Dun nkelfeld dstudie üb ber den n Umfa ang de er Geldwäsc che in n D Deutsc chland und ü über die d Gelldwäsc cheris siken in einz zelnen n Wirts schafts ssekto oren Ab bschluss sbericht 12. August 2015 Prof. Dr. Kai Bussman ann Marttin‐Luther‐Univeersität Halle‐Witttenberg Inhaltsverzeichnis I. Zusammenfassung ......................................................................................................................... 7 II. Methodisches Vorgehen ............................................................................................................ 13 III. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe.................................................................................... 16 Teil A Nationale Dunkelfeldschätzung und Risikoanalyse für den Nicht-Finanzsektor ............. 17 1 Geldwäsche ein Wachstumsmarkt .............................................................................................. 18 2 Dunkelfeld im Nicht-Finanzsektor ............................................................................................... 20 2.1 Registrierte Verdachtsmeldungen ........................................................................................ 20 2.2 Hochrechnung der Verdachtsfälle ........................................................................................ 21 2.3 Schätzung des Geldwäschevolumens im Nicht-Finanzsektor ............................................. 26 2.4 Nachweis der verwendeten Statistiken ................................................................................ 29 3 Risikoanalyse in den Wirtschaftssektoren .................................................................................. 30 3.1 Übersicht über die Risikogruppen ........................................................................................ 30 3.2 Immobiliensektor .................................................................................................................. 34 3.3 Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe ......................................................... 36 3.4 Güterhändler ......................................................................................................................... 39 3.5 Versicherungssektor ............................................................................................................. 42 3.6 Wirtschaftssektor Glücksspiel............................................................................................... 44 4 Risiken der Geldwäsche bei Nicht-Verpflichteten ....................................................................... 46 4.1 Baugewerbe: Bauträger, Architekten ................................................................................... 46 4.2 Hotel- und Gastronomiegewerbe ......................................................................................... 48 4.3 Über-/Unterfakturierung, Mergers & Acquisitions ................................................................. 49 4.4 Underground-Banking .......................................................................................................... 51 4.5 Virtuelle Währung – Bitcoins ................................................................................................ 51 5 Handlungsempfehlungen ............................................................................................................ 53 Teil B Studienergebnisse im Detail .................................................................................................. 55 6 Kenntnisstand im Nicht-Finanzsektor.......................................................................................... 56 6.1 Kenntnis aus Sicht der Experten .......................................................................................... 56 6.2 Kenntnis aus Sicht der Verpflichteten .................................................................................. 57 6.3 Konkrete Kenntnis über Kriterien und Anhaltspunkte .......................................................... 60 6.4 Schwerpunkt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe .................................. 63 6.5 Schwerpunkt: Güterhändler .................................................................................................. 68 7 Transaktionen mit Bargeld .......................................................................................................... 73 7.1 Bedeutung von Transaktionen mit Bargeld .......................................................................... 73 7.2 Ausübung der Sorgfaltspflichten .......................................................................................... 75 7.3 Einschätzung der Wettbewerber – Fremdeinschätzungen .................................................. 76 7.4 Schwerpunkt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe .................................. 77 7.5 Schwerpunkt: Güterhändler .................................................................................................. 80 8 Beobachtung von Verdachtsfällen .............................................................................................. 83 8.1 Einschätzung der Experten .................................................................................................. 83 8.2 Wahrnehmung von Verdachtsfällen ..................................................................................... 85 8.3 Wahrnehmung von Verdachtskriterien ................................................................................. 87 8.4 Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen im Immobiliensektor ........................................... 89 8.5 Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen bei Versicherungsvermittlern ............................. 90 2 9 Sensibilität der Verpflichteten...................................................................................................... 91 10 Reaktion auf Verdachtsmerkmale und Verdachtsfälle .............................................................. 95 10.1 Reaktionspraxis bei zweifelhaften Transaktionen .............................................................. 95 10.2 Reaktionspraxis rechtsberatender und vermögensverwaltender Berufe ........................... 99 10.3 Tatsächliche und hypothetische Fortsetzung der Geschäftsbeziehung .......................... 101 10.4 Tatsächliche und hypothetische Verdachtsmeldung ........................................................ 104 10.5 Bilanz der Verdachtsfälle und Meldebereitschaft ............................................................. 107 11 Bedenken und Vorbehalte ...................................................................................................... 108 11.1 Bedenken bei einer Verdachtsmeldung ........................................................................... 108 11.2 Vorbehalte bei einer Verdachtsmeldung .......................................................................... 110 12 Bedeutung von Compliance-Maßnahmen .............................................................................. 112 12.1 Effektivität des Geldwäschebeauftragten ......................................................................... 112 12.2 Prüfung durch Aufsichtsorgane ........................................................................................ 116 3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1, Anzahl der Mitarbeiter der befragten Unternehmen......................................................... 15  Abbildung 2, Einschätzung der Experten zur Entwicklung des Geldwäschevolumens in Deutschland 18  Abbildung 3, Volumen der vermutlich inkriminierten Gelder beim letzten Geschäftsabschluss ........... 26  Abbildung 4, Übersicht über die Risikogruppen .................................................................................... 33  Abbildung 5, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Immobiliensektor (Experten und Verpflichtete) ............................................................................................................................................................... 35  Abbildung 6, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen (Experten und Verpflichtete) ........................................................... 37  Abbildung 7, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe (Verpflichtete) ............................................................................................................................ 38  Abbildung 8, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Güterhandel (Experten und Verpflichtete) ...... 40  Abbildung 9, Bedeutung vom Handel und Erwerb von Kunst, Luxusgütern und Sammlerobjekten für Geldwäsche (Experten) ......................................................................................................................... 40  Abbildung 10, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Güterhandel (Verpflichtete) .......................... 41  Abbildung 11, Bedeutung bestimmter Versicherungsgeschäfte für Geldwäsche (Experten) ............... 43  Abbildung 12, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Versicherungssektor (Experten und Verpflichtete) ......................................................................................................................................... 43  Abbildung 13, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei Online-Glücksspielanbietern (Experten) ...... 44  Abbildung 14, Bedeutung von Online-Glücksspielportalen für Geldwäsche (Experten) ....................... 45  Abbildung 15, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Baugewerbe (Experten und Verpflichtete) ... 46  Abbildung 16, Bedenken von Architekten und Bauträgern bei einer Verdachtsmeldung ..................... 47  Abbildung 17, Wahrnehmung allgemeiner Verdachtsmomente durch Architekten/Bauträger ............. 47  Abbildung 18, Hypothetische Reaktion von Architekten und Bauträgern auf Verdachtsfall ................. 48  Abbildung 19, Bedeutung bestimmter Geschäftspraktiken für Geldwäsche (Experten) ....................... 48  Abbildung 20, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Hotel- und Gastronomiegewerbe (Experten) 49  Abbildung 21, Bedeutung bestimmter Geschäftsmodelle für Geldwäsche (Experten) ......................... 50  Abbildung 22, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei Mergers & Acquisitions (Experten) .............. 50  Abbildung 23, Bedeutung von Underground-Banking für Geldwäsche (Experten)............................... 51  Abbildung 24, Bedeutung des Handels mit virtuellen Währungen wie Bitcoins (Experten) .................. 52  Abbildung 25, Einschätzung des Kenntnisstands in den Sektoren durch Experten ............................. 56  Abbildung 26, Einschätzung der Akzeptanz in den Sektoren (Experten) ............................................. 57  Abbildung 27, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten erhalten ...................... 58  Abbildung 28, Quellen der Information über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten ....................... 59  Abbildung 29, Erhalt von Information über Kriterien und Anhaltspunkte .............................................. 60  Abbildung 30, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte ............................................ 61  Abbildung 31, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung).................................. 62  Abbildung 32, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten .................................... 63  Abbildung 33, Quellen der Information über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten ....................... 64  Abbildung 34, Erhalt von Information über Kriterien und Anhaltspunkte .............................................. 65  Abbildung 35, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte ............................................ 66  Abbildung 36, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung).................................. 67  Abbildung 37, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten .................................... 68  Abbildung 38, Informationsquellen über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten ............................. 69  Abbildung 39, Erhalt von Informationen über Kriterien und Anhaltspunkte .......................................... 70  Abbildung 40, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte ............................................ 71  4 Abbildung 41, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung).................................. 72  Abbildung 42, Häufigkeit von Bargeldzahlungen in den Sektoren ........................................................ 74  Abbildung 43, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen ................................................ 75  Abbildung 44, Einschätzung der allgemeinen Praxis bei Bargeldgeschäften bei Kollegen/ Wettbewerbern (Fremdeinschätzung) ................................................................................................... 77  Abbildung 45, Häufigkeit von Bargeldzahlungen (ohne Notare) ........................................................... 78  Abbildung 46, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen bei Kollegen/ Wettbewerbern (Fremdeinschätzung) ............................................................................................................................ 79  Abbildung 47, Häufigkeit von Bargeldzahlungen über 15.000 Euro ..................................................... 80  Abbildung 48, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen über 15.000 Euro bei Kollegen/Wettbewerbern (Fremdeinschätzung) .................................................................................... 82  Abbildung 49, Einschätzung der Experten zur Umsetzung der Sorgfalts- und Meldepflicht ................ 83  Abbildung 50, Einschätzung der Experten zu den Umsetzungsproblemen .......................................... 84  Abbildung 51, Wahrnehmung mindestens eines Verdachtsfalls in den letzten zwei Jahren. ............... 85  Abbildung 52, Verdachtsfälle bei Wettbewerbern (Fremdreport) .......................................................... 86  Abbildung 53, Wahrnehmung allgemeiner Verdachtsmerkmale ........................................................... 87  Abbildung 54, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale in den letzten zwei Jahren................ 88  Abbildung 55, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale .......................................................... 89  Abbildung 56, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale .......................................................... 90  Abbildung 57, Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen und Beobachtung mindestens eines Verdachtsfalls ........................................................................................................................................ 92  Abbildung 58, Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen und Beobachtung mindestens eines Verdachtsfalls ........................................................................................................................................ 94  Abbildung 59, Fortsetzung von zweifelhaften Bargeldgeschäften in den Sektoren .............................. 96  Abbildung 60, Meldung von zweifelhaften Bargeldgeschäften in den Sektoren ................................... 97  Abbildung 61, Reaktion auf zweifelhafte Bargeldgeschäfte bei Güterhändlern .................................... 98  Abbildung 62, Reaktion auf zweifelhafte Bargeldgeschäfte bei den rechtsberatenden Berufen ........ 100  Abbildung 63, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls .......................................................... 101  Abbildung 64, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls bei Güterhändlern ............................ 102  Abbildung 65, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen........................................................................................................ 102  Abbildung 66, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls (Fremdeinschätzung) ....................... 103  Abbildung 67, Meldung von Verdachtsfällen (Mehrfachmeldungen möglich) ..................................... 105  Abbildung 68, Meldung von Verdachtsfällen (Fremdeinschätzung).................................................... 106  Abbildung 69, Einschätzung der Experten zu den Bedenken bei einer Verdachtsmeldung ............... 108  Abbildung 70, Bedenken bei einer Verdachtsmeldung in den Sektoren ............................................. 109  Abbildung 71, Einschätzung der Experten zu Vorbehalten bei einer Verdachtsmeldung................... 110  Abbildung 72, Vorbehalte bei einer Verdachtsmeldung in de Sektoren.............................................. 111  Abbildung 73, Anteil der Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten ................................................ 113  Abbildung 74, Prüfungen bei Bargeschäften abhängig vom Geldwäschebeauftragten...................... 114  Abbildung 75, Meldebereitschaft abhängig vom Geldwäschebeauftragten ........................................ 115  Abbildung 76, Anteil der bislang geprüften Verpflichteten .................................................................. 116  Abbildung 77, Art der Prüfung durch Aufsichtsorgane ....................................................................... 116  5 Tabellenverzeichnis Tabelle 1, Merkmale der Stichprobe. .................................................................................................... 14  Tabelle 2, Registrierte Verdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) ........................ 20  Tabelle 3, Hochrechnung anhand der Befragten mit mindestens einem Verdachtsfall ........................ 21  Tabelle 4, Hochrechnung anhand der mittleren Häufigkeit von Verdachtsfällen .................................. 22  Tabelle 5, Fortsetzung und Verdachtsmeldung .................................................................................... 23  Tabelle 6, Hochrechnung anhand der erfüllten Verdachtsmerkmale .................................................... 24  Tabelle 7, Hochrechnung anhand der erfüllten Verdachtsmerkmale .................................................... 24  Tabelle 8, Hochrechnung der Verdachtsfälle basierend auf berichteten Verdachtsfällen und erfüllten Typologie-Kriterien ................................................................................................................................ 25  Tabelle 9, Volumen der hochgerechneten Verdachtsfälle .................................................................... 27  Tabelle 10, Volumen der hochgerechneten Verdachtsfälle auf Basis der erfüllten Typologie-Kriterien ................................................................................................................................ 27  Tabelle 11, Volumen der Verdachtsfälle basierend auf Verdachtsfälle und erfüllte Typologie-Kriterien ................................................................................................................................ 28  Tabelle 12, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen. .......................................................... 76  Tabelle 13, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften (ohne Notare) ................................... 78  Tabelle 14, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro ............................. 81  Tabelle 15, Typologie-Kriterien differenziert nach Verpflichtetengruppen ............................................ 91  Tabelle 16, Vergleich zwischen berichteten Verdachtsfällen und Verdachtsmerkmalen...................... 93  Tabelle 17, Vergleich zwischen berichteten Verdachtsfällen und Verdachtsmerkmalen...................... 94  Tabelle 18, Beobachtete und offiziell gemeldete Verdachtsfälle ........................................................ 107  6 I. Zusammenfassung Bei allen Formen der Wirtschaftskriminalität besteht typischerweise ein erhebliches Dunkelfeld, da es sich um sog. Kontrollkriminalität handelt. Dies gilt insbesondere auch für die Geldwäsche. Die HellfeldStatistik des Bundeskriminalamts (BKA) und die wenigen bisherigen empirischen Studien zu diesem Thema, bieten kaum belastbare Erkenntnisse über die tatsächliche Problemlage. Speziell im NichtFinanzsektor ist das Erkenntnisdefizit besonders groß. Die geringe Zahl von Verdachtsmeldungen aus diesem Bereich steht in starker Diskrepanz zu den Experteneinschätzungen der Financial Intelligence Unit (FIU) und der Landeskriminalämter, die von einer eher geringen Bereitschaft zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinien im Nicht-Finanzsektor ausgehen. Ziel der vorliegenden Studie ist es daher, den Umfang der Geldwäsche im Nicht-Finanzsektor in Deutschland und die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren zu untersuchen. Methode Die Studie beruht auf einem qualitativen und standardisierten Teil. Für den ersten Part wurden 73 Interviews mit Experten aus Wissenschaft, Berufs- und Wirtschaftsverbänden bzw. Kammervertretern (DIHK, IVD, BRaK, BNotK etc.), Strafverfolgung (BKA, LKA, Zollkriminalamt, Steuerfahndung und Anti-Mafia Behörde, Guardia di Finanza in Rom) und Vertretern aus Regierungspräsidien als Aufsichtsorgane zur Prüfung der Verpflichteten. Für den zweiten Part wurden 1.002 standardisierte telefonische Interviews mit 942 Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor und 60 Verantwortlichen aus dem Baugewerbe (Nicht-Verpflichtete) durchgeführt. Diese standardisierten Telefoninterviews erfolgten durch ein erfahrenes Markt- und Sozialforschungsinstitut. Es handelt sich um eine nach Branchen und Berufsgruppen quotierte, aber innerhalb der Gruppen randomisierten Stichprobeziehung. Einbezogen wurden rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe (n=392), Versicherungsvermittler/-makler (n=100), Immobilienmakler (n=150) und Güterhändler (n=300). Innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe wurde differenziert zwischen Rechtsanwälten und Notaren, Inkassounternehmen/Vermögensverwaltern/Treuhändern, Wirtschaftsprüfern/Buchprüfern sowie Steuerberatern/Steuerbevollmächtigten. Die Gruppe der Güterhändler enthält Kraftfahrzeughändler, Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen/Schmuck, Händler mit Kunst, Antiquitäten, Auktionshäuser/Galeristen und Boots/-Yachthändler. Dunkelfeld Die Schätzungen des Dunkelfelds der Geldwäsche in Deutschland umfassen zum einen die Anzahl der Verdachtsfälle als auch das finanzielle Volumen der Verdachtsfälle. Beide Hochrechnungen basieren auf der Anzahl der Unternehmen und Kanzleien in den einbezogenen Branchen bzw. Berufsgruppen in der Grundgesamtheit der Verpflichteten in Deutschland. Die Hochrechnungen beruhen auf der Anzahl der von den befragten Verpflichteten selbst festgestellten Verdachtsfälle, der von ihnen angegeben Höhe des vermutlichen Geldwäschevolumens und der von ihnen beobachteten Typologie-Kriterien, die auf Geldwäsche hindeuten können. Schätzung der Anzahl der Verdachtsfälle: In den Jahren 2012 und 2013 registrierte die deutsche Financial Intelligence Unit im Durchschnitt jährlich etwa 16.000 Verdachtsmeldungen überwiegend aus dem Finanz- und Kreditsektor. Von den in unserer Studie einbezogenen Verpflichtetengruppen erfolgten im Nicht-Finanzsektor nur etwa 250 Verdachtsmeldungen pro Jahr. Auf der Basis einer konservativen Hochrechnung gelangen wir jedoch bereits zu einer erheblich größeren Zahl der 7 Verdachtsfälle. Wir schätzen das Dunkelfeld im Nicht-Finanzsektor auf mindestens etwa 15.000 bis 28.000 Verdachtsfälle jährlich, die jedoch nicht gemeldet und registriert werden, somit und auch nicht strafrechtlich verfolgt werden können. Das Dunkelfeld im Nicht-Finanzsektor erreicht daher die Größenordnung der jährlichen Verdachtsmeldungen, die aus dem Finanz- und Kreditsektor stammen. Schätzung des finanziellen Volumens der Verdachtsfälle: Das Volumen der Verdachtsfälle im Nichtfinanzsektor schätzen wir auf mindestens 20 bis 30 Mrd. Euro. Die Hochrechnung beruht auf den Nennungen der befragten Verpflichteten zur Anzahl der von ihnen berichteten Verdachtsfälle und der beobachteten Typologie-Kriterien. Systematische Unterschätzung des Dunkelfelds: Bei beiden Hochrechnungen handelt es sich allerdings um systematische Unterschätzungen. Aus folgenden Gründen: Zum einen beruhen sie auf Angaben der Nicht-Verpflichteten, die jedoch großenteils eine mangelnde Awareness und Sicherheit im Umgang mit den Typologie-Kriterien aufweisen. Je höher jedoch die Sensibilität der Verpflichteten ist, je häufiger sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, desto häufiger können von ihnen Verdachtsfälle bemerkt werden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Studie aus methodischen Gründen nur ausgewählte Gruppen der Verpflichteten innerhalb des Nicht-Finanzsektors interviewen konnte. Es fehlen Daten zu anderen Verpflichtetengruppen (siehe § 2 Abs. 1 GwG) und Wirtschaftssektoren von Nicht-Verpflichteten wie Unternehmensübernahmen und beteiligungen (M&A), Dienstleistungsindustrie, hier insbesondere die Hotellerie und Gastronomie. Das quantitative und finanzielle Dunkelfeld der Geldwäschefälle, die eine Verdachtsmeldung begründen, ist daher noch deutlich größer einzuschätzen. Daher dürfte sich das gesamte Geldwäschevolumen im Finanz- und Nicht-Finanzsektor Deutschlands deutlich oberhalb von 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich in der Größenordnung der Schätzung der ECOLEF Studie in Höhe von über 100 Mrd. Euro jährlich bewegen.1 Bedeutung eines Geldwäschebeauftragten Grundsätzlich erweist sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als ein effizientes Instrument zur Sicherung der Sorgfaltspflichten. Im Vergleich prüfen Verpflichtete der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe, der Immobilienmakler und der Güterhändler mit Geldwäschebeauftragten im Unternehmen häufiger die Identität, die Echtheit und stellen den Geschäftszweck fest. Auch die Prüfung ob es sich beim Mandanten oder Kunden um einen PEP handelt wird deutlich häufiger durchgeführt. Außerdem verbessert sich die Meldebereitschaft der Verpflichteten, die über einen Geldwäschebeauftragten verfügen. Prüfung durch Aufsichtsorgane Für jeden Wirtschaftssektor sind unterschiedliche Aufsichtsorgane zuständig. Zwar werden in einigen Bundesländern die Prüfungen deutlich verstärkt und die Notwendigkeit der Geldwäschebekämpfung kommuniziert, dennoch besteht für Verpflichtete mit einer unzureichenden Geldwäsche-Compliance derzeit ein noch relativ geringes Entdeckungsrisiko. Nur etwa jeder zehnte Immobilienmakler, Güterhändler, Versicherungsvermittler/-makler und Befragte aus den rechtsberatenden und 1 Anhand des Gravity-Modells und somit der Transaktionsströme nach Deutschland ca. 108,87 Mrd. Euro, siehe Brigitte Unger et al. (2013): Project ‘ECOLEF’, The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, Utrecht University, 2013, S. 43. 