Dr Wilhelm Mecklenburg Diplom-Physiker * Rechtsanwalt Hätschenkamp 7 25421 Pinneberg wmecklenburg@t-online.de RA Dr W Mecklenburg, Hätschenkamp 7, 25421 Pinneberg An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe vorab per fax: 0721 9101 382 7. August 2018 C-367/12 Verfassungsbeschwerde Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 20 Abs 1 GG (Demokratieprinzip) Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts noch unbekannt In der Verfassungsbeschwerde der Herren 1. Daniel Drepper, Stargarder Straße 58, 10437 Berlin - Beschwerdeführer zu 1 - 2. Niklas Schenck, Knorrestr. 5, 20099 Hamburg - Beschwerdeführer zu 2 - PB zu 1 und 2: RA Dr W Mecklenburg, Hätschenkamp 7, 25421 Pinneberg _______________________________________________________________________________________________ Konto 898939 204 BLZ 200 100 20 Postbank Hamburg ** Ust-IdNr: DE 161 282 580 IBAN DE85 2001 0020 0898 9392 04 BIC (SWIFT) PBNKDEFF Telefon 04101 780 325 ** Telefax 04101 780 326 ** Mobil 0175 77 49 978 - In Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Ralf Wassermann - RA Dr W Mecklenburg wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 Aktenzeichen des BVerwG = 7 C 30.15, dem Unterzeichner als Prozessbevollmächtigtem der Kläger zugestellt am 13. Juli 2018, nachfolgend auch "angegriffenes Urteil" diesem vorangehend: (ablehnender) Bescheid des Bundesministers des Innern vom 1. August 2102, Aktenzeichen des Bundesminister des Innern = Z 4 - 004 294-22 II Drepper/ 19#1 Widerspruchsbescheid des Bundesminister des Innern vom 2. August 2013, Aktenzeichen des Bundesministerium des Innern = Z14-004 294-22 11 Drepper/19#2 Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2014, Aktenzeichen des VG = 2 K 201.13 Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2015, Aktenzeichen des OVG = 12 B 35.14 vertrete ich die Beschwerdeführer. Auf mich lautende Vollmachten der Beschwerdeführer lege ich bei, für den Beschwerdeführer zu 1) als Ausdruck eines scans, Original ist im Postlauf verzögert und wird nachgereicht, für den Beschwerdeführer zu 2) im Original. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 2/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführer erhebe ich Verfassungsbeschwerde (Artikel 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 BVerfGG) gegen 1. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 Aktenzeichen des BVerwG = 7 C 30.15, dem Unterzeichner als Prozessbevollmächtigtem der Kläger zugestellt am 13. Juli 2018, nachfolgend auch "angegriffenes Urteil" , mit dem die Revision der Beschwerdeführer gegen das nachfolgende Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zurück gewiesen wurde, 2. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2015, Aktenzeichen des OVG = 12 B 35.14, mit dem die (Anschluss-)Berufung der Beschwerdeführer gegen das nachfolgende Urteil des VG Berlin zurück gewiesen wurde, 3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2014, Aktenzeichen des VG = 2 K 201.13, mit dem die Klage der Beschwerdeführer gegen den nachfolgenden (Nr 5) Bescheid des Bundesministers des Innern vom 1. August 2012 in Gestalt des nachfolgenden (Nr 4) Widerspruchsbescheids vom 2. August 2013 abgewiesen wurde (auch) insoweit, als es den Gegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens betrifft, 4. den Widerspruchsbescheid des Bundesministers des Innern vom 2. August 2013, Aktenzeichen des Bundesministerium des Innern = Z14-004 294-22 11 Drepper/19#2, Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 3/ von 10 RA Dr W Mecklenburg mit dem der Widerspruch der Beschwerdeführer gegen den nachfolgenden Bescheid des Bundesministers des Innern vom 1. August 2012 zurück gewiesen wurde, 5. den (teilweise) ablehnenden Bescheid des Bundesminister des Innern vom 1. August 2102, Aktenzeichen des Bundesminister des Innern = Z 4 - 004 29422 II Drepper/ 19#1, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung (auch) der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Informationen vom 19. Mai 2011, spezifiziert durch Erläuterungen vom 21. November 2011 sowie vom 29. Februar 2011, abgelehnt wurde. Gerügt wird die Verletzung des Artikels 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Informationsfreiheit) in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Artikel 20 Abs 1 Grundgesetz). Ein vorherige Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nicht erhoben worden und wird auch nicht erhoben werden. Beantragt wird, 1. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 30.15 vom 22. März 2018 zu ändern sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg 12 B 35.14 vom 27. August 2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 2 K 201.13 vom 6. November 2014 teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vorn 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 zu verpflichten, den Klägern Zugang zu den in den vorgenannten Bescheiden genannten Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6, 7 (vollständig) und 12 zu gewähren, 2. hilfsweise. den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 4/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde soll in einem nachfolgenden Schriftsatz innerhalb der Frist des § 93 Abs 1 Satz 1 BVerfGG vorgetragen werden. Da die angegriffene Entscheidung (das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2018) dem Unterzeichner als Vertreter der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zugestellt wurde, läuft diese Frist am 13. August 2018 ab. Vorab werden (zur Fristwahrung und Vermeidung umfangreicher Telefaxübermittlungen) die erforderlichen Anlagen (vgl § 23 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG, Ziffer II Nr 4 des Merkblatts (des Bundesverfassungsgerichts) zur Verfassungsbeschwerde) zur Akte gereicht; der besseren Übersicht halber geschieht dies in einer in Dossiers gegliederten Form. Ein Anlagenverzeichnis findet sich am Ende dieses Schriftsatzes. Die einzelnen Dossiers enthalten folgendes: Dossier 01 (Verwaltungsverfahren) In zeitlicher Sortierung den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Informationen, den ablehnenden Bescheid des Bundesministers des Innern, den Widerspruch der Beschwerdeführer und den den Widerspruch zurückweisenden Bescheid des Bundesministers des Innern. Dossier 02 (Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht) Klage der Beschwerdeführer und Urteil des Verwaltungsgerichts, Berufung des Bundesministers des Innern sowie Anschlussberufung der Beschwerdeführer und die die jeweiligen Instanzen abschließenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dossier 03 (Schriftverkehr Revisionsinstanz, soweit er die Einlegung und Begründetheit der Revision betrifft, sowie Revisionsurteil) Dieses Dossier enthält die verfahrenseinleitenden (Revision (Beschwerdeführer) und Anschlussrevision (Bundesinnenminister)) Schriftsätze der im fachgerichtlichen Verfahren Beteiligten sowie die Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 5/ von 10 RA Dr W Mecklenburg weiteren Schriftsätze im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit dies inhaltliche Fragen betrifft. Zu finden ist hier schließlich das den Instanzenzug abschließende und mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018. Dossier 04 (Anlagen, die von den Klägern im Klageverfahren beigebracht wurden) In diesem Dossier sind alle Anlagen zu finden, die seitens der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren eingereicht wurden. Die Unterlagen zum Verwaltungsverfahren tauchen sowohl in Dossier 01 als auch in Dossier 04 auf (in Dossier 01 sind sie, anders als in Dossier 04, zeitlich sortiert). Der Verfahrensgang von der ursprünglichen Antragstellung bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens ist umfassend in Kapitel 2 der Revisionsbegründung (Dossier 03, Dokument Vb-02) dargestellt. Eine entsprechend aktualisierte Darlegung wird in dem angekündigten ergänzenden Schriftsatz erfolgen. Zu einer ersten Orientierung hinsichtlich des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde wird darauf hingewiesen, dass diese das Verhältnis zwischen Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 20 Abs 1 GG (Demokratieprinzip) auf der einen Seite und der Neufassung des § 96 Bundeshaushaltsordnung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2015 betrifft. Mit der Neufassung des § BHO wurde ein § 96 Abs 4 BHO neu eingefügt. Diese neue Vorschrift der BHO ist entscheidungserheblich für das Unterliegen der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren. Die Norm führt dazu, dass bestimmte Informationen, die bis zur Verabschiedung des § 96 Abs 4 BHO nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugänglich waren, nicht mehr zugänglich sind und nimmt in diesem Sinne (einfachgesetzlich eingeräumte) Informationsfreiheitsrechte zurück. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 6/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Die Beschwerdeführer hatten bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, § 96 Abs 4 BHO sei materiell verfassungswidrig, da namentlich Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG einen Bestandsschutz für einfachgesetzlich eingeräumte Informationsfreiheitsrechte vermittle und die Rücknahme solcher Rechte (wie sie hier durch die Einfügungen von Absatz 4 in § 096 BHO erfolgt) wenn, dann nur nach Maßgabe einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der hier angegriffenen Entscheidung dieser Auffassung nicht angeschlossen. Die Beschwerdeführer verfolgen ihr (durch die obigen Anträge präzisiertes) Ansinnen mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde weiter und werden ihre ausführliche Begründung in den kommenden Tagen beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der von ihnen aufgeworfenen Frage, namentlich des Bestandsschutzes einmal einfachgesetzlich eingeräumter Informationsfreiheitsrechte, ist ihnen nicht bekannt. (Dr Wilhelm Mecklenburg, Rechtsanwalt) Anlagen: Vollmachten der Beschwerdeführer (außerhalb der Zählung) Dossiers 01, 02, 03 und 04 (siehe die obige Beschreibung und die nachfolgende Einzelaufstellung) Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 7/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Drepper / Schenck Verfassungsbeschwerde Anlagenverzeichnis Datum Dossier 01 Dokument Verwaltungsverfahren Dok # 01 19.05.2011 Antrag 02 21.11.2011 Antrag 01, mit Einzelspezifikationen 03 29.02.2012 Antrag 02 04 01.08.2012 Bescheid 05 16.08.2012 Widerspruch 06 02.08.2013 Widerspruchsbescheid Dossier 02 Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Dok # 01 29.08.2013 Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht 02 06.11.2014 Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 03 18.12.2014 Berufung des Beklagten 04 02.03.2015 Anschlussberufung der Kläger 05 27.08.2015 Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Dossier 03 Schriftverkehr Revisionsinstanz, soweit er die Einlegung und Begründetheit der Revision betrifft, sowie Revisionsurteil Dok # 01 02.10.2015 Revision der Kläger (und Verfassungsbeschwerdeführer) 02 14.01.2016 Revisionsbegründung der Kläger 03 28.01.2016 Anschlussrevision des Beklagten mit Begründung 04 17.03.2016 Revisionserwiderung des Beklagten 05 06.05.2016 Erwiderung der Kläger auf die Anschlussrevision des Beklagten 06 15.02.2018 Replik der Kläger auf die Revisionserwiderung des Beklagten 07 16.03.2018 Weitere Stellungnahme des Beklagtem 08 19.03.2018 Erwiderung der Kläger auf die weitere Stellungnahme des Beklagten vom 16.03.2018 09 22.03.2018 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 8/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Datum Dossier 04 Dokument Anlagen, die von den Klägern im Klageverfahren beigebracht wurden Dok # Anlagen, die mit Schriftsatz vom 29. August 2013 eingereicht wurden: K 01 Bescheid #19 vom 1. August 2012 zum Aktenzeichen Z4-004 294-22 II Drepper/19#1 (Ausgangsbescheid) (= Dossier 01, Dokument Vb-01 usw) K 02 Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013 Anlagen, die mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 eingereicht werden: K 04 eMail der Widerspruchsführer vom 19. Mai 2011 - Ausgangsantrag K 05 Bundesinnenminister an Widerspruchsführer: Zwischenmitteilung 01 vom 15. Juni 2013 (zu Ihrem Aktenzeichen Z 4 – 004 294 – 22 II Drepper/1#1) K 06 eMail der Widerspruchsführer vom 21. November 2011 - erster spezifizierter Antrag. K 07 eMail der Widerspruchsführer vom 29. Februar 2012 - zweiter spezifizierter Antrag Hinweis: Dies ist nicht der "zweite spezifizierte Antrag" sondern ein Zwischenschreiben, weshalb als Anlage K07a der zweite spezifizierte Antrag zur Akte gereicht wurde. K07a Hinweis: Anlage K07 wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens wegen eines möglichen Computerfehlers aus Gründen anwaltlicher Vorsicht noch einmal als Anlage K07a eingereicht. K 08 Widerspruch unter anderem gegen den Bescheid #19 vom 16. August 2013. K 09 Die mit Bescheid #19 erteilten Informationen. K 10 Tabelle der Globalförderungen. K 11 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Gerster, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/6530 – Die Bedeutung des Sports in der Politik der Bundesregierung K 12 Satzung der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft e.V. