Ergänzender Bericht der Kommission zur Überprüfung des Status der Bekenntnisgemeinschaft des Diakoniewerks Bethel mit dem BEFG 1. Anlass dieses ergänzenden Berichts In Rn. 9 ihres Abschlussberichts hat die Kommission angekündigt, sie strebe an, gegen- 200 über dem Bundesrat in einem ergänzenden Bericht Stellung zu nehmen, sofern sich zwischen der Drucklegung des Abschlussberichts und der Bundesratstagung weitere Entwicklungen ergeben sollten. In Rn. 193 des Abschlussberichts hat die Kommission darauf hingewiesen, dass es für die vom Bundesrat zu treffende Entscheidung über das Ruhen des Status der Bekenntnisgemeinschaft auf die Sachlage ankommt, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesrates über den Antrag der DwB gGmbH darstellt. Nach Drucklegung des Abschlussberichts der Kommission hat die DwB gGmbH ihren 201 Gesellschaftsvertrag mit Beschluss vom 9. März 2017 in mehreren Punkten, die für das Verhältnis zum BEFG wesentlich sind, geändert. Die Änderungen wurden am 31. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und sind damit rechtswirksam. Ferner haben zwei Gemeinden in Sachen „Bethel“ Anträge an den Bundesrat 2017 ge- 202 stellt. Die Kommission möchte auch hierzu eine Empfehlung abgeben. 2. Änderungen des Gesellschaftsvertrags der DwB gGmbH a) Entsenderecht des BEFG in den Aufsichtsrat Die wichtigste Änderung betrifft das Recht des BEFG, einen Vertreter in den Aufsichtsrat der DwB gGmbH zu entsenden. Eine solche Klausel wird von § 5 Abs. 3 Satz 2 BekenntnGemO für eine Einrichtung im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG gefordert. Nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag hatte der BEFG nur ein Vorschlagsrecht für eines der Aufsichtsratsmitglieder; der Gesellschafterversammlung der DwB gGmbH war aber ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt worden, ob sie diesem Vorschlag folgen wolle oder nicht. Hinzu kam, dass die Gesellschafterversammlung das vom BEFG vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen konnte. Die Kommission hat diese Regelung in ihrem Abschlussbericht (Rn. 107 ff.) dahingehend bewertet, dass damit die Anforderungen der BekenntnGemO nicht erfüllt werden. Die- 203 ser Verstoß war tragend für die bisherige Empfehlung der Kommission, den Beschluss des BEFG-Präsidiums über das Ruhen des Status der Bekenntnisgemeinschaft zu bestätigen (Rn. 192 des Abschlussberichts). 204 Nunmehr lautet § 13 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags wie folgt: „Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied kann das Präsidium des BEFG als Vertreter des BEFG in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsenden.“ Damit gibt es weder ein Ermessen der Organe der DwB gGmbH, die Entsendung abzulehnen, noch die Möglichkeit, das entsandte Aufsichtsratsmitglied vorzeitig abzuberufen. b) Weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrags 205 Der Gesellschaftsvertrag der DwB gGmbH ist noch in drei weiteren Punkten geändert worden, die das Verhältnis zum BEFG betreffen: – In § 1 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wurde aufgenommen, dass die DwB gGmbH Mitglied des Verbands freikirchlicher Diakoniewerke sein kann. – In § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wurde die Anforderung aufgenommen, dass die Mitglieder der Geschäftsführung einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören müssen. – Nach § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags muss der BEFG nun über Änderungen des Gesellschaftsvertrags informiert werden. 206 Von den entsprechenden Anforderungen der BekenntnGemO war die DwB gGmbH zwar formal befreit worden. Im Vorfeld der Zuerkennung des Status der Bekenntnisgemeinschaft im Jahr 2014 hatten zwischen der Bundesgeschäftsführung des BEFG und den Geschäftsführern der DwB gGmbH aber Gespräche stattgefunden, in denen – ohne nachweisbaren verbindlichen Abschluss – überlegt worden war, die drei vorgenannten Änderungen des Gesellschaftsvertrags zum Inhalt einer Vereinbarung über die Befreiung von einem großen Teil der Anforderungen der BekenntnGemO zu machen. 