8 vermögensverwaltenden Aufsichtsbehörde. Berufen berichtete über eine entsprechende Prüfung durch eine Risiken in einzelnen Wirtschaftssektoren Immobiliensektor: Bei der Immobilienbranche handelt es sich um einen Hoch-Risiko-Sektor bei gleichzeitig zu geringer Awareness auf Seiten der verpflichteten Immobilienmakler. Die hohen Transaktionsvolumen, die bei Immobilienkäufen erreicht werden, machen diesen Wirtschaftssektor äußerst attraktiv zur Geldwäsche. Darüber hinaus ist eine abschätzbare Wertstabilität in bestimmten Regionen und bei bestimmten Objekten gegeben, die die Attraktivität für das Anlegen von inkriminierten und teils auch vorgewaschenen Geldern ausmachen. Auch gelingt zu häufig die Verwendung von „Strohmännern“ oder die Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten bspw. durch ein ausländisches Unternehmen. Überdies erscheint der Einsatz von Bargeld zum Kauf von Immobilien angesichts der hohen Kaufsummen als zu hoch. Jeder zehnte Immobilienmakler berichtete über mindestens einen Fall in den letzten zwei Jahren, bei dem der Kaufpreis bar entrichtet werden sollte und jeder fünfte über einen ungewöhnlich kurzfristigen Eigentümerwechsel. Diese ohnehin hohen Risiken werden durch die unzureichende Umsetzung der Sorgfaltspflichten und sehr geringe Bereitschaft der Immobilienmakler zu Verdachtsmeldungen erheblich erhöht. Aufgrund ihrer Vermittlerposition erfahren sie zwar nicht zwingend Details über den späteren Transaktionsmodus, aber Fragen zur Finanzierung werden in der Praxis von ihnen gleichwohl gestellt, da sie hieraus Aufschluss über den Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen erhalten wollen. Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch über die wirtschaftlich Berechtigten können durchaus von Immobilienmaklern erfasst werden. Allerdings sollte eine Anpassung im GwG an die Praxis des Maklergeschäfts geprüft werden, ausreichend erscheint die Ausübung der Sorgfaltspflichten während der Objektbesichtigungen. Bauträger, Architekten: Erhebliche Risiken im Immobiliensektor bestehen des Weiteren im Tätigkeitsbereich von Bauträgern und Architekten, die nicht zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gehören. In diesem Wirtschaftszweig fehlt es gleichwohl weitgehend am Risikobewusstsein. Zum einen können hohe Bargeldbeträge für Aufträge an Architekturbüros und Bauträger sowie zur Bauausführung eingesetzt werden. Zum anderen können sog. Schrottimmobilien erworben werden, deren Sanierung und späterer Verkauf sich nur durch den Einsatz inkriminierter Gelder lohnt. Ein Viertel der Architekturbüros und Bauträger hatte schon mindestens einmal Zweifel an der ausgewiesenen Identität des Kunden, jeder zehnte Befragte vermutete, dass ein Geschäftsabschluss nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden im Einklang stand, sodass es sich um einen „Strohmann“ gehandelt haben könnte. Aufgrund der wirtschaftlichen Interessen und auch fehlenden expliziten Verpflichtetenstellung kommt es gleichwohl in der Regel zu keiner Verdachtsmeldung. Die Praxis im Baugewerbe unterstützt kaum die Geldwäscheprävention. Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Die höchsten Geldwäscherisiken bergen Treuhand- und Anderkonten, da sie es dem Finanzsektor erheblich erschweren, Auffälligkeiten zu identifizieren. Auch sind Personen oder Unternehmen, die inkriminierte Gelder in den Wirtschaftskreislauf einbringen, verschleiern oder investieren möchten, vielfach auf diese Berufsgruppen angewiesen und werden durch Vertreter dieser Berufsgruppen betreut. Zwar zeigen diese Berufsgruppen in Relation zu Immobilienmaklern und Güterhändlern eine erhöhte Awareness, aber die Zahl der Verdachtsmeldungen bleibt gleichwohl weit unterhalb der Möglichkeiten dieser Berufsgruppen. Die Anfälligkeit bestimmter Produkte wie Immobilien, Unternehmenskäufe/beteiligungen und Dienstleistungen wie Nutzung von Anderkonten, bei denen umfangreiche 9 Vermögenswerte eingebracht oder genutzt werden, wird vermögensverwaltenden Berufen noch zu sehr unterschätzt. von den rechtsberatenden und Versicherungssektor: Die Anfälligkeit dieses Wirtschaftszweigs ist zwar aufgrund der Eignung seiner Produkts mittelhoch, aber die Sensibilität gegenüber Geldwäscherisiken ist in der Versicherungsbranche im Vergleich zu allen anderen untersuchten Sektoren am höchsten. Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen werden grundsätzlich unbar entrichtet, sodass das Placement inkriminierter Gelder zuerst im Finanzsektor erfolgt ist und eine Papierspur hinterlassen wird. Allerdings besteht eine Sicherheitslücke hinsichtlich der (privaten) Versicherungsmakler, die Prämienzahlungen ihrer Kunden auf ihren eigenen Konten sammeln und diese an Versicherungen weiterleiten. Hier sind auch größere Bareinzahlungen denkbar. Aus diesem Grund kann es zur Verschleierung der Herkunft inkriminierter Gelder auch bei Versicherungen kommen. Güterhändler: Die Anfälligkeit dieses Wirtschaftssektors für Geldwäsche ist auch aufgrund des geringen Problembewusstseins relativ hoch. Allerdings eignen sich für eine nachhaltige Geldwäsche und als Drehscheibe für große Bargeldtransaktionen vor allem hochwertige Kunst und Antiquitäten, da sie allen Kriterien für geldwäscheanfällige Güter entsprechen. Im Unterschied zu Konsum- und Luxusgütern besteht ihr Geldwäscherisiko in ihrer uneingeschränkten Eignung als Währungsäquivalent, mit hoher globaler Mobilität, Wertstabilität und Unauffälligkeit. Bei der Gruppe der Güterhändler dürfte das Geldwäschevolumen auch aufgrund der generell sehr geringen Awareness deutlich höher sein als wir in dieser Studie schätzen konnten. Auch finden nur wenige Prüfungen statt, wodurch die Entdeckungswahrscheinlichkeit mangelnder Sorgfaltspflichten gering ist. Innerhalb der Güterhändler erachten wir jedoch die mit Abstand höchsten Risiken in der Gruppe der Kunst- und Antiquitätenhändler. Das Problembewusstsein dieser Gruppe ist vollkommen unzureichend. Dies gilt auch für die Gruppe der Boots- und Yachthändler. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet: Bei staatlichen Lotterien und Sportwetten ist den Experten zufolge von einem geringen Risiko auszugehen, da es sich um einen regulierten Bereich handelt, der über vielfältige Kontrollmechanismen auch zur Geldwäscheprävention verfügt. Die größte Anfälligkeit weist hingegen das unregulierte Segment der Online-Glückspielanbieter auf, da deren Firmensitz oftmals außerhalb Deutschlands angesiedelt ist. Auch gehen die Risiken von Unternehmen aus, die selber in die Verschleierung der illegal erwirtschafteten Gelder eingebunden sind und daher keine Verdachtsmeldungen einreichen werden. Wie der gesamte Dienstleistungssektor eignen sich auch Spielhallen durch Manipulation der Umsätze der Spielautomaten in hohem Maße zum Einbringen von sehr hohen Bargeldbeträgen. Entsprechende Kontrollen zur tatsächlichen Nutzung finden jedoch kaum statt, sodass bei den Finanzämtern erhöhte Steuererklärungen ohne Beanstandungen eingereicht werden können. Dienstleistungssektor: Insbesondere im Hotel- und Gastronomiegewerbe bestehen aufgrund der hier üblichen Transaktionen mit Bargeld sehr hohe Geldwäscherisiken. Unternehmen werden vielfach ausschließlich mit dem Ziel gegründet bzw. gekauft, um inkriminierte Gelder zu versteuern und auf diese Weise in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Aus steuerlicher Sicht liegt der Fokus der Finanzämter primär auf unberechtigte Betriebskosten, aber nicht auf künstlich erhöhten Unternehmensgewinnen. Soweit die erklärten Umsätze nicht unrealistisch sind und auch keine auffälligen Betriebskosten in der Steuerklärung angesetzt werden, eignet sich daher grundsätzlich der gesamte Dienstleistungssektor für das Placement hoher Summen inkriminierten Bargelds. Über-/Unterfakturierung, Mergers & Acquisitions: Das Betreiben von internationalen Handelsunternehmen und Im- und Exportgeschäfte bietet vielfältige Möglichkeiten für Geldwäsche. Mit Hilfe einer Über- oder Unterfakturierung des Warenaustausches werden die gezielt erzeugten Defizite 10 durch inkriminierte bare oder unbare Gelder im jeweiligen Import- bzw. Exportland ausgeglichen. Internationale Unternehmenskonglomerate, die Nutzung von Scheinfirmen sowie eine Vielzahl internationaler Transaktionen erschweren eine effektive Geldwäschebekämpfung. Neben diesen Risikofeldern bestehen weitere erhebliche Risiken im Underground-Banking und virtuellen Währungen – bspw. Bitcoins. Das Ausmaß der Risiken, die von diesen Wirtschaftsaktivitäten ausgehen, konnte in dieser Studie jedoch nicht ausreichend präzisiert werden. Aus Sicht der befragten Experten werden die Risiken als hoch eingeschätzt. Wachstumsbranche: Der Geldwäscheprävention im Nicht-Finanzsektor in Deutschland muss ein sehr viel größerer Stellenwert eingeräumt werden, da auch ein weiterer Anstieg der Geldwäschefälle und des Volumens inkriminierten Geldes anzunehmen ist. Insbesondere ist von einem Absinken des Geldwäschevolumens aus drei Gründen nicht auszugehen: 1. Sicheres und prosperierendes Industrieland. Deutschland behält in Europa seine Bedeutung als Finanzplatz und Wirtschaftsstandort, auch ist von seiner wachsenden Attraktivität auszugehen. 2. Defizite im Nicht-Finanzsektor. Im Nicht-Finanzsektor Deutschlands bestehen noch erhebliche Lücken in der Umsetzung des Geldwäschegesetzes. Die Awareness und Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist generell unzureichend. 3. Defizite in der Strafverfolgung. Eng verbunden mit den weitgehend ausbleibenden Verdachtsmeldungen aus dem Nicht-Finanzsektor führen zusätzlich die sehr niedrigen Strafverfolgungsrisiken zu einem extrem geringen Entdeckungsrisiko. Es bedarf eines weiteren Ausbaus vor allem der derzeit großenteils noch unzureichenden personellen Ressourcen innerhalb von Staatsanwaltschaft und Justiz. Die Risiken einer Strafverfolgung wegen Geldwäsche bzw. der sie begründenden Vortaten sind somit in Deutschland sehr gering und dies bei gleichzeitig anhaltenden wirtschaftlichen Wachstum. Dabei sind die großen Drehscheiben der Geldwäsche weniger Luxusgüter wie hochpreisige Uhren oder Kraftfahrzeuge, sondern Güter, die entweder wie eine Währung leicht gehandelt werden können, eine hohe Wertstabilität mit Wertsteigerungschancen aufweisen. Die Risiken sind bei Gütern am höchsten, wenn Investitionen mit inkriminierten Geldern möglichst viele der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Eigenschaften einer Währung, leicht konvertierbar und stabil. 2. Unauffälligkeit beim Konvertieren großer Mengen bzw. Werte (Kauf und Verkauf) 3. Hohe Transaktionsbeträge zum Erwerb des Gutes möglich (wie Immobilie oder Kunst) 4. Hohe Wertsteigerungsraten möglich 5. Hohe Bargeldtransaktionen möglich (wie Bauobjekten betreut von Bauträgern, Architekten sowie Hotellerie und Gastronomie, Im- und Exportfirmen) Diese Kriterien erfüllen vor allem Treuhand- und Anderkonten der rechtsberatenden/vermögensverwaltenden Berufsgruppen Handel mit Immobilien Handel mit teuren Kunstobjekten und Antiquitäten Unternehmensübernahmen bzw. -beteiligungen (M&A) Unternehmen im Im- und Export, im Dienstleistungssektor, insbesondere in Hotellerie und Gastronomie. 11 Die Zuordnung der einzelnen Wirtschaftssektoren zu den drei Risikogruppen, High-, Medium- und Low-Risk erfolgt in der Übersicht in Abschnitt 3.1. Die Handlungsempfehlungen erfolgen in Abschnitt 5. 12 II. Methodisches Vorgehen Befragungsmethoden Bei der vorliegenden Untersuchung handelt es sich um eine Dunkelfeldstudie. Zur Gewinnung der relevanten Informationen wurden qualitative und quantitative Daten erhoben. Auf diese Weise wird eine tiefgreifende Analyse ermöglicht und es kann zugleich eine breite und heterogene Stichprobe generiert werden. Die Datenerhebung wurde in drei Befragungsschritten durchgeführt. In der ersten Phase wurden 20 face-to-face und 53 telefonische Interviews mit Experten durchgeführt. Dazu wurde ein qualitativer Fragebogen eingesetzt, der auch quantitative Elemente enthielt. In der zweiten Phase wurden für die verschiedenen Verpflichtetengruppen standardisierte Fragebögen erstellt, die weitgehend identisch gehalten werden konnten. Die Angaben der Experten wurden miteinander verknüpft und als Basis zur Erstellung der Fragebögen für die Verpflichteten genutzt, um die Besonderheiten einzelner Sektoren berücksichtigen zu können. Die Verpflichteten wurden mittels Computer Assisted Telephone Interviews (CATI) befragt. Die standardisierten 1.002 Telefoninterviews wurden durch das in wirtschaftskriminologischen Studien erfahrene Markt- und Sozialforschungsinstitut TNS Emnid durchgeführt. Im Anschluss an die Befragung der Verpflichteten und der Auswertung der Angaben wurden mit ausgewählten Experten, die schon zu Beginn der Studie interviewt wurden, erste Ergebnisse diskutiert. Stichprobenbeschreibung In der ersten Phase wurden 20 Experten face-to-face interviewt. Mit weiteren 53 Experten wurde eine Kombination aus quantitativer Fragebogenerhebung und qualitativem Telefoninterview durchgeführt. Insgesamt standen damit 73 Gesprächspartner aus allen relevanten beruflichen Bereichen zur Verfügung. Bei den Interviewpartnern handelt es sich um Vertreter aus der Wissenschaft, Strafverfolgung (BKA, LKA, Zollkriminalamt, Steuerfahndung sowie Anti-Mafia Behörde und Guardia di Finanza in Rom), Vertreter aus den Regierungspräsidien als Aufsichtsorgane zur Prüfung der Verpflichteten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände bzw. Kammervertreter (DIHK, IVD, BRaK, BNotK etc.). Für die zweite Phase der Studie wurden insgesamt 1.002 Verantwortliche telefonisch anhand eines standardisierten Fragebogens interviewt. Diese Stichprobe setzte sich aus 942 Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor und weitere 60 Verantwortliche aus dem Baugewerbe (Nicht-Verpflichtete) zusammen. Die Stichprobe wurde aus gewerblichen Adressenverzeichnissen gebildet, wobei die Unternehmen bzw. Kanzleien zwar nach dem Zufallsprinzip aber entsprechend ihrer Größe (Beschäftigtenzahl) topdown ausgewählt wurden. Innerhalb der Gruppen wurde zwar randomisiert gezogen, aber um für die Analysen ausreichend große Subgruppen zu erhalten, wurde die Stichprobe nach Branchen bzw. Berufsgruppen quotiert. Die nachfolgenden Hochrechnungen basieren jedoch auf ihrer Größe in der Grundgesamtheit der Verpflichteten. Zur Zusammensetzung der Stichprobe siehe unten Tabelle 1: 13 N Geldwäschebeauftragter vorhanden Versicherungsmakler/-vertreter 100 25% Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufsgruppen 392 25% ...Rechtsanwälte 150 5% ...Notare 60 27% ...Inkassounternehmen, Vermögensverwalter und Treuhänder 60 48% ...Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer 61 51% ...Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 61 20% Immobilienmakler 150 22% Güterhändler 300 13% Kraftfahrzeughändler 90 19% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen, Schmuck 90 18% Händler mit Kunst, Antiquitäten, Auktionshäuser/Galeristen 90 7% Boots/-Yachthändler 30 0% 60 entfällt N=1.002 21% Wirtschaftssektor Baugewerbe (Bauträger, Architekten) Tabelle 1, Merkmale der Stichprobe. Die Befragten sind zum überwiegenden Teil (81 %) mehr als 5 Jahre im Unternehmen bzw. in ihrer Position tätig. Von den insgesamt 942 befragten Verpflichteten gab jeder Fünfte an, einen Geldwäschebeauftragten im Unternehmen zu haben. 14 Etwa die Hälfte der befragten Unternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte (52 %). Ein Drittel der Unternehmen beschäftigt zwischen 10 und 49 Mitarbeiter, mehr als 50 Beschäftigte hatten 15 % der Unternehmen. Bei den Versicherungsvermittlern/-maklern sind es vor allem kleinere Büros mit weniger als 10 Mitarbeitern (70 %). Über die Hälfte der Güterhändler (56 %) beschäftigen ebenfalls weniger als 10 Mitarbeiter. Im Einzelnen siehe Abbildung 1: Gesamt Verpflichtete Rechtsberatende Berufe Versicherungsmakler/-vertreter Baugewerbe 34% 56% 8% 3% 70% 59% 28% Unter 10 10 bis 49 50 bis 500 4% 20% 33% 43% Güterhändler 10% 4% 39% 47% Immobilienmakler 10% 5% 33% 52% 9% 1% 19% 10% 3% Mehr als 500 Abbildung 1, Anzahl der Mitarbeiter der befragten Unternehmen.2 In den Grafiken wird aus Darstellungsgründen die Gruppe der „rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe“ verkürzt als „rechtberatende Berufe“ bezeichnet. 2 Fragetext: Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen in Deutschland insgesamt? 15 III. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Die Studie wurde interdisziplinär von folgenden Wissenschaftler/-innen betreut: Prof. Dr. jur. Kai-D. Bussmann, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Projektleiter) Dr. phil. Anja Niemeczek (Methoden und Statistik) Marcel Vockrodt, Empirische Ökonomik, M.Sc. (Projektkoordinator und Experteninterviews) Dipl. jur. Tobias Günther Durchführung der CATI-Interviews: TNS Emnid, Bielefeld, Oliver Krieg, Director Social & Opinion 16 Teil A Nationale Dunkelfeldschätzung und Risikoanalyse für den Nicht-Finanzsektor 17 1 G Geldwäs sche ein Wachstu umsmark kt Das zentrale Erg gebnis diese er Studie ist,, dass der Geldwäsche G prävention im m Nicht-Fina anzsektor in n Deutsschland ein sehr viel grrößerer Stelllenwert eing geräumt werd den muss. T Trotz einer heterogenen h n Inform mationslage unter den befragten b Ex perten aus Wirtschaft, W Strafverfolgun S ng und Wiss senschaft istt über die Hälfte der Experte en der Ansiicht, dass das d Geldwäschevolumenn in Deutsc chland starkk hmen wird. Lediglich zuneh L 17% % vermuten e einen Rückg gang des Volumens in Deeutschland. Rückgang 17% (starrke) Zuna ahme 54 % gleich-bleiben nd 28% Abbildung 2, Einschätzun E ng der Exp perten zur Entwicklun ng des Geeldwäschevo olumens in n schland3 Deuts Die G Gründe sind vielfältig, v sie lassen sich jedoch auf drei d Hauptgrü ünde stützenn: 1. W Wachstumsm markt siche eres und p prosperieren ndes Indus strieland: B Bei der Geldwäsche in n Deutsschland han ndelt es sich h auch aufgrrund des de erzeit noch zu z niedrigenn Präventionsniveaus im m Nichtt-Finanzsekto or um einen n Wachstumssmarkt. Zud dem ist Deuttschland einn sicherer Hafen sowohll unterr wirtschaftlicchen als auc ch rechtsstaa atlichen Krite erien, das en ntsprechend der Ausgan ngsthese derr 4 ECOL LEF Studie inkriminiertte Gelder w wie ein „Ma agnet“ anzie eht. Dies ggilt auch innerhalb derr Mitgliiedstaaten der d Europäis schen Union n. So gehen n sowohl die e Anti-Mafiaa Behörde als a auch die e Guarrdia di Finanzza in Rom da avon aus, da ass große Su ummen inkrim minierter Geldder von der italienischen n Organisierten Krriminalität ge erade in diie starken Wirtschaftsn W ationen wiee UK und Deutschland d transfferiert werde en, zu einem großen T Teil unter Nutzung von Scheinfirmeen und „Stro ohmännern“.. Verm mutlich richte en derzeit in n Deutschlan nd die Verp pflichteten im m Nicht-Finaanzsektor ihrre Sorgfalts-pflich hten auf diese es besonderre Risiko dess „Strohmann ns“ nur unzurreichend auss. Studien, die prim mär aus de em Umfang und den Erlösen aus s den Vortaaten das Volumen V derr Geldw wäsche in einem e Land zu errechn nen versuchen, untersch hätzen systeematisch da as Volumen,, insbe esondere we enn es sich um u einen att ttraktiven Wirtschaftsstan ndort wie Deeutschland handelt. h Diess folgt zum einen aus dem Volumen V derr internationa alen Geldstrröme, die voor allem pro osperierende e Indusstrieländer bevorzugen und zum an b nderen aufg grund des allgemeinen hohen Wac chstums von n Kapittalvermögen.. Inkriminierrte Finanzvo olumen unte erliegen wie e legales V Vermögen den gleichen n ökono omischen Zu usammenhängen, Investtitionen in In nvestitionsgüter vermehreen weiterhin n das eigene e 3 Frag getext: Wie wird w sich in den d nächsten fünf Jahren das Geldwäs schevolumen in Deutschland insgesamtt enttwickeln? 4 Brigiitte Unger et al. a (2013): Pro oject ‘ECOLEF F’, The Econom mic and Legal Effectivenesss of Anti-Mone ey Laundering g and d Combating Terrorist T Finan ncing Policy, U Utrecht Univerrsity, 2013. 18 8 Vermögen und zwar ohne Intensivierung bspw. der Organisierten Kriminalität, während Investitionen in Konsumgüter zu keiner nachhaltigen Vermögensvermehrung beitragen 2. Defizite im Nicht-Finanzsektor: Im Nicht-Finanzsektor Deutschlands bestehen noch erhebliche Lücken in der Umsetzung des Geldwäschegesetzes. Bei Durchführung der Studie wurde offenkundig wie unterschiedlich die Informationslage, die Sensibilität und letztlich auch die Akzeptanz ausgeprägt sind. Im Nicht-Finanzsektor ist die Awareness und Umsetzung des Themas sehr heterogen und großenteils unzureichend. Während bei einigen Verbandsvertretern umfangreiche Informationen vorliegen und kommuniziert werden, dominieren bei anderen Vertretern wiederum Fragen und Problemstellungen. Während der Finanz- und Kreditsektor eine Vielzahl von Verdachtsmeldungen EDV-gestützt an die zuständigen Behörden meldet und dabei die Qualität dieser Meldungen unberücksichtigt bleiben, befassen sich Teile des Nicht-Finanzsektors mit der Auslegung der Identifizierungs- und Dokumentationspflichten. Vielfach besteht eine diesbezügliche Unkenntnis. Praktische Hinweise zur Identifizierung auffälliger Transaktionen oder Personen bleiben weitgehend unberücksichtigt oder wurden von den Verbänden noch unzureichend kommuniziert. Insbesondere wurde bislang nicht ausreichend verdeutlicht, welche Rolle der jeweilige Wirtschaftssektor bzw. Berufsstand bei der Geldwäscheprävention einnehmen kann. Auch entsteht zuweilen der Eindruck, dass es den Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor nicht um die Bekämpfung der Geldwäsche geht, sondern um die Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit. Generell ist der Nicht-Finanzsektor viel zu zögerlich eine Verdachtsmeldung abzugeben wie auch unsere Hochrechnungen zeigen, siehe unten Abschnitt 2.2. 