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 9/ von 10 RA Dr W Mecklenburg Datum Dokument Anlagen, die mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 eingereicht wurden K 13 Abruf des Kapitels "Partner und Sponsoren" auf der homepage desg.de der Beizuladenden. K 14 Gesetzgebungsvorgang Bundesrat und Bundestag zur Änderung des § 96 BHO K 15 Inhaltsverzeichnis der Anlage K 14 K 16 Bericht des Bundesrechnungshofes vom 12. März 2014 an den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages K 17 Inhaltsverzeichnis der Anlage K 16 K 18 Mitgliederzahl des Rechnungsprüfungsausschusses in der 17. Wahlperiode K 19 Mitgliederzahl des Haushaltsausschusses in der 17. Wahlperiode K 20 Gesetzgebungsvorgang IFG 2006 K 21 Zeit online vom 12. März 2014 - Bundestag versteckt Rechnungshofakten Anlagen, die mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereicht wurden K 22 Tagesordnungen des Haushaltsausschusses für die Sitzungen am 5. und 6. Juni 2013 Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde (7. August 2018) 10/ von 10 Dr Wilhelm Mecklenburg Diplom-Physiker * Rechtsanwalt Hätschenkamp 7 25421 Pinneberg wmecklenburg@t-online.de RA Dr W Mecklenburg, Hätschenkamp 7, 25421 Pinneberg An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe vorab per fax: 0721 9101 382 Anlage: Originalvollmacht des Beschwerdeführers zu 1) 10. August 2018 C-367/12 Verfassungsbeschwerde (Begründung) Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 20 Abs 1 GG (Demokratieprinzip) Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts laut telefonischer Auskunft: AR 6078.18 Die Verfassungsbeschwerde wurde am 7. August 2018 per Telefax eingelegt. Das Original mit Anlagen wurde ausführliche der Sendungsverfolgung am 10. August 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingeliefert. Die mit Schriftsatz des Unterzeichners vom 7. August 2018 eingelegte Verfassungsbeschwerde der Herren 1. Daniel Drepper, Stargarder Straße 58, 10437 Berlin - Beschwerdeführer zu 1 - 2. Niklas Schenck, Knorrestr. 5, 20099 Hamburg - Beschwerdeführer zu 2 - PB zu 1 und 2: RA Dr W Mecklenburg, Hätschenkamp 7, 25421 Pinneberg _______________________________________________________________________________________________ Konto 898939 204 BLZ 200 100 20 Postbank Hamburg ** Ust-IdNr: DE 161 282 580 IBAN DE85 2001 0020 0898 9392 04 BIC (SWIFT) PBNKDEFF Telefon 04101 780 325 ** Telefax 04101 780 326 ** Mobil 0175 77 49 978 - In Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Ralf Wassermann - RA Dr W Mecklenburg wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 Aktenzeichen des BVerwG = 7 C 30.15, dem Unterzeichner als Prozessbevollmächtigtem der Kläger zugestellt am 13. Juli 2018, nachfolgend auch "angegriffenes Urteil", "Revisionsurteil", und vorangehender Entscheidungen, wie beschrieben, wird, wie angekündigt, nachfolgend begründet: INHALTSVERZEICHNIS 1. 2. 3. 4. 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7. 8. 9. 10. Tatbestand und Verfahrensgang Beschreibung der streitbefangenen Dokumente, Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Streitfrage § 96 BHO (neu) als Grundlage der Entscheidungen der Vorinstanzen, VG und OVG § 96 BHO (neu) als Grundlage der Entscheidungen der Vorinstanzen, Bundesverwaltungsgericht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Beschwerdefähigkeit Akt hoheitlicher (öffentlicher) Gewalt Beschwerdebefugnis (Betroffenheit in eigenen Rechten) Subsidiarität (Erschöpfung des Rechtswegs) Schriftform Frist Begründetheit: Zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Normprägung und die Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung Verfassungswidrigkeit des § 96 Abs 4 BHO Schlussbemerkung Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 2/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 1. Tatbestand und Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer zu 1) war zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Informationsersuchens Reporter beim Rechercheressort der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und Freier Journalist, der Beschwerdeführer zu 2) Freier Journalist. Der Beschwerdeführer zu 1) arbeitet zwischenzeitlich als fest angestellter Chefredakteur von Buzzfeed Deutschland. Mit Anlage K 04 (Dossier 04, Dokument VB-04): eMail der Beschwerdeführer vom 19. Mai 2011 - Ausgangsantrag beantragten die Beschwerdeführer erstmals bei der Beklagten da die "Beklagte" nicht als Beteiligte im Verfassungsbeschwerdeverfahren auftaucht, es also insbesondere keinen Beschwerdegegnerin gibt, wird sie hier bei der Darlegung des Sachverhalts nicht umbenannt Informationszugang zur finanziellen Förderung deutscher Sportverbände durch das beklagte Bundesministerium des Innern. Hierbei wiesen sie auf Ihren Status als Journalisten hin. Es ging den Beschwerdeführern darum, einen umfassenden Einblick in das System der deutschen staatlichen Sportförderung zu erlangen. Für die aus ihrer Recherchen hervorgegangene Artikelserie erhielten sie im Jahre 2013 den Wächterpreis der Tagespresse, http://www.derwesten-recherche.org/2013/03/wachterpreis-fur-unsererecherchen-zur-sportforderung/ Letzter Abruf: 4. Januar 2016. Der Wächterpreis zeichnet investigativen Journalismus aus, der Korruption, Vetternwirtschaft und Machtmissbrauch aufdeckt. Die Pressemitteilung zur Preisverleihung lautet wie folgt: Den zweiten Preis (8.000 Euro) erhalten die freien Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck für ihre Artikelserie in den Zeitungen der WAZ – Gruppe. Ihre Recherchen brachten die intransparenten Praktiken bei der finanziellen Förderung des deutschen olympischen Sports ans Licht. Unter hohem persönlichem Risiko gelang es ihnen, die Missstände bei der sich demokratischer Kontrolle entziehenden Verteilung erheblicher Steuermittel durch das Innenministerium und des Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 3/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Deutschen Olympischen Sportbunds offenzulegen. Das führte zu einer vielbeachteten Debatte um das System der deutschen Sportförderung. 1.2 Die Beschwerdeführer formulierten ihren Antrag ursprünglich wie folgt: Daher beantragen wir nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Akteneinsicht in die unten aufgelisteten Akten. Die Auflistung bezieht sich jeweils auf die Akten aller 33 olympischen Sportverbände sowie auf alle Fachverbände des Deutschen Behindertensportverbandes, den Deutschen Motor Sport Bund, den Deutschen Golf Verband und den American Football Verband Deutschland. Einsicht würden wir gerne in die Akten bis zurück ins Jahr 2004 nehmen, da dieser Zeitraum sowohl den aktuellen, als auch den zurückliegenden Olympiazyklus umfasst. Nach Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beantragen wir daher Einsicht in folgende Akten: - alle Förderanträge der oben genannten Verbände - alle Finanzierungspläne inklusive der aufgegliederten Berechnung der Ausgaben / mit der Übersicht der Finanzierung - alle Zuwendungsbescheide - alle Zwischen- und Verwendungsnachweise inklusive der Sachberichte und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegliste - alle Prüfungsvermerke der kursorischen Prüfung und der stichprobenartigen vertieften Prüfung - alle Prüfberichte - alle Unterlagen zur Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungsund Wirtschaftlichkeitskontrolle - alle Strukturpläne für die jeweiligen Olympiazyklen (die so genannten "Zielvereinbarungen") Darüber hinaus bitten wir um Einsicht in die Zuweisungsbescheide für die einzelnen Olympiastützpunkte sowie in die Zuweisungskriterien für die Ermittlung des Finanzierungsanteils des BMI am Haushalt der einzelnen Olympiastützpunkte. Zudem bitten wir auch hier um alle entsprechenden Prüfberichte und Unterlagen. 1.3 Zur Strukturierung der Anfrage und der zugehörigen Antworten war die Beklagte behilflich. 1.3.1 Mit Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 4/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Anlage K 05 (Dossier 04, Dokument VB- 05): Bundesinnenminister an Beschwerdeführer: Zwischenmitteilung 01 vom 15. Juni 2013 (zum Aktenzeichen Z 4 – 004 294 – 22 II Drepper/1#1) erteilte die Beklagte zunächst eine Zwischenmitteilung. 1.3.2 Im Gefolge weiterer Korrespondenz spezifizierten die Beschwerdeführer ihren Antrag, Anlage K 06 (Dossier 04, Dokument VB- 06): eMail der Beschwerdeführer vom 21. November 2011 - erster spezifizierter Antrag. Bezogen auf den hier anhängigen Fall, bei dem es um Informationen betreffend die Beigeladene (Deutsche Eisschnelllaufgemeinschaft, DESG) geht, lautet der Antrag wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank Ihnen noch einmal für die Zusammenstellung und Übersendung des detaillierten Aktenplans der von uns angefragten Akten. Dieser Aktenplan hilft uns tatsächlich sehr, uns auf einzelne Akten zu konzentrieren und nicht alle Akten einzusehen. Um Ihnen die Arbeit soweit möglich zu vereinfachen, haben wir uns auf einige Akten beschränkt. Unseren Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz finden Sie zur besseren Lesbarkeit auch noch einmal als PDF-Datei im Anhang. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beantragen wir Einsicht in ganz bestimmte Akten, die wir Ihnen wie folgt auflisten. ... Zudem beantragen wir eine Einsicht in einzelne Akten zu den Verbänden BDR, DTU, DLV, DTB, DVV, DESG, DBB, DSV, DMSB und die Erfolgskontrolle zu §44 BHO, wie folgt aufgelistet: ... Aktenzeichen sp4-373 155-3/5#P4 Prüfung von Zuwendungen an die Deutsche Eisschnelltauf-Gemeinschaft durch die Prüfgruppen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und des BRH. 18.08.2004 1.3.3 Ein zweiter Antrag zur Spezifikation des Ursprungsantrages wurde von den Beschwerdeführern alsdann als Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 5/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Anlage K 07 (Dossier 04, Dokument Vb-07, siehe auch Dossier 04, Dokument Dossier Vb-07a): eMail der Beschwerdeführer vom 29. Februar 2012 - zweiter spezifizierter Antrag an die Beklagte gerichtet.1 Hier geht es die sogenannten "Zielvereinbarungen". Dieser Teil des Gesamtantrages betrifft den vorliegenden Rechtsstreit nicht. 