3. Beurteilung durch die Kommission 207 Nach Einschätzung der Kommission entspricht das nunmehr in § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags aufgenommene Entsenderecht des BEFG den Anforderungen der BekenntnGemO. Es enthält keinerlei Einschränkungen mehr. Daher kann die Kommission an ihrer Beurteilung, die Anforderungen der BekenntnGemO seien in diesem Punkt nicht erfüllt, für die Zeit nach dem 31. März 2017 nicht mehr festhalten. Die weiteren Änderungen des Gesellschaftsvertrags setzen diejenigen Punkte um, die 208 in der e-mail von KLG vom 28. April 2014 (vgl. Rn. 58 des Abschlussberichts der Kommission) als mögliche Inhalte einer Kompromisslösung angesprochen, aber nicht in einer formal verbindlichen Form vereinbart worden waren. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag der DwB 209 gGmbH für die Zeit nach dem 31. März 2017 die Anforderungen der BekenntnGemO – soweit das Präsidium nicht ohnehin umfangreiche Befreiungen von diesen Anforderungen erteilt hat – in formaler Hinsicht erfüllt. 4. Auswirkungen auf die Empfehlungen der Kommission In Rn. 192 des Kommissionsberichts ist die Empfehlung zur Beendigung des Status der 210 Bekenntnisgemeinschaft tragend auf die (bisherige) Nichtumsetzung des Entsenderechts gestützt worden. Die ungeklärten Fragen im Umgang mit der Schwesternschaft haben diese Empfehlung nur „verstärkt“, waren aber nicht alleine tragend. Die Kommission kann ihre bisherige Empfehlung daher angesichts der nunmehrigen Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht mehr aufrecht erhalten. Zwar bleiben viele derjenigen Punkte, die im Abschlussbericht der Kommission in Be- 211 zug auf die DwB gGmbH kritisch angemerkt worden sind, bestehen. Hierzu gehören u.a.: – Defizite in der Kontrolle der Geschäftsführung, insbesondere die bestehenden Inter- 212 essenkonflikte infolge der in den Personen von KHB und KLG bestehenden Ämterhäufung, die bereits seit April 2015 andauernde Nichtbesetzung der zentralen Kontrollposition des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Besetzung der verbleibenden Aufsichtsratssitze mit überwiegend bereits im Ruhestand befindlichen Diakonissen (Rn. 164 ff. des Abschlussberichts); – Defizite in der Transparenz, insbesondere die fehlende Bereitschaft, die Namen der Stifter der Eduard-Scheve-Stiftung und der Berta-Scheve-Stiftung zu nennen (Rn. 26, 161 des Abschlussberichts), und die fehlende Bereitschaft, Gespräche von Vertre- 213 tern des BEFG (Rn. 68 des Abschlussberichts) oder der Kommission (Rn. 8 des Abschlussberichts) mit den Ruhestands-Schwestern zu ermöglichen; 214 – die mit finanziellen Schwierigkeiten begründete Kürzung von Versorgungsleistungen der Ruhestands-Schwestern trotz Erzielung eines hohen Erlöses aus dem Verkauf des Mutterhaus-Grundstücks (Rn. 155 des Abschlussberichts); 215 – auch wird sich erst noch zeigen müssen, ob das nunmehr formal uneingeschränkt bestehende Entsenderecht des BEFG in den Aufsichtsrat von der DwB gGmbH „gelebt“ werden wird, insbesondere ob das vom BEFG bereits in Januar 2016 entsandte Aufsichtsratsmitglied (Hartmut Henning) tatsächlich zu Sitzungen des Aufsichtsrats eingeladen und mit den erforderlichen Unterlagen ausgestattet wird; 216 – insgesamt zeigt sich, dass das Verhältnis zwischen der Geschäftsführung der DwB gGmbH und den Verantwortlichen im BEFG (Bundesgeschäftsführung und Präsidium) nicht von dem Vertrauen geprägt wird, das im Verhältnis zu den Leitungsgremien der anderen Einrichtungen im Status der Bekenntnisgemeinschaft üblich ist. 217 Die Kommission ist aber der Auffassung, dass eine Beendigung des Status der Bekenntnisgemeinschaft auf diese – kritisch anzumerkenden – Punkte nicht gestützt werden sollte. Sie lässt sich hierbei davon leiten, dass ein Beschluss über die Beendigung des Status der Bekenntnisgemeinschaft auch