3. Defizite in der Strafverfolgung: Eng verbunden mit den weitgehend ausbleibenden Verdachtsmeldungen aus dem Nicht-Finanzsektor sind die sehr niedrigen Strafverfolgungsrisiken. Auch wurde von den Strafverfolgungsbehörden auf die für die Verfolgung von Geldwäschedelikten unzureichenden personellen Ressourcen verwiesen. Außerdem bestehen in der Rechtspraxis zahlreiche rechtliche und (beweis-)tatsächliche Hürden bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Delikte. Ein ernstzunehmendes Problem ist die im Vergleich zur klassischen Kriminalität ungewöhnlich hohe Einstellungsquote der registrierten Verdachtsfälle, die nicht zur Erhöhung des subjektiven Entdeckungsrisikos auf Seiten der Straftäter beiträgt. Von den 2013 registrierten 18.442 Verdachtsmeldungen wurden in dem Berichtsjahr 11.868 Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften bei der FIU erfasst, dabei handelte es sich bei 91 % um Einstellungsverfügungen.5 Die Risiken einer Strafverfolgung wegen Geldwäsche bzw. der sie begründenden Vortaten sind somit in Deutschland sehr gering und dies bei anhaltenden wirtschaftlichen Wachstum Deutschlands. 5 Bundeskriminalamt (2014): Jahresbericht 2013 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, S. 26 19 2 Dunkelfeld im Nicht-Finanzsektor Ein Hauptergebnis der vorliegenden Studie ist: Die Risiken der Geldwäsche werden in Deutschland im Nicht-Finanzsektor systematisch unterschätzt. Dies betrifft sowohl die Zahl der im Dunkelfeld anzunehmenden Verdachtsfälle als auch das Volumen der Geldwäsche im Finanzsektor. 2.1 Registrierte Verdachtsmeldungen Die Unterschätzung ergibt sich aus einem Vergleich der Daten aus Hell- und Dunkelfeld. In den Jahren 2012 und 2013 wurden durch die Financial Intelligence Unit (FIU) Verdachtsmeldungen im Hellfeld fast ausschließlich aus dem Finanz- und Kreditsektor registriert.6 Filtert man die Verpflichtetengruppen aus dem Nicht-Finanzsektor heraus, die in dieser Studie befragt wurden, ergibt sich eine Gesamtzahl von nur 467 Verdachtsmeldungen für die letzten zwei Jahre. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,5 % an allen registrierten Verdachtsmeldungen der letzten zwei Jahre. 2012 2013 31 17 48 Rechtsanwälte, Patentanwälte 17 11 28 Notare 3 1 4 Inkassounternehmen, Vermögensverwalter 4 0 4 Wirtschafts-/Buchprüfer 3 1 4 Steuerberater/-bevollmächtigte 2 3 5 Treuhänder, Dienstleister für Gesellschaften 2 1 3 2 14 16 Versicherungssektor 105 125 230 Güterhändler 73 100 173 Gesamt der befragten Verpflichteten 211 256 467 13.772 18.442 Behörden 325 332 657 Spielbanken 22 32 54 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 0 0 0 Sonstige Verdachtsmeldungen 31 33 64 14.361 19.095    Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Finanz- und Kreditsektor Gesamt Gesamt 32.214 33.456 Tabelle 2, Registrierte Verdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) 6 Bundeskriminalamt (2014): Jahresbericht 2013 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, S. 12 20 2.2 Hochrechnung der Verdachtsfälle Aufgrund dieser wenigen registrierten Verdachtsmeldungen im Nicht-Finanzsektor geht die FIU von einem großen Dunkelfeld aus. Diese Annahme ist berechtigt wie die folgenden Hochrechnungen zeigen. Als Ausgangsbasis dienen uns im ersten Schritt die in der Studie von den Befragten berichteten Verdachtsfälle (n=68). Dabei wird der Anteil der Befragten mit mindestens einem berichteten Verdachtsfall in den einzelnen Verpflichtetengruppen als Basis für die sektorspezifischen Hochrechnungen verwendet. Für die Anzahl der Verpflichteten wurden die Daten des Statistik-Portals Statista zugrunde gelegt, die zumindest in den Größenordnungen zutreffend sind. Hochgerechnete Verdachtsfälle basierend auf Anzahl Befragter mit mind. einem Verdachtsfall Zeitraum: letzten zwei Jahre Sektorgrößen Anteil Befragter mit mind. einem Verdachtsfall (n) Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe7 116.000 7% (27) 8.120 Versicherungsvermittler/-makler8 80.000 3% (3) 2.400 Immobilienmakler9 15.000 16% (24) 2.400 Güterhändler10 68.000 5% (14) 3.400 Anzahl der Verdachtsfälle insgesamt 16.320 Tabelle 3, Hochrechnung anhand der Befragten mit mindestens einem Verdachtsfall Es ergibt sich damit im Nicht-Finanzsektor eine Dunkelziffer von rund 16.000 Verdachtsfällen für die befragten Branchen bzw. Berufsgruppen in den letzten zwei Jahren. Zuerst ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine konservative Schätzung des Dunkelfelds handelt, die allein auf den Berichten der befragten Verpflichteten beruhen. Je höher jedoch die Sensibilität der Verpflichteten ist, je häufiger sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, desto häufiger können von ihnen auch Verdachtsfälle bemerkt werden. Aus kriminologischer Sicht handelt es sich um ein Kontrollparadox, die Entdeckungswahrscheinlichkeit hängt nicht nur von der Größe des Dunkelfeldes, sondern auch von der Kontrollintensität und vom Problembewusstsein ab,11 in unserem Fall der Verpflichteten. Aus diesem Grund dürfte es sich vor allem im Sektor der Güterhändler um eine starke Unterschätzung handeln. Auch vermag die Anzahl der Verpflichteten in den einzelnen Branchen bzw. Berufsgruppen nur Größenordnungen abzubilden. So sind bei den Güterhändlern keine Boots-/Yachthändler inbegriffen 7 Siehe unten Abschnitt 2.4: Nachweis der verwendeten Statistiken Versicherungssektor nach Angaben des GDV. 9 Immobiliensektor nach Angaben des IVD. 10 Siehe unten Abschnitt 2.4: Nachweis der verwendeten Statistiken 11 Bussmann, The Control-Paradox and the Impact of Business Ethics: A Comparison of US and German Companies, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2007, 260-276. 8 21 (es lagen keine belastbaren Zahlen vor), auch die Zahl der Kunst- und Antiquitätenhändler dürfte höher sein als in der uns zugänglichen Statistik ausgewiesen. Die Zahl der Verpflichteten dürfte daher bei den Güterhändlern eher größer sein als hier zugrunde gelegt wurde. Des Weiteren basieren die rund 16.000 hochgerechneten Verdachtsfälle auf 68 Befragte, die von mindestens einem Verdachtsfall innerhalb der letzten zwei Jahre berichteten. Im Durchschnitt lagen diesen Befragten jedoch mehr als nur ein Verdachtsfall vor, je nach Sektor durchschnittlich zwischen 2 bis 3,5 Verdachtsfälle. Die weitere Hochrechnung erfolgt auf Basis des Mittelwerts der angegebenen Häufigkeit für jeden Sektor. Auf diese Weise ergeben sich in unserer Stichprobe 160 Verdachtsfälle im Zeitraum von zwei Jahren. Zeitraum: letzten zwei Jahre Verdachtsfälle basierend auf Anzahl Mittelwert zur Befragter mit mind. Häufigkeit berichteter einem Verdachtsfall Verdachtsfälle (aus Tabelle 3) Hochgerechnete Verdachtsfälle basierend auf Mittelwert Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 8.120 2,0 16.240 Versicherungsvermittler/-makler 2.400 3,5 8.400 Immobilienmakler 2.400 2,5 6.000 Güterhändler 3.400 2,5 8.500 Anzahl der Verdachtsfälle insgesamt 39.140 Tabelle 4, Hochrechnung anhand der mittleren Häufigkeit von Verdachtsfällen Hochgerechnet ergeben sich für den Nicht-Finanzsektor etwa 39.000 Verdachtsfälle in den letzten 2 Jahren, somit knapp 20.000 Verdachtsfälle jährlich, die zu Verdachtsmeldungen führen müssten. Geschäftsabbruch ohne Verdachtsmeldung Wenn ein Verpflichteter es für möglich hält, dass bei einem Geschäftsabschluss oder bei der Bezahlung einer Dienstleistung illegal erworbene Gelder eingebracht werden sollen, ist der entscheidende Faktor wie mit dem Verdachtsfall umgegangen wird. Bei der FIU wurden bislang nur wenige Verdachtsmeldungen aus dem Nicht-Finanzsektor registriert. Den Angaben der befragten Verpflichteten zufolge und der darauf basierenden Hochrechnung wird das Ausmaß des Dunkelfelds im Nicht-Finanzsektor ersichtlich. Verpflichtete aus dem Nicht-Finanzsektor sind sehr viel häufiger mit Situationen konfrontiert, in denen sie die Nutzung von inkriminierten Geldern vermuten. Dies wird jedoch anhand der registrierten Verdachtsmeldungen bei der FIU keineswegs sichtbar. Verpflichtete kommen demnach nur äußerst selten ihren Meldepflichten nach. 22 Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass Verpflichtete ihr Geschäft trotz GeldwäscheVerdachts immer fortsetzen. Wir haben diese Frage in unserer Studie untersucht. Von den 68 Befragten, die über mindestens einen Verdachtsfall in den letzten zwei Jahren berichteten, konnte bei 65 Befragten die Reaktion auf den Verdacht differenziert werden: - Geschäftsabbruch mit und ohne Verdachtsmeldung Geschäftsfortsetzung mit und ohne Verdachtsmeldung In 34 Fällen wurde keine Verdachtsmeldung abgegeben, aber die Geschäftsbeziehung nach den Angaben der Befragten dennoch beendet. Das heißt, in 52 % der Fälle haben die Verpflichteten zwar keine Verdachtsmeldung abgegeben, aber das Geschäft auch nicht fortgesetzt: Meldung an zuständige Institution (LKA/BKA, Kammer) Basis: Anteil der Befragten mit mind. einem Verdachtsfall (n=65) nein ja ja 25% (16) 6% (4) nein 52% (34) 17% (11) 77% (50) 23% (15) Fortsetzung des Geschäfts Tabelle 5, Fortsetzung und Verdachtsmeldung Allerdings ist davon auszugehen, dass erneut versucht wurde, die vermutlich inkriminierten Gelder bei anderen Verpflichteten, über andere Produkte oder andere Kanäle in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Aus diesem Grund ist in diesen Fällen trotz Abbruch der Geschäftsbeziehung den Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgung der Täter und inkriminierten Gelder nicht möglich. Zusätzlich wurde in einem Viertel der Fälle (25 %; n=16) das Geschäft fortgesetzt ohne eine Verdachtsmeldung einzureichen, auch hier ist eine weitere Verfolgung der inkriminierten Gelder oder der Personen nicht mehr möglich. Nur 17 % der Befragten haben sich an die Vorschriften des GwG gehalten und das Geschäft eingestellt und eine Verdachtsmeldung an eine zuständige Behörde bzw. Kammer abgegeben. 23 Hochrechnung der Verdachtsfälle anhand von Typologie-Kriterien Für die Hochrechnung von Verdachtsfällen im Dunkelfeld eignet sich nicht nur die Anzahl der berichteten Verdachtsfälle, sondern auch die Häufigkeit der von den Befragten bemerkten TypologieKriterien, die auf Geldwäsche hindeuten können, siehe unten die Liste in Abschnitt 9. Die folgende Hochrechnung basiert auf den Befragten, die zwar keinen Verdachtsfall genannt, aber mindestens ein Typologie-Kriterium in den letzten zwei Jahren beobachtet haben.12 Unter der Annahme, dass allein ein Verdachtsmerkmal ausreicht, um eine Verdachtsmeldung einzureichen, würden sich für die letzten zwei Jahre knapp 40.000 Verdachtsfälle ergeben. Zeitraum: letzten zwei Jahre Sektorgröße13 Anteil mit mind. 1 erfülltes TypologieKriterium (n) Hochgerechnete Verdachtsfälle auf Basis der Typologie-Kriterien Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 116.000 10% (41) 11.600 Versicherungsvermittler/makler 80.000 18% (18) 14.400 Immobilienmakler 15.000 37% (56) 5.550 Güterhändler 68.000 12% (37) 8.160 Gesamt 39.710 Tabelle 6, Hochrechnung anhand der erfüllten Verdachtsmerkmale Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es aus Sicht der Verpflichteten nicht ausreicht, wenn nur ein Kriterium für eine Verdachtsmeldung erfüllt ist. Liegen allerdings mindestens zwei Verdachtsmerkmale vor, so ist davon auszugehen, dass den Verpflichteten der Geschäftsvorgang auffallen kann und sollte, so dass in diesen Fällen eine Verdachtsmeldung zu erwarten ist. Geht man davon aus, dass mindestens zwei Typologie-Kriterien erfüllt sind, ergeben sich für die letzten zwei Jahre hochgerechnet insgesamt etwa 14.000 Verdachtsfälle. Zeitraum: letzten zwei Jahre Sektorgröße 14 Anteil mit mind. 2 erfüllten TypologieKriterien (n) Hochgerechnete Verdachtsfälle auf Basis der TypologieKriterien Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 116.000 5% (20) 5.800 Versicherungsvermittler/-makler 80.000 3% (3) 2.400 Immobilienmakler 15.000 18% (27) 2.700 Güterhändler 68.000 5% (16) 3.400 Gesamt 14.300 Tabelle 7, Hochrechnung anhand der erfüllten Verdachtsmerkmale 12 Die folgende Berechnung erfolgte ohne die Verpflichteten, die mindestens einen Verdachtsfall bereits genannt haben (n=68). 13 Siehe oben Nachweise Fn. 7 bis 10. 14 Siehe oben Nachweise Fn. 7 bis 10. 24 Um den Umfang des Dunkelfelds vollständig abschätzen zu können, sind sowohl die bereits von den Verpflichteten selbst genannten Verdachtsfälle (Hochrechnung auf der Basis n=68) als auch die Zahl der von den Verpflichteten beobachteten „Typologie-Fälle“ (mindestens ein oder zwei TypologieKriterien) zu berücksichtigen. Die Hochrechnungen aus den berichteten Verdachtsfällen und den Verdachtsfällen auf Basis der erfüllten Typologie-Kriterien ergeben für den Nicht-Finanzsektor zwischen rund 30.000 und 56.000 Verdachtsfälle in den letzten zwei Jahren. Zeitraum: letzten zwei Jahre hochgerechnete Verdachtsfälle und mind. 1 Typologie-Kriterium (Summe aus Tabelle 3 und 6) hochgerechnete Verdachtsfälle und mind. 2 Typologie-Kriterien (Summe aus Tabelle 3 und 7) Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 19.720 13.920 Versicherungsvermittler/-makler 16.800 4.800 Immobilienmakler 7.950 5.100 Güterhändler 11.560 6.800 Gesamt 56.030 30.620 Tabelle 8, Hochrechnung der Verdachtsfälle basierend auf berichteten Verdachtsfällen und erfüllten Typologie-Kriterien Gesamtergebnis: Wir schätzen das Dunkelfeld auf etwa 16.000 bis 28.000 Verdachtsfälle jährlich. Berücksichtigen wir zusätzlich, dass eigentlich die Verpflichteten nicht nur einen Verdachtsfall genannt haben, sondern im Durchschnitt mehr als das Doppelte (s.o. Tabelle 8), so erhöht sich der Umfang auf etwa 30.000 bis 56.000 Verdachtsfälle pro Jahr. Bei den Größenordnungen handelt es sich wie eingangs erwähnt jedoch noch um Unterschätzungen, da auf Seiten der Verpflichteten eine höhere Rechtskenntnis und Akzeptanz und auch geringere Unsicherheit in der Anwendung der Kriterien zu deutlich höheren Verdachtsfällen führen würden. Auch ist zu berücksichtigen, dass diese Studie aus methodischen Gründen nur ausgewählte Gruppen der Verpflichteten innerhalb des Nicht-Finanzsektors berücksichtigen konnte: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe, Versicherungsvermittler/-makler, Immobilienmakler und Güterhändler. Es fehlen somit Daten zu anderen Verpflichtetengruppen (siehe § 2 Abs. 1 GwG) und Wirtschaftssektoren von Nicht-Verpflichteten wie Unternehmensübernahmen und -beteiligungen (M&A), Dienstleistungsindustrie, hier insbesondere die Hotellerie und Gastronomie. Das Dunkelfeld der Geldwäschefälle, die eine Verdachtsmeldung begründen, ist daher noch deutlich größer. 25 Gleichwohl gelangen wir hinsichtlich der eigentlich zu erwartenden Verdachtsfälle in Höhe von mindestens von 16.000 Fällen jährlich in eine Größenordnung, die wir bislang nur aus dem Finanzsektor kennen. Man kann überdies ohne zu spekulieren bereits auf der Basis unserer Daten bei der Berücksichtigung der mittleren Häufigkeit der Verdachtsfälle zu einem Dunkelfeld in der Größenordnung von über 50.000 Verdachtsfällen jährlich gelangen (s.o.). Den Grund für diese enorme Diskrepanz zwischen den derzeit registrierten Verdachtszahlen in Höhe von etwa 250 jährlichen Verdachtsmeldungen und möglichen (mindestens) 16.000 Verdachtsfällen sehen wir in der Spanne zwischen einer vom Gesetz vorgegebenen sehr niedrigen Verdachtsschwelle und den derzeit noch sehr geringen motivationalen Voraussetzungen auf Seiten der Verpflichteten. Letztere führen wir auf eine großenteils unzureichende Awareness und fehlende Praxis zurück, ausführlich hierzu Abschnitt 3.2. 2.3 Schätzung des Geldwäschevolumens im Nicht-Finanzsektor Finanzielle Volumen der berichteten Verdachtsfälle Bei den in unserer Studie berichteten Verdachtsfällen handelt es sich um teils beachtliche monetäre Größenordnungen. Bei rund jedem zehnten Fall (12 %) ging es um Summen über eine Million Euro. Bei den Verdachtsfällen der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe wurde in jedem fünften Fall (19 %) ein Vermögenswert über eine Million Euro beziffert. Zwei Drittel der Verdachtsfälle bei den Immobilienmaklern umfasste Geldsummen zwischen 100.000 Euro und einer Million Euro. Die geringsten Vermögenswerte wurden von den Güterhändlern genannt, hierbei ging es überwiegend um Summen im fünfstelligen Bereich. Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler 4% Güterhändler 8% 8% 54% 38% bis 100.000 EURO 19% 67% 21% Versicherungsvermittler/-makler bis 15.000 EURO 35% 23% 23% 12% 40% 31% 18% 67% bis 1.000.000 EURO 33% über 1.000.000 EURO Abbildung 3, Volumen der vermutlich inkriminierten Gelder beim letzten Geschäftsabschluss15 15 Fragetext: Denken Sie bitte an die letzte Situation in der es für möglich gehalten wurde, dass beim Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder Verwendung finden könnten. Um welche Größenordnung ging es bei diesem Geschäft? Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Denken Sie bitte an die letzte Situation in der es für möglich gehalten wurde, dass ein Mandat bspw. durch Nutzung eines Treuhand- 26 Schätzung des finanziellen Volumens der Verdachtsfälle im Dunkelfeld Auf Basis der Befragten, die über mindestens einen Verdachtsfall berichteten und den von ihnen angegeben monetären Größenordnungen, errechnet sich für den Nicht-Finanzsektor das vermutliche Geldwäschevolumen in Höhe von etwa 8,76 Mrd. Euro in den letzten zwei Jahren, somit knapp 4,4 Mrd. Euro jährlich. Zeitraum: letzten zwei Jahre Verdachtsfälle basierend auf Anzahl Befragter mit mind. 1 Verdachtsfall (aus Tabelle 11) Geldwäschevolumen im Dunkelfeld auf Basis der berichteten Verdachtsfälle in Euro Rechtsberatende & vermögensverwaltende Berufe 8.120 5.895.432.307 Versicherungsvermittler/makler 2.400 720.000.000 Immobilienmakler 2.400 1.289.050.000 Güterhändler 3.400 863.469.231 16.320 8.767.951.538 Tabelle 9, Volumen der hochgerechneten Verdachtsfälle Berücksichtigen wir zusätzlich, dass in diesem Zweijahreszeitraum im Durchschnitt mindestens 2,5 Verdachtsfälle bemerkt wurden, erhöht sich das monetäre Dunkelfeld auf knapp 11 Mrd. Euro pro Jahr. Basiert man die Hochrechnung des Geldwäschevolumens zusätzlich auf die Befragten, die zwar keinen Verdachtsfall genannt, aber mindestens ein oder zwei Typologie-Kriterien in den letzten zwei Jahren beobachtet haben, die auf Geldwäsche hindeuten können,16 ergeben sich Größenordnungen zwischen 7,24 Mrd. Euro und über 17,79 Mrd. Euro für die letzten zwei Jahre. Zeitraum: letzten zwei Jahre Geldwäschevolumen im Dunkelfeld auf Basis der erfüllten Typologie-Kriterien bei mind. 1 erfüllten TypologieKriterium in Euro mind. 2 erfüllten TypologieKriterien in Euro Rechtsberatende & vermögensverwaltende Berufe 8.422.046.153 4.211.023.076 Versicherungsvermittler/-makler 4.320.000.000 720.000.000 Immobilienmakler 2.980.928.125 1.450.181.250 Güterhändler 2.072.326.154 863.469.231 Gesamt 17.795.300.432 7.244.673.557 Tabelle 10, Volumen der hochgerechneten Verdachtsfälle auf Basis der erfüllten TypologieKriterien 16 bzw. Anderkonto für Geldwäsche genutzt werden sollte. Um welche Größenordnung ging es bei diesem Geschäft? Die folgende Berechnung erfolgte ohne die Verpflichteten, die mindestens einen Verdachtsfall bereits genannt haben (n=68). 27 Abhängig von der Zahl der Typologie-Kriterien ergibt sich daher ein Gesamt-Geldwäschevolumen zwischen 16 Mrd. Euro und 26,5 Mrd. Euro für die letzten zwei Jahre im Nicht-Finanzsektor. Geldwäschevolumen im Dunkelfeld auf Basis der berichteten Verdachtsfälle und mind. 1 erfüllten TypologieKriterium (Summe aus Tabelle 16 und 17) berichteten Verdachtsfälle und mind. 2 erfüllten TypologieKriterien (Summe aus Tabelle 16 und 17) Rechtsberatende & vermögensverwaltende Berufe 14.317.478.460 10.106.455.383 Versicherungsvermittler/-makler 5.040.000.000 1.440.000.000 Immobilienmakler 4.269.978.125 2.739.231.250 Güterhändler 2.935.795.385 1.726.938.462 26.563.251.970 16.012.625.095 Zeitraum: letzten zwei Jahre Tabelle 11, Volumen der Verdachtsfälle basierend auf Verdachtsfälle und erfüllte TypologieKriterien Berücksichtigt man, dass die Verpflichteten im Durchschnitt von 2,5 Verdachtsfällen berichteten, erhöht sich die Gesamtsumme auf rund 40 Mrd. Euro bis zu 66 Mrd. Euro für die letzten zwei Jahre. Jährlich ergibt sich damit ein Geldwäschevolumen zwischen 20 bis 30 Mrd. Euro im Dunkelfeld, nur für die befragten Verpflichtetengruppen aus dem Nicht-Finanzsektor. Dabei handelt es sich um eine Größenordnung, die nur auf Verdachtsfälle und Typologie-Kriterien beruht, die naturgemäß im konkreten Fall auch unzutreffend sein können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Nicht-Finanzsektor angesichts der derzeitigen Zurückhaltung der Verpflichteten in der Meldung von Verdachtsfällen auch in unserer Studie vermutlich nur Verdachtsfälle und TypologieKriterien genannt wurden, die anders als im Finanzsektor sehr selektiv festgestellt wurden, somit die Anzahl begründeter Verdachtsmeldungen sehr viel höher sein dürfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass es vielfach an Rechts- und Kriterienkenntnis und Akzeptanz fehlt, so dass unsere Methode nicht nur zu einer Unterschätzung der Fallzahlen im Dunkelfeld führt, sondern auch hinsichtlich des Geldwäschevolumens. Das Geldwäschevolumen im untersuchten Segment des Nicht-Finanzsektors dürfte für Deutschland deutlich oberhalb von 20 Mrd. Euro liegen. Die Risiken werden offenkundig von den Verpflichtetengruppen stark unterschätzt. Dies gilt vor allem für den Sektor Immobilien, die hier errechneten Geldwäschevolumina dürften sich angesichts der erheblichen Risiken deutlich erhöhen, wenn die Verpflichtetengruppe der Immobilienmakler konsequenter ihre Obliegenheiten, die aus dem Geldwäschegesetz folgen, beachten würden. Gleiches gilt für die Gruppe der Güterhändler soweit sie mit hochwertigen Konsumgütern handeln. Ein besonders hohes Risiko besteht im Bereich der Kunst- und Antiquitätenhändler, da sie nicht nur mit hochpreisigen Gütern handeln, sondern im Falle von teuren Objekten diese die Qualität einer leicht konvertierbaren Währung besitzen (ausführlich 3.1). Das Problembewusstsein ist hingehen eher schwach ausgebildet. In der Gesamtbilanz ist angesichts der Zahl der Verdachtsfälle und der errechneten Geldwäschevolumen von mindestens ebenso hohen Risiken im Nicht-Finanzsektor wie im Finanzsektor auszugehen. Das Verhältnis der registrierten Verdachtsfälle spiegelt keinesfalls das anzunehmende Risiko28 verhältnis dieser beiden Bereiche zueinander wider. Die Standards zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Nicht-Finanzsektor sollten sich denjenigen im Finanzsektor annähern. Die Wichtigkeit der Bedeutung der Geldwäschebekämpfung kann man auch an der monetären Größe des Problems ablesen. Diese Studie konnte zwar nur die Verpflichtetengruppen innerhalb des NichtFinanzsektors befragen, gelangt jedoch ohne Finanzsektor allein für diesen Bereich auf jährlich mindestens 20 Mrd. Euro. Außerdem fehlen Daten zu anderen Verpflichtetengruppen und Wirtschaftssektoren von Nicht-Verpflichteten wie Unternehmensübernahmen und -beteiligungen (M&A) und der Geldwäsche in der Dienstleistungsindustrie. Aus diesem Grund dürfte sich unter zusätzlicher Einbeziehung der in dieser Studie fehlenden Wirtschaftsbereiche und des Finanzsektors das gesamte Geldwäschevolumen in Deutschland deutlich oberhalb von 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich in der Größenordnung der Schätzung der ECOLEF Studie in Höhe von über 100 Mrd. Euro jährlich bewegen.17 2.4 Nachweis der verwendeten Statistiken Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe (abgerundeter Wert): 10.000 Rechtsanwälte (Information der Bundesrechtsanwaltskammer), 7.328 Notare (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Notare in Deutschland) 296 Vermögensverwalter (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Vermögensverwalter in Deutschland) 17.601 Wirtschafts-/Buchprüfer (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Suche: Anzahl der vereidigten Buchprüfer in Deutschland) 80.946 Steuerberater (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Steuerberater in Deutschland) Güterhandel (abgerundeter Wert): 41.454 KFZ-Händler (Statistisches Bundesamt (2014). Statistisches Jahrbuch 2013, S. 570) 8.341 Uhren-/Schmuckhändler (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Unternehmen im Schmuckeinzelhandel) 18.382 Händler mit Kunstgegenständen, Bildern, Münzen, Briefmarken, Antiquitäten, Gebrauchtwaren und Galerien (http://de.statista.com; Suche: Anzahl der Unternehmen im deutschen Einzelhandel; http://www.ifse.de/artikel-und-studien/einzelansicht/article/galerienstudie-2013-einepositionsbestimmung.html) 17 Anhand des Gravity-Modells und somit der Transaktionsströme nach Deutschland ca. 108,87 Mrd. Euro, siehe Brigitte Unger et al. (2013): Project ‘ECOLEF’, The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, Utrecht University, 2013, S. 43. 