Referentenentwurf Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich §2 Aufgaben der Polizei §3 Tätigwerden für andere Stellen §4 Begriffsbestimmungen §5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit §6 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten §7 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen §8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme §9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 10 Einschränkung von Grundrechten § 11 Ausweispflicht Teil 2 Allgemeine Befugnisse, Entschädigung Abschnitt 1 Maßnahmen § 12 Allgemeine Befugnisse § 13 Befragung, Auskunftspflicht § 14 Vorladung § 15 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen § 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 17 Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). § 18 Platzverweisung § 19 Wohnungsverweisung § 20 Meldeauflage § 21 Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot § 22 Gewahrsam § 23 Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam § 24 Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen § 25 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam § 26 Beendigung der Freiheitsentziehung § 27 Durchsuchung und Untersuchung von Personen § 28 Durchsuchung von Sachen § 29 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 30 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 31 Sicherstellung § 32 Verwahrung § 33 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung § 34 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten § 35 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen § 36 Tarnpapiere Abschnitt 2 Vollzugshilfe § 37 Vollzugshilfe § 38 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Abschnitt 3 Zwan g § 39 Allgemeines § 40 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs § 41 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung § 42 Fesselung von Personen § 43 Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch § 44 Schusswaffengebrauch gegen Personen § 45 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge § 46 Besondere Waffen, Explosivmittel Abschnitt 4 Entschädigung § 47 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen § 48 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 49 Ansprüche mittelbar Geschädigter § 50 Entschädigungspflichtiger § 51 Rückgriff gegen den Verantwortlichen § 52 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Teil 3 Befugnisse zur Datenverarbeitung Abschnitt 1 AllgemeineGrundsätze § 53 Anwendbare Vorschriften § 54 Grundsätze der Datenverarbeitung Abschnitt 2 Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung § 55 Grundsätze der Datenerhebung § 56 Befugnis zur Datenerhebung § 57 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen § 58 Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung § 59 Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität § 60 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle § 61 Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 62 Rasterfahndung § 63 Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel § 64 Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler § 65 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 66 Überwachung der Telekommunikation § 67 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten § 68 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten § 69 Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation § 70 Erhebung von Bestandsdaten § 71 Standortermittlung von gefährdeten Personen Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse § 72 Verpflichtung der Diensteanbieter § 73 Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit § 74 Benachrichtigungspflichten § 75 Besondere Protokollierungspflichten § 76 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 77 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen § 78 Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten Abschnitt 3 Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung § 79 Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung § 80 Befugnis zur Datenweiterverarbeitung § 81 Kennzeichnung Unterabschnitt 2 Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung § 82 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich § 83 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe § 84 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 85 Automatisiertes Abrufverfahren § 86 Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen § 87 Datenabgleich § 88 Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz besonders gefährdeter Veranstaltungen § 89 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 90 Datenübermittlung im internationalen Bereich Unterabschnitt 3 Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle § 91 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung § 92 Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft § 93 Errichtungsanordnung § 94 Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten Abschnitt Datenverarbeitung zur Erfüllung 4 von Aufgaben, die der Veror d nung (EU) 2016/679 unterfallen § 95 Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 96 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Teil 4 Organisation der Polizei § 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst § 98 Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle § 99 Aufgaben des Staatsministeriums des Innern § 100 Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen § 101 Dienst- und Fachaufsicht § 102 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden § 103 Örtliche Zuständigkeit § 104 Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen § 105 Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Teil 5 Sonstige Bestimmungen § 106 Strafvorschriften § 107 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag Teil 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen. §2 Aufgaben der Polizei (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen. Die Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe. (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. §3 Tätigwerden für andere Stellen Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. §4 Begriffsbestimmungen Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet 1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt; 2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird; 3. a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird; 4. b) gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; c) erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, eintritt; d) Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht; e) Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht; f) abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht; g) Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht; Straftat von erheblicher Bedeutung: a) Verbrechen und b) Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie aa) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten, bb) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30.Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden oder cc) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden; 5. terroristische Straftat: a) eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, b) eine Straftat nach § 129b des Strafgesetzbuches, soweit sich dieser auf § 129a des Strafgesetzbuches bezieht, und c) die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist, aa) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, bb) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder cc) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen; die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können; 6. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten, bei deren Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn die Vorschrift ein sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt; 7. Informationssystem: ein Verarbeitungssystem, in dem die Polizei zur Erfüllung von Aufgaben personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet oder nichtautomatisiert verarbeitet, soweit die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind; 8. Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat, b) sie aus der Tat Vorteile zieht oder c) die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte. §5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein. §6 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises treffen. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat. §7 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. §8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die Polizeikann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten (Gebühren und Auslagen). §9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 richten, wenn 1. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 10 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 2. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 3. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 4. Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), 5. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und 7. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. § 11 Ausweispflicht Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizei bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Teil 2 AllgemeineBefugnisse,Entschädigung Abschnitt 1 Maßnahmen § 12 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben hat die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. § 13 Befragung, Auskunftspflicht (1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In entsprechender Anwendung der §§ 52 bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein Geistlicher ist auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erhoben wurden. Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer Aussage nur die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. § 14 Vorladung (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann, oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. (2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn 1. die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 15 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen: 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen unter Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort Straftäter verbergen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, 4. zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon, auf Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der Durchführung der Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt ist, 5. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gemäß § 28 des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verhindern, 6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei bestimmt worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder nach § 28 des Sächsischen Versammlungsgesetzes zu verhindern; die Bestimmung eines Kontrollbereichs bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und der öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dessen Abgrenzung vorgenommen werden, oder 7. zum Schutz privater Rechte. (2) Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann 1. den Betroffenen anhalten, 2. den Betroffenen nach seinen Personalien befragen, 3. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, 4. den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können, 5. den Betroffenen festhalten, 6. den Betroffenen zur Dienststelle bringen und 7. unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. (3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. § 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen. (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn 1. eine nach § 15 Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden kann oder 2. dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (3) Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig, sind diese zu vernichten. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. § 17 Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen (1) Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden (hilflose Personen), können 1. unbekannten Toten oder hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und 2. Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden und zum Zweck des Abgleichs mit der DNA von vermissten Personen molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich ist. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden. (3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet. § 18 Platzverweisung Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern. § 19 Wohnungsverweisung (1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus ihrer Wohnung, einschließlich dem unmittelbar angrenzenden Bereich, verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit für eine in derselben Wohnung lebende Person erforderlich ist. (2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. (3) Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert sich die Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 um zehn Tage. Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam. § 20 Meldeauflage (1) Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird. Soweit nicht die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet wird, sind die schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden. § 21 Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot (1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder -gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird. (2) Für die gleiche Dauer kann einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten untersagt werden, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begehen wird, oder 2. das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate auch der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagt werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). (4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (5) Im Antrag nach Absatz 4 Satz 1 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich 3. a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift sowie die wesentlichen Gründe. (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie dürfen räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. Die Maßnahmen sind zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. § 22 Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine Selbsttötung droht, 2. dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, 3. dies unerlässlich ist, um einen Platzverweis, eine Aufenthaltsanordnung, ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung durchzusetzen, oder 4. dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchzuführen. (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam, Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen. § 23 Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam (1) Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in Gewahrsam, hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. (2) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten oder in Gewahrsam gehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 24 Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen (1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 6 oder Nummer 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme der zulässige Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben. (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich der Sorgeberechtigte oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei denn, der Aufgabenkreis des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme nicht berührt. (3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder Ordnung im Gewahrsam erfordern. Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die Umstände dies zulassen. Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. § 25 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam (1) Die Polizei darf in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Aus Gewahrsamszellen ist im Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. (2) Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist, soweit möglich, zu wahren. Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; dies gilt nicht, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. § 26 Beendigung der Freiheitsentziehung Die festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen: 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder 3. spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; in der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14 Tage und in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht mehr als drei Tage betragen. § 27 Durchsuchung und Untersuchung von Personen (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist, 4. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 aufhält, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder 6. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint. (3) Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. (4) Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, wenn die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig. (5) Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung gewonnenen Daten dürfen zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verwendet werden. Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. § 28 Durchsuchung von Sachen Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder untersucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die 3. a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die sichergestellt werden dürfen, 4. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 befindet, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder 7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 festgestellt werden darf. § 29 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 14 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 22 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist, 3. um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort hinausgehender Bezug zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber wegen einer solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder 4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 31 sichergestellt werden darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der Gefahren nach Satz 1 unumgänglich notwendig sind. (3) Während der Nachtzeit darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 betreten und durchsucht werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigen- de Störung ausgeht. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. (4) Wohnungen dürfen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für beutende Sach- und Vermögenswerte jederzeit betreten werden, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben oder 2. sich dort Straftäter verbergen und die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird. (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und im Übrigen nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 betreten werden. § 30 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund richterlicher Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn. Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, ein Vertreter oder ein Zeuge hinzuzuziehen. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Polizeidienststelle, den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Bediensteten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienstelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. § 31 Sicherstellung (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen, d) fremdes Eigentum zu entwenden oder e) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend. § 32 Verwahrung (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend. § 33 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen, soweit ermittelbar, vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 34 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von § 31 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden. Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn es liegen die Voraussetzungen von Satz 3 vor. (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerli- chen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 zu tragen sind. Ist eine Sache verwertet worden, können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. § 35 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen (1) Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen. § 36 Tarnpapiere Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Zeugen, bei dem Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder bei dem nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden, oder eines Angehörigen eines Zeugen können geeignete Urkunden verwendet werden. Abschnitt 2 V o l l z u g s h i l fe § 37 Vollzugshilfe (1) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die ersuchende Stelle nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann. (2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. (4) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben. In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden; es ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten. § 38 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung (1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen. (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt. (3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Zwang § 39 Allgemeines (1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen an. (2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 21, 26 und 27 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen. § 40 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel) eingesetzt werden. Das Staatsministerium des Innern kann den Einsatz weiterer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen. (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Für Waffen von Spezialeinheiten können durch das Staatsministerium des Innern besondere Formen von Munition zugelassen werden, die darauf ausgerichtet sind, den Betroffenen zu überwältigen, ohne ihn dabei tödlich zu verletzen. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten sind Maschinengewehre und Handgranaten (besondere Waffen) zugelassen. § 41 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss insbesondere nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. (5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden. § 42 Fesselung von Personen Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Polizeibedienstete oder Dritte angreift, 2. Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird. § 43 Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Waffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist. § 44 Schusswaffengebrauch gegen Personen (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder als ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln darstellt, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie 4. a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, um die Flucht einer Person zu vereiteln oder um die Ergreifung einer Person zu bewirken, wenn diese in amtlichem Gewahrsam zu halten oder amtlichem Gewahrsam zuzuführen ist: a) wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder b) wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern. (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. (3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. § 45 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge (1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibediensteten erkennbar ist, dass Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist. (2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begehen oder durch Handlungen erkennbar billigen oder unterstützen, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 41 Absatz 4 nicht entfernen. § 46 Besondere Waffen, Explosivmittel (1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe des Landespolizeipräsidenten oder seines Vertreters im Amt gebraucht werden, wenn 1. der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen ausgehende Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder unbeteiligter Dritter abzuwehren oder 2. diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist. (2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden. (3) Die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch bleiben unberührt. Abschnitt 4 Entschädigung § 47 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu ersetzen, wenn er 1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder 2. durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. § 48 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung (1) Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist. (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat. (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen, die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch die Polizei oder den Geschädigten verursacht worden ist. § 49 Ansprüche mittelbar Geschädigter (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. § 50 Entschädigungspflichtiger Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen. § 51 Rückgriff gegen den Verantwortlichen (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. § 52 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Teil 3 Befugnisse zur Datenverarbeitung Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 53 Anwendbare Vorschriften (1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gilt das Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält. (2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96. § 54 Grundsätze der Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden: 1. nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten Kategorien betroffener Personen und 2. danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Abschnitt 2 Allgemeine und besondere Befugnisse z u r D a t e n e r he b u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung § 55 Grundsätze der Datenerhebung (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene seine Zustimmung erteilt hat, 3. offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, dieser nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Zustimmung hierzu verweigern würde, 4. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist, 5. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 6. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 7. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, oder 8. die Erhebung beim Betroffenen die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. (3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs der Dritte sind auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde. Über die Folgen der Verweigerung von Angaben ist der Betroffene oder der Dritte aufzuklären. (4) Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person nach Maßgabe von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt. (5) Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis. § 56 Befugnis zur Datenerhebung Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist: 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1), 2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2), 3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder 4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5) und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln. § 57 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung (1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt. (2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (3) Die Polizei kann 1. an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe und 2. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich dokumentierten Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des Gemeindegebiets deutlich erhöht ist, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten begangen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden. (4) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen § 58 Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung (1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel zur automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen automatisiert abgleichen: 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, 2. zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen, 3. zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz, 4. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in den Räumen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 4 bei Vorliegen entsprechender dokumentierter Erkenntnisse oder 5. zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten im Sinne des § 57 Absatz 3 Nummer 2. (2) Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt offen, auf die Da- tenerhebung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 darf der Abgleich auch mit zu Zwecken der Sachfahndung im Informationssystem der Polizei und im Nationalen Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen, wobei in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 der Datenbestand auf Kennzeichendaten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden muss, die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gespeichert wurden. Liegt für das vollständig erfasste Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erfassten Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. (3) Bei Datenübereinstimmung können das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der Insassen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. Die Zusammenführung von Daten zu Bewegungsbildern ist unzulässig. Sobald eine Maßnahme nach Satz 1 erfolgt ist oder nicht mehr erfolgen kann, sind die nach Absatz 1 erfassten Daten sofort zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die erfassten Daten für die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich sind. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. § 59 Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (1) Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j, l und n, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung sowie durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie Informationen über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. Dies gilt an Straßenabschnitten im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des Satzes 1 oder für die Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt wird. Die herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten solcher Personen automatisch abgeglichen werden, die zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Die erhobenen Daten sind spätestens nach 96 Stunden automatisch zu löschen, soweit nicht der automatisierte Abgleich eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind oder zu deren Verfolgung. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Be- diensteten angeordnet werden. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. (4) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu prüfen. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über das Ergebnis der Evaluierung. § 60 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle (1) Die Polizei kann Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, damit die Polizei, die Polizei des Bundes oder der anderen Länder und, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird. (2) Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf erfolgen bei: 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden, 2. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen werden, oder 3. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1 und 2 und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. (3) Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle darf erfolgen bei: 1. einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, 2. einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder 3. einer Kontakt- und Begleitperson einer Person nach den Nummern 1 und 2 und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. (4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können zusätzlich zu den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. (5) Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. § 61 Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten. (2) Die Verpflichtung kann auch erfolgen, wenn gegen die Person eine Maßnahme nach § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 angeordnet wird und Tatsachen die Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 oder Kontaktverbote zu verhüten. (3) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist, soweit dies technisch möglich ist, sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist: 1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie von Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1, 2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 und Kontaktverbote nach § 21 Absatz 3, 3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 106, 4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. (4) Bei Durchführung der Maßnahme hat die zuständige Polizeidienststelle 1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Polizeidienststellen oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer 1 erforderlich ist, 2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3 erforderlich ist, 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 106 weiterzugeben, 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer 4 erforderlich ist, 5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 entgegenzunehmen und zu bewerten, 6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann, 7. eine Überprüfung der bei der Person vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zur Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den Austausch der technischen Mittel oder von Teilen davon, vorzunehmen oder einzuleiten und 8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. (7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie 3. die wesentlichen Gründe. Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird. (8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 62 Rasterfahndung (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine terroristische Straftat begangen werden soll. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. (3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden. § 63 Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch: 1. eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation), 2. den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und 3. sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu erlangen. (2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden über: 1. die für eine Gefahr Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 oder unter den Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist, 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden, 3. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen werden, oder 4. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 3 bedürfen, sind durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten anzuordnen. (5) Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festge- stellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. (6) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend. § 64 Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz: 1. eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler), oder 2. einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (VPerson). (2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Verwendung seiner Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz. (4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gilt § 76 mit der Maßgabe, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. (5) Als V-Person darf nicht eingesetzt werden, wer 1. minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder 2. nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. (6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn 1. der Einsatz nicht mehr erforderlich ist, 2. die Person sich als ungeeignet erweist, 3. die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder 4. nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt. (7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. § 65 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, und wenn die Abwehr der Gefahr dringend erforderlich und auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen, die nach § 6 oder § 7 für die Gefahr verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält und 2. die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen. (3) Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 66 Überwachung der Telekommunikation (1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme kann sich richten gegen eine Person: 1. die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, 2. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird, 3. deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, 4. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den Nummern 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder 5. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt. Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. § 67 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten erstreckt werden. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. (2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des Betroffenen Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 [BGBl. I S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 [BGBl. I S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten erstreckt werden. Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; im Fall des Absatzes 1 Satz 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. § 68 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel 1. spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder 2. den Standort eines mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes ermitteln. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts des mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des Endgerätes, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. § 69 Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern, sofern dies zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist und die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten. (3) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. (4) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher Bereich, insbesondere eine Funkzelle, technisch blockiert wird. (5) Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden Anschlusses oder des Endgerätes, 3. im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen Bereichs, in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll, 4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 5. der Sachverhalt und 6. die Begründung. Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen. § 70 Erhebung von Bestandsdaten (1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes Auskunft über Daten gemäß 1. den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie 2. § 14 des Telemediengesetzes verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht, soweit der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren. § 71 Standortermittlung von gefährdeten Personen (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer Person, die einen Notruf auslöst (gefährdete Person) technische Mittel zur Standortermittlung eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes einsetzen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter unverzüglich Auskunft zu den für die Ermittlung des mobilen Endgerätes erforderlichen Standortdaten sowie dessen Geräte- und Kartennummer, verlangen. (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des mobilen Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder ein von diesen hierzu beauftragter Bediensteter an. Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung sind insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden mobilen Endgerätes anzugeben. Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse § 72 Verpflichtung der Diensteanbieter (1) Auf Grund einer Anordnung gemäß § 66 hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über 1. Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes, 3. Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes sowie 4. die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer, und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (3) Auf Grund einer Anordnung nach § 69 Absatz 2 oder Absatz 4 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich 1. bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder diese von Beginn an zu verhindern oder 2. jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich technisch zu blockieren. (4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter in den Fällen des §§ 66, 67, 69 bis 71 ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist. § 73 Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2. Anordnungen zu den Befugnissen nach den §§ 62 bis 69 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten. Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. (1) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten. Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch den Richter abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. (2) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 62 bis 69 gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. § 74 Benachrichtigungspflichten (1) Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen: 1. im Fall des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6 verarbeitet wurden, 2. im Fall des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden, 3. im Fall des § 60 a) die zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Personen und b) die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden, 4. im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 5. im Fall des § 63 6. 7. a) die Zielperson und b) die erheblich mitbetroffenen Personen, im Fall des § 64 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen und c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat, im Fall des § 65 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen und c) die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung, 8. im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 9. im Fall des § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. im Fall des § 67 Absatz 2 der Nutzer, 11. im Fall des § 68 die Zielperson, 12. im Fall des § 69 die Zielperson, 13. im Fall des § 70 die Zielperson in den Fällen einer richterlichen Anordnung der Bestanddatenerhebung nach § 70 Absatz 3 und 14. im Fall des § 71 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes zu enthalten. (2) Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist. (3) Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern 1. ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht, 2. der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder 3. dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung, ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird. Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren. (4) Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. (5) Eine Benachrichtigung des Betroffenen kann mit richterlicher Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig unterbleiben, wenn die Maßnahme 1. für diesen keine weiteren Folgen hatte, insbesondere weil keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff weiter vertiefen würde, 2. den Betroffenen nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass dieser kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder 3. sich gegen den Betroffenen nicht gerichtet hat und a) überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder b) dessen Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann. § 75 Besondere Protokollierungspflichten (1) Bei der Erhebung von Daten nach §§ 59, 62 bis 69, 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 71 sind zu protokollieren: 1. der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der Unterbrechung), 2. die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt. (2) Zu protokollieren sind auch: den 1. bei Maßnahmen des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6 verarbeitet wurden, 2. bei Maßnahmen des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden, 3. bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden, 4. bei Maßnahmen nach § 62 a) die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und b) die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 5. bei Maßnahmen nach § 63 die Zielpersonen und die erheblich mitbetroffenen Personen, 6. bei Maßnahmen nach § 64 7. a) die Zielpersonen, b) die erheblich mitbetroffenen Personen und c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die V-Person oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, bei Maßnahmen nach § 65 a) die Zielperson, b) sonstige erheblich mitbetroffene Personen, c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und d) die Bezeichnung der überwachten Wohnung, 8. bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 9. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 10. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 2 der Nutzer, 11. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson, 12. bei Maßnahmen nach § 69 die Zielperson, 13. bei Maßnahmen nach § 69 Absatz 4 die Zielperson und der räumliche Umfang der Maßnahme, 14. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Zielperson und 15. bei Maßnahmen nach § 71 die Zielperson. (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben. (4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. § 76 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Soweit technisch, möglich ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unerwartet erfasst wurden, ist die Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, sofern die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. (3) Bestehen Zweifel, ob bei Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2, § 65 Absatz 1 und 3 oder § 66 die Daten innerhalb einer höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass neben höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen. (4) Automatische Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem anordnenden Gericht zur Prüfung vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die weitere Verwendung oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Präsident der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende Maßnahme erfolgt, anstelle des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen diese nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Tatsache der Erlangung, die Aufzeichnung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzuheben. § 77 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (1) Die Erhebung personenbezogener Daten in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis gemäß den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, welche voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Soweit technisch möglich, ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. Sind solche Daten unerwartet erfasst worden, ist die Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, sofern die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Dennoch erlangte Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. § 76 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die anlassgebende Gefahr verantwortlich ist oder sich die Maßnahme gegen sie richtet. (3) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen oder deren Berufshelfer nach § 53a der Strafprozessordnung betroffen wäre und durch die voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist. § 78 Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten (1) Sind die nach den §§ 59, 62 bis 71 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 3 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. Im Übrigen bleibt § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen unberührt. (2) Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die 1. der Polizei übermittelt worden sind und 2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 71 entsprechen. Abschnitt 3 Befugnisse und Pflichten bei der w e i t e r e n D a t e n v e r a r b e i t u ng Unterabschnitt 1 Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung § 79 Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat, 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten weiterverarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen. (2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift 1. 