einer juristischen Prüfung durch ein staatliches Verwaltungsgericht bzw. das Kirchengericht des BEFG standhalten müsste. In juristischer Hinsicht hat sich der BEFG aber durch den Erlass der BekenntnGemO – bzw. durch die Erteilung umfangreicher Befreiungen von diesen Anforderungen zugunsten der DwB gGmbH – selbst gebunden. Da die verbleibenden Anforderungen der BekenntnGemO für die Zeit nach dem 31. März 2017 von der DwB gGmbH in formaler Hinsicht erfüllt werden, wäre ein Beschluss des Bundesrates, den Status der Bekenntnisgemeinschaft wegen der verbleibenden Störungen im Transparenz- und Vertrauensbereich zu beenden, nach Einschätzung der Kommission mit einem zu hohen Prozessrisiko belastet. 218 Bei dieser Sachlage hält die Kommission auch an ihrer weiteren Empfehlung nicht fest, festzustellen, dass der Status der Bekenntnisgemeinschaft wegen der bisher fehlenden ausdrücklichen Anerkennung der BekenntnGemO durch die DwB gGmbH noch gar nicht wirksam geworden ist (Rn. 127, 128, 196 des Abschlussberichts). Dieser formale Mangel bleibt zwar grundsätzlich bestehen; er könnte von der DwB gGmbH aber jederzeit – auch noch während eines (kirchen-)gerichtlichen Verfahrens – durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung geheilt werden. Ohnehin kann von der DwB gGmbH nur verlangt werden, diejenigen Teile der BekenntnGemO anzuerkennen, von denen sie nicht bereits durch das Präsidium des BEFG befreit worden ist. 5. Neue Empfehlungen der Kommission Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat – hinsichtlich des nachfolgenden Punktes 1 219 mehrheitlich, hinsichtlich der nachfolgenden Punkte 2 und 3 einstimmig –, anstelle der bisher in Rn. 196 ff. des Abschlussberichts veröffentlichten Empfehlungen die folgenden Beschlüsse zu fassen: „1. Der Bundesrat stellt fest, dass der vom Präsidium des BEFG am 12. März 220 2016 gefasste Beschluss über das Ruhen des Status der Bekenntnisgemeinschaft der Diakoniewerk Bethel gGmbH mit dem BEFG auf der Grundlage der damals gegebenen Sachlage geboten und rechtlich nicht zu beanstanden war. 2. Der Bundesrat hebt aufgrund der am 9. März 2017 vorgenommenen und 221 am 31. März 2017 wirksam gewordenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Diakoniewerk Bethel gGmbH den Beschluss des Präsidiums des BEFG vom 12. März 2016 über das Ruhen des Status der Bekenntnisgemeinschaft der Diakoniewerk Bethel gGmbH mit dem BEFG auf. 3. Der Bundesrat erwartet, dass die zwischenzeitlich in formaler Hinsicht erfüllten Anforderungen der BekenntnGemO nun auch in der Praxis tatsächlich gelebt werden. Zu einer gelebten Bekenntnisgemeinschaft gehört nach Auffassung des Bundesrates auch ein „Sich Begegnen“ in einer Haltung des gegenseitigen Vertrauens und der Transparenz, auch wenn dies von den formalen Regelungen der BekenntnGemO nicht ausdrücklich gefordert werden mag. Der Bundesrat gibt daher seiner Erwartung Ausdruck, dass die Diakoniewerk Bethel gGmbH – kurzfristig eine Neubesetzung ihres Aufsichtsrats mit Personen vornimmt, die aufgrund ihrer Unabhängigkeit von der Geschäftsführung ihren Kontrollfunktionen nachkommen können, 222 – umgehend die Namen der Stifter der Eduard-Scheve-Stiftung und der Berta-Scheve-Stiftung nennt und dadurch Transparenz hinsichtlich der Beherrschungsstrukturen herstellt und – sich in ihrem Handeln gegenüber den Ruhestands-Schwestern verstärkt auch von den geistlichen und materiellen (Versorgungs-)Bedürfnissen dieser Schwestern leiten lässt.“ 6. Empfehlungen zu den Anträgen von Gemeinden 223 Der Kommission sind bis zur Fertigstellung dieses ergänzenden Berichts die Anträge der EFG Reutlingen vom 5. Mai 2017 und der EFG Leverkusen vom 9. Mai 2017 bekannt geworden. Sie empfiehlt dem Bundesrat, zu diesen Anträgen die folgenden Beschlüsse zu fassen: a) Antrag der EFG Reutlingen (Aussetzung der Entscheidung) 224 Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat einstimmig, diesen Antrag abzulehnen. 