29 3 Risikoanalyse in den Wirtschaftssektoren 3.1 Übersicht über die Risikogruppen Im Nicht-Finanzsektor wird das Dunkelfeld angesichts der hohen Fallzahl und des Volumens der Geldwäsche derzeit noch unterschätzt. Zwischen den Wirtschaftssektoren bzw. Berufsgruppen bestehen jedoch Unterschiede, nicht alle Produkte und Dienstleistungen sind einem gleichermaßen hohen Risiko ausgesetzt. Bei den großen Drehscheiben der Geldwäsche handelt es sich weniger um Luxusgüter wie hochpreisige Uhren oder Kraftfahrzeuge, sondern um Güter, die entweder wie eine Währung leicht gehandelt werden können oder eine hohe Wertstabilität besitzen, möglichst mit Wertsteigerungskomponente. Luxusgüter werden von inkriminierten Geldern daher primär zu Erhöhung des Lebensstandards und der Lebensqualität gekauft. Nicht zu unterschätzen ist sicherlich die besondere Fähigkeit von Luxusgütern, aber auch wertigen Kunstobjekten und Konsumgütern zur Bildung kulturellen bzw. sozialen Kapitals, somit zur Erhöhung des sozialen Status seiner Besitzer. Gleichwohl handelt es sich eher um Gebrauchsgüter. So kann der Gegenstand beim Gebrauch verloren oder beschädigt werden. Bei diesen Gütern ist im Allgemeinen mit Ausnahme von hochpreisigen Kunstobjekten und Antiquitäten keine hinreichende Wertstabilität gegeben, sodass sie sich kaum als Investitionsgüter eignen. Auch stellen teure Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuck, Pelze und Juwelen in größeren Mengen für Privatpersonen keine übliche Handelsware dar, so dass die Besitzer sie in größeren Mengen nur schwer in andere Währungen oder Investitionsgüter konvertieren können ohne die Aufmerksamkeit der Behörden und ein zusätzliches Strafverfolgungsrisiko einzugehen. Auch dienen die erworbenen Konsum- und Luxusgüter vielfach kaum dem Zweck, sie in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für teure Yachten, sie steigern die Lebensqualität, aber sie eignen sich weniger zum Handel und zum Werterhalt oder gar zur Vermögensvermehrung. Zwar erlauben sie Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen, aber als „Geschäftsmodell“ für Geldwäsche eignen sie sich nichtsdestotrotz eher weniger. Die Risiken sind daher am höchsten, wenn Investitionen mit inkriminierten Geldern möglichst viele der folgenden Kriterien erfüllen: 1. Eigenschaften einer Währung, leicht konvertierbar und stabil. 2. Unauffälligkeit beim Konvertieren großer Mengen bzw. Werte (Kauf und Verkauf) 3. Hohe Transaktionsbeträge zum Erwerb des Gutes möglich (wie Immobilie oder Kunst) 4. Hohe Wertsteigerungsraten möglich 5. Hohe Bargeldtransaktionen möglich (bspw. Bauobjekten betreut von Bauträgern, Architekten sowie in der Hotellerie und Gastronomie und speziell gegründeten Im- und Exportfirmen) Diese Kriterien erfüllen vor allem: Treuhand- und Anderkonten der rechtsberatenden/vermögensverwaltenden Berufsgruppen Handel mit Immobilien Handel mit teuren Kunstobjekten und Antiquitäten Unternehmensübernahmen bzw. -beteiligungen (M&A) Unternehmen im Im- und Export und im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie. 30 Die folgende Risiko-Bewertung der Wirtschaftssektoren und ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen beruht sowohl auf ihrem spezifischen immanenten Risiko als auch auf der jeweiligen Präventionsleistung der involvierten Wirtschaftssektoren bzw. Berufe. Eine wirksame Anti-Money Laundering Compliance führt zur Abstufung des Risikos. Aufgrund der großenteils erheblichen Compliance Defizite in vielen Wirtschaftssektoren finden sich vermehrt Produkte und Wirtschaftssektoren im High-Risk Bereich. Auch kam es zu einer Heraufstufung des Risikos im Wirtschaftssektor Boots- und Yachthändler aufgrund mangelhafter Compliance. Demgegenüber führte die überdurchschnittliche Compliance im Versicherungssektor zu einer Herabstufung auf das Low-Risk Level. Im Einzelnen: High-Risk Zur High-Risk-Gruppe gehören rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufsgruppen, die über Treuhand- und Anderkonten hohe Bargeldbeträge annehmen können oder im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung detaillierte Einblicke in die Strukturen und Finanzen von Unternehmen sowie über die Herkunft der Einnahmen und der wirtschaftlichen Berechtigten auch beim Erwerb von Immobilien erhalten. Die Compliance Praxis der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufsgruppen entspricht daher nicht der hohen Risiken, dies gilt besonders für die Gruppe der Rechtsanwälte, so dass derzeit eine Absenkung in der Risikoeinstufung nicht angezeigt ist. Des Weiteren sind zu dieser High-Risk Gruppe Wirtschaftsgüter zu zählen, die sich in hohem Maße als Investitionsgüter eignen und somit zur Geldwäsche in großem Stil. Dies gilt vor allem für den Handel mit Immobilien und generell im gesamten Baugewerbe. Die Verpflichtetengruppe der Immobilienmakler zeigt trotz der hohen Risiken eine zu geringe Awareness. Hohe Risiken vermuten wir außerdem in der Gruppe der Bauträger und Architekten, die allerdings keinen Verpflichtetenstatus nach dem GWG besitzt. Beim Erwerb von Immobilien handelt es sich überdies um einen Prozess, der regelmäßig durch Notare und oftmals auch Rechtsanwälte begleitet wird. Die Studie zeigt jedoch, dass bei beiden Gruppen sowohl die Awareness als auch ihre Präventionsleistung zu gering ist. Die Compliance in dem Wirtschaftssektor Immobilien und Bau ist daher insgesamt unzureichend. Neben Immobilien eignen sich hochwertige Kunstobjekte und Antiquitäten als Anlageobjekte ebenfalls zur Geldwäsche hoher Beträge. Der Handel mit diesen Gütern weist jedoch auch angesichts der hohen Risiken ein zu geringes Problembewusstsein und eine zu geringe Präventionsleistung auf. Eine Absenkung der Risikoeinstufung kam daher nicht in Betracht. Hochzustufen ist das Risiko bei Boots- und Yachthändlern aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Awareness und Präventionsleistung auf das Level High-Risk. Zwar eignen sich diese Produkte vielfach weniger als Investitionsgut, aber es kann sich um sehr hochpreisige Produkte handeln, so dass es auf eine wirksame Anti-Money Laundering Compliance ankommt, die jedoch in diesem Wirtschaftssektor praktisch nicht entwickelt ist. Daneben gibt es Begehungsformen, die Unternehmen als Deckmantel zur Geldwäsche einsetzen wie dem Betreiben von bargeldintensiven Hotel- und Gastronomiebetrieben. Auch hier wirkt sich die unzureichende Präventionsleistung der involvierten rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufsgruppen risikoerhöhend aus. 31 Medium-Risk Angesichts der überwiegend sehr geringen Awareness und geringen Präventionsleistung innerhalb der Verpflichtetengruppe der Güterhändler ist bei Gütern im Luxussegment, die zwar überwiegend nur dem Konsum dienen, gleichwohl von einem mittleren Risiko auszugehen. Die überwiegend mangelhafte Compliance rechtfertigt keine Herabstufung auf das Level Low-Risk. Auch besitzen im Einzelhandel hohe Bargeldzahlungen weiterhin eine noch zu große Bedeutung. In der Gruppe der Güterhändler ist allerdings aufgrund der unterschiedlichen Compliance zu differenzieren. Im Kfz-Handel stellen wir eine innerhalb der Güterhändler überdurchschnittliche Awareness und Präventionsleistung fest, so dass wir das Risiko auf Medium-Low absenken. Für die Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen, Schmuck gilt dies allerdings nicht. Anders als bei Boots- und Yachthändlern bewegen sich ihre Produkte zwar im Luxussegment erreichen aber seltener diese finanziellen Größenordnungen, so dass wir sie auf dem Level Medium-Risk einstufen. Das Risiko-Rating erhöht sich allerdings auf High-Risk, wenn diese Güter von einem zur Geldwäsche gegründeten Unternehmen gehandelt werden. Low-Risk Nach den Ergebnissen unserer Studie ist das Risiko bei der Entrichtung eines Honorars an rechtsberatende Berufe als eher gering einzustufen. Zwar eignen sich derartige Honorarleistungen auch zur Geldwäsche, aber die Beträge sind im Vergleich zu Transaktionen auf Treuhand- und Anderkonten, die wir als sehr gefährdet einstufen (s.o.), vergleichsweise niedrig. Die Zuordnung von Versicherungsprodukten zum Low-Risk Bereich beruht nicht auf dem niedrigen Risiko des Produkts, dies wäre höher zu bewerten, sondern auf dem überwiegend gut entwickelten Compliance-Management und der geringen Bedeutung von Bargeldtransaktionen in dieser Branche. Einzig in der Gruppe der freien Versicherungsmakler sind die Risiken in diesem Sektor höher einzustufen, so dass wir diesen Wirtschaftssektor derzeit auf dem Level Low-Risk mit einer Tendenz zu Medium-Risk einstufen. 32 Charakteristika der Geldwäsche Drehscheiben großer Geldwäschevolumen (lnvestitionsgüter) ' Eigenschaften einer Währung, leicht konvertierbar und stabil Unauffälligkeit beim Konvertieren großer Mengen bzw. Werte (Kauf und Verkauf) ' Hohe Transaktionsbeträge zum Emerb des Gutes möglich (wie Immobilie oder Kunst) ' Hohe Wertsteigerungsraten möglich ' Hohe Bargeldtransaktionen möglich (wie Treuhandkonten) - Einsatz von Strohmannkonstruktionen Unternehmen als Deckmantel von Geldwäsche Keine Geldwäsche-Compliance Unauffälliges Marktverhalten Hohe Bargeldtransaktionen möglich (wie Hotellerie und Gastronomie, Spielhallen, lm- und Exportfirmen) Unternehmen werden primär mit dem Ziel der Geldwäsche am Markt betrieben Einsatz von Strohmannkonstruktionen Überwiegend Geldwäsche zum Konsum (Gebrauchsgüter) ' Status Symbole ' Begrenztes Transaktionsvolumen ' Hohe Zahl generiert Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit ' Bedingte Konvertierbarkeit und Wertstabilität . Ausnahme: Online-Glücksspiel, jedoch begrenzte Marktrelevanz Wirtschaftssektoren mit geringen Risiko ° Enge Zusammenarbeit zwischen Maklern und Versicherungsunternehmen (hoch reguliert), aber bei freien Versicherungsmaklern erhöhtes Risiko ' Bargeldgeschäfte äußerst selten, teilweise unzulässig (Versicherungen, Notare) ' Vielfach keine großen Transaktionsvolumen ' ABER: Verpflichtete haben Einblicke in High-Risk Transaktionen und Prozesse Abbildung 4, Übersicht über die Risikogruppen Risikobereiche ägeh_ungw Produkte Vergflichtete, lnvolvierte High-Risk Immobiliengeschäfte, Baugewerbe Treuhandkonten, Rechtsanwalts-Notar- Anderkonten :[> :;> Handel mit Kunstgegenständen ® und Antiquitäten Handel mit hochwertigen :> Boots- und Yachthändler Booten und Yachten Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Vermögensventvalter, Bauträger und Architekten Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder und Vermögensvewvalter Kunst-/Antiquitätenhändler, Auktionshäuser, Galeristen, Zollfreilager Unternehmenskäufe, - beteiligung, - zusammenschlüsse (M&A) Bargeldintensive (Dienstleistungs-)Unternehmen: Hotel & Gastronomie Baugewerbe (inklusive Handwerksbetriebe) KFZ-Handel Internationaler Handel (lm- & Exportunternehmen) @ :> Steuerberaterl-bevollmächtigte Wirtschafts-lßuchprüfer und Rechtsanwälte, Notare Finanzämter bzgl. Überprüfung auf fingierte Umsätze. Medium-Risk Erwerb von Schmuck und :'\> Edelsteinen Emerb von KFZ [> Anbieten von Online- Glücksspiel (Unternehmenssitz außerhalb Deutschlands — unregulierter Markt) l:> Aufsichtsbehörden Entsprechende Güterhändler, bedingt Steuerberater-l Wirtschafts-/Buchprüfer Low-Risk Versicherungsdienstleistungen :> Versicherungen,freie Versicherungsmaklerl-vermittler Honorarzahlungen an rechtsberatende und vermögensvewvaltende Berufe sowie Immobilienmakler :> Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Vermögensventvalter, Steuerberaterl-bevollmächtigte Wirtschafts-lßuchprüfer Immobilienmakler 33 3.2 Immobiliensektor Bei der Immobilienbranche handelt es sich um einen Hoch-Risiko-Sektor bei gleichzeitig zu geringer Awareness. Nur die Hälfte der befragten Immobilienmakler fühlt sich sicher im Umgang mit den Anhaltspunkten und Kriterien für die Abgabe einer Verdachtsmeldung (Abschnitt 6.3; Abb. 31). Diese Gruppe beobachtet des Weiteren überdurchschnittlich häufig Verdachtsfälle (8.2; Abb. 51) und auch entsprechende Verdachtskriterien wie Zweifel an der ausgewiesenen Identität oder an den wirtschaftlichen Verhältnissen (8.3; Abb. 53). Auch berichten Immobilienmakler überdurchschnittlich häufig über einen unklaren Geschäftshintergrund oder Überweisungen aus Hoch-Risiko Ländern (8.3.; Abb. 54). Relativ häufig berichten Immobilienmakler über mindestens einen Fall in den letzten zwei Jahren, bei dem der Kaufpreis bar entrichtet werden sollte (13%), dieser deutlich über dem Wert lag (15%) oder ein ungewöhnlich kurzfristiger Eigentümerwechsel erfolgte (22 %) (8.4. Abb. 55). Gleichwohl erfolgt nur selten eine Verdachtsmeldung an das BKA/LKA (ca. 13 %), obwohl nach ihren Angaben die Bereitschaft hierzu bei sich, aber auch bei den Wettbewerber deutlich höher sei (10.4; Abb. 67, 68 und 10.5; Tab. 18). Die geringe Zahl der Verdachtsmeldungen lässt sich nur zum Teil auf geringe Kenntnisse des Geldwäscherechts und der niedrigschwelligen Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung zurückführen, etwa ein Drittel äußerte derartige Bedenken (35 %). Die primären Bedenken betreffen vor allem die Sorge um den Geschäftsabschluss (52 %) und das Risiko von Fehleinschätzungen mit späterem Vertrauensverlust (36 %; 11.1; Abb. 70). Überdies geht ein überdurchschnittlicher hoher Anteil der befragten Immobilienmakler geht davon aus, dass Wettbewerber ein zweifelhaftes Maklergeschäft fortsetzen würden (27%; 10.3; Abb. 66). Unsere Studie bestätigt somit die Ergebnisse der vorhergehenden Studie zur „Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland“.18 Die Risiken werden gegenwärtig in diesem Sektor durch die unzureichende Umsetzung der Sorgfaltspflichten und sehr geringen Bereitschaft zu Verdachtsmeldungen dramatisch erhöht. Der Einsatz von Bargeld zum Kauf von Immobilien erscheint angesichts der hohen Kaufsummen als zu hoch. Die in dieser Studie für die Gruppe der Immobilienmakler errechneten Geldwäschevolumen (2.3) dürften sich unserer Einschätzung nach nicht annähernd mit dem tatsächlichen Umfang inkriminierter Gelder decken, die in diesem Wirtschaftssektor eingesetzt werden. So meinen fast zwei Drittel der befragten Experten (61 %), dass der Immobiliensektor eine hohe Anfälligkeit zur Geldwäsche aufweist. Diese Einschätzung teilen Immobilienmakler selber jedoch nicht, lediglich 16 % der befragten Immobilienmakler sind der Ansicht, dass ihre Branche eine hohe Anfälligkeit zur Geldwäsche aufweist. Der Großteil der Immobilienmakler sieht für den eigenen Wirtschaftszweig ein geringes Risiko (42 %) oder gar kein Risiko (5 %). 18 BKA, „Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland“ 2011. 34 hoch 35% 37% mittel 4% gering kein Risiko 61% 16% 0% 42% 5% Experten Verpflichtete Abbildung 5, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Immobiliensektor (Experten und Verpflichtete)19 Allerdings ist bei der Beurteilung der Risiken im Immobiliensektor zwischen der Maklerprovision und dem Kaufpreis für die Immobilien zu unterscheiden. Auch aus Sicht der Experten stellt die Vermittlung von Mietobjekten ein eher geringes Risiko dar, da die Maklerprovisionen im Vergleich zu den Immobilienpreisen deutlich geringer ausfallen. Die Risiken der Geldwäsche liegen primär im Erwerb von Immobilien (3.1). Insbesondere die hohen Transaktionsvolumen, die bei Immobilienkäufen erreicht werden, machen diesen Wirtschaftssektor attraktiv zur Geldwäsche. Darüber hinaus ist eine abschätzbare Wertstabilität in bestimmten Regionen und bei bestimmten Objekten gegeben, die die Attraktivität für das Anlegen von inkriminierten und teils auch vorgewaschenen Geldern ausmachen. Dabei kann durch Strohmannkonstruktionen und durch ausländische Unternehmen der wirtschaftlich Berechtigte verschleiert werden. Neben Maklern sind allerdings Notare und oftmals auch Rechtsanwälte beim Kauf oder Handel von Immobilien oder Wohnungsportfolios involviert. Diese Berufsgruppen schätzen die Anfälligkeit ihres Berufsstandes, um mittels ihrer Tätigkeit inkriminierte Gelder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen als zu gering ein (s.a. 3.3.). Dabei sind Notare in jedem Fall bei der Abwicklung des Immobilienkaufs eingebunden und haben neben den Finanzinstituten und Immobilienmaklern zusätzlich Einsicht in die Kaufabwicklung und den dabei involvierten Personen oder Unternehmen. Zwar werden Notare und zum Teil auch Rechtsanwälte nur selten die Kaufsummen persönlich sehen oder in Empfang nehmen, dennoch liegt ihnen eine umfangreiche Informationsgrundlage beim Kauf der Immobilie vor. Zeitpunkt der Meldepflicht Bei Immobilienmaklern ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu Güterhändlern der Kundenkontakt zwar von höherer Intensität ist und die Identifizierungspflichten schon vor Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GwG) zwischen Makler und Interessent zu erfüllen sind. Aufgrund ihrer Vermittlerposition erfahren sie jedoch nicht immer, auf welchem Wege die späteren Transaktionen zum Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie erfolgen. Allerdings werden in der Praxis von Maklern gleichwohl Fragen zur Finanzierung gestellt, da sie hieraus Aufschluss über den Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen erhalten wollen. Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch über die wirtschaftlich Berechtigten werden daher durchaus von Immobilienmaklern wahr- 19 Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? Fragetext Verpflichtete: Wie groß schätzen Sie das Risiko für Ihre Branche in Deutschland ein, dass von Kunden Immobiliengeschäfte zur Geldwäsche genutzt werden? 35 genommen. Aufgrund der Nähe zu (ernsthaften) Interessenten und späteren Käufern bzw. Verkäufern wird dem Makler in den meisten Fällen deutlich, wer der Interessent ist. Problematisch erscheint allein der frühe Zeitpunkt für die Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich müssen Immobilienmakler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GwG die Identifizierung des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchführen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GwG kann in Ausnahmefällen die Identifizierung des Vertragspartners noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden. Es kommt somit auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Maklervertrages an. Problematisch wird die Identifizierung durch den Immobilienmakler insbesondere bei konkludent geschlossenen Maklerverträgen über sog. Online-Immobilienportale. Selbst für den Fall, dass man in dem Online-Inserat des Maklers in einem Online-Immobilienportal nur eine „invitatio ad offerendum“ sieht, kann durch die Kontaktaufnahme eines Interessenten (= Angebot) und der Zusendung der Kontaktdaten bzw. der Vereinbarung eines Besichtigungstermins durch den Immobilienmakler (= Annahme) schon konkludent ein Maklervertrag zustande gekommen sein. In diesen Fallkonstellationen muss der Makler noch vor der Zusendung von Kontaktdaten bzw. der Vereinbarung eines Besichtigungstermins die Identifizierung des Interessenten vorgenommen haben, um seiner Pflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GwG nachzukommen. Das heißt, der Immobilienmakler muss sich gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG bei natürlichen Personen einen amtlichen Personalausweis zeigen lassen. Bei nicht vor Ort anwesenden Personen dürfte dies kaum möglich sein. Die frühe Identifizierung im vom § 4 Abs. 1 Satz 1 GwG geforderten Zeitpunkt noch vor der Begründung der Geschäftsbeziehung dürfte daher die Ausnahme sein. Selbst die Identifizierung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GwG, also noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung dürfte in diesen Fällen nicht einhaltbar sein. Realistisch ist in vielen Fällen eine Identifizierung daher erst im Zeitpunkt der Besichtigung. Dieser Zeitpunkt der Sorgfaltspflichten sollte daher insbesondere angesichts der verbreiteten Praxis der Online-Immobilienportale wohl vom frühen Zeitpunkt des Abschlusses eines Maklervertrages abgekoppelt werden. Ausreichend erscheint die Ausübung der Sorgfaltspflichten während der Objektbesichtigungen. Eine derartige Anpassung im GwG an die Praxis des Maklergeschäfts dürfte zudem erheblich zur Akzeptanz der Geldwäschebekämpfung beitragen, die innerhalb dieser Berufsgruppe ohnehin unzureichend ist. 3.3 Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Den Ergebnissen dieser Studie zufolge bergen insbesondere Treuhand- und Anderkonten ein erhebliches Geldwäscherisiko, da sie es dem Finanzsektor erheblich erschweren, Auffälligkeiten zu identifizieren. Generell sind Personen oder Unternehmen, die inkriminierte Gelder in den Wirtschaftskreislauf einbringen, verschleiern oder investieren möchten, vielfach auf diese Berufsgruppen angewiesen und werden durch Vertreter dieser Berufsgruppen betreut. Neben Notaren, die beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien qua Gesetz eingebunden werden müssen, haben auch Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Steuerberater detaillierte Einblicke in die Strukturen und Finanzen von Unternehmen und können sich ein deutliches Bild über die Herkunft der Einnahmen und den wirtschaftlichen Berechtigten machen. Unternehmensinterne Auffälligkeiten, die bspw. bei einer Buchprüfung sichtbar werden oder bei Durchführung geschäftlicher Transaktionen, führen bei diesen Berufsgruppen nur in seltenen Fällen zur Verdachtsmeldung. Diese Berufsgruppen scheinen demnach die Möglichkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht ausreichend zu nutzen. Insbesondere richten diese Berufsgruppen derzeit zu wenig das Augenmerk auf das besondere Risiko des Einsatzes von „Strohmannkonstruktionen“ beim Erwerb von Immobilien und Unternehmen. 