2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2742 90590 11211 / Fax: +43 2742 90590 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszahl: Mistelbach, am 28. Mai 2018 LVwG-AV-460/001-2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Markus Hametner gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26. März 2018, Zl. LAD1-SE1042/007-2017, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die begehrte Auskunft (im nunmehr maßgeblichen Umfang) zu Unrecht verweigert wurde. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG). Entsc heidungsgründe: Mit E-mail vom 25. Juli 2017 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz Auskunft darüber, 1. an welchen Terminen im Dezember 2016 Sitzungen der NÖ Landesregierung abgehalten wurden, 2. wie die Tagesordnung für diese Termine lautete und 3. welche Beschlüsse gefasst wurden. Diesem Auskunftsersuchen fügte er folgende Passage an: „Sollte eine vollständige Antwort nicht möglich sein, da durch Veröffentlichung einzelner Punkte Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse oder der Datenschutz von Privatpersonen beeinträchtigt -2würden bitte ich um eine teilweise Beantwortung mit Ausnahme dieser Punkte“. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 beantwortete die belangte Behörde die erste Frage und verwies hinsichtlich der weiteren Fragen auf den Umstand, dass die Sitzungen der Landesregierung nicht öffentlich seien. Gleichzeitig führte sie aus, dass der Pressedienst des Amtes der NÖ Landesregierung gleichwohl über den Gegenstand der Beratung und die gefassten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen könne, die auf einer näher bezeichneten Internetadresse zugänglich gemacht sei. Im Übrigen würde auf eine Änderung in der Geschäftsordnung des NÖ Landtags (Einfügung des § 39a) hingewiesen. Mit weiterer E-Mail vom 1. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer für den Fall einer Auskunftsverweigerung die Erlassung eines Bescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – undifferenziert – den Antrag auf Erteilung der Auskünfte, wie die Tagesordnungen der Sitzungen der NÖ Landesregierung im Dezember 2016 lauteten und welche Beschlüsse gefasst wurden, ab. Begründend führte sie aus, dass die Tagesordnungen Punkte umfasst hätten, die insbesondere Informationen darüber enthielten, dass das Land NÖ mit bestimmten Personen Verträge (vor allem Förderverträge) abgeschlossen habe bzw. solche, die im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestanden seien. Zumal in den Anlassfällen jeweils das wirtschaftliche Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. ein überwiegendes Interesse einer Partei einer Auskunftserteilung entgegengestanden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass sich die Anfrage nicht auf dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen bezogen habe (Seite 2 der Beschwerde). Hinsichtlich dieser Informationen bestünde im Übrigen – auch verfassungsrechtlich garantiert – eine Auskunftspflicht. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die entsprechenden Tagesordnungen vor und führte – nach einzelnen Tagesordnungspunkten (TOP) differenziert – an, welche davon ihres -3Erachtens entweder zur Gänze (hinsichtlich der Tagesordnung und des Beschlussinhalts) bzw. teilweise (nur hinsichtlich des Beschlussinhalts) im Ergebnis aus Datenschutzgründen dem Amtsgeheimnis unterlägen. Dies betreffe aus der Sitzung am 6. Dezember 2016 in vollem Umfang die TOP 33, 34 und 41, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 12, 21, 22, 23, 29, 38, 39, 40 und 42; 13. Dezember 2016 in vollem Umfang die TOP 11, 13, 29 bis 35, 41, 50 und 51, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 2, 21, 26, 46 und 47; 20. Dezember 2016 in vollem Umfang die TOP 10, 13, 15, 16, 32, 35, 38 und 44, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 4, 12, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 31, 43, 46, 47 und 48. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer in Gegenwart seines Rechtsbeistandes, dass sich das Auskunftsbegehren bzw. der Antrag ausdrücklich nicht auf diese Punkte im genannten Umfang erstrecken sollen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. -4Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-4, hat jeder das Recht, Auskunft insbesondere von Organen des Landes zu erhalten. Von der Auskunftsplicht ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 Z 2 leg.cit. Informationen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, bspw. dem Amtsgeheimnis (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen (vgl. VwGH 22.4.2010, 2005/04/0301; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird (§ 6 Abs. 1 leg.cit.). Wie sich aus dem Gesagten ergibt, handelt es sich beim Auskunftsverfahren nach Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes um ein zweiphasiges, antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren, dessen Gegenstand zunächst durch das Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 leg.cit. abgesteckt wird. Ausschließlich im Rahmen dieses Auskunftsbegehrens liegt es an der auskunftspflichtigen Stelle, einer Auskunftserteilung entgegenstehende Hindernisse i.S.d. § 5 leg.cit. auszuloten und – soweit keine solchen Hindernisse bestehen – die geforderte Auskunft zu erteilen. Wie die Einleitung des Verfahrens insgesamt ist aber zufolge § 6 Abs. 1 leg.cit. auch jene des zweiten, zu einem Bescheid führenden Verfahrensabschnittes antragsgebunden. Dabei kann der Antrag auf Bescheiderlassung – angesichts seiner Anknüpfung an eine erfolgte Auskunftsverweigerung (VwSlg 19.447 A/2016) – umfangmäßig zulässigerweise nicht über das ursprüngliche Auskunftsbegehren hinausgehen, wohl aber hinter ihm zurückbleiben. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen der Auskunftswerber die Verweigerung hinsichtlich einzelner trennbarerer Punkte hinnimmt, hinsichtlich anderer aber auf einer Auskunftserteilung beharrt. Dieser – für das Bescheidverfahren verfahrenseinleitende – Antrag kann nach § 13 Abs. 7 und 8 AVG in jeder Phase des Verfahrens zurückgezogen bzw. eingeschränkt werden. Erfolgt eine derartige Zurückziehung oder Einschränkung im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens, fällt mit Wirksamkeit der entsprechenden Erklärung eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt -5notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag weg, sodass der angefochtene Bescheid (bei Trennbarkeit der Absprüche: der betreffende Teil des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; 25.11.1999, 98/07/0181). Wendet man sich vor diesem Hintergrund dem nunmehr vorliegenden Fall zu, so ergibt sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass dieser den Antrag auf Auskunft und Bescheiderlassung (und damit den nunmehr verfahrenseinleitenden Antrag) ausdrücklich um jene Informationen einschränkte, die – nach Auskunft der belangten Behörde – dem Amtsgeheimnis unterliegen. Damit ist in diesem Umfang die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines abweisenden Bescheides entfallen und war er insoweit schon aus diesem Grund aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen geforderten Auskünfte wurden dem Verwaltungsgericht aber seitens der belangten Behörde keine Hindernisse mitgeteilt, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Zumal aber die Beurteilung, ob einer begehrten Auskunft Hindernisse i.S.d. § 5 leg.cit. entgegenstehen, primär Sache der auskunftspflichtigen Stelle ist, besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Grund für die Annahme solcher Hindernisse (vgl. mit Bezugnahme auf das Amtsgeheimnis RIS-Justiz RS0097797, RS0097786). Demnach war auch insoweit – nunmehr in Stattgebung der Beschwerde – der angefochtene Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Auskunft im nunmehr maßgeblichen Umfang zu Unrecht verweigert wurde (VwSlg 19.447 A/2016). Dies betrifft das ursprüngliche Auskunftsbegehren, ausgenommen in vollem Umfang die TOP 33, 34 und 41, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 12, 21, 22, 23, 29, 38, 39, 40 und 42, der Sitzung vom 6. Dezember 2016; in vollem Umfang die TOP 11, 13, 29 bis 35, 41, 50 und 51, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 2, 21, 26, 46 und 47 der Sitzung vom 13. Dezember 2016; in vollem Umfang die TOP 10, 13, 15, 16, 32, 35, 38 und 44, nur hinsichtlich des Beschlussinhalts die TOP 4, 12, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 31, 43, 46, 47 und 48 der Sitzung vom 20. Dezember 2016. Die ordeniliche Rew'sion isi nichi zulessig, da im gegensiendlichen Veriahren keine Rechisirage zu Ibsen war, der im Sinne des An. 133 Abs. 4 B-VG grundseizliche Bedeuiung zukommi, weil die durchgefuhne reohiliche Beurteilung auigrund der obzitierien hechsigerichilichen enolgie. Hinweis Es besieht die Moglichkeii, binnen sechs Wochen ab Zusiellung dieser Enischeidung 1. Besohwerde an den Verfassungsgerichishoi zu erheben. Eine derartige Besohwerde isi durch einen bevollmechiigien Rechisanwali bzw. durch eine bevollmachiigie Rechisanwfiltin beimVedassungsgerichishoi einzubringen. Die Besohwerde isi mii 240 Euro zu vergebuhren. 2. auBerordentliche Revision an den Venualiungsgerichishof zu erheben. Eine auBerordentliche Revision isi duroh einen bevellmechiigien Rechisanwali bzw. durch eine bevollmechtigie Rechisanweltin beim Landesverwaliungsgenchi Niederosierreich einzubringen. Sie isi mii 240 Euro zu vergebuhren. Die Gebuhr isi unter Angabe des auf das Konio des Finanzamies fur Gebuhren, Verkehrssieuern und Gluoksspiel, IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW, zu fiberweisen. Die Eniriohiung der Gebuhr isi dem Landesverwaliungsgerichi Niederesierreioh in geeigneier Weise miizuieilen. Ergeht an: 2. Am der NO Landesregierung Gruppe Landesamisdirektion, Abieilung Landesamisdirekiion/Zenirale Diensie, Landhausplaiz 1, 3109 SLPelien Landesverwaliungsgenchi Niederesierreich Dr.Wesse|y, LL.M. Richter Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.atlamtssignatur @ AMTSSIGNA'I’UR