1.4 In der Folge erteilte die Beklagte auf der Grundlage der angesprochenen Spezifikationen insgesamt 66 Bescheide, darunter auch den hier streitgegenständlichen (Ausgangs-) Bescheid, Anlage K 01 (Dossier 01, Dokument 04, vgl auch Dossier 04, Dokument Vb-01): Bescheid #19 vom 1. August 2012 zum Aktenzeichen Z4-004 294-22 II Drepper/19#1, betreffend Informationszugang zur Akte zur Förderung der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft - Prüfung durch BVA und BRH. 1.5 Mit diesem Bescheid wurden die begehrten Informationen teilweise freigegeben. Die Beklagte beschrieb die nicht freigegebenen Informationen wie folgt: Mit Ihrem Einverständnis wurden die in der Akte enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter (§ 5 IFG) geschwärzt (Nrn. 3, 4, 8). Dem Antrag auf Informationszugang wird im Hinblick auf die Unterlagen mit geschwärzten personenbezogenen Daten Dritter gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG teilweise stattgegeben. Der Bericht des Bundesrechnungshofes 2004 (Nrn. 1 und 13) ist als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft und gem. § 3 Nr. 4 IFG vom Informationszugang ausgenommen. Die Dokumente mit den Nummern 1 und 13 sind identisch. Die Dokumente mit den Ifd. Nrn. 2 und 14 enthalten Details zur finanziellen Lage des Zuwendungsempfängers und sind als Betriebs-und Geschäftsgeheimnis gem. § 6 Satz 2 IFG vom Informationszugang ausgenommen. Die Dokumente mit den Nrn. 5-7, 9-12, 15-17 sind ebenfalls vom In- 1 Hinweis des Unterzeichners: Bei Durchsicht der Akte anlässlich des Revisionsverfahrens war festzustellen, dass möglicherweise als Anlage K07 eine falsche Kopie beigelegt worden war. Sicherheitshalber wurde eine korrekte Kopie als Anlage K07a diesem Schriftsatz noch einmal beigefügt. Der hier streitgegenständliche Einzelantrag betreffend die DESG ist allerdings Teil des Antrages gemäß Anlage K06. Die Anträge der zweiten Gruppe gemäß Anlage K07 bzw K07a betreffen samt und sonders die sogenannten Zielvereinbarungen und sind deshalb für das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht von Bedeutung. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 6/ von 43 RA Dr W Mecklenburg formationszugang ausgenommen, da sie Informationen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz beinhalten (Betriebs-und Geschäftsgeheimnis). Zudem wird für die Dokumente mit den Nrn. 9-12 der Ausnahmegrund des § 3 Nr. 4 IFG geltend gemacht, da sich diese Dokumente auf den als VS-NfD eingestuften Bericht des Bundesrechnungshofes 2004 beziehen. Absätze und Hervorhebungen: Unterzeichner. 1.6 Gegen den Bescheid vom 1. August 2012 legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2012 Widerspruch ein, Anlage K 08 (Dossier 04, Dokument Vb-04): Widerspruch unter anderem gegen den Bescheid #19 vom 16. August 2012. 1.7 Mit Schriftsatz des Unterzeichners vom 24. Mai 2013 wurde der Widerspruch gegen den Kostenpunkt dieses Bescheides begründet. Der Streit um die festgesetzten Kosten war in einem parallelen Verfahren BVerwG 7 C 6.15, Urteil vom 20. Oktober 2016 getrennt verfolgt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 1.8 Die erteilten Informationen wurden der Bestimmtheit wegen als Anlage K 09 (Dossier 04, Dokument Vb-04): Die mit Bescheid #19 erteilten Informationen zur Akte gereicht. Die (durchlaufende) Paginierung jeweils rechts oben ist vom Unterzeichner nachträglich eingefügt, um auf bestimmte Seiten Bezug nehmen zu können. 1.9 Wie aus Anlage K 07 (bzw 07a) (Dossier 04, Dokument Vb07 bzw Vb-07a) ersichtlich, haben sich die Beschwerdeführer mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt. Insoweit wurde der Bescheid von den Beschwerdeführern nicht angegriffen. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 7/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 1.10 Die Beklagte berief sich jedoch auf weitere Ausnahmeregeln des IFG (siehe 1.5 zuvor). 1.10.1. Ein Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) sei als Verschlusssache eingestuft und könne deshalb nicht freigegeben werden, § 3 Nr 4 IFG. Die Entnahme ist auf Seite 5 der Anlage K 09 dokumentiert. Nach der Begründung des Bescheids betrifft dies die Dokumente mit den Nummern 1 und 13 der Akte, wobei diese beiden Dokumente freilich identisch seien. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich weiter, dass vier Dokumente ("Nummern 9 bis 12") der Akte entnommen wurden, die sich "auf den als VS-NfD eingestuften Bericht des Rechnungshofes beziehen". 1.10.2 Des weiteren berief sich die Beklagte auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 6 Satz 2 IFG.2 Wie in der Begründung des Bescheids ausgeführt, betraf die Dokumente mit folgenden Nummern und Begründungen: 5 bis 7, 9 bis 12, 15 bis 17 diese Dokumente enthielten Informationen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz; 2 und 14 Details zur finanziellen Lage des Zuwendungsempfängers. 1.10.3 2 Den Schutz von § 3 Nr 1 e) (externe Finanzkontrolle) hat die Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht geltend gemacht. Die Frage von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Der Punkt wird im Interesse eines Gesamtüberblicks insgesamt mit aufgenommen. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 8/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 1.11 Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2012 Widerspruch erhoben, wobei, wie gesagt, der Widerspruch gegen den Kostenpunkt in einem getrennten Verfahren geführt wurde. 1.12 Der Widerspruch wurde mit Schreiben des Unterzeichners vom 30. Juni 2013 begründet. 1.12.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, eine formale Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache könne seine Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Weitergehende inhaltliche Gründe seien dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. 2.12.2 Was die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angehe, sei auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Informationen über staatliche Fördermaßnahmen (Subventionen) eben nicht als derartige Geheimnisse anzusehen seien. Dies gelte auch, soweit eine detaillierte Mittelverwendung durch die Beizuladende angesprochen würde. 1.13 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013, Anlage K02, wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch zurück. 1.13.1 Was die Einstufung als Verschlusssachen anginge, sei einerseits der aktenführende Bundesrechnungshof noch einmal um Prüfung der Einstufung ersucht worden und habe diese auf dieses Ersuchen bestätigt. Soweit die Dokumente bei der Beklagten (dem Bundesinnenmister) geführt würden, bezögen sich diese auf das genannte Dokument des Bundesrechnungshofes und seien deshalb ebenfalls in materieller Hinsicht nach wie vor als Verschlusssache einzustufen. 1.13.2 Bei der Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse diffe- Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 9/ von 43 RA Dr W Mecklenburg renzierte die Beklagte noch einmal zwischen zwei Gruppen von Informationen. Zum einen ginge es um die insgesamt ausgegebenen Fördermittel; diese Daten seien den Beschwerdeführern jedoch bereits für alle olympischen Sportverbände für den Zeitraum 2007-2011 per E-Mail vom 26. August 2011 zugänglich gemacht worden. Die weitergehenden von den Beschwerdeführer begehrten Daten beträfen jedoch detaillierte Aufstellungen der Mittelverteilung innerhalb der DESG. Diese seien sehr wohl als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. 1.14 Gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Unterzeichners am 29. August 2013 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin. 1.15 Am 19. Juli 2013 war eine Änderung (Einfügung) des § 96 Abs 4 Bundeshaushaltsordnung in Kraft getreten, die für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung ist. Die Vorschrift lautet: § 96 (4) BHO: 1Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. 2 Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. 3Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. 4Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen. Hierauf nahm die Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren Bezug und verteidigte den angegriffenen Bescheid auch auf dieser Rechtsgrundlage. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 10/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 1.16 Am 6. November 2014 erging das Urteil des Verwaltungsgerichts, das Urteil wird als Dossier 02, Dokument Vb-02: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 2 K 201.13 vom 6. November 2014 zur Akte gereicht. Die Beschwerdeführer hatten beantragt (Urteilsumdruck VG, Seite 5), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 zu verpflichten, ihnen Zugang zu den in den vorgenannten Bescheiden genannten Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 12 und die Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 in Dokument 15 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und entschieden (Urteilsumdruck VG, Seite 2): Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Inneren vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 verpflichtet den Klägern Zugang zu gewähren zu - jenen Teilen des Vermerks der Beklagten vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat - den Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 (in Dokument 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 1.17 Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beschwerdeführer hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und in der Begründung bestätigt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird als Dossier 02, Dokument Vb-05: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2015 zur Akte gereicht. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 11/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 1.18 Mit der Revision haben die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter verfolgt. 1.19 Die Revision betraf die Fragen der Verfassungskonformität sowie der Auslegung der Vorschrift des § 96 Abs 4 BHO. 1.20 Die Revision richtete sich dagegen, dass Zugang zu den Dokumenten 1, 2, 5, 6 und 12 nicht und die zum Dokument 7 unter Berufung auf § 96 Abs 4 BHO nicht vollständig gewährt wird. Was die übrigen in den ursprünglichen Anträgen genannten Dokumente angeht, so war entweder Zugang gewährt worden oder hatten die Beschwerdeführer auf die Übermittlung verzichtet, vgl Urteilsumdruck VG, Seite 4; Bezüglich des Dokumente 7 und der Seiten 27 und 28 des Dokumentes 15 spricht das Urteil des Verwaltungsgerichts, das insoweit vom Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aufrecht erhalten wird, den Beschwerdeführern den Anspruch zu, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, im Falle des Dokuments 7 nur teilweise. Die Beschwerdeführer sind insoweit (bezüglich des Dokuments 7) nur teilweise (nicht) beschwert. 1.21 Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen der Revisionsbegründung die Verletzung von Bundesrecht insbesondere insoweit geltend, als (1) die Neufassung des § 96 Abs 4 BHO nicht hätte angewendet werden dürfen, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung der Zeitpunkt des Antrages der Kläger bei der Beklagten ist (Verletzung des Rückwirkungsverbots, Artikel 20 Abs 3 GG); (2) eine Verdrängung der Ansprüche nach dem IFG durch § 96 Abs 4 BHO (neu) nach Maßgabe des § 1 Abs 3 IFG nicht besteht (Verletzung von § 1 Abs 3 IFG); (3) § 96 Abs 4 BHO (neu) formell verfassungswidrig ist, weil die Vorschriften über die Einbringung von Gesetzen im Bundestag ( Artikel 76 Abs 1 GG) verletzt sind; (4) § 96 Abs 4 BHO (neu) materiell verfassungswidrig Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 12/ von 43 RA Dr W Mecklenburg ist, weil gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 3 GG sich ergebende Verbot in sich widersprüchlicher Rechtsetzung sowie gegen die Anforderungen des Artikels 5 Abs 1 GG (Informationsfreiheit) verstoßen wurde; (5) § 96 Abs 4 BHO (neu) fehlerhaft angewendet wurde. 