36 Dies dürfte zu einem Teil auch auf die eingeräumte Unsicherheit in der Anwendung der Verdachtskriterien beruhen. Nur knapp die Hälfte der Befragten aus der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe fühlt sich sicher im Umgang mit den Anhaltspunkten und Kriterien für die Abgabe einer Verdachtsmeldung (Abschnitt 6.3; Abb. 31). Auch stellen Barzahlungen auf Treuhand- und Anderkonten keine Ausnahme dar, 29 % berichteten über gelegentliche oder seltene Bareinzahlungen (7.1; Abb. 42). Am stärksten verbreitet ist diese Praxis in der Gruppe der Rechtsanwälte (42%; 7.4; Abb. 45). Gleichwohl werden basale Sorgfaltspflichten wie eine Feststellung des Geschäftszwecks im Falle von Barzahlungen auf Treuhand- und Anderkonten vielfach nicht beachtet (7.2; Tab. 12). Die Einschätzung gegenüber den Berufskollegen fällt zudem noch kritischer aus. Nur etwa jeder zweite Befragte aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen vermutet beim eigenen Berufsstand eine regelmäßige Beachtung der Sorgfaltspflichten (7.3.; Abb. 44 u. 46). Im Vergleich zu den anderen Wirtschaftssektoren erfolgen Verdachtsmeldungen bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen je nach Zuständigkeit an ihre Kammer oder an das BKA/LKA etwas häufiger, aber keinesfalls regelmäßig (10.5; Tab. 18). Die eigene Bereitschaft zu Verdachtsmeldungen sei zwar höher, aber es zeigt sich eine Skepsis gegenüber den Berufskollegen, nur etwa 40% der Befragten gehen von einer regelmäßigen Praxis im eigenen Berufsstand aus (10.4; Abb. 67 und 68). Die festzustellende Zurückhaltung bei diesen Berufsgruppen lässt sich weniger auf Zweifel oder Unkenntnis über die Regelungen des Geldwäschegesetzes zurückführen. Vielmehr kreisen die Bedenken vor allem um geschäftliche Aspekte wie Sorgen um den Geschäftsabschluss und das Risiko von Fehleinschätzungen mit nachfolgendem Vertrauensverlust, 45 % bzw. 47 %; äußerten dies (11.1; Abb. 70). Allerdings sind diese Berufsgruppen grundsätzlich stärker als andere Wirtschaftssektoren und Gruppen von der Notwendigkeit einer effektiven Geldwäschebekämpfung überzeugt (11.2; Abb. 72). Insgesamt gesehen zeigt die Studie ein erhebliches Geldwäscherisiko in der Praxis der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe. Verpflichtete dieser Berufsgruppen können auch nach Einschätzung der in unserer Studie befragten Experten unwissentlich, bewusst oder billigend bei der Einbringung, Verschleierung und dem Investieren inkriminierter Gelder involviert sein. Über ein Viertel der Experten (28 %) meint, dass bei diesen Berufsgruppen ein hohes Geldwäscherisiko besteht, weitere 24 % gehen von einem mittleren Risiko aus. Demgegenüber schätzen nur 7 % der Verpflichteten aus diesen Berufen das Risiko für ihren Bereich hoch ein, über die Hälfte nimmt nur ein geringes (55 %) bzw. kein Risiko (7 %) an. hoch 28% 7% 24% mittel 31% 43% gering kein Risiko 4% 55% 7% Experten Verpflichtete Abbildung 6, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen (Experten und Verpflichtete)20 20 Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? Fragetext Verpflichtete: 37 Differenzieren wir zwischen den einzelnen Berufsgruppen, so sieht die Gruppe der Rechtsanwälte für sich das höchste Risiko. Jeder zehnte Rechtsanwalt (12 %) vermutet, dass sein Berufsstand einem hohen Risiko zur Geldwäsche ausgesetzt ist und 38 % gehen zumindest von einem mittleren Risiko aus. Ein relativ hohes Risiko vermuten auch Notare, jeder dritte Notar stuft das Risiko als mittel ein (35 %). Hingegen schätzen über 60 % der Vermögensverwalter, Treuhänder, Wirtschafts-/Buchprüfer sowie der Steuerberater das Risiko ihre Dienstleistungen zur Geldwäsche zu nutzen, als gering ein. 12% Rechtsanwalt 38% 4% Notar 3% 46% 35% 7% Vermögensverwalter, Treuhänder 7% 15% 62% 16% Wirtschafts-/Buchprüfer 3% 30% 61% 7% Steuerberater/-bevollmächtigter 4% 26% 64% 5% hoch 55% mittel gering kein Risiko Abbildung 7, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe (Verpflichtete)21 Neben dem Finanzsektor sind es vielfach auch Verpflichtete aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen, die unmittelbar in High-Risk Geschäftsprozesse wie Immobilien und Unternehmenskäufe involviert sind und teilweise detaillierte Einblicke in die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Geschäftspartner erhalten können. Wir gehen daher von einem großen Ungleichgewicht zwischen den eingereichten Verdachtsmeldungen der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe und dem Finanz- und Kreditsektor aus. Dies dürfte nach dem Ergebnissen unserer Studie zu einem großen Teil auf den relativ hohen Anteil unzureichender Kenntnis und Sicherheit im Umgang mit der Anwendung der Kriterien zurückzuführen sein. Unter Berücksichtigung, dass High-Risk Bereiche von Rechtsanwälten oder Notaren begleitet werden und Wirtschafts-/Buchprüfer sowie Steuerberater detaillierte Einblicke in Vermögensverhältnisse und weiteren personenbezogenen Daten erhalten, können und müssen diese Verpflichtetengruppen aktiv mehr zur Geldwäscheprävention beitragen. Nach den Ergebnissen dieser Studie sollte bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen der Fokus stärker auf das Thema Geldwäscheprävention gerichtet werden. Die Anfälligkeit bestimmter Produkte wie Immobilien, Unternehmenskäufe/-beteiligungen und Dienstleistungen wie Nutzung von Anderkonten, bei denen umfangreiche Vermögenswerte eingebracht oder genutzt werden, kann verringert werden. Wie groß schätzen Sie das Risiko in Deutschland ein, dass Mandanten Ihren Berufsstand gezielt zur Geldwäsche nutzen? 21 Fragetext: Wie groß schätzen Sie das Risiko in Deutschland ein, dass Mandanten Ihren Berufsstand gezielt zur Geldwäsche nutzen? 38 Eine Strategie um Vertreter der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe deutlich mehr einzubinden und qualifizierte Hinweise zu erhalten, wird die konsequente Prüfung der Aufsichtsorgane bzw. zuständigen Kammern sein. Laut einiger Experten finden speziell bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen nur sehr wenige bis gar keine Prüfungen statt. 3.4 Güterhändler Die Verpflichtetengruppe der Güterhändler unterscheidet sich bezüglich ihrer Bereitschaft Verdachtsmeldungen abzugeben nur graduell von den anderen Wirtschaftssektoren und Berufsgruppen. Auch wird nach ihren Angaben die Bereitschaft hierzu bei sich, aber auch bei den Wettbewerber deutlich höher eingeschätzt (Abschnitt 10.4; Abb. 67, 68 und 10.5; Tab. 18). Die sehr seltenen Verdachtsmeldungen beruhen nur teilweise auf Zweifel oder Unkenntnis über die Regelungen des Geldwäschegesetzes. Vielmehr spielen vor allem geschäftliche Aspekte wie Bedenken bezüglich des Geschäftsabschlusses und des Risikos von Fehleinschätzungen eine größere Rolle. Jeder zweite Güterhändler äußerte dies (50 % bzw. 47 %; 11.1; Abb. 70). Auch wurden häufiger Ressentiments gegenüber einer Übernahme einer aus ihrer Sicht rein staatlichen Aufgabe geäußert (25 %; 11.2; Abb. 27). Der Wirtschaftssektor Güterhandel weist im Vergleich zu den anderen hier untersuchten Gruppen den geringsten Kenntnisstand und das geringste Problembewusstsein auf (s.a. unten Abb. 8). Nur 37% der Güterhändler gaben an überhaupt Informationen über Kriterien und Anhaltspunkte erhalten zu haben, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen können (6.3; Abb. 29), am seltensten ist dies der Fall bei Händlern mit hochwertigen Kunstobjekten/Antiquitäten und bei Boots- und Yachthändlern (24 % bzw. 20 %) (6.3; Abb. 39). Beide Gruppen üben ihre Sorgfaltspflichten im Falle von Bargeldzahlungen über 15.000 Euro zudem auch im Vergleich zu den anderen Gruppen der Güterhändler wie Kfz-Händler unterdurchschnittlich aus (7.5; Tab. 14). Relativ skeptisch wird in dieser Frage auch die Praxis der Wettbewerber beurteilt. Händler mit Kunst/Antiquitäten und Boots- und Yachthändler, aber auch Händler mit Schmuck und Edelsteinen vermuten, dass nur etwa jeder vierte Wettbewerber im Falle von Bargeldzahlungen über 15.000 Euro beispielsweise eine Identifizierung des Vertragspartners vornimmt und die Angaben dokumentiert und überprüft (7.5, Abb. 48). Deutlich positiver fällt hingegen die Einschätzung der befragten Kfz-Händler zur Praxis ihrer Wettbewerber aus. Diese Ergebnisse gehen in die Zuordnung zu Risikogruppen ein. Innerhalb der Gruppe der Güterhändler wird man entsprechend der Eignung der Güter zu differenzieren haben. Zur High-Risk Gruppe ist der Handel mit hochwertigen Kunstgegenständen und Antiquitäten zu zählen. Das zu geringe Problembewusstsein (s.a. unten Abb. 10) und die zu niedrige Präventionsleistung in dieser Gruppe rechtfertigt nicht die Annahme eines nur mittleren Risikos. Innerhalb der Gruppe der Händler, die mit Gütern handeln, die sich weniger zur Geldwäsche im großen Stil eignen, sondern eher dem persönlichen Konsum zuzurechnen sind wie der Erwerb von Kfz, Schmuck und Yachten, ergibt sich eine Differenzierung des Risikos anhand ihrer Awareness und Präventionsleistung. Das Risiko innerhalb der Medium-Risk Gruppe ist bei Boots- und Yachthändlern derzeit im Vergleich zum Kfz-Handel deutlich höher einzustufen. Diese Beurteilung der Risiken im Güterhandel und auch die Differenzierung zwischen den Gruppen der Güterhändler deckt sich mit der Einschätzung der befragten Experten. Die Hälfte der Experten schätzt generell die Anfälligkeit des Güterhandels als hoch ein (49 %), von einem Null-Risiko geht kein 39 Experte aus. Hingegen seh hen sich die e Verpflichte eten im Se ektor Güterhhandel deutlich wenigerr gefäh hrdet. 15 % sehen s für ihrre Branche g gar kein Risiko, weitere 40 % meineen ein allenfa alls geringess nur 13 % von Geldw wäscherisiko o zu haben, während n v einem hohen h Geldw wäscherisiko o ausgehen.. Geme essen an den Einschätzu ungen der Exxperten unte erschätzen die befragten Güterhändle er das relativv hohe Risiko, dasss sie für Geld dwäsche insttrumentalisie ert werden. hoch 49% 13% 24% % mittel 27% gering kein n Risiko 32% 0% % 40% 15% Experten n ung Abbildung 8, Einschätzu 22 Verpfflichtete) des Verpflic chtete Geldwäsche erisikos im m Güterhaandel (Exp perten und d Innerrhalb der Gru uppe der Gü üterhändler m messen zweii Drittel der befragten b Exxperten dem Erwerb von n Kunsst- und Samm mlerobjekten n sowie Luxu usgütern ein ne (sehr) gro oße Bedeutuung zur Einb bringung von n Barge eld in den Wirtschaftskre W eislauf zu (65 5 %). gering ge Bedeutungg 13% mittleree Bedeutuung 22% (sehr) ( große Bedeutung 65% Abbildung 9, Bedeutung g vom Ha andel und Samm mlerobjekte en für Geldw wäsche (Exp perten)23 Erwerb von Kunsst, Luxusg gütern und d Differrenziert man zwischen den einzelnen n Güterhändlergruppen, so sehen diee Verpflichte eten im KFZ-Hand del am häufig gsten ihre Brranche durch h Geldwäsch heaktivitäten gefährdet. P Premiummark ken gehören n zu de en Luxusgüte ern, die ebe enfalls gut ha andelbar sind d und eine relative r hohee Wertstabilität besitzen.. Dahe er stufen fastt 60% der KFZ-Händler K das Risiko für f ihr Gewerbe als hochh (18 %) ode er mittelhoch h (40 % %) ein. Nur 43% 4 gehen von einem niedrigen Riisiko (36 %) oder keinem m (7 %) Risiko aus. Ein n große er Teil der Hä ändler mit Sc chmuck, Golld und Silberr zeigt ebenfa alls Risikobeewusstsein. 22 23 Frragetext Experten: Wie hoch schätzzen Sie die Anfälligkeit bzw. das R Risiko für die folgenden n Wirrtschaftsbereicche ein, dass diese in Deu utschland zur Geldwäsche genutzt g werdeen? Fragetext Verpflichtete:: Wie e groß schätzzen Sie das Risiko für Ihrre Branche in n Deutschland d ein, dass vvon Kunden Geschäfte G zurr Ge eldwäsche gen nutzt werden? Fra agetext: Wen nn illegal erw wirtschaftete Gelder in bar b vorliegen, wie bedeuutsam sind die d folgenden n Begehungsforme en in Deutschland? 40 0 Ein vergleichbares Risikobewusstsein zeigt sich nicht bei den Verpflichteten Kunst-/Antiquitäten- und Boots- und Yachthändlern, obwohl beide Gruppen auch aus Expertensicht ein besonders hohes Risiko aufweisen. Kunst- und Antiquitätenhändler halten ihre Branche nur selten für gefährdet. Über zwei Drittel stufen das Risiko für ihre Branche als gering (43 %) oder als nicht vorhanden ein (22 %). Angesichts der eingangs geschilderten Risiken unterschätzen auch Boots-/Yachthändler ihre Branchenrisiken, fast zwei Drittel nehmen nur ein geringes (40 %) oder kein Risiko (20 %) an. 18% 40% 36% Kraftfahrzeughändler 7% 10% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck 36% 39% 12% 9% Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Aiktionshäuser/Galerien 22% 43% 22% 13% Boots/-Yachthändler 23% 20% hoch mittel gering 40% kein Risiko Abbildung 10, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Güterhandel (Verpflichtete)24 Die Anfälligkeit für Geldwäsche ist auch aufgrund des geringen Problembewusstseins in diesem Wirtschaftssektor somit relativ hoch. In Anbetracht der nur kurzen Kundenkontakte, dem vermehrten Bargeldkontakt und der Anfälligkeit hochpreisiger Produkte bedürfen Güterhändler jedoch besonderer Unterstützung bei der Erkennung auffälliger Transaktionen. Für eine effektive Geldwäscheprävention müssen Güterhändler nicht nur über ihre Pflichten aufgeklärt, sondern auch darin unterstützt werden, wie diese anzuwenden sind bzw. wie auffällige Transaktionen oder Personen erkannt werden können. Hierzu ist es notwendig, den Verpflichteten noch mehr als bislang Informationen an die Hand zu geben, wie sie den Pflichten nachkommen können und wie sie mit Verdachtsmomenten umgehen sollen. Die Ergebnisse unserer Studie zeigen, dass allgemeine Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten deutlich stärker kommuniziert werden als konkrete Indikatoren mit denen auffällige Transaktionen erkannt werden können. Verpflichtete aus dem Güterhandel werden bislang zu wenig darin unterstützt, wie sie auffällige Transaktionen, Geschäftsabschlüsse oder verdächtiges Verhalten ihrer Kunden herausfiltern können. Bei der Gruppe der Güterhändler dürfte das Geldwäschevolumen auch aufgrund der generell sehr geringen Awareness deutlich höher sein als wir in dieser Studie schätzen konnten. Auch finden nur wenige Prüfungen statt, wodurch die Entdeckungswahrscheinlichkeit mangelnder Umsetzung der Sorgfaltspflichten gering ist. Innerhalb der Gruppe der Güterhändler erachten wir jedoch die mit Abstand höchsten Risiken im Bereich der Händler mit exquisiter Kunst und hochwertigen Antiquitäten. Das Problembewusstsein dieser Gruppe ist vollkommen unzureichend. Dies gilt insbesondere für die Gruppe der Boots- und Yachthändler. 24 Fragetext: Wie groß schätzen Sie das Risiko für Ihre Branche in Deutschland ein, dass von Kunden Geschäfte zur Geldwäsche genutzt werden? 41 Für eine nachhaltige Geldwäsche und auch als Drehscheibe für große Bargeldtransaktionen eignen sich jedoch vor allem hochwertige Kunst und Antiquitäten, da sie allen Kriterien für geldwäscheanfällige Güter entsprechen (3.1). Sie eignen sich nicht nur in besonderer Weise zur Bildung kulturellen bzw. sozialen Kapitals, sondern im Unterschied zu Konsum- und Luxusgütern besteht ihr Geldwäscherisiko in ihrer uneingeschränkten Eignung als Währungsäquivalent, mit hoher globaler Mobilität, Wertstabilität und Unauffälligkeit. 3.5 Versicherungssektor Die Anfälligkeit des Versicherungssektors ist aufgrund der Eignung ihrer Produkte zwar als mittelhoch einzustufen, aber es handelt sich um eine stark regulierte Branche, die zudem eine überdurchschnittliche Awareness auch im Vergleich zu den anderen hier untersuchten Wirtschaftssektoren aufweist, sodass wir diesen Sektor der Low-Risk Gruppe zuordnen. Ein Großteil der Versicherungsunternehmen verfügt ähnlich wie im Bankensektor EDV-gestützte Programme, die auffällige Ein- oder Auszahlungen registrieren und automatisch einem Verantwortlichen melden. Dies betrifft beispielsweise auffällig hohe Transaktionsvolumen oder Auszahlungen von Versicherungsleistungen auf ausländische Konten. Auch sind Versicherungsvermittler weitgehend über das jeweilige Versicherungsunternehmen informiert und an die allgemeinen Compliance-Vorschriften gebunden. Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen werden grundsätzlich unbar entrichtet, sodass das Placement inkriminierter Gelder zuerst im Finanzsektor erfolgt ist und eine Papierspur hinterlassen wird. Allerdings besteht eine Sicherheitslücke hinsichtlich der auch in dieser Studie befragten (privaten) Versicherungsmakler, die Prämienzahlungen ihrer Kunden auf ihren eigenen Konten sammeln und diese an Versicherungen weiterleiten. Hier sind auch größere Bareinzahlungen denkbar und es kann zur Verschleierung der Herkunft inkriminierter Gelder auch bei Versicherungen kommen. Das Problembewusstsein in dieser Gruppe ist zwar überdurchschnittlich, aber es zeigen sich auch Schwächen. Nur 56 % der befragten Versicherungsmakler fühlen sich sicher im Umgang mit den Anhaltspunkten und Kriterien für die Abgabe einer Verdachtsmeldung (Abschnitt 6.3; Abb. 31). Allerdings sind Bargeschäfte in diesem Wirtschaftssektor sehr selten, nur 2 % der Versicherungsmakler berichteten über bar eingezahlte Versicherungsprämien über 15.000 Euro (7.1; Abb. 42). Gleichwohl bestehen in der Gruppe der freien Versicherungsmakler erhöhte Risiken. Der Experteneinschätzung zufolge wird dem Versicherungsmissbrauch beispielsweise durch Prämienzahlungen mittels inkriminierter Gelder überwiegend (41 %) eine mittlere Bedeutung zugeschrieben. Aber ein Drittel vermutet diesbezüglich eine eher große (30 %) und ein Viertel eine eher geringe Bedeutung (27 %). Ein Risiko speziell für das Placement inkriminierten Bargelds beispielsweise durch hohe Einmalprämien bei Lebensversicherungen wird durchaus gesehen, aber überwiegend als gering eingestuft (46 %). 42 Versicherungsmissbrauch (z.B. Prämienzahlungen mittels illegal erwirtschafteter Gelder) 30% 3% Versicherungsgeschäfte mit Bareinzahlungen nutzen (z. B. Einmallebensversicherungen) (sehr) große Bedeutung 27% mittlere Bedeutung 20% 41% 29% 46% 6% geringe Bedeutung keine Bedeutung Abbildung 11, Bedeutung bestimmter Versicherungsgeschäfte für Geldwäsche (Experten)25 Insgesamt gesehen wird die Attraktivität inkriminierte Gelder über Versicherungsgeschäfte in den Wirtschaftskreislauf einzubringen, in Relation zu anderen Formen der Geldwäsche als eher gering (34 %) bis mittel eingestuft (59 %). Demgegenüber sieht jeder zehnte verpflichtete Versicherungsmakler für seinen Wirtschaftssektor gar kein Risiko. Dies dürfte nicht berechtigt sein. Allerdings ist auffällig, dass der Versicherungsbereich der einzige Sektor ist, bei dem der Anteil der befragten Verpflichteten, die von einer hohen Anfälligkeit ausgehen (14 %), größer ist als die Experteneinschätzung (7 %). Generell ist die Sensibilität gegenüber Geldwäscherisiken in der Versicherungsbranche im Vergleich zu allen anderen untersuchten Sektoren am höchsten. 7% hoch 14% mittel 34% gering kein Risiko 59% 31% 0% 45% 10% Experten Verpflichtete Abbildung 12, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Versicherungssektor (Experten und Verpflichtete)26 25 26 Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder nicht in bar eingenommen werden, sondern direkt als Buchgeld umgesetzt werden, für wie bedeutsam halten Sie die folgenden Begehungsformen für Geldwäsche in Deutschland? Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder in bar vorliegen, wie bedeutsam sind die folgenden Begehungsformen in Deutschland? Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? Fragetext Verpflichtete: Wie groß schätzen Sie das Risiko für Ihre Branche in Deutschland ein, dass von Kunden Versicherungsgeschäfte zur Geldwäsche genutzt werden? 43 3.6 Wirtschaftssektor Glücksspiel Dieser Sektor konnte nur anhand der Befragung von Experten untersucht werden. Nach ihrer Einschätzung besteht in diesem Sektor ein hohes Risiko vor allem im Online-Glücksspielbereich. Über die Hälfte der Experten (53 %) schreiben diesem Bereich ein hohes Risiko zu. Als gering wurde das Risiko nur von 5 % der Experten eingestuft. hoch 53% mittel gering Abbildung 13, (Experten)27 42% 5% Einschätzung des Geldwäscherisikos bei Online-Glücksspielanbietern Hinsichtlich der Anfälligkeit für Geldwäsche ist jedoch im Einzelnen zu differenzieren. Bei staatlichen Lotterien und Sportwetten ist den Experten zufolge von einem geringen Risiko auszugehen, da es sich um einen regulierten Bereich handelt, der auch über vielfältige Kontrollmechanismen zur Geldwäscheprävention verfügt. Die größte Anfälligkeit weist hingegen das unregulierte Segment der Online-Glückspielanbieter auf, da der Firmensitz oftmals außerhalb Deutschlands angesiedelt ist. Diese Anbieter haben ihren Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unter anderem auf Zypern und Malta. Dadurch entziehen diese Unternehmen sich jedweder deutscher Regulierung und Aufsicht. Aus diesem Grund nehmen über die Hälfte der Experten (56 %) für das Betreiben und Anbieten von Online-Glücksspielen ein (sehr) hohes Geldwäscherisiko an. Die wirtschaftliche Bedeutung unregulierter Online-Glückspielanbieter auf dem deutschen Markt dürfte jedoch auch im Vergleich zu den regulierten Glückspielanbietern in Deutschland keine Dominanz aufweisen. Wir stufen daher den Markt der unregulierten Online-Glückspielanbieter in die Kategorie Medium-Risk ein. Genauere Analysen fehlen hingegen. 27 Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? 44 keine Bedeutung B 3% 3 geringe Bedeutung 18% (sehr) g große Bedeuttung 56% % mittlere Bedeutung 23% Abbildung 14, Bedeutung vo on Online-G Glücksspielp portalen für Geldwäsch he (Experten n)28 Auch im Wirtscha aftssektor Glü ücksspiel ist zu berücksic chtigen, dass s die Risikenn auch von Unternehmen U n ausge ehen können, die selber in die Versschleierung der illegal erwirtschaftet e ten Gelder eingebunden e n sind und daher keine Verd dachtsmeldun ngen einreic chen werden. Hierfür ssprechen die e fehlenden n Verda achtsmeldun ngen bei der FIU, hiern nach wurden n 2013 von Veranstalteern und Verrmittlern von n Glückksspielen im Internet kein ne Verdachtssmeldungen abgegeben. Wie d der gesamte e Dienstleistu ungssektor, i nsbesondere e in der Hote ellerie und G Gastronomie, eignen sich h auch Spielhallen in hohem Maße M zum Eiinbringen vo on sehr hohe en Bargeldbeeträgen. Eine e ungeklärte e Zahl von Spielh hallen wird als Deckma antel zur Geldwäsche G betrieben. D Die Befragten aus derr Strafvverfolgung wiesen w darau uf hin, dass die Spielauttomaten man nipuliert undd auf diese Weise W fiktive e Umsä ätze generiert werden kö önnen. Auffä älliger Weise findet sich gerade g in wirrtschaftlich schwächeren s n Stadttgebieten eine ungewöh hnliche Kon zentration von v Spielhalllen. Entspreechende Ko ontrollen zurr tatsäcchlichen Nu utzung finden jedoch ka aum statt, sodass s bei den Finanzäämtern erhö öhte Steuer-erklärrungen ohne e Beanstand dungen eing gereicht werrden können n. Die Phasee des Place ements gehtt nahtlo os in die Phase der In ntegration üb ber, wenn die d fiktiven Einnahmen E versteuert werden. w Auss diese em Grund sin nd Spielhallen dem High--Risk Level zuzuordnen. z Spiellbanken sind d dabei von Spielhallen n abzugrenze en, die sich grundsätzli ch zum Pla acement von n Barge eld eignen. Allerdings A un nterliegen Sp pielbanken einer e staatlichen Aufsichtt. So müssen Spieler ab b einem m Wert über 2.000 € ihre Identität nacchweisen. Be etrachtet man diesbezügglich die Statiistik der FIU,, haben Spielbanke en 32 Verda achtsmeldung gen eingereicht, Anbiete er von Onlinee-Glücksspie elen reichten n im gle eichen Zeitra aum keine Meldungen ein n. 28 Fra agetext: Wenn n illegal erwirts schaftete Geld der nicht in ba ar eingenomm men werden, ssondern direkt als Buchgeld d um mgesetzt werd den, für wie bedeutsam h halten Sie die folgenden Begehungsfoormen für Geldwäsche in n De eutschland? 45 5 4 Risiken der Geldwäsche bei Nicht-Verpflichteten Zur Geldwäsche eignen sich zahlreiche Formen des geschäftlichen Verkehrs, sodass Geldwäsche in vielfältigen Spielarten anzutreffen ist. Grundsätzlich zieht sich dieses Phänomen daher quer durch die gesamte Wirtschaft, gleichwohl sind nicht alle Bereiche und alle Wirtschaftsaktivitäten gleichermaßen betroffen. Im Folgenden berichten wir über die von den in unserer Studie befragten Experten am häufigsten genannten Branchen und Geschäftspraktiken, deren Attraktivität für Geldwäsche als besonders hoch eingestuft wird, die somit die höchsten Risiken aufweisen. 4.1 Baugewerbe: Bauträger, Architekten Zusätzlich zu den 942 Befragten, die explizit Verpflichtete nach dem GwG sind, wurden 60 Dienstleister aus dem Baugewerbe telefonisch (CATI) interviewt. Dabei handelte es sich um 32 Architekturbüros und 28 Bauträger, von denen 58 % zwischen 10 und 49 Mitarbeiter beschäftigen. Zwar zählt der Wirtschaftszweig nicht zum Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, gleichwohl wird aufgrund seiner Nähe zum Immobiliensektor ein erhöhtes Geldwäscherisiko im Baugewerbe vermutet. So stufen fast zwei Drittel (61 %) der Experten das Geldwäscherisiko als hoch ein, ein weiteres Drittel geht von einem mittleren Risiko aus (34 %). Die Einschätzung der Dienstleister aus dem Baugewerbe weicht jedoch erheblich von der Beurteilung der Experten ab. Nur 5 % der Befragten sind der Ansicht, dass ein hohes Risiko zur Geldwäsche in ihrem Wirtschaftssektor besteht, jeder Vierte erkennt allenfalls ein mittleres (22 %), aber drei Viertel der Architekturbüros und Bauträger sehen nur ein geringes (40 %) oder kein Risiko (33 %). In diesem Wirtschaftszweig fehlt es somit weitgehend am Risikobewusstsein, obwohl die Risiken sehr hoch sind. In diesem Sektor bieten sich vielfältige Gelegenheiten zum Placement sehr hoher Beträge inkriminierter Gelder. Zum einen können hohe Bargeldbeträge für Aufträge an Architekturbüros und Bauträger und auch zur Bauausführung eingesetzt werden. Zum anderen können sog. Schrottimmobilien erworben werden, deren Sanierung und späterer Verkauf sich nur durch den Einsatz inkriminierter Gelder lohnt. hoch 61% 5% mittel 22% 5% gering kein Risiko 34% 40% 0% 33% Experten Abbildung 15, Verpflichtete)29 29 Einschätzung des Geldwäscherisikos Verpflichtete im Baugewerbe (Experten und Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? Fragetext Verpflichtete: Wie groß schätzen Sie das Risiko für Ihre Branche in Deutschland ein, dass von Auftraggebern Ihre Dienstleistungen zur Geldwäsche genutzt werden? 