2. mindestens a) vergleichbar schwer wiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet werden sollen oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder b) zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen. § 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Für die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in infor- mationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder des Bundes erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen (4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die der Identifizierung einer Person dienenden Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift (Grunddaten) auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beachtet werden. § 80 Befugnis zur Datenweiterverarbeitung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 in polizeilichen Informationssystemen weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen. (2) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr weiterverarbeiten von: 1. Verurteilten, 2. Beschuldigten, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und 4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. (3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass 1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, 2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen, 3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder 4. es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1 bis 3 handelt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1, 2 oder Nummer 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. (4) Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. (5) Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten auch zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. (7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. § 81 Kennzeichnung (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, 3. Angabe der 4. a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder b) Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die Daten als erste verarbeitet hat, und soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet und übermittelt werden bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unterabschnitt 2 Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung § 82 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich (1) Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass besteht. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die empfangende Stelle, der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. Dies gilt nicht für die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85). (2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90 hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen. § 83 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe (1) Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu unterbleiben, wenn 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder 2. besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 89 und 90 unterbleibt darüber hinaus, 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stehen; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu treffen. § 84 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. (2) Die Polizei kann an andere als die Behörden nach Absatz 1 und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben, b) zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug, c) zum Zweck der Gefahrenabwehr an für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen oder d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. (3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist zur: 1. Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder 3. Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. (4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese 1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen, oder 2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde. (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder Absatz 4 zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. § 85 Automatisiertes Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können zugelassen werden: 1. Polizeidienststellen und 2. Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder. Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. § 86 Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen Die Polizei zeichnet Notrufe und den Meldeverkehr über Notrufeinrichtungen auf. Im Übrigen kann eine Aufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind. § 87 Datenabgleich (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7 mit automatisiert gespeicherten Daten der Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden. (2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt. § 88 Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz besonders gefährdeter Veranstaltungen (1) Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung 1. zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, 2. mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und 3. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. Der Betroffene ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist. (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten. (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung beabsichtigt ist. § 89 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, gilt § 84 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des Schengen Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 90 Datenübermittlung im internationalen Bereich (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an Polizeibehörden, an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der Aufgaben oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Der empfangenden Stelle ist ferner der vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen. (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 Daten an die Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes übermitteln. Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unterabschnitt 3 Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle § 91 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Höchstspeicheroder Löschfristen oder Löschungsverpflichtungen hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn er aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder bei einer nach festgesetzten Fristen vorzunehmenden Prüfung feststellt, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Es sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Aussonderungsprüffristen dürfen in den Fällen von § 80 Absatz 2 bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. In den Fällen von § 80 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der Personen nach § 80 Absatz 3 Satz 1 können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen von § 80 Absatz 3 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 6 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 6 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. (4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren Unrichtigkeit festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn Daten 1. nach Absatz 2, 2. auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Löschungsverpflichtungen oder 3. nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu löschen sind. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen. Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (5) § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt. § 92 Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft (1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes. (2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. § 93 Errichtungsanordnung (1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen: 1. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle, 2. die Bezeichnung und der Zweck der Datei, 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 5. der betroffene Personenkreis, 6. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten, 7. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen, 9. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes, 10. die personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 27 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes, 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. § 94 Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre Kontrollen in Bezug auf 1. die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 59 bis 69 auch in Hinblick auf die Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen und 2. die Übermittlungen nach § 90 durch. Abschnitt 4 D a t e n v e r a r b e i t u n g z u r E r f ü l l u n g v o n A u f g a ben, die d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9 u n t e r f a l l e n § 95 Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 96 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen würde. Teil 4 OrganisationderPolizei § 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: 1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern, 2. das Landeskriminalamt, 3. das Polizeiverwaltungsamt, 4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und 5. die Polizeidirektionen. (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen. § 98 Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle (1) Der Freistaat Sachsen unterhält im Staatsministerium des Innern eine unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei. Diese ist organisatorisch der Behördenleitung zugeordnet und unterstützt diese bei der Wahrnehmung der Aufsicht. Sie unterliegt in der inhaltlichen Arbeit keinen Weisungen. (2) Die Stelle prüft und bearbeitet schriftliche Mitteilungen von Bürgern sowie Polizeibediensteten zu Sachverhalten der Polizei, auch soweit es sich um Beschwerden handelt. Wegen der Wahrnehmung des Beschwerderechts darf für Beschwerdeführer kein dienstlich veranlasster Nachteil entstehen. (3) Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihre Bediensteten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. (4) Die Stelle kann Stellungnahmen von den dem Staatsministerium des Innern nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen Polizeibediensteten sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen, anfordern und einsehen. Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies für die Prüfung darüber hinaus erforderlich ist. Die Stelle kann Personalakten soweit sie Tarifbeschäftigte betreffen ohne deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen kann. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. Das nähere Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Die Stelle wird nicht dienstrechtlich tätig. Die Prüfergebnisse stellen keine fachaufsichtsrechtlichen Weisungen gegenüber den Polizeidienststellen oder betroffenen Behörden dar. Die Stelle kann Empfehlungen aussprechen. (5) Beamte der Polizei haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 64 Satz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltend zu machen. Das Beschwerderecht nach § 129 des Sächsischen Beamtengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Beschwerde zu einem Sachverhalt der Polizei durch den Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten auf Wunsch des Beamten unmittelbar an die Stelle zu übermitteln ist, wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird. (6) Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die Prüfergebnisse vor. Dieser wird veröffentlicht. § 99 Aufgaben des Staatsministeriums des Innern (1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei. (2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend unmittelbar unterstellen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert. (3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten. § 100 Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung der Aufgaben auf die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. § 101 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeidirektionen übt das Staatsministerium des Innern aus. (2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Polizeidienststellen wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt. (3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Polizei- dienststellen sowie die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen für die Polizei treffen. (4) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen. Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu leisten. Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. § 102 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese unverzüglich über alle Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind. § 103 Örtliche Zuständigkeit Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden. § 104 Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen (1) Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen Amtshandlungen vornehmen: 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, 2. in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder Sachen oder 5. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. (2) Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststellen, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. Polizeibedienstete des Bundes und 2. Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestattet ist. Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend. Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt. (4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. § 105 Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs (1) Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann tätig werden, wenn dies durch Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist. (2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes Land soll entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im Freistaat Sachsen dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes. Teil 5 Sonstige Bestimmungen § 106 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat. § 107 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag Das Staatministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit und den Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 und über Übermittlungen nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. Artikel 2 Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 AufgabenundallgemeineBestimmungen §1 Begriff der Polizeibehörden §2 Aufgaben der Polizeibehörden §3 Begriffsbestimmungen §4 Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst §5 Örtliche Zuständigkeit §6 Sachliche Zuständigkeit §7 Besondere sachliche Zuständigkeit §8 Fachaufsicht §9 Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete § 10 Einschränkung von Grundrechten § 11 Ausweispflicht Abschnitt 2 Maßnahmen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 12 Allgemeine Befugnisse § 13 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 14 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten § 15 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen § 16 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 17 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Unterabschnitt 2 Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung § 18 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen § 19 Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung § 20 Platzverweisung § 21 Durchsuchung von Personen § 22 Durchsuchung von Sachen § 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 25 Sicherstellung § 26 Verwahrung § 27 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung § 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten § 29 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen § 30 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung § 31 Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen Abschnitt 3 PolizeibehördlicheVerordnungen § 32 Verordnungsrecht § 33 Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote § 34 Zuständigkeit § 35 Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden § 36 Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften § 37 Formerfordernisse, Geltungsdauer § 38 Vorlagepflicht § 39 Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen Abschnitt 4 Datenverarbeitung § 40 Anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Entschädigung § 41 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen § 42 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 43 Ansprüche mittelbar Geschädigter § 44 Entschädigungspflichtiger § 45 Rückgriff gegen den Verantwortlichen § 46 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Abschnitt 1 A ufgaben und a l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n §1 Begriff der Polizeibehörden (1) Allgemeine Polizeibehörden sind 1. die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden, 2. die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde, 3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie 4. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden. (2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt. (3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Polizeibehörden sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt. §2 Aufgaben der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeibehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. §3 Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen des § 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. §4 Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst (1) Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen Polizeidienststellen unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes bedeutsam erscheint. (2) Der Polizeivollzugsdienst leistet den Polizeibehörden Vollzugshilfe nach Maßgabe der §§ 37 und 38 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. §5 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. (2) Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung hiervon abweichende örtliche Zuständigkeiten festlegen. (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die örtlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (4) Kann eine polizeibehördliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, wird die örtliche Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt. Die Regelung kann auch von der Landespolizeibehörde oder der obersten Landespolizeibehörde getroffen werden. §6 Sachliche Zuständigkeit (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig. (2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist. §7 Besondere sachliche Zuständigkeit (1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen. (3) Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von polizeibehördlichen Verordnungen. §8 Fachaufsicht (1) Es führen die Fachaufsicht über 1. die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien, 2. die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und 3. die Ortspolizeibehörden a) in den Kreisfreien Städten: die Landesdirektion Sachsen und b) im Übrigen: die Landratsämter. (2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium. (3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. (4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. §9 Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete (1) Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellen. Die Kreispolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter kreispolizeibehördlicher Aufgaben und für den Vollzug der polizeibehördlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörden nach Satz 1 Kreisvollzugsbedienstete bestellen. Soweit die Kreispolizeibehörden polizeibehördliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden gemäß Satz 1 vollziehen, sind sie allein für den Vollzug zuständig. Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten und die Kreisvollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt. (2) Das Staatministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen: 1. für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete und Kreisvollzugsbedienstete bestellt werden können, 2. welche Anforderungen für das Verfahren für die Bestellung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten und der Kreisvollzugsbediensteten gelten sowie 3. welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten und die Kreisvollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes), mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen. § 10 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 2. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 3. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), 4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und 5. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. § 11 Ausweispflicht Auf Verlangen des Betroffenen haben sich die Bediensteten der Polizeibehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Abschnitt2 Maßnahmen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 12 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. (2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. § 13 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Polizeibehörden diejenige zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein. § 14 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizeibehörde ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises treffen. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat. § 15 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 16 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erheben die Polizeibehörden von den Verantwortlichen nach den §§ 14 und 15 Kosten (Gebühren und Auslagen). § 17 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn 1. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Unterabschnitt 2 Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung § 18 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, soweit dies 1. zur Abwehr einer Gefahr oder 2. zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. (2) Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können 1. den Betroffenen anhalten, 2. den Betroffenen nach seinen Personalien befragen, 3. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, 4. den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können, oder 5. den Betroffenen festhalten. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. (3) Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. § 19 Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung (1) Die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeibehördlichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. (3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In entsprechender Anwendung der §§ 52 bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein Geistlicher ist auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erhoben wurden. (4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer Aussage nur die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (5) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. (6) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich sind. (7) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 20 Platzverweisung Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern. § 21 Durchsuchung von Personen (1) Die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist. (2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. § 22 Durchsuchung von Sachen Die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. § 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit darf das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erfolgen. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. (3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 betreten werden. § 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund einer richterlichen Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn. Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Wohnungsinhabers verletzt werden, ein Vertreter oder ein Zeuge beizuziehen. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Polizeibehörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem Vertreter der Polizeibehörde und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeibehörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. § 25 Sicherstellung (1) Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend. § 26 Verwahrung (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizeibehörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizeibehörde nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 27 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von § 25 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden. Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von Satz 3 vor. (2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 zu tragen sind. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. § 29 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen (1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. (2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen. § 30 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung (1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben, soweit dies 1. bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr oder 2. zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist. (2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens aber nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. (3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung. § 31 Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Platzverweisung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. Abschnitt 3 PolizeibehördlicheVerordnungen § 32 Verordnungsrecht (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (polizeibehördliche Verordnungen), erlassen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere Gesetze zum Erlass polizeibehördlicher Verordnungen ermächtigen. § 33 Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote (1) Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes durch polizeibehördliche Verordnung auf öffentlichen Flächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, soweit dort auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Das Verbot darf sich örtlich höchstens auf einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf nicht genehmigte Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. Es soll sich zeitlich an den üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. Maßgebliche Bezugspunkte für die Berechnung des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist. (2) Die Ortspolizeibehörden können durch polizeibehördliche Verordnung auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig alkoholbedingte Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden, und 3. dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist. Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen zeitlich befristet erlassen werden. Die Geltungsdauer der polizeibehördlichen Verordnung ist auf höchstens zwei Jahr zu begrenzen. (3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen. § 34 Zuständigkeit Polizeibehördliche Verordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirkes erlassen. § 35 Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im Übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet. (2) Für polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet. § 36 Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften Polizeibehördliche Verordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. § 37 Formerfordernisse, Geltungsdauer (1) Polizeibehördliche Verordnungen müssen 1. im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt, 2. die Polizeibehörde bezeichnen, die die polizeibehördliche Verordnung erlassen hat, und 3. den örtlichen Geltungsbereich angeben. (2) Polizeibehördliche Verordnungen sollen 1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet, 2. in der Überschrift als „Polizeibehördliche Verordnung“ bezeichnet sein und 3. das Datum bezeichnen, an dem die polizeibehördliche Verordnung in Kraft tritt. (3) Die Geltungsdauer von polizeibehördlichen Verordnungen darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 38 Vorlagepflicht (1) Polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des Eingangs zu bestätigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfes der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich rechtliche Bedenken gegen die polizeibehördliche Verordnung mitteilt. Widerspricht eine polizeibehördliche Verordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen. (2) Polizeibehördliche Verordnungen nach § 33 sind der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen. § 39 Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen polizeibehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit eine polizeibehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. (5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen Abschnitt 4 Datenverarbeitung § 40 Anwendbare Vorschriften (1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84 und 89 bis 94 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz. Abschnitt 5 Entschädigung § 41 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er 1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder 2. durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. § 42 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung (1) Die Entschädigung nach § 41 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeibehördlichen Maßnahme stehen, ist Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist. (3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat. (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen, die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizeibehörden geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch die Polizeibehörden oder den Geschädigten verursacht worden ist. § 43 Ansprüche mittelbar Geschädigter (1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 42 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. § 44 Entschädigungspflichtiger Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die Maßnahme getroffen hat. § 45 Rückgriff gegen den Verantwortlichen (1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. § 46 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.