Beratungsvertrag zwischen der MAN Ferrostaal Aktiengesellschaft, Hohenzollernstr. 24, 45128 Essen - „Firma“ - und Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Bach,-auberbischofsheim, - „Berater“ - Q l Vertragsgegenstand l. Die Firma entsendet den Berater nach vorheriger Abstimmung in den Beirat oder Auf- sichtsrat einer Tochtergesellschaft oder einer ähnlichen Einrichtung. 2. Unabhängig von dem unter Ziff.1 bezeichneten Mandat wird der Berater fiir die Firma und die Unternehmen der MAN Gruppe („Verbundene Unternehmen“) weltweit folgen- de Beratungsleistungen erbringen: a) Herstellung von Kontakten und, falls erforderlich, Teilnahme an Verhandlungen mit Regierungen, Behörden, Verbänden sowie Unternehmen b) Herstellung von Kontakten zur Unterstützung der Problemlösung bei (internationa- len) Standortentscheidungen c) Herstellung von Kontakten bei wirtschaftspolitischen Problemstellungen 52 „ Ort und zeitlicher Umfang der Tätigkeit l. Die Beratungstätigkeit erfolgt grundsätzlich am Ort des Kanzleisitzes des Beraters, so— fern nicht auf Wunsch der Firma die Beratungsleistung an einem anderen Ort, insbeson— dere im Ausland, zu erbringen ist. 2. Auf Wunsch der Firma steht der Berater dieser während eines Vertragsjahres maximal bis zu 20 Kalendertagen zum Zwecke der Durchführung der Beratungsleistungen gemäß 5 1 zur Verfiigung. 3. Der Berater hat seine Beratungstätigkeit grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. 4. Der Berater hat seine Beratungstätigkeit in Abstimmung mit der Firma zu erbringen und die Firma regelmäßig zu informieren. Er berichtet über seine Tätigkeit jeweils im Ab- stand von sechs Monaten, erstmals zum 31.12.2005. Q 3 Vergütung l. Der Berater erhält von der Firma ein jährliches Honorar in Höhe von € 125.000,00 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 16 %). 2. Das Jahreshonorar ist in 12 gleichen Teilen zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15.06.2005, gegen entsprechende Rechnungserteilung fällig und auf das Konto des Be- raters— _oder auf ein anderes vom Berater angegebenes Konto zu überweisen. 3. Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich alle Leistungen des Beraters gemäß den ää 1 und 2 abgegolten. Auf schriftliche Anforderung der Firma erbrachte außerge— wöhnliche Leistungen, wie z.B. die Durchführung von Auslandsreisen und/oder die Teilnahme an Vertragsverhandlungen im Ausland und/oder die Überschreitung des in ä 2 Abs. 2 geregelten jährlichen Beratungstagekontingents, werden von der Firma mit € 5.000,00 pro Tag zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert vergütet. Die vorstehend vereinbarten Vergütungen umfassen nicht die eventuelle Tätigkeit des Beraters fiir die Firma in gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder behördlich angeordne- ten Verfahren. Die mit der Beratungstätigkeit verbundenen eventuellen Reise- und Unterbringungskos— ten im Inland sowie sämtliche Reise- und Unterbringungskosten des Beraters im Zu- sammenhang mit den in Rahmen seiner Beratungstätigkeit von der Firma angeforderten Auslandsreisen werden von der Firma entweder unmittelbar getragen oder nach vorheri- ger interner Abstimmung dem Berater gegen Nachweis erstattet. Sofern die Unterstützung des Beraters im Rahmen der internationalen Kundenakquisiti- on für unmittelbare oder mittelbare Geschäftsabschlüsse der Firma oder Ver'bundener Unternehmen ursächlich oder maßgeblich mitursächlich werden sollte, werden die Par— teien unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Vereinbarung über einen Sonder- bonus schließen. Grundvoraussetzung für die Vereinbarung eines Sonderbonusses ist, dass die Summe der nach Satz 1 vom Berater akquirierten Umsätze der Firma und der Verbundenen Unternehmen einen Betrag von € 29.000.000,00 überschreitet („Sockelbe- trag“). Dabei ist zwischen den Parteien schon jetzt vereinbart, dass der Sonderbonus auf maximal 1% des Gesamtumsatzes festgelegt werden kann. Nach Überschreitung des Sockelbetrages ist die Firma verpflichtet, dem Berater über diesen Provisionsanspruch halbjährlich per 30.11. und 31.05. eines Jahres Abrechnung zu