46 Zwar berichteten nur zwei Vertreter des Baugewerbes über einen Verdacht auf Geldwäsche in den letzten zwei Jahren, bei einem dieser Befragten handelte es sich jedoch um über 20 Verdachtsfälle. Diese Verdachtsfälle wurden von den Befragten nicht an das LKA oder BKA/FIU gemeldet. Zu den Beweggründen wurden keine Angaben gemacht. Allerdings liegen Angaben zu den Bedenken bei einer hypothetischen Verdachtsmeldung vor. Unter den Befragten dominiert die Unsicherheit, ob sie die Situation richtig bewerten und damit das Vertrauen des Kunden riskieren. Zudem ist einigen Befragten unklar, an wen sie sich mit einem derartigen Fall wenden sollen. Unsicherheit, ob die bloße Möglichkeit für eine Verdachtsmeldung ausreicht Unklarheit darüber, an wen man sich wenden soll 35% 40% Risiko, dass das Geschäft scheitert 35% Risiko von Fehleinschätzungen mit späterem Vertrauensverlust 45% Angst vor Repressalien der betroffenen Kunden 12% zutreffend Abbildung 16, Bedenken von Architekten und Bauträgern bei einer Verdachtsmeldung30 Im Unterschied zu Güterhändlern währt die Geschäftsbeziehung im Baugewerbe zwischen Auftraggeber und dem Architekturbüro und/oder Bauträger über einen längeren Zeitraum, sodass relativ leicht Verdacht geschöpft werden kann und vielfach das Placement inkriminierter Finanzmittel dem Auftragnehmer nicht verborgen bleibt. Angesichts des zu vermutenden Risikos dürften daher in diesem Sektor viele Unternehmen entsprechende Verdachtsfälle wahrgenommen haben. Hingegen berichtet nur ein Teil der Architekturbüros und Bauträger über Verdachtsmerkmale, die auf Geldwäsche hindeuten können. Ein Viertel (24 %) hatte schon mindestens einmal Zweifel an der ausgewiesenen Identität des Kunden, jeder zehnte Befragte (12 %) vermutete, dass ein Geschäftsabschluss nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden im Einklang stand, sodass es sich um einen „Strohmann“ gehandelt haben könnte. Zweifel an der ausgewiesenen Identität bzw. Integrität 24% Eindruck, dass der Vertragspartner den direkten Kontakt zu Ihnen zu vermeiden versuchte Vertragspartner zeigte kaum Interesse am Produkt oder dem Preis 7% 4% Die Geschäftsabschlüsse standen nicht im Einklang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen 12% in mindestens 1 Fall erfüllt Abbildung 17, Wahrnehmung allgemeiner Verdachtsmomente durch Architekten/Bauträger31 30 31 Fragetext: Welche Bedenken hätten Sie bei einer Verdachtsmeldung? Fragetext: Wie häufig kam Folgendes in Ihrem Unternehmen vor? 47 Auf die Frage, wie die Befragten mit einem Verdachtsfall umgehen würden, antwortete nur jeder Zehnte (12 %), dass das Geschäft wahrscheinlich fortgesetzt werden würde. Auch besteht zumindest hypothetisch eine grundsätzliche Meldebereitschaft, fast zwei Drittel (62 %) der Architekturbüros und Bauträger würden eine Verdachtsmeldung beim LKA und/oder jeder Zweite (48 %) beim BKA bzw. der FIU abgeben. Aufgrund der wirtschaftlichen Interessen und auch fehlenden expliziten Verpflichtetenstellung bleibt indes eine Verdachtsmeldung in der Regel aus. Die Praxis im Baugewerbe unterstützt kaum die Geldwäscheprävention, obwohl es sich um einen High-Risk Bereich handelt. Fortsetzung des Geschäfts 12% Meldung an das Landeskriminalamt 62% Meldung an des Bundeskriminalamt bzw. FIU 48% wahrscheinlich Abbildung 18, Hypothetische Reaktion von Architekten und Bauträgern auf Verdachtsfall32 4.2 Hotel- und Gastronomiegewerbe Aufgrund des Bargeldverkehrs ist das Hotel- und Gastronomiegewerbe einem sehr hohen Geldwäscherisiko ausgesetzt. Die Einbringung von Barmitteln erscheint über diesen Wirtschaftssektor besonders attraktiv, da die angegeben Umsatzzahlen allenfalls im Rahmen einer Betriebsprüfung stichprobenartig kontrolliert werden. Aus steuerlicher Sicht liegt der Fokus der Finanzämter primär auf unberechtigte Betriebskosten, aber nicht auf künstlich erhöhten Unternehmensgewinnen. Soweit die erklärten Umsätze nicht unrealistisch sind und auch keine auffälligen Betriebskosten in der Steuerklärung angesetzt werden, eignet sich daher grundsätzlich der gesamte Dienstleistungssektor für das Placement hoher Summen inkriminierten Bargelds.33 Dienstleistungsunternehmen können unter einem legalen Deckmantel nicht erbrachte Leistungen verbuchen und damit inkriminierte Gelder problemlos waschen. Bargeld in bargeldintensive Unternehmen einbringen (z. B. gefälschte Umsätze oder Rechnungen angeben) 79% 8% 13% (sehr) große Bedeutung mittlere Bedeutung geringe Bedeutung Abbildung 19, Bedeutung bestimmter Geschäftspraktiken für Geldwäsche (Experten)34 32 Fragetext: Wie würden Sie bzw. Ihr Unternehmen mit dieser Situation umgehen? Vgl. a. Schneider/Dreer/Riegler (2006): Geldwäsche. Formen, Akteure, Größenordnung – und warum die Politik machtlos ist, S. 49 f. 34 Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder in bar vorliegen, wie bedeutsam sind die folgenden Begehungsformen in Deutschland? 33 48 Zusätzlich können diese Unternehmen über „Strohmänner“ gegründet werden, sodass auch auf dieser Seite die Spur zu den eigentlich wirtschaftlich Berechtigten – zumeist aus dem OK-Bereich – verwischt wird. Die Phasen des Placements und Layering gehen nahtlos ineinander über. Auf diese verbreitete Praxis im gesamten Sektor Hotel- und Gastronomie verwiesen in unseren Interviews insbesondere die italienische Anti-Mafia-Behörde und die Guardia die Finanza in Rom. Daher ist davon auszugehen, dass im gesamten Dienstleistungsgewerbe und hier insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie Unternehmen ausschließlich mit dem Ziel gegründet bzw. gekauft werden, inkriminierte Gelder zu versteuern und auf diese Weise in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Die Mehrheit der Experten geht von einem hohen (57 %) oder zumindest einem mittleren Risiko (20 %) aus, nur 17 % erkennen ein geringes und 7 % kein Risiko. hoch 57% mittel 20% gering kein Risiko 17% 7% Abbildung 20, Einschätzung des Geldwäscherisikos im Hotel- und Gastronomiegewerbe (Experten)35 4.3 Über-/Unterfakturierung, Mergers & Acquisitions Die Methode der Verbuchung fiktiver Gewinne eignet sich zur Geldwäsche grundsätzlich für alle Wirtschaftssektoren. Inkriminierte Gelder mit Hilfe eines oder mehrerer Handelsunternehmen selbst zu waschen, reduziert das Entdeckungsrisiko, die Einbindung unbeteiligter Personen entfällt. Der Experteneinschätzung zufolge stellen das Betreiben von internationalen Handelsunternehmen, Imund Exportgeschäfte ein bedeutendes Einfallstor für Geldwäsche in Deutschland dar. Mit Hilfe einer Über- oder Unterfakturierung des Warenaustausches werden die gezielt erzeugten Defizite durch inkriminierte bare oder unbare Gelder im jeweiligen Import- bzw. Exportland ausgeglichen. Auch eignen sich wiederum fiktive Dienstleistungen zur Geldwäsche. Werden ordnungsgemäß Steuern auf die Einnahmen entrichtet, Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, keine Schwarzarbeit betrieben und weitere Auffälligkeiten vermieden, so bleibt das Entdeckungsrisiko seitens der Aufsichtsorgane oder der Steuerbehörden marginal.36 Internationale Unternehmenskonglomerate, die Nutzung von Scheinfirmen sowie eine Vielzahl internationaler Transaktionen erschweren dabei eine effektive Geldwäschebekämpfung im Güterhandel. 35 Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? 36 Vgl. a. Schneider/Dreer/Riegler (2006): Geldwäsche. Formen, Akteure, Größenordnung – und warum die Politik machtlos ist, S. 48 f. 49 Internationalen Handel betreiben (realer oder fiktiver Handel, Über- und Unterfakturierung) 70% 26% 4% Im- und Exportgeschäfte (Einkauf von Waren für internationalen Handel) (sehr) große Bedeutung 74% 21% 5% mittlere Bedeutung geringe Bedeutung Abbildung 21, Bedeutung bestimmter Geschäftsmodelle für Geldwäsche (Experten)37 Eine weitere relativ unauffällige Option zur Geldwäsche bietet sich nach Einschätzung der Experten in der Phase der Integration mittels vorgewaschener Gelder über ausländische Unternehmensgeflechte und Scheinfirmen Anteile an deutschen Unternehmen zu erwerben oder sie vollständig zu übernehmen.38 Die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten bleiben hierdurch verborgen. Allerdings sind immer auch Vertreter aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen wie Notare, Wirtschafts-/Buchprüfer und Rechtsanwälte in die Geschäftsanbahnung und -abwicklung involviert. Mittels dieser Verpflichteten sollte es möglich sein, detaillierte Einblicke in die Hintergründe der wirtschaftlich Berechtigten zu gewinnen und bei Auffälligkeiten eine Verdachtsmeldung zu erhalten. Insgesamt ist dem Bereich Mergers & Acquisitions auch in Deutschland eine hohe Anfälligkeit, bei einer nur geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit zuzuschreiben. Mergers & Acquisitions durch die Organisierte Kriminalität stellen aus Sicht der italienischen Anti-Mafia-Behörde mittlerweile für die Wirtschaft Nord-Italiens eine Bedrohung dar. In unserer Befragung zur Situation in Deutschland gehen jedoch nur ein Drittel der Experten von einem hohen Risiko aus (34 %) und ähnlich groß ist der Anteil derer, die ein geringes Risiko sehen (37 %). hoch mittel gering 34% 29% 37% Abbildung 22, Einschätzung des Geldwäscherisikos bei Mergers & Acquisitions (Experten)39 37 Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder nicht in bar eingenommen werden, sondern direkt als Buchgeld umgesetzt werden, für wie bedeutsam halten Sie die folgenden Begehungsformen für Geldwäsche in Deutschland? 38 Vgl. a. Schneider/Dreer/Riegler (2006): Geldwäsche. Formen, Akteure, Größenordnung – und warum die Politik machtlos ist, S. 57 f. 39 Fragetext Experten: Wie hoch schätzen Sie die Anfälligkeit bzw. das Risiko für die folgenden Wirtschaftsbereiche ein, dass diese in Deutschland zur Geldwäsche genutzt werden? 50 4.4 Underground-Banking Diese abgeschlossenen Systeme basieren auf dem Vertrauen zwischen den Geschäftspartnern und auf Durchsetzung der Ansprüche unter Gewaltanwendung. Ein Großteil der illegal erwirtschafteten Gelder verbleibt innerhalb des Systems und erscheint erst über andere Geldwäscheformen in dem legalen Wirtschaftskreislauf, bspw. im Falle von Investitionen in Unternehmen oder Immobilien. Solange die Gelder im System verbleiben, entziehen sich die Geldtransfers jeder Entdeckung. Hierzu zählen auch Darlehensgeschäfte zwischen privaten Personen.40 Beim Underground-Banking oder der Vergabe privater Darlehen handelt es sich ausschließlich um Personen und Unternehmen, die bewusst in die Geldwäsche involviert sind. Außenstehende erhalten keinen Einblick in diese Finanzierungssysteme. Personen außerhalb der involvierten kriminellen Gruppen haben somit auch keinen Zugriff auf diese Form des Geldtransfers. Aus diesem Grund erschien den befragten Experten auch die Beurteilung der Bedeutung des Underground-Banking als schwierig. Über drei Viertel der befragten Experten messen dem „HawalaSystem“, dem sog. Underground-Banking gleichwohl eine (sehr) große Bedeutung in Deutschland bei (78 %). Allerdings liegen hierzu naturgemäß keine weiteren Erfahrungswerte, konkrete Eindrücke oder Beschreibungen vor. Auch die befragten Experten aus der Strafverfolgung konnten zu diesem Risikofeld nur wenige Angaben machen, Vermutungen dominieren die Einschätzung. Underground Banking („Hawala System“) 78% 22% (sehr) große Bedeutung mittlere Bedeutung Abbildung 23, Bedeutung von Underground-Banking für Geldwäsche (Experten)41 4.5 Virtuelle Währung – Bitcoins Der weitgehend unregulierte und internationale Handel auch mittels Bargeschäfte, ermöglicht einen problemlosen Austausch hoher Summen inkriminierter Gelder über nationalstaatliche Grenzen hinweg. Sie sollen eine Alternative zum etablierten, aber stark regulierten Bankensystem darstellen, sodass sie auf dem ersten Blick eine sehr hohe Attraktivität für Geldwäsche aufweisen. Allerdings weisen bspw. Bitcoins eine hohe Volatilität auf, wodurch die Wertstabilität nicht gewährleistet ist. Damit ist die Einbringung und Verschleierung inkriminierter Gelder für Käufer und Verkäufer von virtuellen Währungen mit Risiken verbunden. Auch hinterlassen Bitcoins ähnlich wie Buchgeld immer eine digitale „Papierspur“, sodass sie sich aus Sicht einiger Experten zum Placement und Layering grundsätzlich weniger eignen. Derzeit scheinen jedoch die praktischen Hürden für die Strafverfolgungsbehörden noch zu hoch zu sein. Weitere Regulierungen wie die Identifizierung von „Minern“, Käufern und Verkäufern befinden sich in einigen Ländern in der Diskussion. 40 Vgl. a. Schneider/Dreer/Riegler (2006): Geldwäsche. Formen, Akteure, Größenordnung – und warum die Politik machtlos ist, S. 47 f. 41 Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder in bar vorliegen, wie bedeutsam sind die folgenden Begehungsformen in Deutschland? 51 Anbieter von Handelsplattformen werden in den meisten Fällen unbewusst oder billigend zur Geldwäsche genutzt und sind nicht direkt in die kriminellen Strukturen involviert. Allerdings wird anhand der zerschlagenen „Silk-Road“ in den USA deutlich, dass der Anbieter der Plattform in die Einbringung, Verschleierung und weitere Investition der Gelder involviert war. Die inkriminierten Gelder wurden in diesem Fall zu weiteren illegalen Zwecken genutzt. Letztlich bleiben die Geldwäscherisiken, die von virtuellen Währungen ausgehen, auch aus Sicht der befragten Experten unklar. Die Mehrheit erkennt derzeit nur eher mittlere Risiken (41 %). Man wird jedoch die weitere Entwicklung im Blick haben müssen. 21% 41% Kauf oder Handel mit virtueller Währung, z. B. Bitcoins 26% 12% (sehr) große Bedeutung mittlere Bedeutung geringe Bedeutung keine Bedeutung Abbildung 24, Bedeutung des Handels mit virtuellen Währungen wie Bitcoins (Experten)42 42 Fragetext: Wenn illegal erwirtschaftete Gelder in bar vorliegen, wie bedeutsam sind die folgenden Begehungsformen in Deutschland? 52 5 Handlungsempfehlungen Wir möchten uns im Folgenden auf drei zentrale Handlungsempfehlungen konzentrieren, die sich aus den Ergebnissen unserer Studie unseres Erachtens ergeben. 1. Bargeld: Es sollte ein Höchstbetrag bei der Bezahlung mit Bargeld eingeführt werden. Zu erwägen ist ein Betrag unterhalb von 2.000 Euro, so dass das Gros der Konsumgüter hiervon ausgenommen wäre. Bislang lösen derzeit nur bei Güterhändlern Bargeldtransaktionen mit mindestens 15.000 Euro Sorgfaltspflichten aus, die jedoch zum Teil nicht beachtet werden. Auch gelten die Sorgfaltspflichten im Einzelhandel vielfach als impraktikabel, sodass die Geldwäscheprävention weitgehend fehlgeht. Eine Absenkung dieses Höchstbetrages wie von der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehen verspricht daher keine Abhilfe. Auf der anderen Seite wehrt sich der Einzelhandel gegen die Einführung von Bargeldrestriktionen. Die Einführung von Bargeldhöchstgrenzen wie auch in anderen Ländern würde jedoch zu Papierspuren führen, sodass zum einen der Schwerpunkt der Geldwäscherisiken auf den Finanzsektor vorverlagert werden würde und zum anderen der Präventionsdruck auf den Einzelhandel vor allem im Segment der hochpreisigen Konsumgüter abgesenkt werden könnte. Die Annahme von Bareinzahlungen auf Treuhand- und Anderkonten der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sollte ebenfalls weitgehend unterbunden werden. Auch hier zeigt sich angesichts der zu geringen Präventionsleistung auf Seiten der betroffenen Berufe ein Einfallstor für Geldwäsche. Wahrscheinlich empfiehlt sich ein generelles Verbot von Bareinzahlungen auf Treuhandund Anderkonten. Für Notare gilt ohnehin bereits ein generelles Verbot der Annahme von Bargeld gem. § 54a Beurkundungsgesetz. 2. Aufklärungsmaterialen und Schulungen durch Verbände: Generell zeigen die Antworten der Befragten aller Berufsgruppen, dass sie über ihre allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten nicht überwiegend durch ihren Berufs- oder Unternehmensverband informiert wurden (Abschnitt 6.2; Abb. 28). Dies gilt auch für Verpflichtete im High-Risk Bereich. Nur 57% der Immobilienmakler wurden nach ihren Angaben ausreichend über konkrete Verdachtskriterien und Anhaltspunkte durch ihren Verband informiert (6.3; Abb. 30) und bei Händlern mit Kunst und Antiquitäten war es nur bei 30% der Fall (6.5; Abb. 38). Auch im Medium-Risk Segment fehlt es bei Händlern mit Schmuck und Gold, bei Händlern mit Kunst und Antiquitäten und vor allem im besonders anfälligen Boots- und Yachthandel an einer ausreichenden Informationsdichte durch den jeweiligen Berufs- bzw. Unternehmensverband. Nur 30% der Händler mit Kunst und Antiquitäten und 23% der Boots- und Yachthändler gaben an, ausreichende Informationen von ihrem Verband erhalten zu haben (6.5; Abb. 38). Die vollkommen unzureichende Geldwäsche-Compliance in der Gruppe der Boots- und Yachthändler wurde auch aus diesem Grund auf High-Risk eingestuft. Bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen ist im Vergleich zum Güterhandel und zu der Gruppe der Immobilienmakler zwar die Informationsdichte durchweg höher, 73% berichteten in ausreichender Weise über konkrete Verdachtskriterien von ihrem Verband bzw. ihrer Berufskammer informiert worden zu sein (6.3; Abb. 30). Aber nur bei 41% der Rechtsanwälte erfolgte dies durch ihre Rechtsanwaltskammer, während 92% der Notare über entsprechende Informationen durch ihre Notarkammern berichteten (6.4; Abb. 33). Für eine effiziente Geldwäscheprävention genügt es nicht die Information aus Fachzeitschriften und Presseberichten zu beziehen. Vielmehr bedarf es zur Bildung der erforderlichen Awareness unseres 53 Erachtens gezielter Aufklärungskampagnen durch die entsprechenden Berufs- bzw. Unternehmensverbände. 3. Geldwäschebeauftragte, Aufsichtsbehörden und Finanzämter: Geldwäschebeauftragte: Die Implementation der Funktion eines Geldwäschebeauftragten hat sich als effizient erwiesen (12.1). Einen Geldwäschebeauftragten sieht das Geldwäschegesetz jedoch nur für Finanzdienstleister, Spielbanken und Veranstalter und Vermittler von Glückspielen im Internet verbindlich vor. Für die anderen Verpflichtetengruppen obliegt es den Aufsichtsbehörden bzw. den Kammern der rechtsberatenden Berufe verbindliche Regelungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen. Hiervon sollte bundesweit und möglichst bundeseinheitlich Gebrauch gemacht werden. Finanzämter: Bei Unternehmen, die primär zur Geldwäsche betrieben werden, wie es insbesondere in den Sektoren der Hotellerie und Gastronomie, lokalen Spielhallen sowie bei Im- und Exportunternehmen der Fall sein kann, kommt es nicht nur auf eine Compliance durch die involvierten rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe an, die in diesen Fällen offenkundig versagt, sondern auch auf eine intensivierte Prüfung durch Finanzämter hinsichtlich Praktiken der Über- und Unterfakturierung und generell fingierter Umsätze. Hier scheint es bereits an der an verstärkten Plausibilitätsprüfungen zu fehlen, der Blick konzentriert sich überwiegend auf die Betriebsausgaben und zu wenig auf die Einnahmenseite. Aufsichtsbehörden: Die externen Kontrollmaßnahmen durch Aufsichtsbehörden müssen verstärkt werden (12.2). Auch mangelt es offenkundig an einem zentralen Kontrollorgan für alle Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor. Für jeden Wirtschaftssektor sind unterschiedliche Aufsichtsorgane zuständig, zudem bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Für Verpflichtete mit einer unzureichenden Geldwäsche-Compliance besteht daher derzeit ein zu geringes Entdeckungsrisiko. Außerdem erreichen die Informationen und Typologiekriterien des BKA offenkundig kaum die Adressaten. Finanzinstitute: Angesichts des hohen Geldwäscherisikos von Treuhand- und Anderkonten der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sollten die Möglichkeiten einer Prüfung durch die kontoführenden Finanzinstitute weiter ausgeschöpft werden, da sie im Falle fehlender Compliance die Risiken minimieren können. Dieser Fragenkomplex konnte in dieser Studie jedoch nicht vertieft untersucht werden. 54 Teil B Studienergebnisse im Detail 55 6 Kenntnisstand im Nicht-Finanzsektor 6.1 Kenntnis aus Sicht der Experten Die Expertenbewertung der Kenntnis und Akzeptanz der Sorgfalts- und Meldepflichten bei den Verpflichteten wird im Folgenden als Indikator für die Awareness herangezogen. Zusätzlich liegen Angaben von den Verpflichten vor, wie gut sie sich über die Sorgfalts- und Meldepflichten und Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche hindeuten können, informiert fühlen und über welche Informationskanäle die Verpflichteten erreicht wurden bzw. welche sie genutzt haben. Erwartungsgemäß schätzen die Experten die Kenntnis im Finanz- und Kreditsektor gegenüber dem Nicht-Finanzsektor deutlich besser ein. Aus Sicht der Experten zeigt sich eine starke Diskrepanz zwischen diesen beiden Sektoren, die auch die Konzentrierung dieser Studie auf den gesamten NichtFinanzsektor rechtfertigt. Den Experten zufolge werden die Kenntnisse besonders niedrig im Immobiliensektor, bei den Güterhändlern und bei den Online-Glücksspielanbietern eingeschätzt. Demgegenüber schätzt über die Hälfte der Experten die Kenntnisse bei den Verpflichteten der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sowie den Versicherungsvertretern/-maklern als (sehr) gut ein.43 Finanz- und Kreditwirtschaft Versicherungsunternehmen und -vertreter Rechtsberatende Berufe 11% 89% 6% 8% 9% 25% 16% Immobilienmakler Online-Glücksspielanbieter Güterhändler 61% 24% 44% 26% 52% 40% 33% 45% keine Angabe 16% 35% 34% (sehr) schlecht mäßig 7% 21% (sehr) gut Abbildung 25, Einschätzung des Kenntnisstands in den Sektoren durch Experten44 43 In den folgenden Grafiken wird aus Darstellungsgründen die Gruppe der „rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe“ verkürzt als „rechtberatende Berufe“ bezeichnet. 44 Fragetext: Wie beurteilen Sie den Kenntnisstand bezüglich der Vorschriften des GwG für die folgenden Wirtschaftszweige? 56 In einer weiteren Frage zur Akzeptanz der Sorgfalts- und Meldepflichten (Abb. 26) fällt die Einschätzung der Experten gegenüber dem Immobilienbereich negativ aus, über 70 % vermuten eine (sehr) geringe Akzeptanz bei Immobilienmaklern. Jeder zweite Experte sieht nur eine gering ausgeprägte Akzeptanz im Güterhandel und bei den Anbietern von Online-Glücksspielen. Relativ kritisch wird auch die Akzeptanz bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen eingeschätzt, ein Viertel der Experten schätzt die Akzeptanz als (sehr) gering ein. Deutlich höher wird die Akzeptanz hingegen bei den Versicherungsvermittlern/-maklern beurteilt. Finanz- und Kreditwirtschaft 6% 2% 4% Versicherungsunternehmen und -vertreter 10% 10% Rechtsberatende Berufe 13% 87% 23% 24% Immobilienmakler 37% 26% 71% Online-Glücksspielanbieter Güterhändler 57% 31% 4% keine Angabe 25% 52% 53% (sehr) gering 13% 5% 37% mäßig 4% 7% (sehr) hoch Abbildung 26, Einschätzung der Akzeptanz in den Sektoren (Experten)45 6.2 Kenntnis aus Sicht der Verpflichteten Die Experteneinschätzung zur Kenntnis der Verpflichteten weicht teilweise deutlich von den Angaben der Verpflichteten ab. Laut den Angaben der Verpflichteten wurde der überwiegende Teil der Befragten über die Sorgfalts- und Meldepflichten informiert. In der Befragung gaben 89 % der Verpflichteten an, dass sie über mindestens eine der sechs vorgegebenen Quellen Informationen erhalten haben. Dabei ist der Anteil unter den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen mit 94 % am größten und bei den Güterhändlern am geringsten (81 %). 45 Fragetext: Wie bewerten Sie die Akzeptanz der Sorgfalts- und Meldepflichten bei der Mehrheit in den folgenden Wirtschaftszweigen? 