gelten die Entsorgungskosten für Bodenaushub mit der Belastungsstufe LAGA-Klasse besser Z 2. Unabhängig von einer Sanierungsanordnung nach § 4 BBodSchG besteht ein Kostenerstattungsanspruch im Rahmen des vorgenannten Höchstbetrages, wenn der bauseitig anfallende Bodenaushub den Zuordnungswert LAGA Z 2 oder schlechter erreicht mit Ausnahme wiederum der Sowiesokosten. Nicht erstattet werden reine Baustillstandskosten. '.· ·, i Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die Stadt über das Antreffen schädlicher Bodenveränderungen oder den Anfall bauseitiger Entsorgungsmehrkosten unmittelbar nach deren Feststellung zu informieren. Diese Informationsverpflichtung schließt vorliegende Untersuchungsergebnisse und behördliche Anordnungen ein. Die weiteren Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Stadt durchzuführen. Es ist jeweils die preiswerteste Art der Sanierung und Bodenentsorgung zu wählen. Dazu sind mindestens drei Vergleichsangebote für die Entsorgungsleistungen (nicht nur der Zuschläge), bei einem Auftragswert über 100.000,-- €fünf Vergleichsangebote einzuholen. Entsorgungszuschläge sind immer LAGA-bezogen auszuschreiben. Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Erbbauberechtigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Erbbauberechtigte ist für den Umfang der erstattungsfahigen Kosten nachweispflichtig. Die Nachweise umfassen eine prüffähige Mehrkostenaufstellung einschließlich einer Maßnahmendokumentation, alle Untersuchungsberichte und Entsorgungsnachweise, die der Kostenaufstellung zugrunde liegenden Auftragnehmerrechungen sowie ggf den Schriftwechsel mit Fachbehörden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für geogen erhöhte Schadstoffgehalte des Bodens. Vorstehende Regelung schließt sämtliche weiteren Ansprüche des Erbbauberechtigten gegen die Stadt, insbesondere eventuelle Ausgleichsansprüche nach § 4 Abs. 6 in Ver- bindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodenSchG, USchG oder wasserrechtlichen Vorschriften aus. i tj . 1 t Wird die Stadt von Dritten nach den Regelungen des BBodenSchG, dem USchG oder wasserrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen, wird der Erbbauberechtigte diese Forderungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Stadt übernehmen und die Stadt insoweit von allen Ansprüchen Dritter freistellen. Die Verpflichtung der Stadt zur Kostenübernahme gemäß Ziffer 6.2 und das Rücktrittsrecht des Erbbauberechtigten gemäß Ziffer 6.5 bleiben unberührt. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich darüber hinaus, die vorgenannte Verpflichtung im Falle der Weiterveräußerung des Erbbaurechtes an den jeweiligen Erwerber weiterzugeben und diesen wiederum gegenüber dessen eventuellen Rechtsnachfolgern entsprechend zur Weitergabe zu verpflichten. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - auch im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen - bleibt unberührt. Garantien (§ 443 BGB) werden nicht abgegeben. Das Erbbaugrundstück wird frei von rückständigen Abgaben sowie frei von grundbuchlichen Lasten geliefert. Die in Anlage 4 dokumentierten Baulasten werden auf Kosten der Stadt gelöscht. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt hat die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich die Erbbaurechtsfläche in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln muss daher grundsätzlich ausgegangen werden. ,. Kampfmittel im Sinne dieses Vertrags sind in Anlehnung an das Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel des Bundeslandes Bremen vom 8. Juli 2008 - entsprechend einer Definition des Kampfmittelräumdienstes Bremen - Bomben und Gefechtsköpfe, Lenkflugkörper und ballistische Raketen, Artillerie-, Mörser- und Handfeuerwaffenmunition, ferner alle Arten von Land- und Seeminen, Torpedos und Wasserbomben, Sprengladungen aller Art, pyrotechnische Munition und mit Kartuschen und Treibstoffen betätigte Vorrichtungen, elektrisch ausgelöste Anzünd- und Zündvorrichtungen sowie alle versteckten und behelfsmäßig hergestellten, subversiv eingesetzten Spreng- und Brandvorrichtungen. Weiterhin gehören zu den Kampfmitteln alle ähnlichen oder artverwandten Gegenstände oder Teile, die ihrer Art nach explosiv sein können. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, bis spätestens 31.10.2015 auf eigene Kosten eine Kampfmittelaufsuchung zu beauftragen und eine ggf. erforderliche Kampfmittelentschärfung und -entsorgung ungeachtet der damit verbundenen Kosten durch die zuständigen Stellen zu veranlassen, mit dem Ziel der vollständigen Erledigung etwa erforderlich werdender Räumungsmaßnahmen bis zum 31.12.2015. Ist verfahrenstechnisch nur eine baubegleitende Kampfmitteldetektion und/oder entschärfung möglich, so ist der Grundstückseigentümer gleichermaßen zu deren Veranlassung und Kostenübernahme verpflichtet. Vorsorglich stellt der Grundstückseigentümer den Erbbauberec~.tigten von allen Kosten frei, die dem Erbbauberechtigten durch zum Zeitpunkt der Ubergabe des Erbbau- l 1 f6.4 grundstücks gemäß Ziffer 10 vorhandene Kampfmittel entstehen. Dies gilt nicht, soweit dem Erbbauberechtigten durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte zustehen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, bei deren Durchsetzung mitzuwirken, soweit Mitwirkungshandlungen hierfür erforderlich oder nützlich sind. Weiterhin ist vom Vorhandensein von Bodenfremdstoffen (u. a. Bau- und Trümmerschutt, Schlacken, Aschen) sowie Resten von Flakstellungen auszugehen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich , bei Besitzübergang gern. Ziffer 10 vorhandene Bodenfremdstoffe (u.a. Bau- und Trümmerschutt, Schlacken, Aschen) und Reste der Flakstellungen - mögen diese Stoffe im Rahmen der Begutachtung gern. Ziffer 6.5 letzter Absatz, im Rahmen der Kampfmittelaufsuchung oder auf sonstige Weise angetroffen werden - dann auf eigene Kosten zu entsorgen, wenn entweder (1) die zuständigen Behörden dies für erforderlich halten oder (2) die Entsorgung für die Durchführung des Vorhabens des Erbbauberechtigten erforderlich ist und soweit in den Fällen von (1) und (2) von dritter Seite hierfür keine Entschädigung zu erlangen ist. Die Entsorgungs- und Kostentragungsverpflichtung hinsichtlich vorhandener Bodenfremdstoffe und vorhandener Reste von Flakstellungen (wie bspw. Fundamente) besteht nur bis zu dem Kostenhöchstbetrag gemäß Ziffer 6.5. Dies gilt entsprechend auch für vom Erbbauberechtigten veranlasste diesbezügliche Entsorgungsmaßnahmen und -kosten. Soweit die Stadt gemäß den Ziffern 6.2, 6.4 und 10 Verpflichtungen zur Kostentragung übernommen hat, bestehen diese nur bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von € 250.000,--. f ' f. ' 1t r l ! i. f. t E t Sollte der Gesamtbetrag der Kosten, die sich für den Erbbauberechtigten (1) aus den Mehrkosten für die Aushubentsorgung bei einem Vergleich zwischen den Kosten für eine Aushubentsorgung von LAGA-Klasse Z 0 und den tatsächlich anfallenden Aushubkosten, (2) aus den Entsorgungskosten wegen vorhandener Bodenfremdstoffe und Reste von Flakstellungen gemäß Ziffer 6.4 und (3) aus den Mehrkosten wegen vorhandener Schadstoffbelastungen an den Abrissgebäuden gemäß Ziffer 10 unter Berücksichtigung des von dem Grundstückseigentümer nach den vorstehenden Regelungen zu übernehmenden Höchstbetrages ergeben, einen Betrag von€ 250.000,-- übersteigen, ist der Erbbauberechtigte zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist erst zulässig, wenn der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer die entstehenden Mehrkosten nachgewiesen und diesem mit einer Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit gegeben hat, den Rücktritt durch Übernahme des übersteigenden Betrages abzuwenden. Der Nachweis der entstehenden Mehrkosten ist vom Erbbauberechtigten durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen . Im Fa1le der Ausübung des vorstehenden Rücktrittsrechts steht dem Erbbauberechtigten der Kostenerstattungsanspruch gern. Ziffer 15.2 Abs. 1 des Vertrages zu. Um die sich aus den vorstehenden Regelungen für beide Vertragsparteien ergebenden Kostenrisiken zu reduzieren, hat der Erbbauberechtigte in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer rasterförmige Untersuchungen der heutigen Freiflächen des Erbbaugrundstücks durch einen Sachverständigen durchführen lassen, wobei allerdings nicht alle Flächen zugänglich waren. Gleichwohl sind die Vertragsparteien übereinstimmend der Auffassung, dass die durchgeführten Untersuchungen den gemeinsam verfolgten Zweck der Risikominimierung erreicht haben. Der Grundstückseigen- l 1 l t tümer verpflichtet sich, dem Erbbauberechtigten die hälftigen Kosten der durchgeführten Untersuchungen zu erstatten, jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von € l 0.000,-- zuzügl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. f. Entfällt 1 l i Besondere Bedingungen Sofern bezüglich des Grundstücks Ver- oder Entsorgungsleitungen der Stadt oder anderer Versorgungsträger vorhanden sind, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte, zur Sicherung der Leitungen die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Lasten des Erbbaurechts und zugunsten der Stadt oder des jeweiligen Versorgungsträgers zu bewilligen