erteilen. Ein gemäß Abs. 6 provisionspflichtiger Umsatz gilt zwischen den Vertrags— parteien als akquiriert, wenn zwischen der Firma bzw. dem Verbundenen Unternehmen und einem Dritten ein rechtswirksamer Vertrag über das jeweils akquisitionsgegenständ- liche Geschäft abgeschlossen wurde und dieser Vertrag in Kraft getreten ist. Eine späte- re Nichtdurchfiihrung des jeweiligen Geschäftes oder eine spätere Reduzierung des Leistungsumfangs aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ist fiir den Bestand des Provisionsanspruchs unmaßgeblich, wenn und soweit die Nichtdurchfijhrung oder die spätere Reduzierung des Leistungsumfangs von der Firma oder den Verbundenen Unternehmen zu vertreten ist. Der Ermittlung des provisionspflichtigen Umsatzes sind ausschließlich die von dem jeweiligen Dritten geschuldeten Nettovergütungen ohne e- ventuell anfallende Verkehrssteuern — wie z.B. die Umsatzsteuer — zugrunde zu legen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Berater noch fijr die Nachlaufzeit von einem Jahr Anspruch auf die Zahlung eines Sonderbonus, wenn die Voraussetzun- gen der Ziff. 6 und 7 erfiillt sind. Sollte die Firma das in ä 2 Abs. 2 geregelte Beratungstagekontingent während eines Vertragsjahres nicht ausschöpfen, führt dies zu keiner Reduzierung der Vergütungsan— sprüche des Beraters. ä 4 Verschwiegenheitsgflicht Entsprechend seiner anwaltlichen Berufsverschwiegenheitspflicht wird der Berater über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der Firma, auch über das Ende des Beratervertrages hinaus, absolutes Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch fiir den Inhalt dieses Vertrages, soweit der Be- rater nicht verpflichtet ist, dessen Inhalt aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften zu behördlicher Kenntnis zu geben. Der Berater wird alle ihm in Ausübung seines Beratervertrages übergebenen oder sonst in seinen Besitz gelangten Geschäfis— und Betriebsunterlagen der Firma sorgfältig ver- wahren und auf Verlangen nach dem Ende des Beratervertrages an die Firma zurückge- ben. 55 Exklusivität . Mit Rücksicht auf die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet der internationalen Kundenak— quisition wird der Berater in den Geschäftsbereichen der Firma und der Verbundenen Unternehmen exklusiv und ausschließlich fiir die Firma tätig werden und keine weiteren Beratungsverhältnisse mit etWaigen Konkurrenten der Firma übernehmen. Die Geschäftsbereiche der Firma und der Verbundenen Unternehmen sind in den diesem Beratungsvertrag beigefügten Anlagen 1a) und 1b) näher beschrieben. 2. Von diesem Vertrag ausgenommen sind alle Geschäftsfelder oder Projekte, welche sich mit denjenigen der Firma Siemens AG überschneiden. Die Firma nimmt insoweit zu— stimmend zur Kenntnis, dass der Berater fijr die Siemens AG tätig ist. Firma und Berater werden sich gegebenenfalls in geeigneter Form gegenseitig entsprechend unterrichten. 56 was Der Berater haltet, soweit gesetzlich zulässig, lediglich fiir vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. In jedem Fall ist die Haftung des Beraters begrenzt auf eine Hafiungssumme von Euro 125.000,00 pro Jahr und Schadensfall. ä 7 Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses 1. Der Vertrag beginnt am 01.06.2005. Er hat eine Laufzeit bis zum 31.05.2009. Er verlän- gert sich darüber hinaus jeweils um 4 Jahre, falls er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragszeitraumes gekündigt wird. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt fiir beide Ver- tragsparteien unberührt. Die Kündigungsmöglichkeit nach 5 627 BGB wird fiir beide Parteien einvernehmlich ausgeschlossen. 3. Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. 5 8 Sonstiges Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abge- schlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Q9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflich- tet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich dem beidseitigen Par- teiwillen entsprechende, zu ersetzen. Essen, den S. Tau erbischofsheim, den D S. M engesellschafl Dr. Thomas Bach PPQ Kuköfuck MAN Ferrostaal