57 Allerdings wird die Qualität der Information vielfach etwas kritischer eingeschätzt. Nur zwei Drittel (67 %) der Güterhändler gaben an, auch ausreichende Informationen zu ihren Pflichten erhalten zu haben. Bei den Versicherungsvermittlern/-maklern ist die Einschätzung ausreichend informiert zu sein am größten ausgeprägt (90 %). Insgesamt gesehen fühlen sich im Durchschnitt 80 % der Verpflichteten ausreichend über ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert, allerdings mit Abstand am wenigsten die Gruppe der Güterhändler (67 %; Abb. 27). Gesamtdaten 80% Rechtsberatende Berufe 89% 85% 94% Versicherungsvermittler/-makler 93% 90% Immobilienmakler 93% 86% Güterhändler 67% 81% Mindestens durch eine Informationsquelle informiert Ausreichend Informationen erhalten Abbildung 27, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten erhalten46 Bemerkenswerterweise beziehen die Verpflichteten am häufigsten ihre als ausreichend qualifizierten Informationen aus Fachzeitschriften und Presseberichte und nicht von ihren berufsständischen Verbänden bzw. Kammern (57 %). Nur etwa jeder zweite Verpflichtete (49 %) wurde nach seiner Beurteilung durch seinen Berufs- bzw. Unternehmensverband ausreichend informiert, gefolgt von unternehmensinternen Informationsblättern, Schulungen oder Newsletter (42 %) (s. Abbildung 28). 46 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 58 In der Gruppe der Versicherungsvermittler/-makler sehen sich 73 % durch unternehmensinterne Newsletter und Schulungen ausreichend informiert. Vertreter der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe beziehen ihre Kenntnis demgegenüber eher aus Fachzeitschriften, Presseberichten (65 %) und Informationsveranstaltungen bzw. Newsletter der Berufskammern (59 %), die Kenntnis wurde teilweise auch im Rahmen der beruflichen Weiterbildung erworben (59 %). Knapp 60 % der Immobilienmakler werden ihren Angaben zufolge ausreichend über die Sorgfaltspflichten durch Fachzeitschriften informiert, jeder zweite Makler wurde ausreichend über Informationsveranstaltungen oder Newsletter vom Berufs- oder Unternehmensverband informiert. Eine wichtige Rolle nehmen dabei auch Kollegen, unternehmensinterne Informationen und Berufskollegen außerhalb des Unternehmens ein (Abb. 28). Demgegenüber schätzen die Experten die Kenntnis der Immobilienmakler allenfalls als gut ein (16 %). Ausreichend informiert durch ... Unternehmensinterne Informationsblätter, Schulungen oder Newsletter 31% 42% 41% 43% 73% 49% Informationsveranstaltungen oder Newsletter vom Berufs- oder Unternehmensverband, IHK 36% 50% 59% 45% 57% Fachzeitschriften, Presseberichte Berufskollegen innerhalb und außerhalb des Unternehmens Aufsichtsbehörden, z.B. im Rahmen einer Prüfung 47% 34% 32% 28% 65% 59% 57% 42% 49% 21% 21% 22% 16% 59% 59% berufliche Aus-/Weiterbildung Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 28, Quellen der Information über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten47 Auch für Güterhändler stellen Fachzeitschriften und Presseberichte eine zentrale Informationsquelle (47 %) dar, gefolgt von Informationen, die der Berufs- oder Unternehmensverband bereitgestellt hat (36 %). 47 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 59 Bei den Angaben der Verpflichteten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kanäle über die die meisten Informationen erfolgen, wiederum von einem großen Teil gar nicht als Informationsquelle genutzt werden. So haben ein Drittel der Verpflichteten über Fachzeitschriften/Presseberichte keine Informationen erhalten, durch Informationsveranstaltungen von Verbänden oder unternehmensinterne Informationen haben über die Hälfte der befragten Güterhändler keine Informationen erhalten. 6.3 Konkrete Kenntnis über Kriterien und Anhaltspunkte In einer weitergehenden Frage wurde nicht nur allgemein nach der Kenntnis der Verpflichteten gefragt, sondern konkret danach, ob sie über Kriterien und Anhaltspunkte informiert wurden, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen. Derartige konkrete Informationen erhielten nach den Angaben der Verpflichteten kaum mehr als die Hälfte (56 %). Am besten fühlen sich die Befragten in den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen und im Versicherungsbereich informiert, hier sind es etwa zwei Drittel. Der Immobiliensektor dürfte nach eigener Einschätzung nur durchschnittlich über die entsprechenden Kriterien und Anhaltspunkte informiert sein. Am schlechtesten schneidet erneut die große Gruppe der Güterhändler ab, nur 37 % gaben an entsprechend informiert zu sein (Abb. 29). Gesamtdaten 56% Rechtsberatende Berufe 68% Immobilienmakler 56% Güterhändler 37% Versicherungsvermittler/-makler 66% Informationen erhalten Abbildung 29, Erhalt von Informationen über Kriterien und Anhaltspunkte48 48 Fragetext: Wurden Sie auch über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 60 Erwartungsgemäß bilden die Hauptinformationsquellen für derartige konkrete Kenntnisse Materialien des jeweiligen Berufsverbands bzw. der Kammer (je 61%; Abb. 30). Alle anderen Quellen sind in der Praxis von vergleichsweise untergeordneter Relevanz. Am seltensten haben Verpflichtete Informationen zu den Anhaltspunkten und Kriterien von den Behörden erhalten. Innerhalb der Gruppe der Behörden erreichten die Verpflichteten nach ihren Angaben noch am häufigsten die Hinweise des Bundesministeriums für Finanzen. Fast jeder dritte Verpflichtete wurde auf diese Weise entsprechend informiert (30%). Die Informationen des BKA (17 %) und der FATF (12 %) spielen demgegenüber empirisch gesehen nur eine sehr geringe Rolle, obwohl aus diesen Dokumenten im Einzelnen hervorgeht, wie auffällige Transaktionen, Geschäftsbeziehungen oder Personen identifiziert werden können. Ausreichend über Kriterien und Anhaltspunkte informiert ... 52% Unternehmensinterne Anwendungshinweise 61% 62% 61% Informationen vom Berufs/Unternehmensverband 38% Typologiepapier vom Bundeskriminalamt 6% Typologiepapier der FATF 57% 51% 72% 84% 73% 17% 22% 13% 16% Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 12% 15% 8% 10% 5% 30% Hinweise des BmF zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens 24% 35% 28% Abbildung 30, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte49 49 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 61 Eine weitergehende Frage betraf die Selbsteinschätzung der Verpflichteten hinsichtlich ihrer Sicherheit in der Anwendung der Kriterien. Nur die Hälfte aller befragten Verpflichteten fühlt sich sicher im Umgang mit den Anhaltspunkten und Kriterien (Abb. 31). Jeder zweite Verpflichtete gab an, nur eine vage Vorstellung zu haben (41 %) oder sich sogar unsicher (8 %) im Umgang mit den Anhaltspunkten zu fühlen. Dieser Befund deckt sich in der Tendenz mit der skeptischen Einschätzung der Experten. Die Unterschiede zwischen den Gruppen setzen sich weitgehend fort. Am sichersten stuften sich Versicherungsmakler ein, gefolgt von Immobilienmaklern und den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen. Im Vergleich zu den Einschätzungen der Experten beurteilen sich Immobilienmakler deutlich positiver. Gesamtdaten 41% 8% Rechtsberatende Berufe 45% 47% 7% Immobilienmakler 43% 6% Güterhändler 12% Versicherungsvermittler/-makler 6% sicher 50% 50% 53% 33% 38% nur ungefähre Vorstellungen, vage 56% unsicher Abbildung 31, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung)50 50 Fragetext: Wie sicher fühlen Sie sich im Umgang mit Kriterien, die auf das Verwenden von illegal erwirtschafteten Geldern hindeuten können? 62 6.4 Schwerpunkt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Unsere Stichprobe erlaubt innerhalb der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe zu differenzieren. Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten haben bislang 94 % der befragten Verpflichteten aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen erreicht. Die Unterschiede zwischen den Berufsgruppen sind zwar eher gering, es setzt sich jedoch eine Tendenz fort. Der Anteil der Rechtsanwälte, die durch mindestens eine Quelle über ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert wurden, ist innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe mit 89 % am geringsten, auch fühlen sie sich seltener ausreichend über ihre Pflichten informiert (75 %; Abb. 32). Hingegen gaben von den Notaren 98 % an Informationen erhalten zu haben, zudem ist der Anteil der Verpflichteten, die sich ausreichend über ihre Pflichten informiert fühlen bei den Notaren am größten (97 %). Bei den Wirtschafts-/Buchprüfern und Steuerberatern sind die Sorgfalts- und Meldepflichten ähnlich weit verbreitet, bei diesen beiden Berufsgruppen wird jedoch die Qualität der Informationen etwas seltener als ausreichend angesehen. Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt 85% 75% 94% 89% 98% 97% Notar Vermögensverwalter, Treuhänder 93% 88% Wirtschafts-/Buchprüfer 98% 92% Steuerberater/-bevollmächtigter 97% 89% Mindestens durch eine Informationsquelle informiert Ausreichend Informationen erhalten Abbildung 32, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten51 51 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 63 Innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe nehmen Fachzeitschriften und Presseberichte (65 %) eine zentrale Rolle ein, direkt gefolgt von Informationsveranstaltungen vom Berufsverband bzw. der Kammer und der beruflichen Aus-/Weiterbildung. Dabei stellt die Bundesnotarkammer als zuständige Berufskammer eine entscheidende Informationsquelle für ihre Mitglieder dar, 92 % der Notare fühlen sich ausreichend durch die Kammer informiert. Die berufliche Aus-/Weiterbildung ist ebenfalls eine wichtige Informationsquelle für Notare (82 %) und für die Gruppen der Wirtschafts-/Buchprüfer (72 %) und Vermögensverwalter (68 %) (Abb. 33). Ausreichend informiert durch ... Kanzleiinterne Informationsblätter, Schulungen oder Newsletter 22% 41% 40% 67% 59% 44% 59% 41% Informationsveranstaltungen oder Newsletter vom Berufsverband/ der Kammer 71% 64% 65% 63% 67% 72% 67% 57% Fachzeitschriften, Presseberichte Berufskollegen innerhalb und außerhalb der Kanzlei 92% 57% 21% 32% 47% 43% 38% 30% 43% 59% berufliche Aus-/Weiterbildung 54% 68% 72% 82% Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt Notar Vermögensverwalter, Treuhänder Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter Abbildung 33, Quellen der Information über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten52 Rechtsanwälte wurden über die Hauptinformationsquellen bislang am unterdurchschnittlichsten informiert. Lediglich 41% haben ausreichende Informationen von der Bundesrechtsanwaltskammer oder über kanzleiinterne Informationen, Newsletter oder Schulungen erhalten (22 %). Der überwiegende Teil der befragten Rechtsanwälte hat seine Informationen über Fachzeitschriften und Presseberichte erhalten. 52 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 64 Dehnen wir unsere Frage auf den Erhalt konkreter Kriterien und Anhaltspunkte aus, die auf Geldwäsche hindeuten können, wurden zwei Drittel (68 %) der Verpflichteten aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen auch hierüber informiert. Prozentual gilt dies am häufigsten für Notare (83%), unter den befragten Rechtsanwälten und Steuerberatern ist der Anteil deutlich geringer (58 %) (Abb. 34). Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt 68% 58% Notar 83% Vermögensverwalter, Treuhänder 78% Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter 75% 58% Informationen erhalten Abbildung 34, Erhalt von Informationen über Kriterien und Anhaltspunkte53 53 Fragetext: Wurden Sie auch über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 65 Kriterien und Anhaltspunkte werden bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen vor allem über den Berufsverband und die zuständige Kammer vermittelt, gefolgt von kanzleiinternen Anwendungshinweisen (52 %). Für Notare stellt die Berufskammer der wichtigste Informationsweg dar, 100 % der Notare haben hierüber Kriterien erhalten (s.u. Abb. 35), während dies nur bei 62% der Rechtsanwälte und 58% der Vermögensverwalter und Treuhänder der Fall war. Auch hierbei spielen die Typologiepapiere vom BKA oder der FATF eine eindeutig untergeordnete Rolle. Lediglich jeder zehnte Rechtsanwalt (9 %) erhielt durch das Typologiepapier vom BKA ausreichend Informationen zu Kriterien und Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche hindeuten können. Damit sind für einen Großteil der Verpflichteten aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen die Typologiepapiere des BKA und der FATF unzureichend bzw. ihnen sogar unbekannt (Abb. 35). Ausreichend über Kriterien und Anhaltspunkte informiert ... 39% 37% Kanzleiinterne Anwendungshinweise 52% 71% 67% 59% 62% Informationen vom Berufsverband/ der Kammer 58% 9% 15% 11% 6% 73% 79% 37% 31% 27% 12% 7% 100% 22% Typologiepapier vom Bundeskriminalamt Typologiepapier der FATF 73% 22% 33% Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt Notar Vermögensverwalter, Treuhänder Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter Abbildung 35, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte54 54 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 66 In der weiteren Frage nach ihrer Sicherheit im Umgang mit den Kriterien meint zwar die Mehrheit aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen, dass ihnen Anhaltspunkte und Kriterien vorliegen, aber weniger als die Hälfte (46 %) fühlt sich sicher im Umgang mit diesen Hinweisen. Unter den Vermögensverwaltern und Treuhändern (62 %) ist der Anteil am größten, die sich sicher im Umgang fühlen, bei den Wirtschafts-und Buchprüfern ist es noch rund jeder Zweite (52 %). Obwohl prozentual gesehen Notare am häufigsten ausreichende Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten und auch zu konkreten Anhaltspunkten vorliegen haben, gab knapp die Hälfte an nur eine vage Vorstellung darüber zu haben, wie diese Anhaltspunkte anzuwenden sind. Knapp jeder zehnte Notar (9 %) ist sich sogar unsicher. Auch unter den Steuerberatern herrscht eine Unsicherheit wie die Kriterien anzuwenden sind. Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt Notar Vermögensverwalter, Treuhänder Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter sicher 46% 47% 7% 43% 4% 51% 44% 48% 9% 62% 33% 5% 38% 10% 31% 12% nur ungefähre Vorstellungen, vage 52% 56% unsicher Abbildung 36, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung)55 55 Fragetext: Wie sicher fühlen Sie sich im Umgang mit Kriterien, die auf das Verwenden von illegal erwirtschafteten Geldern hindeuten können? 67 6.5 Schwerpunkt: Güterhändler Angesichts der großen Heterogenität in der Gruppe der Güterhändler wurden auch hier Subgruppen gebildet. Zwar verfügen nach den Angaben der Güterhändler 81 % über Informationen zu ihren Pflichten, aber nur 67 % fühlen sich auch ausreichend über ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert. Im Umkehrschluss ist festzustellen, dass jeder fünfte (19 %) Güterhändler überhaupt keine Informationen erhalten hat und jeder dritte sich unzureichend informiert sieht. Zudem sind die Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten in der Gruppe der Güterhändler sehr unterschiedlich verbreitet. Von den befragten KFZ-Händlern haben 91 % Informationen zu ihren Pflichten nach dem GwG bekommen, bei den Boots-/Yachthändlern sind es lediglich zwei Drittel (67 %; Abb. 37). Auch hinsichtlich der Qualität der Informationen zeigen sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den Gruppen. Bei den KFZ-Händlern wurden nach eigenen Angaben 81 % ausreichend über ihre Pflichten aufgeklärt. Demgegenüber ist es bei den Boots-/Yachthändler (47 %) weniger als die Hälfte. 81% Güterhändler 67% 91% Kraftfahrzeughändler 81% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck 81% 67% Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler 74% 61% 67% 47% Mindestens durch eine Informationsquelle informiert Ausreichend Informationen erhalten Abbildung 37, Erhalt von Informationen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten56 Sensibilisierungsmaßnahmen und Prüfungen werden bei der Vielzahl der Güterhändler in Deutschland allerdings auch erst seit einigen Jahren durchgeführt und bedürfen offenbar noch Zeit um weiter zu diffundieren. Die Hauptinformationsquelle der Güterhändler (47 %) besteht ebenfalls wieder in Form von Fachzeitschriften und Presseberichten. Vor allem für Händler aus den Bereichen KFZ sowie Schmuck und Edelsteine ist dieses Medium eine wichtige Informationsquelle. Unternehmensinterne Informationen sind für jeden zweiten KFZ-Händler zusätzlich von Bedeutung. Bei KFZHändlern, die Vertragspartner eines Automobilkonzerns sind, dürfte dies auf die Compliance Bemühungen des Konzerns zurückzuführen sein. Laut den Einschätzungen der Experten können unabhängige KFZ-Händler auf diese Unterstützung und aktive Vermittlung der Sorgfalts- und Meldepflichten jedoch nicht zurückgreifen. 56 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 68 Insbesondere kleinere Güterhändler, die einen eher lokalen Geschäftsfokus haben, sind eher auf Informationen des Berufs- oder Unternehmensverband angewiesen. Allerdings stellen in der Gruppe der Güterhändler für nur 36 % die Informationsveranstaltungen oder Newsletter von dem Verband ausreichende Informationsquellen dar. Nur etwa ein Viertel der Boots-/Yachthändler (23 %) haben ihrer Meinung zufolge ausreichende Informationen vom Berufs- oder Unternehmensverband bekommen. Auch in der Gruppe der Händler mit Kunstwerken und Antiquitäten erfolgte eine ausreichende Information durch den Verband nur bei einem knappen Drittel (30 %; Abb. 38). Auch sind Aufsichtsbehörden für Güterhändler hinsichtlich der Kommunikation ihrer Pflichten eher von untergeordneter Bedeutung (22 %). Laut den befragten Aufsichtsbehörden, werden Prüfungen bei Güterhändlern erst seit wenigen Jahren konsequent durchgeführt und derzeit weiter intensiviert, siehe auch ausführlich Abschnitt 12.2. Ausreichend informiert durch ... 31% Unternehmensinterne Informationsblätter, Schulungen oder Newsletter 0% 52% 32% 19% 36% Informationsveranstaltungen oder Newsletter vom Berufs- oder Unternehmensverband, IHK 23% 30% 43% 38% 47% 51% 53% 43% Fachzeitschriften, Presseberichte 23% 28% Berufskollegen innerhalb und außerhalb des Unternehmens 20% 27% 27% 22% Aufsichtsbehörden, z.B. im Rahmen einer Prüfung 14% 20% 34% 31% 23% Güterhändler Kraftfahrzeughändler Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler Abbildung 38, Informationsquellen über allgemeine Sorgfalts- und Meldepflichten57 57 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Ihre Sorgfalts- und Meldepflichten informiert? 69 Die Qualität des Kenntnisstands ist auch hinsichtlich konkreter Kriterien und Anhaltspunkte relativ gering. Durchschnittlich verfügen 37 % der befragten Güterhändler über konkrete Kriterien und Anhaltspunkte, um auffällige Transaktionen oder Personen zu identifizieren. Demzufolge ist einem Großteil nicht bekannt, an welchen Kriterien auffälliges Verhalten oder Geschäftsabschlüsse erkannt werden können. Innerhalb der Gruppe der Güterhändler haben am häufigsten KFZ-Händler (52 %) angegeben, dass sie über derartige Anhaltspunkte und Kriterien verfügen, die auf Geldwäsche hindeuten können. Der Anteil der Händler mit Edelsteinen und Schmuck und der Boots-/Yachthändler ist auch hier deutlich geringer, nur 24 % bzw. 20 % sind hierüber informiert (Abb. 39). Güterhändler 37% Kraftfahrzeughändler 52% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler 42% 24% 20% Informationen erhalten Abbildung 39, Erhalt von Informationen über Kriterien und Anhaltspunkte58 58 Fragetext: Wurden Sie auch über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 70 Konkrete Kriterien und Anhaltspunkte werden innerhalb des Güterhandels hauptsächlich über unternehmensinterne Anwendungshinweise (62 %) kommuniziert, für KFZ-Händler (72 %) ist diese Informationsquelle von größter Bedeutung (Abb. 40). Wie bei den allgemeinen Pflichten nimmt vermutlich die Unterstützung der Automobilkonzerne hierbei eine entscheidende Rolle ein. Die Vermittlung ausreichender Informationen durch Berufs- oder Unternehmensverbände erreicht nur jeden zweiten Güterhändler (51 %). Ein Drittel der Befragten hat eigenen Angaben zufolge über die Anwendungshinweise vom Bundesministerium der Finanzen (BmF) genügende Anwendungshinweise erhalten. Wie generell im Nicht-Finanzsektor bilden die Typologiepapiere vom BKA oder der FATF nur für einen kleinen Teil der Güterhändler eine (ausreichende) Informationsgrundlage. Den befragten Boots-/Yachthändlern sind diese Typologiepapiere gar nicht bekannt. Ausreichend über Kriterien und Anhaltspunkte informiert ... 62% Unternehmensinterne Anwendungshinweise 57% 60% 33% 51% 46% Informationen vom Berufs/Unternehmensverband 55% 17% 0% 5% 0% Hinweise des BmF zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens 62% 16% 20% 11% 20% Typologiepapier vom Bundeskriminalamt Typologiepapier der FATF 72% 10% 15% 10% 27% 35% 37% 33% 45% Güterhändler Kraftfahrzeughändler Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler Abbildung 40, Quellen der Information über Kriterien und Anhaltspunkte59 59 Fragetext: Durch wen und wie gut wurden Sie über Kriterien und Anhaltspunkte informiert, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen? 71 Soweit überhaupt eine Kenntnis besteht, fühlt sich die Hälfte (53 %) der befragten Güterhändler sicher im Umgang mit Kriterien und Anhaltspunkten. Bei den Händlern mit Edelsteinen und Schmuck (57 %) ist dieser Anteil am höchsten. Demgegenüber betrachtet sich rund jeder Zehnte (12 %) als unsicher bei der Anwendung der Anhaltspunkte, bei den Boots-/Yachthändlern sind es sogar 17 %. Unabhängig der spezifischen Branche innerhalb des Güterhandels, hat ein Drittel nur eine vage Vorstellung davon wie solche Kriterien angewendet werden sollen. Güterhändler 12% Kraftfahrzeughändler Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler sicher 33% 33% 14% 53% 53% 57% 35% 8% 33% 13% 17% 27% nur ungefähre Vorstellungen, vage 49% 50% unsicher Abbildung 41, Sicherheit in der Anwendung der Kriterien (Selbsteinschätzung)60 60 Fragetext: Wie sicher fühlen Sie sich im Umgang mit Kriterien, die auf das Verwenden von illegal erwirtschafteten Geldern hindeuten können? 72 7 Transaktionen mit Bargeld 7.1 Bedeutung von Transaktionen mit Bargeld Im Bereich der Geldwäscheprävention nimmt das Thema Bargeldgeschäfte eine wichtige Rolle ein, da sie keine „Papierspur“ hinterlassen. Bargeld weist eine hohe Mobilität bei gleichzeitiger Anonymität auf und ist damit äußerst attraktiv, um unerkannt illegale Geschäfte zu tätigen. In Italien und weiteren EULändern ist daher die Verwendung von Bargeld nur eingeschränkt möglich. Legale Bargeschäfte sind in Italien nur bis zu einem Wert von unter 1.000 € möglich, alle Geschäftsprozesse die dieses gesetzliche Limit übersteigen, können nicht in bar abgewickelt werden. In Deutschland gibt es keine Begrenzung bei der Verwendung von Bargeld. Ab einer Transaktion mit von 15.000 Euro Bargeld oder mehr, müssen Güterhändler gemäß § 3 Abs. 1, 2 S. 5 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen.61 Abgesehen von dieser Restriktion ist somit für alle anderen Gruppen innerhalb einer Geschäftsbeziehung die Verwendung von Barmitteln in Deutschland ohne weitere Einschränkungen möglich.62 Dies gilt auch für hochpreisige Luxusgüter, Kunst oder der Nutzung von Anderkonten. Für die rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe stellen Transaktionen mit Bargeld auf Treuhand- und Anderkonten ein besonderes Risiko dar, so dass sich die Frage hierauf konzentrierte. Für Notare besteht jedoch die berufsständische Ausnahme, dass sie gemäß § 54a Beurkundungsgesetz kein Bargeld entgegennehmen dürfen. Die Frageformulierungen wurden den Besonderheiten der Verpflichtetengruppen angepasst: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: „Wie häufig erfolgen Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät?“ Immobilienmakler: „Wie häufig nehmen Sie bzw. wird in Ihrem Unternehmen Bargeld zum Kauf von vermittelten Immobilien angenommen?