oder die Verlegung der Leitungen zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erbbauberechtigte. ·9. Vorkaufsrecht c Dem jeweiligen Grundstückseigentümer - zurzeit Stadt Frankfurt am Main - steht für jeden Fall der Veräußerung des Erbbaurechtes das Vorkaufsrecht im Sinne der§§ 463 ff. und 1094 ff. BGB zu. Dem jeweiligen Erbbauberechtigten steht für jeden Fall der Veräußerung des Erbbaugrundstücks das Vorkaufsrecht i.S . der§§ 463 ff. und 1094 ff. BGB zu. "· Die Vorkaufsrechte bestehen für den jeweils Berechtigten nicht, soweit eine Veräußerung an juristische Personen stattfindet, an denen der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte mehrheitlich beteiligt ist bzw. im Fall der Veräußerung an ein Unternehmen i.S.d. § 18 AktG. Das Vorkaufsrecht bleibt bestehen, auch wenn es in einem Fall oder mehrfach nicht ausgeübt worden ist. .10. Besitzübergang Tag der Übergabe des Grundbesitzes und Abrechnungstag für die öffentlichen Abgaben sowie verantwortliche Übernahme der Wegereinigungspflicht gemäß § 10 Hessisches Straßengesetz vom 09. Oktober 1962 und der gemeindlichen Ortssatzung ist der 01 .01.2016, olme dass es einer gesonderten Übergabehandlung bedarf. Für den Fall, dass der Erbbauberechtigte den alljährlichen Erbbauzins durch Zahlung des „Einmalbetrags Primärfläche" gern. Ziffer 4.2 dieses Vertrags ablöst, gilt die Übergabe erst mit der vollständigen Zahlung des „Einmalbetrags Primärfläche" als erfolgt, nicht jedoch vor dem 01.01.2016. Mit der Übergabe gehen Besitz, Gefahr, Lasten, Verkehrssicherungspflicht, öffentliche oder sonstige Abgaben und der Nutzen auf den Erbbauberechtigten über. Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Übergabe verpflichtet, dem Erbbauberechtigten den alleinigen und ungestörten Besitz am gesamten Erbbaugrundstück einzuräumen. Auf die Regelungen gern. Ziffer 15.3 und 15.4 wird verwiesen. Die auf dem Erbbaugrundstück derzeit noch vorhandenen und in Anlage 5 bezeichneten Gebäude und baulichen Anlagen werden vom Erbbauberechtigten zum Zwecke des Abrisses - mit Ausnahme der Tribüne, die von der Stadt bis spätestens 31.3.2016 auf eigene Kosten abzureißen ist - mit übernommen. Nicht abgerissen wird das unter Denkmalschutz stehende in Anlage 5 und Anlage 6 jeweils mit Nr. 19 bezeichnete Eingangsportal mit Kassenhäuschen von 1864/65, das vom DFB unentgeltlich übernommen wird. Der Grundstückseigentümer versichert, dass an den vorerwähnten Gebäuden und Anlagen keine Rechte Dritter bestehen. Vorsorglich stellt der Grundstückseigentümer den Erbbauberechtigten insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Sollten sich durch Schadstoftbelastungen der Gebäude Mehrkosten bei Abriss und Entsorgung ergeben, so trägt der Grundstückseigentümer diese Mehrkosten nach der Regelung in Ziffer 6.5 und in deren Grenzen. 11. Einigung, Vormerkung, Eintragungsanträge U.1 Die Parteien bewilligen und beantragen weiterhin die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Einräumung des Erbbaurechts an dem Stammgrundstück im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle. Disse VoITHerkung bea:Atragt der Erebaubereefitigte ffiit EiHtra~Rg des Effiaa:ttreefl:ts wiede1 rn lö~ehen, vorttttsge~et?'.t, dass citts Erbeftttreeh:t iffi erstefi RElfig in das Grand bHSH eingetragen wird. 11.3 Der Grundstückseigentümer erklärt, dass es keiner Eintragung des „Erbbauzinses Primärfläche" als Reallast im Grundbuch bedürfe, sofern der „Einmalbetrag Primärfläche" vor Übergabe des Besitzes am Erbbaugrundstück vollständig gezahlt sei und die Rechte des Grundstückseigentümers aus § 27 ErbbauRG gewahrt blieben. Daher verpflichtet sich der Erbbauberechtigte mit schuldrechtlicher Wirkung, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Zahlung des „Einmalbetrags Primärfläche" zugunsten des Grundstückseigentümers der „Erbbauzins Primärfläche" als Reallast im ersten Rang des Erbbaugrundbuchs eingetragen werden kann, wenn der Grundstückseigentümer seine Rechte aus § 27 ErbbauRG ausüben darf, sofern nicht der Grundstückseigentümer in anderer Weise vergleichbar gesichert wird, z.B . durch eine weitere Ein- malzahlung des künftigen Erbbauzinses, in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.2 dieses Vertrags. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, dem Notar den Eingang des „Einmalbetrags Primärfläche" zeitnah zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, ist der Erbbauberechtigte berechtigt, den Nachweis der Zahlung gegenüber dem Notar in geeigneter Weise zu erbringen. 1.4 Dagegen ist der „Erbbauzins Enveiterungsfläche" samt Anpassungsklausel im Grundbuch als Reallast einzutragen. Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. l des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsvern·altung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Z\vangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. 1.5 Grundbucheinträge ,, ( , und dort folgende Rechte zugunsten des jeweiligen Gnmdstückseig Stadt Frankfurt am Main - einzutragen: r-i .} • Das Erbbaurecht mit dem vereinbarten dinglichen Inhalt; • Die Reallast für den Erbbauzins gemäß Ziffer 4.1 a· ses Vertrages mit dem wertgesicherten Inhalt und der Inhaltsbestimmung äß § 9 Abs. l ErbbauRG in § 9 Abs.3 Satz 1 Ziffer 1 ErbVerbindung mit § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB u bauRG gemäß Ziffer 4.5 dieses Vertrages (Re last) • das Vorkaufsrecht gemäß Ziffer 9 d 1. Im Grundbuch des Erbbaug • ndstücks \vird beantragt, einzutragen: emäß Ziffer 2 des Vertrags (mit erstem Rang) • aufsrecht gemäß Ziffer 9 des Vertrages Kosten und Steuern Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit dem Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zu diesem Vertrag, sofern dort nichts anderes geregelt ist. Erschließungskosten nach § 127 Abs. 1 u. 2 BauGB, Anschlusskosten für Ver- und Entsorgungsleitungen sowie sonstige Anliegerkosten oder Kosten und Beiträge nach § 127 Abs. 4 BauGB, insbes. der Kanalanschlussbeitrag, gehen ebenfalls zu Lasten des Erbbauberechtigten. Ebenfalls hat der Erbbauberechtigte auf seine Kosten die notwendigen Anschlussleitungen für sein Vorhaben sicherzustellen. Hierzu hat er vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen sachdienliche Auskünfte einzuholen. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die Grunderwerbsteuer nach deren Festsetzung durch das Finanzamt fälligkeitsgerecht zu zahlen. Kosten für eine Vertretung (Vollmachten, Ausweise usw.) trägt jede Partei für sich . . 3. Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der Erbbauzinsreallast und der einzelnen Erbbauzinsraten jeweils in ihrer wertgesicherten Form sowie der in Ziff. 4.1 festgelegten Nutzungsentschädigung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. '·'i. Die Vertragsparteien weisen den Notar unwiderruflich an, der Stadt auf deren Antrag nach dem 1.1.2016, im Übrigen ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde auf Kosten des Erbbauberechtigten zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast für die der Stadt zustehenden Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren ist mit der vorstehenden Anweisung nicht verbunden. Im Fall der Erhöhung des Erbbauzinses durch Neufestsetzung ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch wegen des Erhöhungsbetrages in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Veräußerung, Belastung und StillhalteerkJärung a) Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts, zu seiner Belastung mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dem Grundstückseigentümer ist bekalU1t, dass der Erbbauberechtigte zur Finanzierung des Bauwerks einschließlich Nebenkosten, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden in Höhe von bis zu 80 % der Bau- und Bodenkosten nebst Nebenleistung bis zu 20 % für das jeweilige Erbbaugrundstück gemäß Ziffer 2. dieses Vertrages, bestellen will. i ! ! r f ! Der Grundstückseigentümer stimmt hiermit den zu bestellenden Grundpfandrechten (- brieflos -) in der genannten Höhe unwiderruflich zu, sofern diese einer Sicherungsabrede derart unterliegen, dass die Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt erfolgt. Die Bestellung einer Gesamtgrundschuld bis zu dem angegebenen Umfang wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Belastungen dürfen nur im Range nach dem gemäß Ziffer 11 .5 - ggf. unter Berücksichtigung von Ziff. 11 .3 - des Erbbauvertrages im Grundbuch des Erbbaurechts einzutragenden Erbbauzins mit dem wertgesicherten Inhalt (mit ersten Rang) und dem Vorkaufsrecht (im zweiten Rang) eingetragen werden. b) Der Grundstückseigentümer erklärt ferner, dass er im Falle der Zwangsversteigerung das Fortbestehen des Erbbauzinses als Versteigerungsbedingung gemäߧ 59 ZVG beantragen wird. Dies soll auch bezüglich eines erhöhten Erbbauzinses gelten. Der Grundstückseigentümer wird das gemäß Ziffer 9 des Erbbauvertrages in das Grundbuch einzutragende Vorkaufsrecht nicht zum Nachteil der Gläubigerin der oben genannten Belastungen geltend machen. Er wird also dieses Grundpfandrecht anerkennen, im Falle eines freihändigen Verkaufs berücksichtigen und im Falle der Zwangsversteigerung mit Rang vor dem Gläubiger einen Ersatzbetrag gemäß § 92 ZVG aus dem Bargebot nicht verlangen. c) Der Grundstückseigentümer sichert dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger vorsorglich zu, im Falle einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts die Erbbauzinsreallast hinsichtlich der künftig fällig werdenden Raten mit Wirkung gegen den Ersteher des Erbbaurechts bestehen zu lassen, so dass der Erbbauzins nicht mit dem Kapitalwert zu entschädigen ist. d) Wird das Erbbaurecht mit einem Grundpfandrecht belastet, so verpflichtet sich der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer gegenüber schon heute, dieses Grundpfandrecht dann löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erb· baurecht in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs ist bei der Bestellung des Grundpfandrechts eine Löschungsvonnerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer als Heimfallberechtigter auf Kosten des Erbbauberechtigten einzutragen(§ 1179 Nr. 2 BGB). Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für die Belastungen von Teilen des Erbbaurechts. e) Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, im Falle einer genehmigten Eintragung einer Grundschuld diese ausschließlich für das der Eintragung zugrunde liegende Darlehen in Anspruch zu nehmen und ohne Zustimmung der Stadt nicht • auch nicht teilweise - neu zu valutieren. f) Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte verpflichten sich bereits jetzt, alle Erklärungen - in der vorgeschriebenen Form - abzugeben, die zur grundbuchlichen Durchführung erforderlich sind; Abschnitt IX der Anlage 3 ist zu beachten. Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. !- 1 i l 1 ) 11 ; i g) Eine persönliche Inanspruchnahme der Stadt nach § 33 Erbbaurechtsgesetz ist ausgeschlossen. Rücktrittsrechte und Schadensersatz Der Erbbauberechtigte ist zum Rücktritt von den schuldrechtlichen Regelungen dieses Vertrages berechtigt, wenn a) für das Vorhaben des Erbbauberechtigten gemäß Ziffer 2 nicht bis zum 31.3.2017 eine vollziehbare Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im Wesentlichen dem vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht, oder b) die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung gern. lit. a aufgehoben und nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Baugenehmigung wieder hergestellt wird oder c) eine Baugenehmigung gern. lit. a rechtskräftig aufgehoben wird. Diese Rücktrittsrechte stehen dem Erbbauberechtigten nur zu, wenn er binnen drei Monaten nach Mitteilung des Planungsamtes der Stadt, dass die materielle und formelle Planreife vorliegt, einen genehrnigungsfähigen Bauantrag eingereicht hat. Ein genehmigungsfähiger Bauantrag liegt auch dann vor, wenn er nachträglich durch die Einreichung von Unterlagen vervollständigt oder korrigiert wird. Erfolgt die Mitteilung des Stadtplanungsamtes über das Vorliegen der materiellen und formellen Planreife nach dem 30.06.2016, so ist der Erbbauberechtigte zur Wahrung seiner Rücktrittsrechte nicht verpflichtet, einen Bauantrag einzureichen. Der Rücktritt ist innerhalb einer Ausschlussfrist von neun Monaten nach Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis des jeweiligen Rücktrittsgrundes zu erklären. Die Vertragsparteien werden sich zu gegebener Zeit darüber verständigen, ob - und ggf auf welche Weise - Dritte (Nachbarn) über die erteilte Baugenehmigung auf privatrechtlichem Wege zu informieren sind. Übt der Erbbauberechtigte das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 15 .1 aus, beteiligt sich der Grundstückseigentümer an allen dem Erbbauberechtigten entstandenen Aufwendungen und Kosten einschließlich der Kosten des Architektenwettbewerbs bis zu einem Höchstbetrag von€ 500.000,-- (in Worten: Euro fünfhunderttausend). Der Erbbauberechtigte hat Verträge zur Vorbereitung seines Bauvorhabens - erster Bauabschnitt - so abzuschließen, dass eine kostenschonende Kündigung möglich ist, falls eine vollziehbare Baugenehmigung nicht erreicht werden kann. Weiter steht dem Erbbauberechtigen das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, wenn das Erbbaugrundstück am 01.01.2016 nicht frei von Rechten Dritter ist oder der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht den alleinigen und ungestörten Besitz am Erbbaugrundstück einräumen kann. Soweit am 01.01.2016 noch Rechte oder Nutzungen Dritter vorhanden sind, die das Vorhaben des Erbbauberechtigten nicht oder nur unwesentlich behindern oder verzögern, kann das Rücktrittsrecht erst nach Setzung einer Nachfrist von sechs Monaten ausgeübt werden. j l l 1 r·4 i f ' Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Erbbauberechtigten gemäß Ziffer 15.3 ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sämtliche Kosten dieses Vertrages, seines Vollzugs und seiner Rückabwicklung zu tragen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten sämtliche Aufwendungen (insbesondere Planungs- und Vorbereitungskosten) zu ersetzen, die der Erbbauberechtigte nach Abschluss dieses Vertrages im Vertrauen auf den Vollzug des Vertrages getätigt hat. Zu diesen durch den Grundstückseigentümer im Falle des Rücktritts nach Ziffer 15.3 zu ersetzenden Aufwendungen zählen auch die Kosten des vom Erbbauberechtigten für dieses Bauvorhaben durchgeführten Architektenwettbewerbs. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass insoweit folgende Kosten erstattungsfähig sind: Preisgelder (bzw. zu erstattende Planungskosten der Teilnehmer); Kosten der Preisgerichtssitzungen (inkl. Honorare, Raumkosten, Technik, etc.); Beratungsleistungen zum Verfahren; Verfahrensbetreuung; Verfahrenskosten des Bewerbungsverfahrens; Kosten der Vorprüfung; Erarbeitung der Auslobung, Erstellung der Unterlagen (ohne Kosten der nicht standortbezogenen Bedarfsplanung); Organisation und Durchführung von Kolloquien; Vorprüfungskosten (formale und inhaltliche Vorprüfung, inkl. aller damit direkt verbundenen Kosten); Kosten notwendiger Nachbereitung und Dokumentationspflichten. Der Erbbauberechtigte hat über die vorgenannten Kosten Rechnung zu legen. Der Anspruch gern. 15.4 ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt € 750.000,-- (in Worten: Euro siebenhundertfünfzigtausend) beschränkt. Ein etwaiger Rücktritt gemäß den vorstehenden Regelungen ist schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären. Mit Eintragung der Erbbaurechtsbestellung im Grundbuch erlöschen automatisch die Rücktrittsrechte gern. Ziffer 15. Danach tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts der schuldrechtliche Anspruch des Erbbauberechtigten auf Übertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer (umgekehrter Heimfall). Datenschutz Der Erbbauberechtigte ist damit einverstanden, dass für die im Zusammenhang mit der Vertragsbearbeitung anfallenden Arbeitsgänge, insbesondere den Einzug des fälligen Erbbauzinses sowie die stadtinterne Verwaltung des Erbbaurechts, die erforderlichen Daten aus dem Erbbauvertrag (Name und Anschrift der Erbbauberechtigten, Liegenschaft, Fälligkeitsdaten des Erbbauzinses, gegebenenfalls Bankkonto bei Lastschrifteinzug) in einer automatisierten Datei gespeichert werden. Von dort aus können sie von dem Kassen- und Steueramt, der Stadtkämmerei und dem Liegenschaftsamt der Stadt Frankfurt am Main abgerufen werden. i ~l. Für die Speicherung und Verarbeitung der Daten gilt das Hessische Datenschutzgesetz. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Vertragslücken soll ohne weiteres eine Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragschließenden mit der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung gewollt haben od€r - bei ausfüllungsbedürftigen Lücken - nach dem Sinn und Zweck des gesamten Vertrags gewollt hätten, sofern sie den regelungsbedürftigen Punkt bedacht hätten. Rechtsnachfolge Der Erbbauberechtigte wird im Falle einer Übertragung des ganzen oder teilweisen Erbbaurechts auf einen Anderen diesem sämtliche in diesem Erbbauvertrag sowie eventuellen N achtragsverträgen übernommenen Verpflichtungen und Verzichte - auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind - auferlegen mit der Maßgabe, dass auch alle weiteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind. Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Grundstückseigentümer bei Veräußerung des Erbbaugrundstücks. Vollmachten (1) Der Notar erörterte mit den Parteien, ob sie Vorsorge treffen möchten, und zwar für den Fall der Verhinderung, in einem gesonderten Beurkundungstermin persönlich oder durch eine Vertrauensperson die für die Durchführung des Vertrags beurkundungsbedürftigen Erklärungen, insbesondere solche zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten, abzugeben . Die Parteien erklären, dass sie vorsorgen möchten, und dass sie für den Fall der Verhinderung die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter/innen des Notars bevollmächtigen möchten. (2) Die Vertragsparteien, und zwar jede für sich, bevollmächtigen hiermit die Notarangestellten bzw. -fachwirte, und zwar jede/n für sich einzeln und unter jeweiliger Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, nämlich Frau Anja Giesecke, Frau Silvia Präkelt, Frau Sandra Klös und Herrn Torsten Brand, 1 die keinerlei persönliche Haftung übernehmen und zur Ausnutzung der Vollmacht nicht verpflichtet sind und alle dienstansässig bei dem amtierenden Notar: 1 a) i j Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Vertragsparteien dem Grundbuchamt oder anderen Stellen gegenüber abzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrags und/oder zum Erreichen des mit dem Vertrag beabsichtigten Zwecks erforderlich bzw. nützlich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Abgabe von Erklärungen zur Bewilligung und Beantragung von Eintragungen jeglicher Art im Grundbuch. b) Die Vertragsparteien bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu vertreten, hierbei die Parteien und den jeweiligen Eigentümer gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in den verkauften Grundbesitz und den Erbbauberechtigten zusätzlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, sowie für den Erbbauberechtigten den Rücktritt der zu seinen Gunsten ggf. eingetragenen Vormerkung hinter auf dessen Veranlassung neu einzutragende Grundpfandrechte zu erklären. • (3) Von den in diesem Vertrag enthaltenen Vollmachten darf nur vor dem amtierenden Notar, seinem Vertreter im Amt oder einem mit ihm in Sozietät verbundenen Notar Gebrauch gemacht werden. Sonstiges '."~ Jede Änderung dieses Vertrages bedarf des Abschlusses eines notariell beurkundeten "';';. N achtragsvertrages. i *"~' ~„ .•r;,f~ „ • x.~Bmwe1se t~;":~ ·~llie Beteiligten wurden vom Notar insbesondere darauf hingewiesen, . •"(~4'. ~\.· ~~ss das Erbbaurecht erst mit der Eintragung im Grundbuch entsteht, ss nach der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch sowohl ein vertragliches als ein gesetzliches Rücktrittsrecht in direkter bzw. entsprechender Anwendung von . ·-~~ 1 Abs. 4 S. 2 ErbbauRG unzulässig ist, „.„}/'' dass das Erbbaurecht ausschließlich erste Rangstelle im Grundbuch erhalten muss, ~:„"uch dass die Eintragung erst erfolgen kann, wenn die Vermessung durchgeführt und die Messungsanerkennung und dingliche Einigung beurkundet sind und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts der Grunderwerbsteuer wegen dem Notar vorliegt, dass durch die Vermessung kein baurechtswidriger Zustand entstehen darf, .6 dass alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein müssen, alle nicht beurkundeten Abreden nichtig sind und die Wirksamkeit des ganzen Vertrags in Frage stellen können, .7 dass die Beteiligten für die Kosten bei Gericht und Notar sowie die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner haften, .8 dass zur Bebauung die behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, .9 dass die dingliche Erbbauzinsreallast im Falle der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts grundsätzlich bestehen bleibt. .10 Der Notar wies die Beteiligten überdies darauf hin, dass Vorleistungen zu einer Gefährdung der Rechtsposition der Beteiligten führen; z. B. für den Erbbauberechtigten bei vorzeitiger Zahlung des - ggf. kapitalisierten - Erbbauzinses vor Eintragung des Erbbaurechts oder sonstiger grundbuchmäßiger Sicherung durch Vormerkung, für den Grundstückseigentümer bei Übergabe vor Zahlung des Erbbauzinses oder im Falle einer Stundung des Erbbauzinses nach Eintragung des Erbbaurechts oder nach Bewilligung einer Vormerkung. Beide Vertragsteile können durch entsprechende Vertragsgestaltung gesichert werden. Der Notar hat dies mit den Beteiligten erörtert. Weitere als die in dieser Urkunde getroffenen Sicherungsmaßnahmen wünschen die Vertragsteile nicht, insbesondere wird eine Abwicklung über Notaranderkonto ausdrücklich nicht gewünscht. Beauftragung des Notars Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigen den amtierenden Notar, seinen Vertreter, seinen Amtsnachfolger oder einen mit ihm assoziierten Notar mit dem Vollzug dieses Vertrages, insbesondere (ohne dass damit eine Beschränkung verbunden ist), • • • sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, die zur Wirksamkeit und für den Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen anzufordern, entgegenzunehmen und (als Eigenurkunde) abzugeben, und auch sonst alles zu tun, was der Erreichung des mit diesem Vertrag bezweckten Ergebnisses sinnvoll bzw. nützlich ist. Anfechtbare Bescheide sind jedoch den Beteiligten selbst zuzustellen; Abschriften an den Notar werden erbeten. Die Beteiligten verzichten jeweils auf ihr eigenes Antragsrecht. Der Notar, sein Vertreter oder ein mit ihm assoziierter Notar wird ermächtigt, sämtliche Anträge einzeln, zusammen, teilweise, eingeschränkt, im eigenen Namen oder im Namen der Beteiligten zu stellen und auch zurückzunehmen oder abzuändern oder zu ergänzen und zwar ohne Beschränkung auf die gesetzliche Vollmacht. Vollzugsnachricht wird an den Notar erbeten. .3 Die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen von Beteiligten sollen mit dem Eingang bei dem Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger, allen Beteiligten als zugegangen gelten und rechtswirksam sein . .4 Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung sofort zu stellen. Weitere Anträge sind beim Grundbuchamt erst dann zu stellen, wenn die Rücktrittsrechte gemäß Ziffern 15.1 lit a) und b) sowie 15.3 gegenstandslos geworden oder erloschen sind und die Erdarbeiten des ersten Bauabschnitts gern. Ziffer 5.1 abgeschlossen sind. Die Parteien verpflichten sich, den Notar insoweit durch übereinstimmende Erklärungen zu informieren. Geschieht dies nicht zeitnah, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, den Nachweis in geeigneter Weise zu erbringen. Fälligkeitsregelungen bleiben hiervon unberührt. 1 ' 1 vorstehende Verhandlung nebst Anlagen wurden den Erschienenen vom amtierenden tar vorgelesen, Verhandlung und Anlagen von ihnen genehmigt und eigenhändig von ihnen dem Notar wie folgt unterschrieben. t 1 ..:J ! ··, ":\ \~, ~. .. ~,,._,,I'• 'A \'"'. / 107.512,3 qm \ \ \'· \ I , \~) .... ... \ l·· ·· >, I \ \ \ ' \ ~ ~ \ ~\ \ / 1 ;' ., ~ -- . , ..... ....._ ""-- ... ....__.._ ________ „...="~ \ \1. ,„ . •\ li7!51'. _ .. . . .. ·_36293,5 l'illiJl/• qm. _•. ~ ... .,,...> .1 t ., ( / , ',\ \. . \\ ' \ \1 ~ ' \ /1 J I • / . / .''. ·( 1 / ,,-· -.. . ' 'i\ " I \ \ \ 1 •• ' 1 „ E ~ \-~\/:~~'7~3'}_ __ ~;;.:~~~:~E:~:i~;;~;~.~~::.:;~~::-:~~~..:w;:-.~·.~.· tt:-~.~... -~.. Primärfläche /~ \ . 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'"·, ·._· .. ··.... .1 .'_" 1. _µ_~ -·1 · , >:.·.)>. . :!.._y ·.. ~ ' ...„ .: Projekt: fN DFB-Leistungszentrum, Gez.: r.: Ma8stob: Frankfurt-Niederrad Lage der Gebäude und baulichen Anlogen 14449101 11/14 11/14 Vt 11/14 Mj Mj 1 : 4.000 Plan Nr.: 14449101_01 Anl e: 1 Anlage 6 zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 Aufstellung der Gebäude und baulichen Anlagen Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 Beschreibung Stallgebäude Pferdeboxen Longierhalle nicht mehr vorhanden Lagerbaracke Longierhalle Longierhalle Pavillon Wettgebäude Unterstand Lagergebäude WC-Gebäude Stallgebäude Stallgebäude Tribüne nicht mehr vorhanden Wettgebäude Imbissgebäude Kassenhäuschen Brunnen nicht mehr vorhanden nicht mehr vorhanden Imbissgebäude Stallgebäude Stallgebäude Stallgebäude Gerätehalle Imbissstand Aufenthaltsgebäude Aufenthaltsgebäude Vereinsgebäude Festzelt/Pavillon Kassenhäuschen Abschlaggebäude Bürobaracke Tunnel Anzeigetafel Gebäude/Aufbauten Rennbahninnenfeld Größe 5.810 m 3 BRI 420 m 3 SRI 1.520 m3 BRI 530 1.260 1.520 80 240 m3 m3 m' m' m' BRI BRI SRI BRI SRI 120 120 360 1.580 312 m' m3 m3 m' m' SRI BRI SRI SRI SRI 150 m'BRI 120 m' BRI 63 m' SRI 180 1.160 1.160 670 1.830 19 315 234 2.500 2.300 250 3.280 160 450 m' m' m' m' m3 m' m' m3 m' m' m' m3 m' m' SRI BRI SRI BRI SRI SRI SRI SRI BRI SRI SRI BRI SRI SRI 430 m 3 BRI .lt 1 • ., r GEBÄUDEDATENBLATT Erstellungsdatum Gebäudebezeichnun Bau 'ahr Kassenhäuschen Geschosse Nutzung nicht bekannt Nr. 19 Anzahl KG EG OG D D D D Abmessung T 28.10.2014 DG D Länge Breite Höhe ca. 8 Im ca. 2 ca. 10 Im Bemerkung BRI 63 Im lm 3 Wohnen Büro Werkstatt Lager Handel Sonst. D D D D D jKassenhäuschen Mauerw. St-Beton St-Skel. D D D D D 0 D D D D D BAUTECHNISCHE DATEN Tragwerk Dach Typ Flach Eindeckung Tragwerk Ziegel Holz 0 „' Dachpappe D D D AZ-Wellpl. n Gipspl Metallbl. Holz Kunststoff gedämml D D KMF D D D Holz D D D mit Gipspl. Sonst. n Holz Sonst Floorfl. Laminat Parkett Sonst. D D D n PVC Linoleum Auslegew. Holz Kunstst. Metall Bemerkung Holz Kunstst. Metall Bemerkung ~ D D D Asphalt :d Sonst Kalks. Beton/Estr Türen AZ-Schin. Leichtbet. Fußboden i! Sonst. Sonst. abgehängt Fenster n n Walm Stahl nicht abg. t, Sonst. St.-Beton Decken 0 D D D D D 0 0 Sattel Ziegel Bodenbelag 1 Schiefer Shed Wände t;-:. .J Pult Stahlstützen Holz/Holzfachw. D D D D D D D D D n n ~ :'~ j" \1 ; .. ' TECHNISCHE ANLAGEN Heizung Lüftung I Klima nein ja Öl Gas Elektro D D D D D D D D D Öltank Gastank Ölabs. Fettab. D D D D nein Tank I Abscheider nein ja ja Sonst. Anlagen DR HUG GEOCONSULT GMBH Pro'ekt-Nr. Bemerkung 14449101 - BV DFB Leistern s:zentrum Ffm-Niederrad Bemerkung 1 Fotoaufnahmen zu Nr. 19 :.,, ... " Foto 2: Blick aus Richtung Südosten DR. HUG GEOCONSULT GMBH Pro"ekt-Nr. 14449101 - BV DFB Leistun szentrum Ffm-Niederrad Umstehende Urkunde - im Auszug; ohne Einigung, außerordentliche Löschungsbewilligung und Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts -, die mit der Urschrift übereinstimmt wird hiermit zum 2. Mal ausgefertigt und der Stadt Frankfurt erteilt. ..,,;..