1.22 Mit hier mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Urteil vom 22. März 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführer und die Anschlussrevision der Beklagten zurück gewiesen und insbesondere die Abweisung des Begehrens des Klägers, wie sie im ursprünglichen Bescheid ausgesprochen ist, bestätigt. 1.23 Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie nur den unter 1.21 zuvor unter Punkt (4) angesprochenen Gesichtspunkt geltend, nämlich, dass der neue § 96 Abs 4 BHO materiell verfassungswidrig sei (Einzelheiten unten). 2. Beschreibung der streitbefangenen Dokumente, Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Streitfrage 2.1 Dies ist entscheidungserheblich auch für die Verfassungsbeschwerde, denn in der Tat beschreibt das Oberverwaltungsgericht auf Seite 3f seines Urteils die streitbefangenen Dokumente zutreffend wie folgt: Dokument Nr 1 Bericht des Bundesrechnungshofes vom 3. Dezember 2004. Dokument Nr 2 Anlage zum vorgenannten Bericht. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 13/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Dokument Nr 5 Schreiben des BMI (= Bundesinnenministeriums) an den Bundesrechnungshof vom 6. Mai 2003 Dokument Nr 6 Schreiben des BMI an den Bundesrechnungshof vom 23. Oktober 2003 Dokument Nr 7 Vermerk des BMI vom 11. November 2002 zur Prüfung des Bundesrechnungshofes aus 2002, bestehend aus zwei Teilen, Teil 1: inhaltliche Wiedergabe des Prüfberichts des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 2002 (Urteil OVG, Seite 4, vorletzter Absatz), Teil 2: diejenigen Teile des Vermerks über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat (Urteil OVG, Seite 4, zweiter Absatz, erster Spiegelstrich). Dokument Nr 12 Stellungnahme des BMI vom 17. Januar 2005 zum Bericht des Rechnungshofes 2004 2.2 Diese Dokumente lassen sich wie folgt strukturieren: Dokumente, die beim Bundesrechnungshof entstanden und vorhanden sind: Dokumente 1 und 2 Dokumente, die bei der Beklagten und dem Bundesrechnungshof in identischer Form vorhanden sind: Dokumente 5, 6 und 12 Dokumente, die inhaltlich (im Wesentlichen) Dokumente, die beim Bundesrechnungshof vorhanden sind, wiedergeben: Dokument 7, Teil 1 Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 14/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Dokumente, die sich zwar auf das fragliche Prüfungsverfahren beziehen, aber weder in identischer Form noch mit gleichem Inhalt beim Bundesrechnungshof vorliegen: Dokumente 7, Teil 2 Die Verweigerung der begehrten Informationen (Dokumente 1, 2, 5, 6, 12 und 7 Teil 1) wird damit durchgängig auf § 96 Abs 4 BHO gestützt. 3. § 96 BHO (neu) als Grundlage der Entscheidungen der Vorinstanzen, VG und OVG 3.1 Bezüglich des Zugangs zu den unter Ziffer 2.2 zuvor genannten Dokumenten mit Ausnahme des Dokuments 7, Teil 2, hat zunächst das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf den neu gefassten § 96 Abs. 4 BHO (neu) abgewiesen. 3.1.1 Auf Seite 6f des Urteilsumdrucks führt das Gericht aus: Der Anspruch der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (lnformationsfreiheitsgesetz - IFG) ist durch § 1 Abs.3 IFG ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine solche dem lnformationsfreiheitsgesetz vorgehende Spezialregelung über den Zugang zu amtlichen Informationen betreffend Prüfungen des Bundesrechnungshofes (vgl. Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit -zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse -, in DVBI. 2014, 676; Greve, Die Änderung der BHO: Eingeschränkter Informationszugang gegenüber dem Bundesrechnungshof unter Aufgabe der Regelungssystematik des IFG?, NVwZ 2014,275 f.), und zwar unabhängig davon, ob die Informationen beim Bundesrechnungshof oder beiden geprüften Stellen vorliegen. 3.1.2 Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, Urteilsumdruck OVG, Seite 15, zweiter Absatz. 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat (mit der Zurückweisung der Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 15/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Revision) die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. 3.2 Einig sind sich das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht (und das Bundesverwaltungsgericht) ebenfalls darin, dass hinsichtlich des Teils 2 des Dokumentes 7 und hinsichtlich der Seiten 27 und 28 des Dokuments 15 der Informationsanspruch nicht durch § 96 Abs 4 BHO ausgeschlossen sind, insoweit wurde der Klage stattgegeben (und diese Entscheidung der 1. Instanz n den Folgeinstanzen bestätigt). Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Seiten 27 und 28 des Dokuments 15 auf die gebotene Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen hat, sind das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht dem nicht gefolgt. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren eine Sperre des Berichts des Bundesrechnungshofes (Dokument 1) als Verschlusssache (§ 3 Nr 4 IFG) geltend gemacht hat, kam es hierauf für die Entscheidungen der Vorgerichte nicht an, da diese insgesamt die Anwendbarkeit des IFG verneint hatten. 3.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ordnet alle streitgegenständlichen Dokumente bis auf Teil 2 des Dokuments 7 dem Anwendungsbereich von § 96 Abs 4 Satz 4 BHO zu: Die Dokumente Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 sowie jene Teile des Vermerkes des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (in Dokument Nr. 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben, unterfallen der Spezialregelung des § 96 Abs. 4 BHO, denn sie gehören zu den durch § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO geschützten entsprechenden Akten bei der geprüften Stelle. Urteil VG, Seite 10 oben. Soweit das Verwaltungsgericht sich hier auf die "Entsprechenden Akten" bezieht, führt dies nur auf Satz 3 und 4, nicht aber auf Satz 1 und 2 des § 96 Abs 4 BHO (neu). 3.4 Das Verwaltungsgericht ordnet demnach keines der streitgegenständlichen Dokumente dem § 96 Abs 4 Satz 1 BHO (abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse) zu, das Oberverwaltungsgericht erklärt dies ausdrücklich, Urteil OVG, Seite 16, unmittelbar vor der Kostenentscheidung. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 16/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 4. § 96 BHO (neu) als Grundlage der Entscheidungen der Vorinstanzen, Bundesverwaltungsgericht 4.1 Allerdings ist es so, dass das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht (zu Recht) die Anwendbarkeit von § 96 Abs 4 Satz 1 und 2 BHO durch den beklagte Bundesminister des Innern (zu Recht) verneint haben, da diese Norm nur den Bundesrechnungshof als Informationsverpflichteten anspreche 4.2 Allerdings wenden beide Vorinstanzen § 96 Abs 4 Satz 3 und 4 BHO unmittelbar an. 4.3 Dem tritt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, indem es - insoweit zunächst in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festhält: 18 b) Allerdings kann das Auskunftsbegehren vorliegend nicht mit Erfolg auf § 96 Abs. 4 BHO gestützt werden. Seinem eindeutigen Wortlaut nach ist er auf Ansprüche gegen den Bundesrechnungshof beschränkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls nicht dafür, dass der Anspruch auch gegen die überprüfte Stelle gerichtet werden kann. Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Senats vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - (Buchholz 404 IFG Nr. 10) reagiert, wonach der Bundesrechnungshof im Hinblick auf seine Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Die Materialien weisen allein auf spezialgesetzlich eingeräumte Zugangsmöglichkeiten zu Prüfungsergebnissen und Berichten des Bundesrechnungshofs hin. Im Übrigen soll das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes weiterhin anwendbar bleiben (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 17/13931, S. 4). BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 18. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält allerdings darüber hinaus fest: 19 Ein erweiterter Kreis anspruchsverpflichteter Behörden folgt auch nicht aus § 96 Abs.4 Satz 3 und 4 BHO. Nach Satz 4 gilt Satz 3, wonach zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt wird, auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die geprüfte SteIle zur informationspflichtigen Behörde im Sinne von § 96 Abs. 4 BHO wird. Die geprüfte Stelle kann indessen ihrerseits in einem Verfahren nach dem Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 17/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Informationsfreiheitsgesetz anspruchsverpflichtet sein. Wenn § 96 Abs. 4 BHO ausschließlich den Informationszugangsanspruch gegen den Bundesrechnungshof erfasst, entsteht damit kein Mangel an Schutz für die bei den geprüften Stellen vorliegenden Akten. Der Schutz der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten dieser Stelle kann in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes durch den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG in Verbindung mit § 96 Abs. 4 BHO sichergestellt werden. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 18. 4.5 Damit ergibt sich als Entscheidungsmodell (des Bundesverwaltungsgerichts), dass der Anspruch, hier der Beschwerdeführer gegen eine Behörde (hier: den Bundesminister des Innern) auf § 1 Abs 1 Satz 1 IFG gestützt ist. 4.6 Die Verweigerung der Informationserteilung war demgegenüber nicht direkt auf § 96 Abs 4 Satz 3 und 4 BHO zu stützen, sondern auf § 3 Nr 1 lit e IFG (Schutz der Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle), und - unausgesprochen - dadurch, dass mit § 96 Abs 4 Satz 3 und 4 BHO eine gesetzgeberische Auslegung des § 3 Nr 1 lit e) IFG bereit gestellt wird, die im vorliegenden Fall - ohne Weiteres - die Ablehnung des ursprünglich gestellten Antrages hinsichtlich der unter Ziffer 2.2 oben genannten Dokumente 1, 2, 5, 6, 12 und 7 Teil 1 rechtfertigte, vgl insoweit auch Rn 20 des Revisionsurteils: 20 2. Das Urteil beruht nicht auf dem Bundesrechtsverstoß. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten Nr. 1,2,5,6 und 12 sowie teilweise dem Dokument Nr. 7 stehe die Regelung in §96 Abs. 4 Satz 4 BHO entgegen, gilt über den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 e) IFG auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 20. 4.7 Die Beschwerdeführer folgen dieser Auffassung, Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 18/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 4.8 Ebenso folgen sie (nunmehr) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, § 96 Abs 4 BHO sei eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs 3 IFG, hierzu wird Rn 16 und 17 des Revisionsurteils verwiesen. 5. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 5.1 Der Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ergibt sich demnach aus der nachfolgenden Rn 21 des Revisionsurteils: 21 a) Das Oberverwaltungsgericht durfte dem Urteil § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO; eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013, BGBI. I S. 2395) zugrunde legen. Der Senat ist nicht von der von der Revision geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82 BVerfGE 68,337 <344> m.w.N.). Die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 20 3 5.2 Die Beschwerdeführer bleiben ausdrücklich bei ihrer Auffassung, die fragliche Norm, nämlich § 96 Abs 4 BHO, sei verfassungswidrig. 