a; Postadresser Erdbevgmarie 192 195 1030 Wlen Tel +43 1 6m 4920 Fax: '43 153109 -- 153357/153354 E-Mau, bvwg.gvat DVR: 0939579 BVWG Bundesvegwaltungsgericht Republik Osteneich Geschaftszahl i -- i (blue bel auen Emgaben anmhren) BESCHLUSS DES Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAVER fiber die Beschwerde Von Markus HAMETNER gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2014, ZI. --beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenhem gem'afl 28 Abs. 3 2. Satz EGBI, Nr. 122/2013 idgF, zur ErIassung eines neuen Eescheides an die Landespolizeidirektion Wien zumckverwiesen. 3] Die Revusion is( gemeB Art. 133 Abs, 4 BVVG nich! zuliissig. Law; I. Verfahrensgang: 1. Der ersuchte mit ErMail vorn 24.01.2014 das Bundesministerium fur Inneres, I/S/av Bijrgerservice, um die Erteilung der Auskunft, War 1135 (anlesslich der gegen den Akademikerball geplamen Demonstrationen) am 24.01.2014 ab 15:30 Uhr geltende Plauverbot genehm1g( habe und welche Dokumente (Lageeinschetzung, Gefahreneinscha'tzung) zur Vorbereitung dieser erstellt Worden seien. Waiters heantragte er die Ubermiltlung Von Kopien dieser Dokumente, For den Fall der mush cum 57'175 j. -2- Verweigerung der Erteilung der beantragten f,'. . , "'e , " e e Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Dieses E-Mail wurde am selben Tag an die Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen um direkte Erledigung weitergeleitet. 2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde Bundesverwaltungsgericht) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Platzverbot Verordnungen zum Polizeipräsidenten einschlägigen und zum dem mitgeteilt, dass Vermummungsverbot vom Wiener erlassen worden sei. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Verordnungen Gefahrdungsanalyse der Landespolizeidirektion sei nach nationalen Wien und internationalen übermittelt. Erfahrungsberichten, Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen Übermittlung dieser Verwaltungsgerichtshofes Dokumente auch nicht gemäß ständiger die Die nach vom Landesamt für Verfassungsschutz Wien erstellt worden. Da kein Anspruch auf Akteneinsicht die vor bestehe, könne Rechtsprechung im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes des erreicht werden. 3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 15.02.2014 führte der { Beschwerdeführer aus, dass ihm Gefahreneinschätzung) beantwortet Dokumente worden die zur Vorbereitung Frage, Dokumente habe er die Übermittlung Er beantrage daher eine Nachlieferung Ende der ursprünglichen (Lageeinschätzung, dieser Entscheidung erstellt worden seien, nicht sei. Des Weiteren beantragt. welche Frist (24.03.2014) von Kopien dieser dieser Antworten bzw. der Nichtbeantwortung bis zum einen Bescheid darüber. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die begehrte Auskunftserteilung verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begriff "Auskunft" die Pflicht zur Information Verpflichtung zur Begründung behördlichen der über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Handeins oder Unterlassens umfasse. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung Wege der Auskunftspflicht gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden auch eine Verpflichtung oder Unterlassungen auch dem anfragenden letztlich - zu rechtfertigen überbinden Körperschaften - im wollen, ihre Handlungen Bürger gegenüber zu begründen und damit - (vgl. VwGH vom 30.06.1994, ZI. 94/06/0094, und vom 11.10.2000, ZI. 98/01/0473). co c.o I . -3- C\J i· M , r-, 0 0 0 "