Variante 1: Volles Verbot Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz vom 20.04.1961 und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 06.06.2013 (Rüstungsexportkontrollgesetz) § 1 Verbot der Ausfuhr von Rüstungsgütern (1) Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern dürfen aus dem Bundesgebiet nicht ausgeführt werden. Variante 2: Verbot der Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten ohne Ausnahme Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz vom 20.04.1961 und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 06.06.2013 (Rüstungsexportkontrollgesetz) §1 Schutzzweck (2) Die Ausfuhr in Drittstaaten umfasst: (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der internationalen Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der individuellen Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. a. § 2 Begriffsbestimmung (1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen und die zugehörige Munition. (2) Kleinwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kleinwaffenliste) aufgeführten Gegenstände und Stoffe und die zugehörige Munition. § 3 Ausfuhr von Rüstungsgütern (1) Wer Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern aus dem Bundesgebiet ausführt bedarf hierfür einer Genehmigung. § 4 Grundlagen der Genehmigung (1) Ein Anspruch auf Genehmigung nach § 3 besteht nicht. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß a. Artikel 2 Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Europäischen Rats vom 08. Dezember 2008 b. den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 c. Art. 7 des Vertrags über den Waffenhandel vom 24. Dezember 2014 nicht vorliegen. § 5 Ausfuhr in Drittländer (1) Die Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten im Sinne der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ist verboten. Die direkte Ausfuhr b. Die Ausfuhr über nicht Drittländer mit dem Ziel des Endverbleibs in Drittstaaten, auch in Form von Joint Ventures. § 6 Informationspflichten der Bundesregierung (1) Die Bundesregierung hat den Bundestag innerhalb von 14 Tagen zu informieren über: a. Positive und negative Genehmigungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes b. Voranfragen für Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes c. Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (2) Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit quartalsweise zu informieren über getroffene Genehmigungsentscheidungen, Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (3) Die Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 umfassen im Mindesten a. Angaben zur konkreten Art und Wert der Waffen sowie ihres Endverbleibs. b. den Gesamtzusammenhang eines Waffenexportgeschäfts § 7 Informationspflichten der Unternehmen (1) Unternehmen welche Kriegswaffen und Kleinwaffen ausführen, haben jährlich der Öffentlichkeit über Nachhaltigkeitsaspekte ihres geschäftlichen Handelns zu berichten. (2) Die Berichtspflicht des Mutterunternehmens umfasst Aktivitäten jedes weiteren Unternehmens (Tochterunternehmen), auf welche das Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Ein beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §290 Absatz 2 HGB gegeben sind. (4) Inhalt und Ausgestaltung des von den Unternehmen zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsberichts haben den Anforderungen der §§ 289 c – e HGB zu entsprechen. § 8 Genehmigungsbehörden (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesregierung zuständig. (2) Eine Delegation der Genehmigungsentscheidungen in den Fällen des § 9 (1) dieses Gesetzes ist ausgeschlossen. § 9 Gerichtliche Überprüfung von Genehmigungen (1) Bei der faktischen Einschätzung der Menschenrechtslage sind die in den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern genannten Quellen maßgeblich zu berücksichtigen. (2) Durch Klage kann die Aufhebung einer Genehmigung nach § 3 dieses Gesetzes begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Verfahren geltend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (3) Eine anerkannte Nichtregierungsorganisation kann ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 3 dieses Gesetz einlegen, wenn die Vereinigung a. Geltend macht, dass die Entscheidung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder anderen Rechtsvorschriften die bei der Entscheidung zu beachten sind und zumindest auch dem Schutz vor den Gefahren durch die Nutzung von Kriegs- und Kleinwaffen zu dienen bestimmt sind, verstößt. b. Sich in