5.3 Zwar verfolgen sie ihren Angriff, die Norm sei (auch) formell verfassungswidrig, mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht weiter.3 5.4 Sie halten § 96 Abs 4 BHO aber nach wie vor für materiell verfassungswidrig. 5.4.1 Die Norm führt - im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt, konkret und entscheidungserheblich - dazu, dass das Informationsbegehren der Beschwerdeführer abgelehnt wurde. In der Tat heißt es einerseits in Rn 13 des Revisionsurteils: Nur der Vollständigkeit halber: Dies hat pragmatische Gründe, die Beschwerdeführer sind nach wie vor von der formellen Verfassungswidrigkeit überzeugt. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 19/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 13 Die Revision der Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1VwGO), soweit es als Anspruchsgrundlage für den Informationszugangsanspruch der Kläger gegen das Bundesministerium § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) heranzieht. Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil das Oberverwaltungsgericht ohne den Rechtsverstoß keine andere Entscheidung getroffen hätte. Der Anspruch ist zwar richtigerweise auf § 1 Abs.1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Ld.F. vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGB\. I S. 3154) zu stützen. Im Rahmen der dann erforderlichen Prüfung des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 1 e) IFG ist aber auf die Maßstäbe des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO abzustellen, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung tragend und insoweit ohne Bundesrechtsverstoß - stützt. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 13 5.4.2 Wäre Absatz 4 nicht in § 96 BHO eingefügt worden, hätten die Beschwerdeführer voraussichtlich im fachgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der streitigen Dokumente obsiegt, jedenfalls wäre der Anspruch nicht von vornherein ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen. Denn, worauf Rn 18 des Revisionsurteils zu Recht hinweist, ... der Gesetzgeber (hat) (mit § 96 Abs 4 BHO, Unterzeichner ) auf das Urteil des Senats vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - (Buchholz 404 IFG Nr. 10) reagiert, wonach der Bundesrechnungshof im Hinblick auf seine Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 13. 5.5 Die abstrakte verfassungsrechtliche Frage, die sich im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt, ist: (1) Ist § 96 Abs 4 BHO deshalb verfassungswidrig, weil die Rücknahme eines einmal eingeräumten einfachgesetzlichen Informationszugangsrecht generell verfassungswidrig ist? (2) Ist § 96 Abs 43 BHO deshalb verfassungswidrig, weil die Rücknahme eines einmal eingeräumten einfachgesetzlichen Informationszugangsrecht nur nach Durchführung einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen darf, die vorliegend aber nicht erfolgt ist? Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 20/ von 43 RA Dr W Mecklenburg (3) Ist § 96 Abs 4 BHO deshalb verfassungswidrig, weil die Rücknahme eines einmal eingeräumten einfachgesetzlichen Informationszugangsrecht nur nach Durchführung einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen darf und weil eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben hätte, dass die Einfügung von Absatz 4 in § 96 BHO unverhältnismäßig war? Im Ergebnis sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Fragen (2) und (3), nicht aber die Frage (1), zu bejahen sind. 5.6 Dogmatisch einzuordnen ist dies bei der Frage, ob und ggfs wie weit Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 ein normgeprägtes Grundrecht ist, bzw, welche Freiheiten der Gesetzgeber bei der Normprägung hat. 5.7 Hinzuweisen ist darauf, dass der Gesetzgeber des neuen § 96 Abs 4 BHO die Frage der Verfassungskonformität der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert hat. Dies ergibt sich aus dem auf Dossier 04, Dokument 14 abgelegten Gesetzgebungsvorgang, siehe dort insbesondere Seiten 49ff (Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses). 6. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 6.1 Beschwerdefähigkeit Die Beschwerdeführer sind als natürliche Personen beschwerdefähig, Artikel 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 21/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 6.2 Akt hoheitlicher (öffentlicher) Gewalt Die Beschwerdeführer greifen unmittelbar das Revisionsurteil an, mittelbar mit diesem Angriff greifen sie auch die Urteile der Vorinstanzen sowie die Verwaltungsentscheidungen des Bundesministers des Innern ("Bescheid, Widerspruchsbescheid") an. Alle diese Entscheidungen sind Akte öffentlicher Gewalt. 6.3 Beschwerdebefugnis (Betroffenheit in eigenen Rechten) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, in eigenen (subjektiven) Rechten betroffen (verletzt) zu sein, da ihnen Informationen, auf deren Erteilung sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Anspruch erheben, vorenthalten wurden. Diese Rechtsverletzung betrifft das Grundrecht aus Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Informationsfreiheit). Insoweit in Ergänzung des Schriftsatzes vom 7. August 2018 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zur Informationsfreiheit, BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 (Leipziger Volkszeitung) = NJW1970, 235 nicht nur den Bezug der Informationsfreiheit zum Demokratieprinzip (Artikel 20 Abs 1 GG), sondern auch zum Menschenwürdegrundsatz (Artikel 1 Abs 1 GG) und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs 1 GG) hergestellt hat, BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 (Leipziger Volkszeitung) = NJW1970, 235/ 236, siehe auch Bethge, in: Sachs (Hg), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Artikel 5 Rn 51. Insofern rügen die Beschwerdeführer neben der Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG auch die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 1 Abs 1 GG und aus Artikel 2 Abs 1 GG, und machen eine entsprechende Rechtsverletzung geltend. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 22/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 6.4 Subsidiarität (Erschöpfung des Rechtswegs) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf § Abs 2 Satz 1 BVerfGG (Erschöpfung des Rechtswegs) gegeben. Nach endgültiger Ablehnung ihres Antrages im Verwaltungsverfahren durch den Widerspruchsbecheid vom 2. August 2013 (Dossier 01, Dokument Vb-06) haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten, der mit dem angegriffenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 (Dossier 03 Dokument Vb-09) abgeschlossen wurde. 6.5 Schriftform Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich mit Schriftsatz des Unterzeichners vom 7. August 2018 eingelegt worden, die Übermittlung per Telefax (einschließlich der Vollmachten) am 7. August 2018 wahrt die Schriftform, Lechner/ Zuck, BVerfGG-Kommentar, 7. Auflage, § 92, Rn 5), die vorliegende Begründung wird ebenfalls schriftlich (vorab per Telefax) eingereicht. 6.6 Frist Das Fristerfordernis (Monatsfrist) des § 93 Abs 1 Satz 1, 2 BVerfGG ist eingehalten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde in vollständiger Fassung am 13. Juli 2018 dem Unterzeichner als Prozessvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. Die Monatsfrist läuft demnach am 13. August 2018 ab. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 23/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 7. Begründetheit: Zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich im angegriffenen Revisionsurteil mit dem Vortrag der Beschwerdeführer zur materiellen Verfassungswidrigkeit auf den Randnummern 31 und 32 auseinander: 31 (2) § 96 Abs. 4 BHO erweist sich nicht deshalb als materiell verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz begründeten Ansprüche auf Zugang zu Informationen darin (nachträglich) beschränkt hat, soweit sie die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs betreffen. 32 (Satz 1) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20) einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des geltend gemachten Informationsfreiheitsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geltend macht, ist diese Auffassung unzutreffend. (Satz 2) Zwar eröffnet § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG. (Satz 3) Einschränkungen der Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung durch den Gesetzgeber stellen für Dritte aber keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. (Satz 4) Vielmehr gestaltet der Gesetzgeber den Umfang der Zugänglichkeit im Zuge der Öffnung der Informationsquelle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103,44 <61> und Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 BVerfGE 145, 365 Rn. 22; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013,2538 Rn. 13). (Satz 5) Dabei hat der Gesetzgeber den Bezug zum Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu beachten, der als eine der Komponenten für die Informationsfreiheit wesensbestimmend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <81 f.». (Satz 6) Diese Leitlinie für die Ausgestaltung der Informationsfreiheit führt allerdings nicht zu einem Bestandsschutz für die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes. (Satz 7) Die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann vielmehr grundsätzlich zurückgenommen werden (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 79). (Satz 8) Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist auf die - auch nachträgliche - Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 - Buchholz 400 Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 24/ von 43 RA Dr W Mecklenburg IFG Nr. 5 Rn. 9). (Satz 9) Nur wenn aus Verfassungsrecht folgt, dass der Zugang als solcher weiter oder gar unbeschränkt hätte eröffnet werden müssen, ist ein einschränkendes Gesetz am Maßstab von Art. 5 Abs. 2 GG zu prüfen (zum rundfunkmäßigen Zugang vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 <61 f.». (Satz 10) Das ist hier nicht der Fall. (Satz 11) Die Eröffnung eines allgemeinen Zugangs zu Informationsbeständen der Exekutive stellt zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um einen offenen Prozess politischer Meinungs- und Willensbildung als Voraussetzung demokratischer Legitimation zu gewährleisten und konkretisiert so das Demokratieprinzip und zugleich die Informationsfreiheit in ihrer Funktion für die politische Willensbildung. (Satz 12) Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist dies aber nicht. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 31, 32 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält unter Bezugnahme auf die bestehende Rechtsprechung zunächst fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG eröffne. Die Beschwerdeführer haben dies im fachgerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf Rossi, Informationsfreiheitsrecht und Verfassungsrecht, Berlin 2004, Seite 215, als "Aktivierung des Grundrechts" bezeichnet; zur Begrifflichkeit auch Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521/ 525. Eine andere Formulierung ist die des Bundesverfassungsgerichts Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl BVerfGE 103, 44/60f (=Parabolantennen, Unterzeichner), BVerfG 1 BvR 1978/13 vom 20. Juni 2017 (Adenauer-Akten)4, Rn 20. 4 Gerichtsentscheidungen ohne weitere Angaben werden nach den Datenbanken der jeweiligen Gerichte zitiert. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 25/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 7.3 Die Problemstellung des vorliegenden Falls liegt aber nicht in der, zwischenzeitlich in Rechtsprechung und Schrifttum unumstrittenen, vgl Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521/ 523, Feststellung der Aktivierung des Grundrechts auf Informationsfreiheit durch den Gesetzgeber als solche, sondern darin, wo etwaige Einschränkungen eines solchen einmal eingeräumten Rechts dogmatisch zu verankern sind. 7.4 Hier trifft das Bundesverwaltungsgericht eine klare dogmatische Aussage insofern, also zunächst festgehalten wird, dass Einschränkungen der Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung durch den Gesetzgeber ... für Dritte aber keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar (stellten), Satz 3. Vielmehr sei es so, dass der Gesetzgeber den Umfang der Zugänglichkeit im Zuge der Öffnung der Informationsquelle aus(gestalte=) (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103,44 <61> und Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 22; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013,2538 Rn. 13), Satz 4. 7.5 Dies ist eine entscheidende Weichenstellung, die dogmatisch der sogenannten "Normprägung des Grundrechts" zugeordnet wird, vgl BVerwG 7 B 14.11 vom 18. Juli 2011, Rn 9, dort unter Bezugnahme auf Schoch, IFG-Kommentar, 1. Auflage, Einleitung, Rn 153ff, 157f5, in der 2. Auflage des Buches nunmehr (wesentlich ausführlicher) in der Einleitung, Rn 283ff. 5 In der 2. Auflage nunmehr wesentlich ausführlicher Rn 283ff. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 26/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 7.6 Aus der Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts auf Satz 3, Einschränkungen der Zugänglichkeit stellten keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 5 Abs 2 dar, ergibt sich, dass dieses die Auslegungsvariante vertritt, wonach die anspruchsbegründenden und die anspruchsausschließenden (§§ 3 bis 6 IFG) Tatbestände in die Bestimmung der grundrechtlich geschützten Informationsquelle einzubeziehen sind, vgl Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, Einleitung, Rn 289, mwN. 7.7 Diese Auslegung ist nicht zwangsläufig. In einer Formulierung von Nolte geht es vielmehr um die Frage: Liegt die Widmung (als allgemeinzugängliche Quelle, Unterzeichner) allein in der grundsätzlichen Entscheidung für ein voraussetzungsloses Zugangsrecht mit der Folge, dass Ausschlussgründe Grundrechtseingriffe darstellen, die sich an Art. 5 II GG lassen und insbesondere der Wechselwirkungslehre des BVerfG entsprechen müssen? Oder sind die Ausnahmeregeln als integrale Bestandteile der Widmung zu werten, die die Reichweite des Schutzbereichs abstecken? Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521/ 525, mit Hinweis insbesondere auf Schoch, aaO. 7.8 Nolte entscheidet sich zwar nicht zuletzt unter Hinweis auf die n-tv Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 1 BvR 2623/95 vom 24. Januar 2001 (n-tv) für die zweite Variante, da der Schutzbereich der Informationsfreiheit erst nach Herstellung der Allgemeinzugänglichkeit und nur in ihrem Umfange getroffen werde, was zum Ausdruck bringe, dass auch die Regelungen über die Reichweite des Zugangsanspruchs Bestandteil der grundrechtsaktivierenden Widmung seien; vgl Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521/ 525, 7.9 Demgegenüber gelangt Schoch jedoch zu der gegenteiligen Auffassung (Hervorhebungen im Original): Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 27/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Im vorliegenden Zusammenhang darf aber nicht übersehen werden, dass das Bestimmungsrecht i.S.d. Art 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG auf eine kategoriale Widmung zielt und nicht etwa auf eine Begrenzung des Informationszugangs im konkreten Fall. Letzteres betrifft die Anwendung der IFG-Vorschriften im Einzelfall. Bei der Widmung der allgemein zugänglichen Quelle i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG des nicht die Ausübung der Informationsfreiheit im Einzelfall, die auf Schranken stoßen mag, sondern um die kategoriale Zuordnung einer öffentlichen Sache (Sachgesamtheit), also um die Festlegung des Status (als solchen). .. Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, Einleitung, Rn 292 Der Schutz geheimhaltungsbedürftige Informationen in amtlichen Aufzeichnungen (Behördenakten) erfolgt nach Maßgabe des Schranken Vorbehalt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG. Dass die grundrechtliche Informationsfreiheit auf dieser Ebene eingeschränkt werden kann, ist unproblematisch. Bei den in §§ 3 bis 6 IFG getroffenen Regelungen handelt es sich um allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG; diese fungieren daher als Grundrechtsschranken und begrenzen - soweit Ihre Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen - den Zugang allgemein befindlichen Quellen zum Schutz kollidieren öffentlicher Belange bzw. privater (Dritt-) Interessen. Dadurch wird dem "Willen des Gesetzgebers" (Rn. 290) Rechnung getragen, und auch der Schutz von Grundrechten Dritter findet die verfassungsrechtliche gebotene Beachtung. Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, Einleitung, Rn 293 Die Einordnung einer Informationsquelle in die Kategorie der - prinzipiellen - Allgemeinzugänglichkeit des Grundrechts ist dogmatisch konsistent und verwaltungsrechtlich abgesichert. Die auf der Schutzbereichsebene (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) leistende Qualifizierung betrifft die Frage des "Ob" und des von vornherein bestehenden "Wie" des freien Informationszugangs; Beschränkungen und Versagungen im Einzelfall beziehen sich auf das konkrete "so nicht". Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, Einleitung, Rn 294. 7.10 Die Beschwerdeführer folgen der Auffassung von Schoch. 7.11 Im Schoch'schen Modell ergibt sich ein etwaiger Bestandsschutz daraus daraus, dass die Rücknahme eines einmal eingeräumten Informationszugangsrechts als ein unmittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts zu werten und deshalb einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu werten ist. 7.12 Trotz des grundsätzlich anderen Ansatzes kommt Nolte gleichwohl zu der Bejahung eines gewissen Bestandsschutzes. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 28/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 7.12.1 Dieser soll freilich nur gelten, soweit sich der Bestandsschutz auf einen aus dem Demokratieprinzip folgenden Verfassungsauftrag stützen kann: Gründet sich der Normbestandsschutz auf einen aus dem Demokratieprinzip folgenden Verfassungsauftrag, so müssen sich die Maßstäbe zur Rechtfertigung von Änderungen an diesem Auftrag ausrichten. Änderungen können danach zum einen gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag mit einem veränderten Schutzkonzept gerecht werden will, ohne das Schutzniveau abzusenken, also zum Beispiel auf verstärkte Informationsrechte der Medien setzt. Zum anderen können einschränkende Änderungen ihre Rechtfertigung daraus beziehen, dass der Gesetzgeber zum Schutz und zur Förderung gegenläufiger Rechte und Belange Abstriche am Schutzniveau in Kauf nimmt. Richtschnur der Beurteilung ist in beiden Fällen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521/ 526. 7.12.2 Diesen Gedanken greift das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Revisionsurteil auf, indem es festhält (siehe auch oben): (Satz 7) Die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann vielmehr grundsätzlich zurückgenommen werden (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 79). (Satz 8) Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist auf die - auch nachträgliche - Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9). (Satz 9) Nur wenn aus Verfassungsrecht folgt, dass der Zugang als solcher weiter oder gar unbeschränkt hätte eröffnet werden müssen, ist ein einschränkendes Gesetz am Maßstab von Art. 5 Abs. 2 GG zu prüfen (zum rundfunkmäßigen Zugang vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 <61 f.»). (Satz 10) Das ist hier nicht der Fall. (Satz 11) Die Eröffnung eines allgemeinen Zugangs zu Informationsbeständen der Exekutive stellt zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um einen offenen Prozess politischer Meinungs- und Willensbildung als Voraussetzung demokratischer Legitimation zu gewährleisten und konkretisiert so das Demokratieprinzip und zugleich die Informationsfreiheit in ihrer Funktion für die politische Willensbildung. (Satz 12) Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist dies aber nicht. BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, sie Dossier 03, Dokument Vb-09), Rn 32 Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 29/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 7.13 Hier wäre zwar der Streit grundsätzlich offen, ob denn ein (ungeschriebener) Verfassungsauftrag zum Erlass eines IFG im Allgemeinen einerseits oder mindestens hinsichtlich eines Zugangs zu Akten des Bundesrechnungshofs andererseits bestünde. 7.13.1 Dies ist die Frage, ob Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch konstituiere. Das Bundesverwaltungsgericht verneint dies zumindest im früheren Entscheidungen, BVerwG 7 B 43.12 vom 27. Mai 2013, Rn 13, während es, wie dargelegt, im angegriffenen Revisionsurteil dies unter Satz 9 und dort unter Berufung auf Bundesverfassungsgericht Dass darüber hinaus in besonderen Konstellationen aus dem Grundgesetz auch unmittelbare Informationszugangsrechte folgen können, ist damit nicht ausgeschlossen, aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. BVerfG 1 BvR 2623/95 vom 24. Januar 2001 (n-tv), Rn 20aE. dies zumindest für offen hält bzw für Einzelfälle bejaht. 7.13.2 Die Beschwerdeführer sind durchaus der Auffassung, dass alles dafür spricht, dass zumindest die vorliegend streitgegenständichen Akten des Bundesrechnungshof einem verfassungsunmittelbaren Zugangsrecht unterliegen. Dies folgt für sie aus Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG in Verbindung mit dem Verfassungsgrundsatz der Haushaltsöffentlichkeit, der sich wiederum daraus ergibt, dass der Haushaltsplan als Gesetz zu verabschieden ist (vgl Artikel 110 GG). Die Frage ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde, in der es nicht um einen verfassungsunmittelbaren Informationszugangsanspruch, sondern um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rücknahme einmal eingeräumter (einfachgesetzlicher) Zugangsansprüche geht, nicht entscheidungserheblich. 7.14 Im Übrigen stellen die Beschwerdeführer unbeschadet dieser Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 30/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Diskussion fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im angegriffenen Revisionsurteil zum Streitstand, ob nun das Nolte'sche oder das Schoch'sche Modell 6 zur Auslegung des Artikels 5 Abs 1, 2 anzuwenden sei, überhaupt nicht verhält, sondern apodiktisch ein Modell zu Grunde gelegt hat, wonach von vornherein die Rücknahme eines einmal eingeräumten Informationszugangsrechtes nicht als zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit anzusehen sei. Für umfängliche Hinweise und Darlegungen zum Streitstand darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Revisionsentscheidung vertretene Auffassung so eindeutig die Richtige nicht ist, siehe insbesondere auch von Coelln, Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt, Tübingen 2005, passim, siehe aber bspw Seite 148, Seite 394f. 7.15 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (deutsche und internationale) Rechtslandschaft sich in den letzten Jahren insoweit gewaltig gewandelt hat, als Informationsfreiheitsgesetze sozusagen ubiquitär geworden sind, siehe hierzu das Urteil des EGMR in der Rechtssache (Appl. no.) 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság), dort auch schon die Presseerklärung zum Urteil, vom 8. November 2016, wo das Gericht erstmalig aus eben diesem Rechtsvergleich herleitet, das nunmehr - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - Artikel 10 EGMR jedenfalls in bestimmten Fällen als unmittelbare Anspruchsgrundlage für den Zugang zu staatlichen Informationen anzusehen sei. Vgl hierzu auch BVerfG 1 BvR 2623/95 vom 24. Januar 2001 (n-tv), Rn 20. 7.16 Den einseitig und ohne Darstellung des Streitstandes vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Standpunkt greifen die Beschwerdeführer demgegenüber als verfassungsrechtlich fehlerhaft an. Sie vertreten, insoweit Schoch folgend, den Standpunkt, 6 Auf die Bezeichnung kommt es natürlich nicht an, sondern auf die Auseinandersetzung zwischen den beiden verschiedenen Konzepten. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 31/ von 43 RA Dr W Mecklenburg dass ein einmal eingeräumtes Informationszugangsrecht zur "Kategorie" der allgemein zugänglichen Information führt und die Rücknahme dieses Rechts an den Maßstäben von Artikel 5 Abs 2 GG zu messen ist. 7.11 Sie wissen allerdings durchaus auch das Bundesverfassungsgericht auf ihrer Seite, wenn dieses meint: Für die Informationsfreiheit wäre die Schranke des Artikels 5 Abs 2 gegenstandslos, wenn der Staat die Allgemeinzugänglichkeit bestimmen und auf diesem Wege den Umfang des Grundrechts beliebig begrenzen könnte. BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 = NJW 1970, 235/ 237 (Leipziger Volkszeitung), 7.11 Genau um die hier angesprochene Beliebigkeit geht es den Beschwerdeführern.7 Zwar versucht die angegriffene Revisionsentscheidung darzulegen, dass es gerade nicht um eine beliebige Bestimmung gehe, da ja immerhin die Kategorie der verfassungsunmittelbaren Informationszugangsrechte nicht zur Beliebigkeit verfügbar sei, siehe hierzu die vorangehende Diskussion, BVerwG 7 C 30.15 vom 22. März 2018 (angegriffenes Urteil, siehe Dossier 03, Dokument Vb09), Rn 32, Satz 9, aber aus Sicht der Beschwerdeführer ist es genau dieser Punkt, der verfassungsrechtlich nicht tragen kann und zu dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt wird. 8. Normprägung und die Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung 8.1 Das klassische normgeprägte Grundrecht ist das Recht auf Eigentum, Artikel 14 GG. Wenn es dort aber in Artikel 14 Abs 1 Satz 2 GG heißt, Inhalt und Schranken (des Eigentums, Unterzeichner) werden durch die Gesetze bestimmt, 7 Insoweit ist eine Verwandtschaft zum Thema des verfassungsunmittelbaren Informationszugangsanspruchs aus Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG denn doch nicht zu bestreiten. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 32/ von 43 RA Dr W Mecklenburg so findet sich hier eine ausdrückliche Ermächtigung an den Gesetzgeber zur gesetzgeberischen Ausgestaltung des Eigentums, die im Übrigen trotz der Offenheit (Beliebigkeit) entsprechend dem reinen Wortlaut bekanntermaßen einschränkend auszulegen ist Denn dem eigentumsgestaltenden Gesetzgeber ist es verboten, solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird. vgl nur: Wendt, in: Sachs (Hg), GG-Kommentar, 8. Auflage, Artikel 14, Rn 60. 8.2 Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 lautet demgegenüber: Jeder hat das Recht, ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 8.2.1 Anders als beim Eigentumsgrundrecht finden sich die Schranken im Verfassungstext ausdrücklich nur in Artikel 5 Abs 2 GG, wobei die Schranken, anders als bei Artikel 14 GG, dem Wortlaut nach nicht als carte blanche, sondern ihrerseits mit Einschränkungen versehen gesetzt sind. 8.2.2 Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG belässt es demgegenüber bei der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("allgemein zugängliche Quellen"). 8.2.3 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein zugängliche Quellen solche sind, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, dh, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen, stRSpr, seit: BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 = NJW 1970, 235/ 237 (Leipziger Volkszeitung). Aus dem Bestimmungsrecht des staatlichen Inhabers einer Informationsquelle folgt - durchaus anders als vielfach 8 bei einem 8 Bei der Einbindung eines Privaten in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gelten auch für den Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 33/ von 43 RA Dr W Mecklenburg privaten Inhaber - nicht, dass der Staat in seinem Bestimmungsrecht keinen Bindungen unterläge. Eine solche Beliebigkeit würde, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung dazu führen, dogmatisch zu einer nicht hinnehmbaren Unstimmigkeit führen, siehe schon oben, 7.11. Es an dieser Stelle, an der das Bundesverfassungsgericht maßgeblich das Demokratieprinzip beruft, indem es festhält: Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden. BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 (Leipziger Volkszeitung) = NJW1970, 235/ 237. Was die Einführung § 96 Abs 4 BHO im vorliegenden Fall konkret bewirkt, ist gerade, das Urteil über die Politik des Staatsorgans Bundesrechnungshof zu verunmöglichen. 8.2.4 Während also die technische Eignung ohne Weiteres als (Teil-)Auslegung des Begriffs der Allgemeinzugänglichkeit dienen kann, (nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die technische Eignung der Zugänglichkeit von Behördenakten angesichts der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung nicht mehr zur Debatte steht), ist dies für den Begriff der Bestimmung aus Sicht der Beschwerdeführer keineswegs der Fall. Und schon gar nicht ist a priori festgelegt, dass jeder Verfügungsberechtigte beliebig über die Allgemeinzugänglichkeit bestimmen kann, nach den Ausführung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zur Leipziger Volkszeitung ist gerade das Gegenteil der Fall. Privaten Einschränkungen der Freiheit der Bestimmbarkeit, vgl nur das Regelungssystem der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 34/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Weil dies so ist, und gerade im Hinblick auf das Gebot Artikel 5 Abs 2 GG hinsichtlich seines Regelungsgehalt zur Informationsfreiheit nicht zu entleeren, ist die von den Beschwerdeführern vertretene Schoch'sche Auslegung des Regelungskomplexes die Richtige. 8.3 Hierbei ist zu beachten, dass die Fallgestaltung der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung die klassische Situation der Schutzrichtung eines Grundrechts als Abwehrrecht betraf: Der Staat hatte in die Zugänglichkeit eingegriffen, die von einem Privaten (im Rahmen seiner Privatautonomie) gewährt worden war. 8.4 Die Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung betrifft den Fall von beim Staat vorgehaltenen Informationen insofern nicht. 8.4.1 Allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Einsicht in Behördenakten dahingehend eingelassen, die in Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG verbürgte Informationsfreiheit sei hier schon deshalb nicht betroffen, Behördenakten seien "ihrer Natur nach" nicht allgemein zugänglich, also technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Vgl BVerfG 1 BvR 1352/85 vom 30. Januar 1986 = NJW 1986, 1243 (Behördenakten). 8.4.2 Hierzu merken die Beschwerdeführer an, dass ein Ausdruck wie "ihrer Natur nach" nichts begründet, sondern nur ein Vorurteil im wahren Sinne des Wortes beschreibt. 8.4.3 Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zu den Behördenakten seht insoweit zwar im Widerspruch zur Begründung der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung, sie steht aber ohne Begründung da und kann insoweit nicht gegen das von den Beschwerdeführern erzielte Ergebnis ins Feld geführt werden. 8.5 Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die Auffassung, dem Gesetzgeber stehe ein beliebiges, dh, von dem Bedingungen des Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 35/ von 43 RA Dr W Mecklenburg Artikels 5 Abs 2 GG losgelöstes Bestimmungsrecht zu, auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in aller Konsequenz vertreten worden ist. So heißt es in der Parabolantennenentscheidung: Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 [83 f.]; 33, 52 [65]). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen. BVerfG 1 BvR 1687/92 vom 9. Februar 1994 = BVerfGE 90, 27/ 32 (Parabolantennen) Hiernach sind informationsbeschränkende Maßnahme als grundrechtsbeschränkende Normen zu prüfen. Soweit die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sequenz teilweise als unklar erscheinen, ist dies auch anderweitig angemerkt worden, von Coelln, Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt, Tübingen 2005, 395ff. 9. Verfassungswidrigkeit des § 96 Abs 4 BHO 9.1 Insofern ist noch einmal an die Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung zu erinnern, wenn es dort heißt: Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie verlieren die Eigenschaft als allgemein zugängliche Quelle auch dann nicht, wenn durch staatliche Maßnahmen wie Einziehungen, Importverbote oder -beschränkungen die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs beeinträchtigt wird. Solche Beschränkungen, die dem ungehinderten Zugang zur Informationsquelle entgegenstehen, beseitigen nicht die Allgemeinzugänglichkeit (vgl. auch Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 5, Rdnr. 89 ff.; Lerche, Stichwort „Informationsfreiheit” in Evangelisches Staatslexikon, 1966, Sp. 785 [786]). Entscheidend ist allein Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 36/ von 43 RA Dr W Mecklenburg die tatsächliche Art der Abgabe der Information, nicht die staatliche Bestimmung oder Verfügung. Die Ansicht, die Allgemeinzugänglichkeit werde maßgebend von Hoheitsakten beeinflusst (Hamann, GG, 2. Aufl., 1961, Anm. B 5 zu Art. 5; Dürig, AöR Bd. 81, 117 [139]; vgl. auch BT-Drucks. IV/2476 S. 34 und BT-Drucks. V/1319 S. 75), widerspricht dem Zweck der verfassungsrechtlichen Verbürgung der Informationsfreiheit. Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen. Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden. ... Auch die Gesetzessystematik des Art. 5 GG führt zu demselben Ergebnis. Die Schranke der „allgemeinen Gesetze” in Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich auf alle in Abs. 1 normierten Grundrechte. Für die Informationsfreiheit wäre die Schranke des Abs. 2 aber weitgehend gegenstandslos, wenn der Staat die Allgemeinzugänglichkeit bestimmen und auf diesem Wege den Umfang des Grundrechts beliebig begrenzen könnte. BVerfG 1 BvR 46/65 vom 3. Oktober 1969 = NJW 1970, 235/ 237 (Leipziger Volkszeitung) 9.2 Gerade in dem vom Unterzeichner hervorgehobenen letzten Satz wird (siehe auch schon oben) klargestellt, dass die Systematik des Grundrechts es erfordert, Einschränkungen des Informationszugangs, wie sie im vorliegenden Fall durch die Einführung des § 96 Abs 4 BHO erfolgten, nicht einem beliebigen Gestaltungsermessen des Gesetzgebers im Rahmen des Artikels 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zuzuordnen, sondern als Schrankenbestimmung anzusehen, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. 9.3 Eine solche verfassungsrechtliche Rechtfertigung hat der Gesetzgeber des § 96 Abs 4 BHO nicht unternommen, insoweit kann (auch) darauf verwiesen werden, dass Dossier 04 eine vollständige Darstellung des Gesetzgebungsvorgangs enthält, was, und das ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ent- Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 37/ von 43 RA Dr W Mecklenburg scheidend, das Bundesverwaltungsgericht in der hier angegriffenen Revisionsentscheidung als verfassungskonform gebilligt hat. 9.4 Ist die Einfügung des § 96 Abs 4 BHO insoweit als verfassungswidrig anzusehen, als die Verfassungskonformität schlicht nicht geprüft worden ist, so ist ergänzend noch anzufügen, dass sich eine Verfassungskonformität auch nicht herstellen lässt. 9.5 Dies ergibt sich maßgeblich aus den Entscheidungen des OVG Münster und des Bundesverwaltungsgerichts zum Informationszugang zu den Akten des Bundesrechnungshof nach dem IFG (ohne Anwendung des seinerzeit noch nicht existierenden § 96 Abs 4 BHO). Konkretisiert, wobei auf die vorangehenden Überlegungen zurück gegriffen wird: 9.6 Die Beschwerdeführer gehen, wie dargestellt, davon aus, dass der Erlass eines Informationszugangsgesetzes betreffend behördliche ("amtliche") Informationen das Grundrecht auf Informationsfreiheit Artikel 5 Abs 1 Satz Alt 2 aktiviert. Die durch das Gesetz zugänglich gemachten Informationen werden zu allgemein zugänglichen Informationen im Sinne dieser Vorschrift. 9.6.1 Deshalb muss sich ein Eingriff in die so erworbene Rechtsposition am Maßstab des Artikels 5 Abs 1 Satz 1 Alt 2 messen lassen. Insoweit kommen aus der Schrankentrias des Artikels 5 Abs 2 GG vorliegend nur die "Schranken aus den allgemeinen Gesetzen" in Betracht. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 38/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 9.6.2 Betrachtet man die BHO als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art 5 Abs 2 GG, so ist hierfür auf die Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts zurückzugreifen: Die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese grundrechtebeschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. 9.6.3 Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten und der durch das einschränkende allgemeine Gesetz geschützten Rechtsgüter; die Einschränkung jener Freiheiten muss geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muss in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG bedeutet. vgl Bethge, in: Sachs (Hg), Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2014, Artikel 5, Rn 145, mit Hinweisen auf die (ständige) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Wechselwirkungslehre ist hiernach eine Variante des Übermaßverbotes bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im weiteren Sinne, vgl Bethge, in: Sachs (Hg), Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2014, Artikel 5, Rn 46, mwN. 9.6.4 Angewendet auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob die Einschränkung der Informationsfreiheit, wie sie durch die Änderung der Bundeshaushaltsordnung eingetreten sind, verhältnismäßig im weiteren Sinne ist. Dies ist zu verneinen. 9.6.4.1 Die Verhältnismäßigkeit scheitert namentlich an der Erforderlichkeit. Erforderlich ist eine Maßnahme wenn es kein Mittel gibt, den angestrebten Zweck mit einem geringeren Grundrechtseingriff zu erreichen. Vorliegend ist es so, dass die Rechnungsprüfung als Kernaufgabe des Bundesrechnungshofes gesichert werden soll. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 39/ von 43 RA Dr W Mecklenburg 9.6.4.2 Aus den Entscheidungen des OVG Münster und des Bundesverwaltungsgerichts OVG Münster 8 A 2593/10 vom 26. Oktober 2011 (IFG, Bundesrechnungshof), Beck RS 2011, 55609, BVerwG 7 C 1.12 vom 15. November 2012 [ ECLI:DE:BVerwG:2012:151112U7C1.12.0 ] - IFG, Bundesrechnungshof9 ergibt sich jedoch, dass dieser Schutz durch das System des IFG ausreichend gewährleistet wird, ausdrücklich hierzu bspw das OVG Münster: Geschützt werden müssen daher der Entscheidungsprozess und das Beratungsgeheimnis. Dieser Schutz wird durch das Informationsfreiheitsgesetz jedoch im Rahmen der Ausnahmetatbestände ausreichend sichergestellt. Laufende Prüfungsverfahren werden durch § 3 Nr. 1e IFG insoweit geschützt, als ein Bekanntwerden der hierbei erlangten Informationen die Finanzkontrolle gefährden würde; zusätzlich sind laufende Verfahren darüber hinaus durch § 4 IFG geschützt. Das Beratungsgeheimnis, das aufgrund des sinngemäß anwendbaren § 43 DRiG auch im Hinblick auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofs zu wahren ist, wird durch § 3 Nr. 4 i.V.m. § 43 DRiG gewahrt (vgl. unten III 2). OVG Münster 8 A 2593/10 vom 26. Oktober 2011 (IFG, Bundesrechnungshof), Beck RS 2011, 55609, hier: Urteilsumdruck, Seite 22. 9.6.4.3 Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt: 37 b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG hat das Oberverwaltungsgericht einen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, der nicht gegen Bundesrecht verstößt. 38 Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben kann. Das Oberverwaltungsgericht spricht von einer Gefahr für das genannte Schutzgut und verlangt die konkrete Möglichkeit solcher nachteiligen Auswirkungen; hierfür bedürfe es einer Prognose. Das ist nicht zu beanstanden. 39 aa) Das Gesetz fordert nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut. Schon aus dem Wortlaut erschließt sich, dass es nicht ausreicht, 9 Urteile ohne Fundstellen nach den Datenbanken der jeweiligen Gerichte. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 40/ von 43 RA Dr W Mecklenburg wenn das Schutzgut lediglich berührt wird. Vielmehr ist erforderlich, dass es negativ berührt wird (vgl. Urteil vom 27. September 2007 BVerwG 7 C 4.07 - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 1 Rn. 19). Ein Nachteil ist all das, was dem Schutzgut abträglich ist. Die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 94). Zum geforderten Maß und zur Intensität der zu besorgenden Beeinträchtigung äußert sich die Begründung des Gesetzentwurfs allein durch den Verweis auf die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes nicht; denn weder dieses Gesetz noch die Begründung des Entwurfs erläutern den Begriff. Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss, folgt indessen aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. Beschluss vom 9. November 2010 - BVerwG 7 B 43.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 3 Rn. 12; BTDrucks 15/4493 S. 9). 40 bb) Das Gesetz lässt es für die Versagung des Informationszugangs ausreichen, dass das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „haben kann“. Der sichere Nachweis muss demnach nicht erbracht werden. Das liegt schon in der Natur einer (vorbeugenden) Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Wirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Entscheidung den Eintritt der nachteiligen Veränderung verhindern will. Es genügt demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (Urteil vom 29. Oktober 2009 BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 19). Wenn das Oberverwaltungsgericht die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen verlangt, liegt darin jedenfalls implizit der Verweis auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 11). 41 Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (vgl. Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 7 C 17.08 - UPR 2009, 313 Rn. 28 zum UIG; Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 53, 97; Rossi, a.a.O. S. 109 f.). Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (Urteil vom 24. Mai 2011 BVerwG 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13; siehe auch Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 21). 42 Dieser Auslegung widerspricht die differenzierende Formulierung der tatbestandlichen Anforderungen der verschiedenen Ausschlusstatbestände des § 3 IFG nicht (in anderem rechtlichen Zusammenhang betont im Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 54; Schoch, a.a.O. Vorbem. §§ 3 bis 6 Rn. 33). Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG hat noch die Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ verwendet. Nach der Anhörung vor dem Innenausschuss, in der Sachverständige insbesondere Kritik an einem hiernach uferlosen Versagungstatbestand geübt hatten Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 41/ von 43 RA Dr W Mecklenburg (vgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, a.a.O. § 3 Rn. 14), hat der Innenausschuss empfohlen, das Wort „könnte“ durch „kann“ zu ersetzen. Die Änderung sollte der Vereinheitlichung des Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und 2 IFG dienen (BTDrucks 15/5606 S. 3, 5). Wenn nicht lediglich von einer Annäherung, sondern von einer Vereinheitlichung des Schutzstandards die Rede ist, folgt daraus die Übertragung der für § 3 Nr. 2 IFG geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 97; VGH Kassel, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 - NVwZ 2010, 1036 Rn. 16 und Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 - DVBl 2012, 701 Rn. 40 ff.). 43 cc) Auf der Grundlage seiner beanstandungsfreien Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten geprüft, aber keine hinreichend nachvollziehbare Darlegung von konkreten Umständen zu erkennen vermocht, um von nachteiligen Auswirkungen des begehrten Informationszugangs ausgehen zu können. Diese Sachverhaltswürdigung ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, hat die Beklagte diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden ist. Die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (siehe hierzu etwa Urteil vom 29. Februar 2012 BVerwG 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35, 44 m.w.N. = NVwZ 2012, 1179) hat das Oberverwaltungsgericht nicht überschritten. Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gar gegen die Denkgesetze vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts plausibel. So leuchtet unmittelbar ein, dass die Zuwendungsempfänger gut beraten sind, sich im Rahmen eines Prüfungsverfahrens weiterhin kooperativ zu verhalten, um Sanktionen seitens des Zuwendungsgebers zu vermeiden. 44 c) Gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Geheimnisschutz nach § 3 Nr. 4 IFG, bei denen es in Bezug auf die Reichweite des Beratungsgeheimnisses der Rechtsprechung des Fachsenats (Beschluss vom 21. Februar 2007 - BVerwG 20 F 9.06 - BVerwGE 128, 135 = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 3) folgt, bringt die Beklagte nichts vor. BVerwG 7 C 1.12 vom 15. November 2012 [ ECLI:DE:BVerwG:2012:151112U7C1.12.0 ] - IFG, Bundesrechnungshof, Rn 37-44. Zwar erörtert das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich die Frage, ob das Schutzniveau des IFG ausreichend sei, bestätigt aber insgesamt dass das OVG Bundesrecht zutreffend ausgelegt habe. 9.6.4.4 Aus diesem Grunde ist im Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Änderung der Bundeshaushaltsordnung, soweit dies § 96 Abs 4 BHO (neu) betrifft, Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 42/ von 43 RA Dr W Mecklenburg gegen Artikel 5 Abs 1 Satz 1 Alt 2 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 20 Abs 1 GG (Demokratieprinzip) verstößt. Denn sie ist nicht erforderlich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit materiell verfassungswidrig. 10. Schlussbemerkung Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die vorangehenden Entscheidungen der Vorinstanzen sowie des Bundesministers des Innern beruhen auf der hier als verfassungswidrig erkannten Vorschrift des § 96 Abs 4 BHO. Sie sind deshalb antragsgemäß aufzuheben. (Dr Wilhelm Mecklenburg, Rechtsanwalt) Anlage: Diesem Schriftsatz wird als einzige Anlage die Originalvollmacht des Beschwerdeführers zu 1) (außerhalb der Zählung) beigegeben. Drepper und Schenk, Verfahren Bescheid 19 Verfassungsbeschwerde - Begründung (10. August 2018) 43/ von 43