225 Begründung: Der Bundesrat hat sich in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils mit dem Diakoniewerk Bethel befasst. Diese Tagesordnungspunkte haben teilweise einen erheblichen Zeitbedarf erfordert. Durch den ausführlichen Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Kommission ist der maßgebende Sachverhalt nun so weit aufgeklärt, dass jedem Abgeordneten eine persönliche Entscheidung über den Verbleib der DwB gGmbH im Status der Bekenntnisgemeinschaft möglich ist. Das Thema „Diakoniewerk Bethel“ bringt den BEFG nicht weiter, sondern belastet ihn eher. Daher sollte die Diskussion nicht noch einen fünften Bundesrat beschäftigen. 226 Hinzu kommt, dass eine etwaige Beendigung des Status der Bekenntnisgemeinschaft nach Auffassung der Kommission nicht auf die unterbliebene Nennung der Namen der Stifter gestützt werden kann. Die Bundesgeschäftsführung hatte bereits im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung des Status der Bekenntnisgemeinschaft im Jahr 2014 Fragen nach den Verhältnissen der Stiftung gestellt. Diese Fragen sind von den Verantwortlichen der DwB gGmbH damals ausdrücklich nicht beantwortet worden. Gleichwohl ist der DwB gGmbH der beantragte Status verliehen worden. Dann kann aber nicht drei Jahre später eine Beendigung dieses Status damit begründet werden, dass diese Frage, mit deren Nichtbeantwortung man sich seinerzeit zufriedengegeben hat, weiterhin nicht beantwortet wird. b) Antrag 1 der EFG Leverkusen (Unterstützung der Initiative der EFG Leverkusen bei der Stiftungsaufsicht) Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat einstimmig, diesen Antrag in der folgenden 227 Fassung anzunehmen: „Der Bundesrat 2017 unterstützt die Initiative der EFG Leverkusen, von der Stiftungsaufsicht Berlin die Namen der Stifter und Stiftungsräte der Eduard Scheve Stiftung und der Berta Scheve Stiftung zu erfahren.“ Begründung: Die Kommission stellt sich hinter das Anliegen der EFG Leverkusen, 228 Transparenz hinsichtlich der Person der Stifter herzustellen. Sie empfiehlt aber, die Begründung für diesen Antrag („da diese Auskunft für die bei den Bundesräten 2015 und 2016 angemahnte und im Antrag des DwB an den Bundesrat 2014 versprochene Transparenz erforderlich ist“) nicht in den Beschlusstext selbst aufzunehmen. c) Antrag 2 der EFG Leverkusen (Einrichtung eines Sondervermögens) Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat einstimmig, diesen Antrag in der am 9. Mai 229 2017 vorgelegten Fassung abzulehnen. Begründung: Die Kommission teilt zwar das diesem Antrag zugrunde liegende inhaltli- 230 che Anliegen der EFG Leverkusen, dass der BEFG die geistliche und materielle Versorgung der Ruhestands-Schwestern im Blick behalten möge. Die Kommission hat dieses Anliegen auch in ihren eigenen überarbeiteten Beschlussempfehlungen für den Bundesrat aufgegriffen (siehe Rn. 221). Sie hält diesen Antrag der EFG Leverkusen aber aus formalen Gründen für unzulässig: – Zum einen richtet er sich in wesentlicher Beziehung nicht an den BEFG, sondern an 231 die DwB gGmbH, die letztlich dazu aufgefordert wird, 225.000 € jährlich an ein Sondervermögen zu zahlen. Damit kommt der Antrag in die Nähe eines „Antrags zu Lasten Dritter“. – Zum anderen fehlt es in dem Antrag an Informationen dazu, ob die RuhestandsSchwestern in ihrer Mehrheit die im Antrag vorgeschlagene Konstruktion eines 232 Sondervermögens wünschen oder befürworten. Auch dadurch gelangt der Antrag in die Nähe eines „Antrags betreffend die Verhältnisse Dritter“. 233 – Drittens ist der Antrag insoweit nicht hinreichend konkretisiert, als nicht mitgeteilt wird, bei welchem Rechtsträger (BEFG, DwB gGmbH?) das Sondervermögen angesiedelt werden soll und wer (Bundesgeschäftsführung? DwB-Geschäftsführung?) die umfangreichen Arbeiten zur Verwaltung eines solchen Sondervermögens leisten soll. 15. Mai 2017 gez. Ralf-Peter Greif gez. Dr. Egmont Kulosa gez. Jürgen Ongert gez. Thorsten Schacht gez. Prof. Dr. Joachim Schindler gez. Fritz Schnedler