Deutscher Bundestag Drucksache 18/6866 18. Wahlperiode 01.12.2015 Antrag der Bundesregierung Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Deutsche Bundestag stimmt dem von der Bundesregierung am 1. Dezember 2015 beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS zu. Die vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die völkerrechtlichen Voraussetzungen und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016. 2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Durch den vorgesehenen Einsatz deutscher Streitkräfte unterstützt die Bundesrepublik Deutschland Frankreich, Irak und die internationale Allianz in ihrem Kampf gegen den IS auf der Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit Resolution 2170 (2014) vom 15. August 2014 und Resolution 2199 (2015) vom 12. Februar 2015 sowie mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 wiederholt festgestellt, dass von der Terrororganisation IS eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ausgeht. Mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 hat er die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle von IS stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koor- Drucksache 18/6866 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom IS und von anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben. Nach den von der Terrororganisation IS begangenen Angriffen auf Paris am 13. November 2015 hat sich mit Frankreich erstmals ein EU-Mitgliedstaat auf die in Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union verankerte Beistandsklausel berufen. Auf dem Treffen des Rates der EU für Außenbeziehungen im Format der EU-Verteidigungsminister in Brüssel am 17. November 2015 haben alle Mitgliedstaaten einhellig den französischen Antrag nach Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrags unterstützt und ihre Solidarität und ihren Beistand zugesichert. Im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrororganisation IS formierte sich 2014 eine breite Allianz, der inzwischen über 64 Staaten angehören und die sich einem international multidimensionalen Ansatz verpflichtet fühlt. Deutschland war, wie Frankreich, von Beginn an Teil dieser Allianz und hat eine verantwortliche Position im Rahmen der Stabilisierungsbemühungen übernommen. Deutschland hat in diesem Rahmen bereits umfangreiche Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe im Nordirak sowie zivile Unterstützung im Irak und in Syrien geleistet. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese auch weiter fortzusetzen. Beginnend im September 2014 haben mehrere mit Deutschland verbündete oder partnerschaftlich verbundene Staaten (USA, Australien, Vereinigtes Königreich, Frankreich) die durch den IS von syrischem Staatsgebiet ausgehenden Angriffe auf Irak zum Anlass genommen, Irak – auf dessen Ersuchen hin – in Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen militärischen Beistand zu leisten. In diesem Zusammenhang werden auch militärische Maßnahmen auf syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung nicht in der Lage und/oder nicht willens ist, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe durch den IS zu unterbinden. Insoweit als vom IS eine Bedrohung für andere Staaten selbst ausgeht, nehmen diese darüber hinaus ihr Recht auf individuelle Selbstverteidigung wahr. Dieses Vorgehen wurde dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch die genannten Staaten angezeigt. Das Vorgehen gegen den IS in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ist von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von Frankreich geleistet wird, erfolgen die militärischen Beiträge Deutschlands zusätzlich in Erfüllung der EUBeistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union. 3. Auftrag Der deutsche Beitrag dient dem Kampf gegen den Terrorismus im Rahmen der Allianz gegen den IS und zur Unterstützung insbesondere Frankreichs, Iraks und der internationalen Allianz in ihrem Kampf gegen den IS durch Bereitstellung von Luftbetankung, Aufklärung (insbesondere luft-, raum- und seegestützt), seegehendem Schutz und Stabspersonal zur Unterstützung. Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich hieraus folgende Aufgaben: − Einsatzunterstützung durch Luftbetankung, − Begleitschutz und Beitrag zur Sicherung des Marineverbandes, − See- und Luftraumüberwachung, − Aufklärung, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/6866 − Austausch und Abgleich gewonnener Lageinformationen mit weiteren Akteuren der internationalen Allianz gegen den IS im Rahmen des Auftrags, − Wahrnehmung von Verbindungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber Hauptquartieren der multinationalen Partner und im Rahmen der internationalen Allianz gegen den IS, − Gewährleistung von Führungs-, Verbindungs-, Schutz- und Unterstützungsaufgaben für die Durchführung des Einsatzes deutscher Kräfte, dabei ggf. auch Rettung und Rückführung isolierten Personals. 4. Einzusetzende Fähigkeiten Für die deutsche Beteiligung zur Unterstützung Frankreichs, des Iraks und der internationalen Allianz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch den IS werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgestellt: − Führung, − Führungsunterstützung, − Aufklärung, − militärisches Nachrichtenwesen, − logistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung, − Sicherung und Schutz, ggf. Rettung und Rückführung isolierten Personals, − sanitätsdienstliche Versorgung. Weiterhin werden Kräfte in den Hauptquartieren, Verbindungselementen und militärischen Stäben multinationaler Partner und der internationalen Allianz im Kampf gegen den IS eingesetzt, soweit dies zur Auftragserfüllung angezeigt ist. 5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer Die Bundesministerin der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen die unter Nummer 4 genannten Fähigkeiten einzusetzen. Das Mandat ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. 6. Status und Rechte Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und dem anwendbaren humanitären Völkerrecht sowie den zwischen Deutschland und anderen Staaten getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen hinsichtlich Stationierungen, Versorgung, Koordinierung der Einsatzdurchführung und Regeln für den Einsatz. Die eingesetzten Kräfte haben zur Durchsetzung ihrer Aufträge das Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch geltende Einsatzregeln spezifiziert. Das umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener Kräfte, anderer Partner im Kampf gegen den IS sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt in jedem Fall unberührt. 7. Einsatzgebiet Der Einsatz deutscher Streitkräfte erfolgt vorrangig im und über dem Operationsgebiet der Terrororganisation IS in Syrien sowie auf dem Territorialgebiet von Staaten, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt, sowie im Seegebiet östliches Mittelmeer, Persischer Golf, Rotes Meer und angrenzende Seegebiete. Darüber hinaus kann auch eine begrenzte Anzahl deutscher Soldatinnen und Soldaten in Stäben anderer Staaten und der internationalen Allianz erfolgen, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt. Drucksache 18/6866 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Personaleinsatz Für den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung Frankreichs, des Irak und der internationalen Allianz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch den IS können insgesamt bis zu 1 200 Soldatinnen und Soldaten mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt werden. Für Phasen der Herstellung der personellen, materiellen und infrastrukturellen Einsatzbereitschaft sowie zum Aufwuchs des Einsatzkontingentes und der entsprechenden Maßnahmen zur Rückverlegung, im Rahmen von Personalwechseln und Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Hierüber ist der Bundestag zu unterrichten. Es können eingesetzt werden: − − − − Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, freiwillig Wehrdienst Leistende, Reservedienstleistende, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes. 9. Finanzierung Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am Kampf gegen den IS werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 voraussichtlich insgesamt rund 134 Mio. Euro betragen. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden aus dem Einzelplan 14 Kapitel 14 01 Titelgruppe 08 geleistet werden. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben wurde im Bundeshaushalt 2016 Vorsorge getroffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/6866 Begründung Die Anschläge in Tunesien, der Türkei, im Libanon, gegen Russland und insbesondere in Paris haben gezeigt, dass die Terrororganisation sogenannter „Islamischer Staat“ (IS) weit über die derzeit von ihr kontrollierten Gebiete in Syrien und im Irak hinaus eine globale Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellt. Mit den Anschlägen in Paris hat der IS Frankreich und die freiheitliche Werteordnung Europas direkt angegriffen. Der IS stellt aufgrund seiner extremistisch-salafistischen Gewaltideologie, seiner terroristischen Handlungen, seiner anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen sowie seiner Anwerbung und Ausbildung ausländischer Kämpfer eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar. Der bewaffnete Angriff auf Frankreich galt der Lebensweise und den Werten, die alle Bürger Europas teilen. Die Berufung auf die Beistandsklausel des EU-Vertrags ist nicht nur ein Ersuchen um den Beistand der EUMitgliedstaaten. Sie ist auch ein klares europapolitisches Signal und ein Appell an die EU-Mitgliedstaaten, sich dieser gemeinsamen Bedrohung geschlossen und geeint entgegenzustellen. Der IS bedroht dabei die Werte muslimischer Gemeinschaften ebenso wie die der westlichen Welt. Dies kommt auch in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates deutlich zum Ausdruck. Eine Rhetorik, die den Kampf gegen IS als einen Kampf des „Westens“ gegen „die Muslime“ darzustellen versucht, geht an den Realitäten vorbei. Auch die islamischen Staaten der Region sind aktiv im Kampf gegen den IS engagiert. Der Bedrohung durch den IS kann nur im Rahmen einer umfassenden politischen Lösung erfolgreich und nachhaltig begegnet werden. Hierfür wurden im Irak mit der inklusiven Regierungsbildung durch Premierminister Al Abadi bereits im Sommer 2014 die Voraussetzungen geschaffen. In Syrien bedarf es hierfür noch eines politischen Prozesses, der auf Grundlage des Genfer Communiqués vom 30. Juni 2012 zu einer ernsthaften politischen Transition führt. Durch die Gespräche in Wien, mit denen erstmalig alle internationalen und regionalen Akteure gemeinsam an einen Tisch gekommen sind, besteht eine ernstzunehmende Chance, einen solchen politischen Prozess auf den Weg zu bringen. Die Bundesregierung arbeitet eng mit dem Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, und ihren internationalen Partnern daran, diesen Prozess zum Erfolg zu führen. Die deutsche militärische Unterstützung ist somit eingebettet in einen breiten politischen Ansatz, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der auf politischer, diplomatischer, humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt. Dieser Ansatz hat zum Ziel, den IS einzudämmen und den Irak so zu stabilisieren, dass alle Bevölkerungsgruppen angemessen eingebunden werden und durch diplomatische Bemühungen auf internationaler Ebene eine nachhaltige politische Befriedung Syriens und der Region zu erreichen. Die deutschen Behörden arbeiten in der Terrorismusbekämpfung bereits sehr eng und in einem breiten Spektrum von Maßnahmen mit Frankreich zusammen. Der Kampf gegen den Terrorismus verlangt den Einsatz aller Instrumente staatlichen Handelns. Der Kampf gegen IS bedarf eines breiten politischen Ansatzes und – in der gegenwärtigen Situation in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien und im Irak – auch militärischer Mittel, die eine weitere Ausbreitung des Terrors eindämmen und den IS wirksam bekämpfen können. Deutschland ist bereits engagiert, ganz konkret durch die Ausbildung und Ausrüstung der kurdischen Sicherheitskräfte im Nord-Irak. Ihr militärischer Erfolg von Sinjar (13. November 2015) zeigt, dass der IS gut ausgebildeten und ausgerüsteten, koordiniert vorgehenden Kräften unterlegen ist. Deutschland übernimmt bereits jetzt im Rahmen der internationalen Allianz gegen den IS bei der Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte eine führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Ausbildung. Vor dem Hintergrund der Anschläge von Paris bittet Frankreich um weitere Unterstützung im Kampf gegen den IS in dessen Kerngebiet Irak und Syrien. Deutschland unterstützt unmittelbar durch Bereitstellung von Aufklärungsmitteln (insbesondere Aufklärungsflugzeuge vom Typ RECCE Tornado). So können auch grenzüberschreitende Bewegungen der IS-Kämpfer erkannt sowie die tatsächliche Größe des Operations- und Einflussgebietes der Terrororganisation IS aufgeklärt werden. Deutschland wird darüber hinaus mit Tankflugzeugen zur Luft-zu-Luft-Betankung, einer Fregatte als Begleitschutz für den französischen Flugzeugträger sowie Personal in Stäben und Hauptquartieren