ihrem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich für den Erhalt des Friedens, der Abrüstung oder der Durchsetzung der Menschenrechte einsetzt und bereits seit 3 Jahren besteht. § 10 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Kriegswaffen oder Kleinwaffen ausführt ohne Genehmigung ausführt (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Kriegs- oder Kleinwaffen ausführenden Unternehmens die Verhältnisse der Gesellschaft im Nachhaltigkeitsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Variante 3: Verbot der Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten mit Ausnahme der Positivliste vom Bundestag Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz vom 20.04.1961 und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 06.06.2013 (Rüstungsexportkontrollgesetz) §1 Schutzzweck tern ist verboten. (2) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der internationalen Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der individuellen Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (4) Die Ausfuhr in Drittstaaten umfasst: § 2 Begriffsbestimmung (3) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen und die zugehörige Munition. (4) Kleinwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kleinwaffenliste) aufgeführten Gegenstände und Stoffe und die zugehörige Munition. § 3 Ausfuhr von Rüstungsgütern (2) Wer Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern aus dem Bundesgebiet ausführt bedarf hierfür einer Genehmigung. § 4 Grundlagen der Genehmigung (3) Ein Anspruch auf Genehmigung nach § 3 besteht nicht. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß a. Artikel 2 Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Europäischen Rats vom 08. Dezember 2008 b. den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 c. Art. 7 des Vertrags über den Waffenhandel vom 24. Dezember 2014 nicht vorliegen. § 5 Ausfuhr in Drittländer (3) Die Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten im Sinne der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü- a. Die direkte Ausfuhr b. Die Ausfuhr über nicht Drittländer mit dem Ziel des Endverbleibs in Drittstaaten, auch in Form von Joint Ventures. § 6 Positivliste (1) Die Bundesregierung kann eine Liste von Staaten aufstellen (Positivliste) in die im Einzelnen festzulegende Kriegsund Kleinwaffen exportiert werden dürfen. (2) Die Positivliste soll jene Staaten enthalten, bei denen aktuell ein Risiko der Nutzung der Waffen zu interner Repression, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder Leib und Leben der Zivilbevölkerung nicht besteht. (3) Die Positivliste ist halbjährlich zu überprüfen und den veränderten Umständen anzupassen. (4) Die Positivliste ist nach Billigung des Bundesrats in Form einer Rechtsverordnung zu verabschieden. (5) Eine Genehmigung von Ausfuhren in Länder, die in der jeweils geltenden Fassung der Positivliste enthalten sind, wird dem Bundestag zur Debatte und Beschlussfassung vorgelegt. § 7 Informationspflichten der Bundesregierung (4) Die Bundesregierung hat den Bundestag innerhalb von 14 Tagen zu informieren über: a. Positive und negative Genehmigungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes b. Voranfragen für Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes c. Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (5) Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit quartalswei- se zu informieren über getroffene Genehmigungsentscheidungen, Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (6) Die Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 umfassen im Mindesten a. Angaben zur konkreten Art und Wert der Waffen sowie ihres Endverbleibs. b. den Gesamtzusammenhang eines Waffenexportgeschäfts § 8 Informationspflichten der Unternehmen (5) Unternehmen welche Kriegswaffen und Kleinwaffen ausführen, haben jährlich der Öffentlichkeit über Nachhaltigkeitsaspekte ihres geschäftlichen Handelns zu berichten. (6) Die Berichtspflicht des Mutterunternehmens umfasst Aktivitäten jedes weiteren Unternehmens (Tochterunternehmen), auf welche das Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (7) Ein beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §290 Absatz 2 HGB gegeben sind. (8) Inhalt und Ausgestaltung des von den Unternehmen zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsberichts haben den Anforderungen der §§ 289 c – e HGB zu entsprechen. § 9 Genehmigungsbehörden (3) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesregierung zuständig. (4) Eine Delegation der Genehmigungsentscheidungen in den Fällen des § 9 (1) dieses Gesetzes ist ausgeschlossen. § 10 Gerichtliche Überprüfung von Genehmigungen (4) Bei der faktischen Einschätzung der Menschenrechtslage sind die in den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern genannten Quellen maßgeblich zu berücksichtigen. (5) Durch Klage kann die Aufhebung einer Genehmigung nach § 3 dieses Gesetzes begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Verfahren geltend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (6) Eine anerkannte Nichtregierungsorganisation kann ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 3 dieses Gesetz einlegen, wenn die Vereinigung a. Geltend macht, dass die Entscheidung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder anderen Rechtsvorschriften die bei der Entscheidung zu beachten sind und zumindest auch dem Schutz vor den Gefahren durch die Nutzung von Kriegs- und Kleinwaffen zu dienen bestimmt sind, verstößt. b. Sich in ihrem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich für den Erhalt des Friedens, der Abrüstung oder der Durchsetzung der Menschenrechte einsetzt und bereits seit 3 Jahren besteht. § 11 Strafvorschriften (3) Mit Freiheitstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Kriegswaffen oder Kleinwaffen ausführt ohne Genehmigung ausführt (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Kriegs- oder Kleinwaffen ausführenden Unternehmens die Verhältnisse der Gesellschaft im Nachhaltigkeitsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Variante 4: Volles Verbot der Ausfuhr von Kleinwaffen aber alles andere möglich Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz vom 20.04.1961 und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 06.06.2013 (Rüstungsexportkontrollgesetz) § 1 Schutzzweck § 6 Informationspflichten der Bundesregierung (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der internationalen Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der individuellen Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (1) Die Bundesregierung hat den Bundestag innerhalb von 14 Tagen zu informieren über: § 2 Begriffsbestimmung (1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen und die zugehörige Munition. (2) Kleinwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kleinwaffenliste) aufgeführten Gegenstände und Stoffe und die zugehörige Munition. § 3 Ausfuhr von Rüstungsgütern (1) Wer Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern aus dem Bundesgebiet ausführt bedarf hierfür einer Genehmigung. § 4 Grundlagen der Genehmigung (1) Ein Anspruch auf Genehmigung nach § 3 besteht nicht. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß a. Artikel 2 Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Europäischen Rats vom 08. Dezember 2008 b. den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 c. Art. 7 des Vertrags über den Waffenhandel vom 24. Dezember 2014 nicht vorliegen. § 5 Verbot der Ausfuhr von Kleinwaffen (1) Die Ausfuhr von Kleinwaffen aus dem Bundesgebiet ist verboten. a. Positive und negative Genehmigungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes b. Voranfragen für Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes c. Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (2) Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit quartalsweise zu informieren über getroffene Genehmigungsentscheidungen, Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (3) Die Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 umfassen im Mindesten a. Angaben zur konkreten Art und Wert der Waffen sowie ihres Endverbleibs. b. den Gesamtzusammenhang eines Waffenexportgeschäfts § 7 Informationspflichten der Unternehmen (1) Unternehmen welche Kriegswaffen, für die nach diesem Gesetz eine Genehmigungspflicht besteht, ausführen, haben jährlich der Öffentlichkeit über Nachhaltigkeitsaspekte ihres geschäftlichen Handelns zu berichten. (2) Die Berichtspflicht des Mutterunternehmens umfasst Aktivitäten jedes weiteren Unternehmens (Tochterunternehmen), auf welche das Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Ein beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §290 Absatz 2 HGB gegeben sind. (4) Inhalt und Ausgestaltung des von den Unternehmen zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsberichts haben den Anforderungen der §§ 289 c – e HGB zu entsprechen. § 8 Genehmigungsbehörden § 10 Angaben zur Erteilung einer Genehmigung (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesregierung zuständig. (1) In Ergänzung des § 5 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen haben Unternehmen bei dem Antrag auf Genehmigungserteilung eine menschenrechtliche Folgenabschätzung der Lieferung der konkreten Kriegswaffen beizufügen. (2) Eine Delegation der Genehmigungsentscheidungen in den Fällen des § 8 (1) dieses Gesetzes ist ausgeschlossen. § 9 Gerichtliche Überprüfung von Genehmigungen (1) Bei der faktischen Einschätzung der Menschenrechtslage sind die in den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern genannten Quellen maßgeblich zu berücksichtigen. (2) Durch Klage kann die Aufhebung einer Genehmigung nach § 3 dieses Gesetzes begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Verfahren geltend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (3) Eine anerkannte Nichtregierungsorganisation kann ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 3 dieses Gesetz einlegen, wenn die Vereinigung a. Geltend macht, dass die Entscheidung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder anderen Rechtsvorschriften die bei der Entscheidung zu beachten sind und zumindest auch dem Schutz vor den Gefahren durch die Nutzung von Kriegs- und Kleinwaffen zu dienen bestimmt sind, verstößt. b. Sich in ihrem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich für den Erhalt des Friedens, der Abrüstung oder der Durchsetzung der Menschenrechte einsetzt und bereits seit 3 Jahren besteht. (2) Die menschenrechtliche Folgenabschätzung ist von der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die eigene Folgenabschätzung. (3) Der Inhalt der menschenrechtlichen Folgenabschätzung ist von öffentlichem Interesse. § 11 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Kriegswaffen oder Kleinwaffen ausführt ohne Genehmigung ausführt (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Kriegs- oder Kleinwaffen ausführenden Unternehmens die Verhältnisse der Gesellschaft im Nachhaltigkeitsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Variante 5: Alles möglich, grundsätzlich aber eher wenig Chance auf Ausfuhr in Drittländer plus Negativliste von Drittländern in die nicht geliefert werden darf plus Endverbleibskontrolle Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz vom 20.04.1961 und zum Außenwirtschaftsgesetz vom 06.06.2013 (Rüstungsexportkontrollgesetz) § 1 Schutzzweck sonstigen Rüstungsgütern ist grundsätzlich zu versagen. (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der internationalen Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der individuellen Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (1) Eine im Einzelfall genehmigungsfähige Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittländer bedarf einer besonderen außen- und sicherheitspolitischen Begründung. § 2 Begriffsbestimmung (1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen und die zugehörige Munition. (2) Kleinwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kleinwaffenliste) aufgeführten Gegenstände und Stoffe und die zugehörige Munition. § 3 Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen (1) Wer Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern aus dem Bundesgebiet ausführt bedarf hierfür einer Genehmigung. (2) Die Begründung im Sinne des Absatzes 2 ist dem Bundestag vor Genehmigungserteilung vorzulegen. Der Bundestag hat innerhalb von vier Wochen einen Beschluss über die Annahme der Begründung zu fassen. Der Beschluss des Bundestags ist bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung zu beachten. § 6 Negativliste (1) Die Bundesregierung ist verpflichtet halbjährlich eine Liste von Drittstaaten aufzustellen (Negativliste) in die Rüstungsgüter nicht exportiert werden dürfen. (2) Die Negativliste soll jene Staaten enthalten, bei denen aktuell ein erhebliches Risiko der Nutzung der Waffen zu interner Repression, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder Leib und Leben der Zivilbevölkerung besteht. § 4 Grundlagen der Genehmigung (3) Die Negativliste ist nach Billigung des Bundesrats in Form einer Rechtsverordnung zu verabschieden. (1) Ein Anspruch auf Genehmigung nach § 3 besteht nicht. § 7 Informationspflichten der Bundesregierung (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß (1) Die Bundesregierung hat den Bundestag innerhalb von 14 Tagen zu informieren über: a. Artikel 2 Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Europäischen Rats vom 08. Dezember 2008 a. Positive und negative Genehmigungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes b. den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 b. Voranfragen für Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes c. Art. 7 des Vertrags über den Waffenhandel vom 24. Dezember 2014 nicht vorliegen. § 5 Ausfuhr in Drittländer (1) Die Genehmigung der Ausfuhr von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten im Sinne der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und c. Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (2) Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit quartalsweise zu informieren über getroffene Genehmigungsentscheidungen, Herstellungsgenehmigungen, Lizenzerteilungen und Reexporte (3) Die Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 umfas- sen im Mindesten a. Angaben zur konkreten Art und Wert der Waffen sowie ihres Endverbleibs. b. den Gesamtzusammenhang eines Waffenexportgeschäfts § 8 Informationspflichten der Unternehmen (1) Unternehmen welche Kriegswaffen und Kleinwaffen, für die nach diesem Gesetz eine Genehmigungspflicht besteht, ausführen, haben jährlich der Öffentlichkeit über Nachhaltigkeitsaspekte ihres geschäftlichen Handelns zu berichten. (2) Die Berichtspflicht des Mutterunternehmens umfasst Aktivitäten jedes weiteren Unternehmens (Tochterunternehmen), auf welche das Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Ein beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §290 Absatz 2 HGB gegeben sind. (4) Inhalt und Ausgestaltung des von den Unternehmen zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsberichts haben den Anforderungen der §§ 289 c – e HGB zu entsprechen. § 9 Genehmigungsbehörden (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesregierung zuständig. (2) Eine Delegation der Genehmigungsentscheidungen in den Fällen des § 9 (1) dieses Gesetzes ist ausgeschlossen. § 10 Endverbleibskontrolle (1) Der Bundesregierung obliegt die Pflicht eine tatsächliche und sanktionsbewehrte Endverbleibskontrolle über ausgeführte Waffen einzurichten. (2) Die Durchführung der Endverbleibskontrolle beinhaltet: a. Stichproben durch eine eigens dafür eingerichtete Ausfuhrkontrollkommission die sich aus fachlich geeigneten Mitgliedern der öffentlichen Verwaltung, Industrie und Zivilgesellschaft zusammensetzt. b. Eine Markierung der ausgeführten Waffen. c. Einrichtung eines diesbezüglichen Waffenregisters (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt das Nähere durch eine Verordnung zu regeln. § 11 Gerichtliche Überprüfung von Genehmigungen (1) Bei der faktischen Einschätzung der Menschenrechtslage sind die in den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern genannten Quellen maßgeblich zu berücksichtigen. (2) Durch Klage kann die Aufhebung einer Genehmigung nach § 3 dieses Gesetzes begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Verfahren geltend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (3) Eine anerkannte Nichtregierungsorganisation kann ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 3 dieses Gesetz einlegen, wenn die Vereinigung a. Geltend macht, dass die Entscheidung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder anderen Rechtsvorschriften die bei der Entscheidung zu beachten sind und zumindest auch dem Schutz vor den Gefahren durch die Nutzung von Kriegs- und Kleinwaffen zu dienen bestimmt sind, verstößt. b. Sich in ihrem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich für den Erhalt des Friedens, der Abrüstung oder der Durchsetzung der Menschenrechte einsetzt und bereits seit 3 Jahren besteht. § 12 Angaben zur Erteilung einer Genehmigung (1) In Ergänzung des § 5 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen haben Unternehmen dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegs- oder Kleinwaffen nach diesem Gesetz eine menschenrechtliche Folgenabschätzung der konkreten Lieferung beizufügen. (2) Die menschenrechtliche Folgenabschätzung ist von der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die eigene Folgenabschätzung. (3) Der Inhalt der menschenrechtlichen Folgenabschätzung ist von öffentlichem Interesse. § 13 Strafvorschriften (5) Mit Freiheitstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Kriegswaffen oder Kleinwaffen ausführt ohne Genehmigung ausführt (6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eines Kriegs- oder Kleinwaffen ausführenden Unternehmens die Verhältnisse der Gesellschaft im Nachhaltigkeitsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert.