EVANGELISCH—LUTHERISCHE KIRCHE IN BAYERN DER LAN DESKlRCH EN RAT — LANDESKlRCHENAMT Landeskirchcnrat - Postfach 20 07 51 - 80007 München 2000 An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 24.4.2017 Solidarisches Wohnen Wohnungen fiir Mitarbeitende unter der Anwendung der Mitarbeitermietpreisverordnung (MMPrV) In und um München arbeiten ca. 450 Mitarbeitende im landeskirchlichen Dienst in einer Einrichtung der ELKB. nämlich ca. 400 am Campus an der Katharina—von—Bora—Straße und ca. 50 an der Evangelischen Akademie in Tutzing. Derzeit erhalten rund 160 Mitarbeitende eine Förderung durch eine vergünstigte Wohnung. Einem Drittel der Mitarbeitenden an diesen beiden Standorten konnte bisher aufgrund der beschränkten Anzahl der Poolwohnungen vergünstigter Wohnraum gewährt werden. Das heißt um- gekehrt, dass zwei Drittel der Mitarbeitenden bislang auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen waren und keine Förderung erhielten. Bereits seit dem Jahr 2007 hatte das Rechnungsprüfungsamt darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Mietpreisbekanntmachung im Blick auf den geförderten Wohnraum für Mitarbeitende überarbeitet werden müssen. Nach unserer Kirchenverfassung dient das Vermögen der Evangelisch—Lutherischen Kirche in Bayern ausschließlich der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben. Es ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten (Art. 81 KVerf). Auch im Bereich der Immobilien muss das Vermögen verantwortlich bewirtschaftet werden. Wenn die ELKB auf Mieteinnahmen durch reduzierte Mieten verzichtet, steht dies im Spannungsverhältnis zu anderen Feldern kirchlicher Arbeit. weil die Mittel dort fehlen. Der Landeskirchenrat hat mit dem Beschluss der Mitarbeitermietpreisverordnung [MMPrV) im September 2016 die Grundlage für größere Verteilungsgerechtigkeit geschaffen. Sie finden die Verordnung im Amts- blatt Dezember 2016, Seite 314. außerdem auf Beck online. wenn Sie nach „MMPrV“ suchen. Beim Verfassen der Neuverordnung waren Gerechtigkeitsfragen leitend, gedanklich überschrieben als „Solidarisches Wohnen": — Derzeit wird nur ein Teil der Mitarbeitenden durch stark vergünstigte Wohnungen v.a. des sogenannten Wohnungspools in einer Höhe von ca. 1,4 Mio. € jährlich gefördert. — Künftig soll mehr Wohnraum zu einem — gegenüber dem Markt - vergünstigtem Mietpreis mehr Mitarbeitenden zur Verfügung stehen. lm Einzelnen heißt das: 1. Mehr Wohnungen für die Mitarbeitenden Es ist nötig. dass der zur Miete angebotene ‚.Wohnungspool" erweitert wird. Als Lösung wurde in der Verordnung festgehalten, dass künftig nicht nur der bisherige Wohnungspool. sondern prinzipiell der gesamte, im Eigentum der ELKB und des ESW befindliche Bestand zur Verfügung stehen kann. 2. Bayernweite Regelung ln Zukunft soll sich ein erweiterter Kreis von Mitarbeitenden um angebotene Wohnungen bewerben können. also nicht nur Mitarbeitende im Landeskirchenamt, im Rechnungsprüfungsamt oder in Tutzing. sondern zusätzlich alle landeskirchlichen Mitarbeitenden der unselbständigen Einrichtungen der ELKB. 3. Gegenüber dem Marktpreis reduzierter Mietpreis Wenn es um die Höhe der Miete geht. müssen mehrere Begriffe unterschieden werden: — Die ortsübliche Vergleichsmiete zeigt den Durchschnitt der Miete über vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren. [Einzelheiten in ä 558 Abs. 2 BGB). Diese ortsübliche Vergleichsmiete können Sie in München aus dem Mietspiegel ersehen. Die Stadt München stellt ein Online—Berechnungsprogramm unter dem folgenden Link zur Verfügung: www.mietspr’egeI-muenchen.de/2O 17 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird immer als Spanne angegeben (oberer. mittlerer, unterer Wert). — Wenn heute eine Wohnung von einem Dritten neu angemietet wird. liegt die verlangte Miete allerdings regelmäßig deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese aktuell am Wohnungs- markt verlangte Miete wird als Wiedervermietundsmiete bezeichnet. Eine Aufstellung dieser Wiedervermietungsmieten veröffentlicht die Stadt München mit dem jährlich erscheinenden Wohnungsmarktbarometer. Diesen finden Sie im lnternet unter www.muenchen.de/rothnus/dnmficrß13f71(17-9095-4790-ad5e-bf9796f76537/2016-10- 27_WMB__2016_kIein.pdf Die ELKB hat von ihren Mitarbeitenden in der Vergangenheit sehr viel niedrigere Mieten verlangt. Mit diesen Mieten konnten aber nicht einmal die Kosten für Verwaltung. Instandhaltung und Abschreibung gedeckt werden. ' ln der MMPrV ist festgelegt, in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten — also insbesondere in und um München, aber z.B. auch in und um Nürnberg - in der Regel nicht mehr als die mittlere ortsübliche Miete zu berechnen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Wohnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Wohnwert hat. Die Einzelheiten ergeben sieh aus ä 3 MMPrV. Durch dieses Regelwerk gelten zukünftig transparente Grundpreise nach objektiven Kriterien nicht nur in und um München. sondern bayernweit. Damit liegen die von der ELKB verlangten Mieten deutlich unter der Wiedervermietungsmiete. die Dritte verlangen. 4. Transparente Förderung Bislang war sehr unterschiedlich und zufällig. in welcher Höhe der einzelne Mitarbeitende über seine Wohnung gefördert wurde. Denn die bis zum 31.12.2016 gültige Mietpreisbekanntmachung orientierte sich am Baujahr. nicht aber an Kriterien wie Lage und Zustand der Wohnung. Insgesamt beträgt der Unterschied zwischen der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete und den von den Mitarbeitenden tatsächlich gezahlten, sehr viel niedrigeren Mieten aktuell rund 1.4 Mio. E im Jahr. 2M Dieser Betrag von 1.4 Mio. € ist das Fördervolumen, das Mitarbeitenden in 2016 zu Gute kam. Bislang kommt es allerdings lediglich einer Minderheit der Beschäftigten zu Gute. Dieses Fördervolumen soll erhalten bleiben und künftig auf eine größere Zahl von Mitarbeitenden verteilt werden können. Maßgeblich dafür wird eine Dienstvereinbung sein. zu der derzeit die Gespräche geführt werden. Weiterhin gilt: Wenn sich Mitarbeitende aus dem Kreis der Berechtigten auf eine angebotene Wohnung bewerben. können Sie bei der Vergabe gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt werden. Eine neue Dienstvereinbarung, die dem Rechnung trägt. wird dazu mit der für die t9 Ämter und Einrichtungen zuständigen Gesamtmitarbeitervertretung erarbeitet. 5. Keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils Ein Vorteil der Bindung an die ortsübliche Miete ist, dass künftig insoweit die Versteuerung des geldwerten Vorteiles für die Mitarbeitenden entfällt. der zu einer Verminderung des Nettoeinkommens geführt hätte. 6. Wohnen bleiben im Ruhestand Die neue Regelung ermöglicht es übrigens, dass Mietverhältnisse. die nach den neuen Regelungen eingegangen werden. nicht mehr an den aktiven Dienst gebunden sein werden. Treten Mitarbeitende also in den Ruhestand. kann das zur ortsüblichen Miete abgeschlossene Mietverhältnis unverändert fortgeführt werden. Allein eine etwaige zusätzliche Förderung entfällt. 7. Aktuelle Regeln für Neuvermietungen Wohnungen werden zunächst weiterhin nach den Regeln der bestehenden Dienstvereinbarung vom 20.7.2015 vergeben. hier gibt es also zunächst keine Änderungen. Das ist mit den Vorsitzenden der Mit- arbeitervertretungen von Landeskirchenamt und Rechnungsprüfungsamt abgestimmt, damit die Vergabe von Wohnungen wieder in Gang kommen kann. Es werden jetzt noch während einer gewissen Übergangszeit Wohnungen aus der sogenannten Pool— wohnungsliste angeboten, diese nun zur mittleren ortsüblichen Miete. Sollten Mitarbeitende sich auf eine dieser Wohnungen bewerben. kann diese zum angebotenen Mietpreis vergeben werden. 1m Hinblick auf die anstehende neue Dienstvereinbarung und eine Entscheidung über ein mögliches Förder- system werden Poolwohnungen einstweilen nicht extern vergeben. So können Mitarbeitende bei Bedarf sofort eine Wohnung anmieten oder mit der Entscheidung warten, bis sie Planungssieherheit in Bezug auf eine eventuelle Förderung haben. 8. Bestehende Mietverhältnisse Die Mieten für kirchliche Poolwohnungen wurden 1999 festgelegt und seitdem weitestgehend nicht erhöht. Uber die Jahre ist eine sehr hohe Differenz zur ortsüblichen Miete entstanden, die den Mietern zu Gute kam. Wir wollen langfristig die Schere zwischen dem alten und dem neuen System schließen. Auch hier ist die mittlere ortsübliche Miete ein Kriterium im Blick auf die Verteilungsgereehtigkeit. Daher werden wir die bestehenden Mieten von Mitarbeitenden im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen erhöhen. Zurzeit bedeutet dies (vereinfacht) für München in der Regel alle dreiJahre eine Mieterhöhung um 150/0 (die Einzelheiten regelt 5 558 BGB.) Über einen sehr langen Zeitraum hin werden diese Mieterhöhungen zu der mittleren ortsüblichen Miete führen. Die dadurch erzielten Mehreinnahmen sind neu zu vergebende Fördermittel. die nach Maßgabe der noch zu vereinbarenden Dienstvereinbarung zu Förderungen von neuen Mitarbeitendenmietverträgen eingesetzt werden können (5.0.). 3M Mit den beschriebenen Leitgedanken möchte die ELKB weiterhin geförderten Wohnraum an Mitarbeitende vergeben. um gerade in Ballungszentren Mitarbeitende zu binden und zu gewinnen. Die Gewährung von vergünstigtem Wohnraum ist dabei eine freiwillige Personalmaßnahme. Sobald wir weitere Ergebnisse vorliegen haben, werden wir uns wieder an Sie wenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen fick. W 4624m Dr. Erich Theodor Barzen Oberkirchenrat 4/4