unterstützen. Mit diesen Maßnahmen leisten wir insgesamt einen wirkungsvollen Beitrag im Rahmen der Allianz gegen den internationalen Terrorismus. Drucksache 18/6866 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Neben den unmittelbaren Unterstützungsleistungen im Kampf gegen den IS wird Deutschland die französischen Streitkräfte durch die Übernahme von stärkerer Verantwortung in Mali sowie durch die Bereitstellung medizinischer Soforthilfe bei eventuellen weiteren Großschadensereignissen in Frankreich entlasten. Auch dies ist ein sichtbares Zeichen unserer Solidarität und Verlässlichkeit im Sinne der Beistandsverpflichtung nach Artikel 42 Absatz 7 EU-Vertrag. Die direkte Beteiligung am Kampf gegen IS stellt insgesamt eine Intensivierung unseres sicherheitspolitischen Engagements in der Region dar. Die internationalen Bemühungen im Kampf gegen den IS werden von einer breiten internationalen Koalition getragen, die sich 2014 in Reaktion auf die territoriale Expansion der IS herausgebildet hat und der auch Deutschland angehört. Sie umfasst 64 Staaten und verfolgt eine umfassende Strategie mit den Handlungslinien Militär, Unterbrechung der Finanzströme, Unterbrechung des Zulaufs von ausländischen Kämpfern, Kommunikationsstrategie und Stabilisierung. Deutschland beteiligt sich in allen fünf Bereichen an den entsprechenden Arbeitsgruppen der internationalen Allianz gegen den IS, einschließlich der Arbeitsgruppe Militär, und führt gemeinsam mit den Vereinigten Arabischen Emiraten den Vorsitz der zivilen Arbeitsgruppe Stabilisierung, welche die Stabilisierung der vom IS befreiten Gebiete in Syrien und Irak zum Ziel hat. Durch Unterstützung der lokalen Behörden soll damit der Grundstein für dauerhafte Stabilität und Sicherheit gelegt werden. Die Arbeitsgruppe konzentriert sich auf schnell wirksame Maßnahmen, welche die Voraussetzungen für die Rückkehr von Binnenvertriebenen und für den Wiederaufbau schaffen. Deutschland ist, was konkrete Stabilisierungsmaßnahmen und die Bemühungen um einen politischen Rahmen angeht, somit schon jetzt ein zentraler Akteur. Für 2016 plant die Bundesregierung eine deutliche Erhöhung der für diesen Zweck verfügbaren Mittel. Stabilisierungsmaßnahmen erfolgen derzeit mit Schwerpunkt in den Oppositionsgebieten in Syrien über den „Syria Recovery Trust Fund“, die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie strukturbildende Programme der Vereinten Nationen. In Irak baut die GIZ entsprechende Fähigkeiten auf. Zentrales Stabilisierungsinstrument ist hier die Stabilisierungsfazilität „Funding Facility for Immediate Stabilisation“ (FFIS) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP). Je nach Lageentwicklung können die Stabilisierungsaktivitäten regional ausgeweitet und um weitere Instrumente wie Minenräumen, Polizeiausbildung, Regierungsführung, Unterstützung bei Waffenstillstands-/Versöhnungsabkommen, frühzeitigen Wiederaufbaumaßnahmen sowie Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und zur Schaffung von Einkommensgrundlagen ergänzt werden. Als drittgrößter bilateraler Geber nimmt Deutschland auch eine führende Rolle bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie strukturbildender Unterstützung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Syrien, Irak und den Flüchtlingsaufnahmeländern der Region ein. Seit 2012 hat die Bundesregierung in dieser Region über 700 Mio. Euro für die Umsetzung humanitärer Hilfsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung wird bedarfsorientiert und gemäß den humanitären Prinzipien geleistet. Die Umsetzung erfolgt über die Vereinten Nationen, die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie humanitär tätige Nichtregierungsorganisationen. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wurden seit 2012 zudem mehr als 500 Mio. Euro zur Unterstützung von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen sowie der Bevölkerung in den aufnehmenden Gemeinden zur Verfügung gestellt. Diese Mittel wurden insbesondere zur Unterstützung von strukturbildenden Programmen sowie zur Stabilisierung der Aufnahmeländer über die Vereinten Nationen (UNICEF, UNDP, WFP), staatliche Durchführungsorganisationen (GIZ, KfW) und zivilgesellschaftlicher/ kirchlicher Träger eingesetzt. Für 2016 ist eine substantielle Ausweitung des entwicklungspolitischen Engagements vorgesehen. 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