“ Versicherungsmakler: „Wie häufig zahlen Kunden ihre Versicherungsprämien, die einen jährlichen Betrag von über 15.000 Euro übersteigen, bei Ihnen bzw. in Ihrem Vermittlungsbüro in bar ein?“ Güterhändler: „Wie häufig werden Bargeschäfte ab 15.000 Euro in Ihrem Unternehmen durchgeführt?“ 61 62 § 3 Abs. 1 und 2 S. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG. Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen bestehen für alle Verpflichteten allgemeine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 GwG, wenn Transaktionen d. h. auch Bargeldannahmen im Wert von mindestens 15.000 Euro erfolgen. 73 In der Studie gaben mehr als zwei Drittel der Verpflichteten an, keine Bargeldgeschäfte vorzunehmen. Erwartungsgemäß spielt Bargeld bei Güterhändlern im Vergleich zu den anderen Verpflichtetengruppen die größte Rolle. Etwa jeder zehnte Güterhändler (9 %) stuft diese Bargeldpraxis mit hohen Beträgen über 15.000 Euro als häufig ein und mehr als jeder Dritte als gelegentlich/selten (38 %). Auch innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe erfolgen noch relativ häufig Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten der Kanzlei bzw. Sozietät, 29 % gaben an gelegentlich oder selten Transaktionen mit Bargeld auf ihre Sonderkonten anzunehmen. Für Immobilienmakler gilt, dass der Kaufpreis einer Immobilie direkt an den Käufer entrichtet wird, so dass Bargeld bei Immobilienmaklern praktisch keine Rolle spielt. Ähnliches gilt für Versicherungsmakler. 4% Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler 2% 1% 29% 8% 9% Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 26% 38% 0% 2% häufig gelegentlich/selten Abbildung 42, Häufigkeit von Bargeldzahlungen in den Sektoren63 63 Fragetext: siehe oben Abschnitt 7.1. 74 7.2 Ausübung der Sorgfaltspflichten In verkürzter Form sieht das Geldwäschegesetz in § 3 Abs. 1 vor, dass (1) der Vertragspartner identifiziert, (2) der Zweck der Geschäftsbeziehung geklärt, (3) der wirtschaftlich Berechtigte bestimmt und identifiziert und (4) die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht und die entsprechenden Dokumente in angemessenen zeitlichen Abständen aktualisiert werden müssen. Die Frageformulierungen wurden den Besonderheiten der Verpflichtetengruppen angepasst:64 Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: „Wenn Mandanten Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, wie häufig werden dann die folgenden Aspekte in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät geprüft?“ Versicherungsmakler: „Wenn Sie bzw. Ihr Vermittlungsbüro mit einem neuen Kunden ein Versicherungsvertrag abschließen, bei dem die jährliche Versicherungsprämie über 15.000 Euro liegt und diese in bar gezahlt werden soll. Wie häufig werden dann die folgenden Aspekte in Ihrem Unternehmen geprüft?“ Güterhändler: „Wenn in Ihrem Unternehmen mit einem neuen Kunden ein Geschäftsabschluss vereinbart wird, der in bar bezahlt werden soll und über 15.000 Euro liegt. Wie häufig werden dann die folgenden Aspekte in Ihrem Unternehmen geprüft?“ Trotz der o.g. Regelungen führen nur 82% der befragten Verpflichteten in der Regel eine Identifizierung des Vertragspartners durch. Auch die weiteren essentiellen Elemente der Sorgfaltspflichten werden nur lückenhaft beachtet. Weniger als drei Viertel (72%) überprüfen und dokumentieren die Angaben der Verpflichteten regelmäßig und die Feststellung des Geschäftszwecks erfolgt nur bei zwei Drittel der Verpflichteten regelmäßig (66 %). Ob es sich um eine Politisch Exponierte Person (PEP) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG handelt, wird nur von jedem fünften Güterhändler überprüft.65 Identifizierung des Vertragspartners 82% Überprüfung und Dokumentation der Angaben 72% Feststellung des Geschäftszwecks Politisch Exponierte Person 66% 24% "in der Regel" Gesamtdaten Abbildung 43, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen66 64 Auf die Gruppe der Immobilienmakler wurde bei dieser Frage verzichtet, da Transaktionen mit Bargeld zu selten vorkommen. 65 Die Feststellung, ob es sich um eine PEP handelt, muss nur im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten getroffen werden. 66 Fragetext siehe oben Abschnitt 7.2. 75 Insbesondere bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen war eine höhere Sorgfaltspflicht zu vermuten. Die Identifizierung des Vertragspartners wird von dieser Gruppe bei Bareinzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten genauso häufig durchgeführt (83 %) wie bei Güterhändlern im Falle von Bargeschäften über 15.000 Euro (82 %). Eine regelmäßige Überprüfung der Angaben findet in diesen Fällen bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen sogar nur bei 63 % statt und lediglich drei Viertel stellen den Geschäftshintergrund fest (76 %). Dies ist speziell bei der Nutzung von Treuhand- und Anderkonten problematisch, da zur Nutzung ein konkreter Sicherungsgrund bestehen muss. Kann dieser nicht schlüssig nachgewiesen werden, sollte das Vertragsverhältnis nicht weitergeführt werden. Auch bei den Güterhändlern wird der Geschäftszweck bei Transaktionen mit Bargeld über 15.000 Euro in der Regel nur von 60 % der Verpflichteten festgestellt. Der Geschäftszweck ist jedoch vor allem bei Barzahlungen hochwertiger Konsumgüter wie dem Kauf von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten und Kunstobjekten von Interesse. „In der Regel“ Identifizierung des Vertragspartners Überprüfung und Dokumentation der Angaben Feststellung des Geschäftszwecks Politisch Exponierte Person Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 83% 63% 76% 33% Güterhändler 82% 80% 60% 18% Versicherungsvermittler/makler 100% 100% 100% 100% Tabelle 12, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen. 7.3 Einschätzung der Wettbewerber – Fremdeinschätzungen In jeder Studie zu eher heiklen Themen sind Erwünschtheitseffekte anzunehmen. Trotz Anonymität besteht daher erst recht bei strafbaren Verhaltensweisen, die keine Bagatellen darstellen, eine Tendenz, sich selbst in einem positiveren Licht darzustellen. Aus diesem Grund beschränkt sich das Studienkonzept nicht nur auf Selbstreports der Verpflichteten und Risikogruppen, sondern bezieht auch Fremdeinschätzungen über Wettbewerber mit ein. Da es sich bei den Zielgruppen um Praktiker handelt, liefern ihre Wahrnehmungen und Einschätzungen zum beruflichen Umfeld validere und realistischere Antworten zur tatsächlichen Praxis. Erwartungsgemäß fällt die Einschätzung gegenüber Kollegen bzw. direkten Wettbewerbern im Vergleich zu den eigenen Angaben deutlich kritischer aus. Während 82 % der Verpflichteten angaben, dass sie in der Regel bei Bargeschäften (über 15.000 Euro) ihren Identifizierungspflichten nachkommen, vermuten sie dies nur bei jedem zweiten Kollegen bzw. Wettbewerber (49 %). Auch eine Überprüfung und Dokumentation der Angaben erfolgt ihrer Einschätzung nach nur bei 42 % der Kollegen bzw. Wettbewerber, während ihrem Selbstreport zufolge fast drei Viertel dieser Verpflichtung regelmäßig nachkommen (72 %). Auch eine Prüfung des Geschäftszwecks erfolgt nach Einschätzung der befragten Verpflichteten in ihrem beruflichen Umfeld seltener (39 % versus Selbstreports 66 %). 76 Differenzieren wir zwischen den Gruppen, so kommen vor allem Güterhändler ihren Sorgfaltspflichten am wenigsten nach. Demgegenüber schneidet die Gruppe der Versicherungsvermittler/-makler erneut überdurchschnittlich ab. Die rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen und die Immobilienmakler befinden sich nur graduell abgestuft im Mittelfeld. 42% 39% Gesamtdaten 20% 45% 48% Rechtsberatende Berufe 29% Immobilienmakler 9% Güterhändler 10% Versicherungsvermittler/-makler 49% 41% 38% 36% 34% 29% 43% 40% 54% 51% "in der Regel" 61% 69% Identifizierung des Vertragspartners Überprüfung und Dokumentation der Angaben Feststellung des Geschäftszwecks Politisch Exponierte Person Abbildung 44, Einschätzung der allgemeinen Praxis bei Bargeldgeschäften bei Kollegen/ Wettbewerbern (Fremdeinschätzung)67 7.4 Schwerpunkt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sind Transaktionen mit Bargeld bei Rechtsanwälten am häufigsten. 46 % der Anwälte nehmen Bareinzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten an, um es im Auftrag des Mandanten auf ihr Anderkonto zu deponieren. Bei den anderen rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen ist diese Praxis deutlich weniger verbreitet. 67 Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Was denken Sie, wie häufig Berufskollegen den Pflichten bei Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten nachkommen? Güterhändler/Immobilienmakler: Was denken Sie, wie häufig Wettbewerber in Ihrer Branche den folgenden Pflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro bzw. beim ersten Maklerkontakt nachkommen? Versicherungsmakler jährlicher Beitrag über 15.000 Euro. 77 Rechtsberatende Berufe 2% 29% 4% Rechtsanwalt 3% Vermögensverwalter, Treuhänder Wirtschafts-/Buchprüfer 0% Steuerberater/-bevollmächtigter 0% häufig 42% 17% 18% 23% gelegentlich/selten Abbildung 45, Häufigkeit von Bargeldzahlungen (ohne Notare)68 Die Identifizierung des Mandanten wird lediglich von 84 % der Rechtsanwälte regelmäßig durchgeführt, die Transaktionen mit Bargeld auf Anderkonten akzeptieren. Nur jeder zweite Befragte überprüft und dokumentiert in der Regel die Angaben (53 %). Ob ein hinreichender Sicherungsgrund bei den Mandanten zur Nutzung des Anderkontos vorliegt, also die Feststellung des Geschäftszwecks, wird in der Regel nur von drei Viertel der Rechtsanwälte festgestellt (75 %), obwohl Barzahlungen auf ein Anderkonto vorgenommen wurde. Bei Vermögensverwaltern und Treuhändern gehören bei Transaktionen mit Bargeld auf Treuhandbzw. Anderkonten diese Sorgfaltspflichten ebenfalls nicht zum festen Bestandteil. Nur bei Wirtschaftsund Buchprüfern werden diese Pflichten konsequent eingehalten. „In der Regel“ Verpflichtete mit Bareinzahlungen auf Treuhandbzw. Anderkonten (n) Identifizierung des Vertragspartners Überprüfung und Dokumentation der Angaben Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 31% (105) 83% (87) 63% (66) 76% (80) 33% (35) Rechtsanwalt 45% (68) 84% (57) 53% (36) 75% (51) 31% (21) Vermögensverwalter, Treuhänder 20% (12) 75% (9) 67% (8) 50% (6) 33% (4) Wirtschafts-/Buchprüfer 18% (11) 100% (11) 100% (11) 100% (11) 55% (6) Steuerberater/bevollmächtigter 23% (14) 71% (10) 79% (11) 86% (12) 29% (4) Anteil in % (n) Politisch Feststellung des Exponierte Geschäftszwecks Person Tabelle 13, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften (ohne Notare)69 68 Fragetext: Wie häufig erfolgen Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät? 78 In Anbetracht der hohen Transaktionssummen, die von Verpflichteten dieser Gruppe auch in bar angenommen werden, bietet die teilweise unzureichende Erfüllung der Sorgfaltspflichten ein Einfallstor zur Einbringung illegal erwirtschafteter Gelder. Berücksichtigt man zudem die Einschätzung der Befragten gegenüber ihren Berufskollegen (Fremdeinschätzung), stellt sich die Durchführung der Identifizierungs- und Dokumentationspflicht erwartungsgemäß noch schlechter dar. Nur knapp über die Hälfte der Befragten (54 %) aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen geht davon aus, dass die Berufskollegen den Mandanten bzw. Klienten im Falle von Bareinzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten in der Regel auch identifizieren. Die Einschätzung des beruflichen Umfelds fällt zudem bei Rechtsanwälten bei allen Prüfaspekten deutlich schlechter aus. Speziell bei der Überprüfung und Dokumentation der Angaben und hinsichtlich der Feststellung des Geschäftszwecks schneiden Rechtsanwälte (43 %) auch bei der Einschätzung ihres eigenen Berufsstandes bemerkenswert unterdurchschnittlich ab. 54% 53% 52% 59% 53% Identifizierung des Mandanten 46% 36% Überprüfung und Dokumentation der Angaben 57% 53% 51% 48% 43% 48% Feststellung des Geschäftszwecks 48% Politisch Exponierte Person 23% 57% 29% 31% 28% 40% "in der Regel " Rechtsberatende Berufe Rechtsanwalt Vermögensverwalter, Treuhänder Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter Abbildung 46, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen bei Kollegen/ Wettbewerbern (Fremdeinschätzung)70 69 70 Notare werden hier nicht mitaufgeführt, da sie gemäß § 54a Beurkundungsgesetz kein Bargeld entgegennehmen dürfen. Fragetext: Was denken Sie wie häufig Ihre Berufskollegen den folgenden Pflichten bei Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten nachkommen? 79 7.5 Schwerpunkt: Güterhändler Erwartungsgemäß führen Güterhändler (47 %) am häufigsten Bargeschäfte über 15.000 Euro durch. Bei den KFZ-Händlern nimmt jeder fünfte Befragte (22 %) häufig Bargeldsummen von mindestens 15.000 Euro an, bei knapp zwei Dritteln erfolgt dies gelegentlich bzw. selten. Auch bei den weiteren Verpflichteten innerhalb des Güterhandels stellen Bargeschäfte über 15.000 Euro keine Ausnahmen dar. Für ein Drittel der Schmuck- und Edelsteinhändler (32 %) und der Boots-/Yachthändler (33 %) erfolgen Barzahlungen in dieser Größenordnung häufig oder zumindest gelegentlich/selten. Geschäfte über 15.000 Euro mit Bargeld abzuwickeln stellt demnach für einen Teil der verpflichteten Güterhändler keine ungewöhnliche Praxis dar, so dass sich hieraus eine Anfälligkeit für die Annahme inkriminierten Bargelds und seines Transfers in den legalen Wirtschaftskreislauf ergibt. Vermutlich stellen hohe Bargeldzahlungen insbesondere für Güterhändler, die mit hochpreisigen Konsumgütern handeln, eine eher normale Geschäftspraxis dar. 9% Güterhändler 38% 22% Kraftfahrzeughändler Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien Boots/-Yachthändler häufig 63% 2% 30% 4% 23% 3% 30% gelegentlich/selten Abbildung 47, Häufigkeit von Bargeldzahlungen über 15.000 Euro71 71 Fragetext: Wie häufig werden Bargeschäfte ab 15.000 Euro in Ihrem Unternehmen durchgeführt? 80 Aufgrund dessen kommt es auf die Durchführung der Sorgfaltspflichten i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 GwG bei Bargeschäften in besonderem Maße an. Diesen Verpflichtungen kommen die Gruppen der Güterhändler teilweise sehr unterschiedlich nach. Eine routinemäßige Identifizierung des Vertragspartners oder dem wirtschaftlichen Berechtigten erfolgt bei Bargeschäften über 15.000 Euro bei deutlich über 80 % der KFZ-, Schmuck- und Edelsteinhändler. Bei Boots-/Yachthändlern (60 %) und Händlern mit Kunst und Antiquitäten (64 %) wird deutlich seltener dieser Pflicht routinemäßig nachgekommen. Der Geschäftszweck wird ebenfalls nur von weniger als der Hälfte der Händler mit Edelsteinen, Schmuck, Kunst, Antiquitäten oder Booten und Yachten hinterfragt. Am seltensten wird den Sorgfaltspflichten nachgekommen bei Händlern mit Booten und Yachten, gefolgt von Händlern mit Kunst und Antiquitäten. Insgesamt ist festzustellen, dass in allen Wirtschaftssektoren des Güterhandels die Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro vielfach nicht zur Regel geworden sind. „In der Regel“ Im Falle von Bargeschäften über 15.000 Euro Überprüfung Feststellung und des GeschäftsDokumentation zwecks der Angaben Anteil der Verpflichteten (n) Identifizierung des Vertragspartners Politisch Exponierte Person Güterhändler 47% (141) 82% (115) 80% (113) 60% (84) 18% (26) Kraftfahrzeughändler 86% (77) 88% (68) 91% (70) 70% (54) 21% (16) Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck 32% (29) 86% (25) 79% (23) 48% (14) 14% (4) Händler mit Kunst, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien 28% (25) 64% (16) 60% (15) 48% (12) 20% (5) Boots/-Yachthändler 33% (10) 60% (6) 50% (5) 40% (4) 10% (1) Tabelle 14, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro 81 Folgt man der Einschätzung der Befragten zur Praxis ihrer Wettbewerber, so zeigen sich noch erheblich größere Defizite in der Implementation des Geldwäschegesetzes. Nur etwa die Hälfte der KFZ-Händler nimmt an, dass ihrer Wettbewerber den Sorgfaltspflichten regelmäßig nachkommen. Die Fremdeinschätzung der Güterhändler in den anderen Sektoren fällt sehr viel kritischer aus. Demnach kommt nicht mal ein Drittel der Händler den Sorgfaltspflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro nach, am kritischsten werden Händler mit Booten und Yachten vom eigenen Berufsstand beurteilt. Unter Berücksichtigung der Selbst- und Fremdreports zeigt sich, dass der Güterhandel für die Einbringung von teilweise hohen Bargeldsummen ein hohes Risiko aufweist, da die Umsetzung der Sorgfaltspflichten keinesfalls konsequent erfolgt. 36% 34% 29% Güterhändler 10% 56% 51% 48% Kraftfahrzeughändler 16% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien 22% 8% 9% Boots/-Yachthändler 7% 13% 29% 28% 27% 26% 22% 23% 23% "in der Regel" Identifizierung des Vertragspartners Überprüfung und Dokumentation der Angaben Feststellung des Geschäftszwecks Politisch Exponierte Person Abbildung 48, Ausübung der Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen über 15.000 Euro bei Kollegen/Wettbewerbern (Fremdeinschätzung)72 72 Fragetext: Was denken Sie wie häufig Wettbewerber in Ihrer Branche den folgenden Pflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro nachkommen? 82 8 Beobachtung von Verdachtsfällen 8.1 Einschätzung der Experten Eine effiziente Geldwäschebekämpfung in Deutschland ist letztlich von der Umsetzung der Sorgfaltsund Meldepflicht abhängig, da Strafverfolgungsbehörden auf Verdachtsmeldungen der Verpflichteten angewiesen sind. Dementsprechend ist neben den eingeschätzten Kenntnissen und der zu erwartenden Akzeptanz die Umsetzung der Pflichten seitens der Verpflichteten von besonderer Bedeutung. Dabei attestieren die Experten dem Finanzsektor eine gute Umsetzung, vermutlich auch aufgrund der hohen Anzahl der Verdachtsmeldungen. Ähnlich gut schneidet auch die Versicherungsbranche ab, über die Hälfte der Experten (61 %) geht von einer mindestens befriedigenden Umsetzung aus. Als mangelhaft bewertet über die Hälfte der Experten die Umsetzung bei den Immobilienmaklern (53 %), jeder Zehnte geht sogar davon aus, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten bei Maklern gar nicht umgesetzt werden (11 %). Wie bisher fallen auch gegenüber den Güterhändlern die Einschätzungen der Experten nicht positiver aus. Über ein Drittel (36 %) meint, dass den Pflichten nur mangelhaft nachgekommen wird und etwa jeder Zehnte nimmt an, dass den Pflichten gar nicht nachgekommen wird (13 %). Finanz- und Kreditwirtschaft Versicherungsvertreter und -unternehmen Rechtsberatende Berufe 14% 2%2% 16% 13% 11% 7% Immobilienmakler 2% 11% OnlineGlücksspielanbieter Güterhändler 23% 59% 11% 25% 24% 24% 53% 38% 8% 36% 13% keine Angabe 19% 36% gar nicht mangelhaft 22% 11% 26% 9% 33% 30% mäßig 5% 5% 4% 9% befriedigend gut Abbildung 49, Einschätzung der Experten zur Umsetzung der Sorgfalts- und Meldepflicht73 73 Fragetext: Wie gut kommt die Mehrheit in den folgenden Wirtschaftszweigen den Sorgfalts- und Meldepflichten aus Ihrer Sicht nach? 83 Um den Umsetzungsgrad und die Akzeptanz bei den Verpflichteten zu erhöhen, können ihre Einwände und Umsetzungsprobleme aufschlussreich sein. Fast zwei Drittel der befragten Experten vermuten als Hemmnis Unklarheiten über die Kriterien der Sorgfaltspflichten (57 %) und ein zu hoher bürokratischer Aufwand (60 %). Wird die teilweise Zustimmung (22 %) ebenfalls einbezogen, stellen nach über drei Viertel der Experteneinschätzungen derartige Unklarheiten die größte Hürde dar. Insgesamt gesehen sind demgegenüber aus Sicht der Experten bürokratische Hürden und ein zu hoher Aufwand für Personal- und Schulungsmaßnahmen weniger bedeutsam. Zu umfangreiche Sorgfaltspflichten 5% Unklarheiten über die Kriterien der allgemeinen, vereinfachten, verstärkten Sorgfaltspflichten 22% Zu hoher bürokratischer Aufwand 3% Fehlende personelle Ressourcen 3% Zu hoher Aufwand für Schulungsmaßnahmen 6% relevanter Mitarbeiter keine Angabe (eher) nicht zutreffend 28% 28% 22% 31% 35% 37% teils/teils 40% 57% 6% 60% 17% 22% 45% 35% eher/völlig zutreffend Abbildung 50, Einschätzung der Experten zu den Umsetzungsproblemen74 74 Fragetext: Wie bewerten Sie die folgenden Einwände und Umsetzungsprobleme bezüglich der Sorgfaltspflichten bei den Verpflichteten? 84 8.2 Wahrnehmung von Verdachtsfällen Für die Geldwäschebekämpfung ist letztlich entscheidend, ob die Verpflichteten anhand von konkreten Kriterien und Anhaltspunkten überhaupt in der Lage sind, einen Verdacht auf Geldwäsche wahrzunehmen. Nach den bisherigen Ergebnissen zur verbreiteten Unkenntnis bestehen für einen großen Teil der Verpflichteten erhebliche Zweifel. Die Mehrheit dürfte kritische Fälle überhaupt nicht erkennen, so dass sie diese auch nicht als Verdachtsfall melden. Wir fragten danach, wie häufig die Verpflichteten es in den letzten zwei Jahren für möglich hielten, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten. Von den 942 Verpflichteten hielten es in den letzten zwei Jahren insgesamt nur 68 Befragte, somit nur 7 % mindestens einmal für möglich, dass für den Geschäftsabschluss inkriminierte Gelder genutzt werden sollten. Ein äußerst kleiner Anteil, der allerdings die außerordentlich geringe Zahl der Verdachtsmeldungen aus dem Nicht-Finanzsektor erklärt. Gesamtdaten 7% Rechtsberatende Berufe 7% Immobilienmakler 16% Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 5% 3% mindestens 1 Fall Abbildung 51, Wahrnehmung mindestens eines Verdachtsfalls in den letzten zwei Jahren.75 Die Situation, dass illegal erwirtschaftete Gelder bei einem Geschäftsabschluss verwendet werden sollten, wurde am häufigsten von Immobilienmakler berichtet (16 %; n=24). Bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen berichteten hingegen nur 7 % über mögliche Verdachtsfälle (n=27), am wenigsten berichtete hierüber die Gruppe der Güterhändler (5 %; n=14) und der Versicherungsvermittler/-makler (3 %; n=3).76 75 76 Fragetext: Wie häufig hielt Ihr Unternehmen es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten? Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Wie häufig hielt Ihre Kanzlei bzw. Ihre Sozietät es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass Ihr Mandant bspw. durch Nutzung eines Treuhand- bzw. Anderkonto für Geldwäsche genutzt werden sollte? Die Prozentuierung bezieht sich auf die Stichprobengröße der jeweiligen Berufsgruppe, daher sind die absoluten Fallzahlen nicht miteinander vergleichbar. 85 Empirisch gesehen sind Selbstreports bei heiklen Fragethemen weniger valide. Hier geben Fremdeinschätzungen zur Situation in der eigenen Berufsgruppe ein zuverlässigeres Bild ab. Die Einschätzung der direkten Wettbewerber stellt sich daher deutlich kritischer dar. Jeder zweite Befragte ist der Auffassung, dass Wettbewerber genauso häufig mit Verdachtsfällen auf Geldwäsche konfrontiert sind, aber ein Viertel vermutet (27 %), dass die Zahl der Situationen in anderen Unternehmen größer sein dürfte. 16% 8% Gesamtdaten 50% 27% Rechtsberatende Berufe 15% 5% 54% 26% Immobilienmakler 9% 11% 54% 26% Güterhändler 23% 9% 27% Versicherungsvermittler/makler 9% 41% 14% 26% 51% weiß nicht, keine Angabe weniger genauso viele mehr als in unserem Unternehmen/Kanzlei, Sozietät Abbildung 52, Verdachtsfälle bei Wettbewerbern (Fremdreport)77 77 Fragetext: Verglichen mit Ihrem Unternehmen, wie hoch schätzen Sie die Zahl der Fälle in denen direkte Wettbewerber, die bspw. in Ihrer Region oder mit ähnlichen Angebotsprofil handeln, einen Verdacht auf Geldwäsche in den letzten zwei Jahren hatten? Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Verglichen mit Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät, wie hoch schätzen Sie die Zahl der Fälle in denen Berufskollegen, die bspw. in Ihrer Region ansässig sind und ein ähnliches Rechtsgebiet betreuen, in den letzten zwei Jahren gezielt zur Geldwäsche genutzt werden sollten? 86 8.3 Wahrnehmung von Verdachtskriterien Zur besseren Ausleuchtung des Dunkelfelds der Verdachtsfälle werden die Ergebnisse nicht nur auf die eigene Einschätzung der Verpflichteten gestützt, zusätzlich wurde anhand von Kriterien die Beobachtung von Auffälligkeiten im geschäftlichen Verkehr erhoben. Die Verpflichteten wurden mit Typologien konfrontiert, die auf Geldwäsche hindeuten können und sollten angeben, wie häufig sie diese beobachtet haben. Neben einem Kern von allgemeinen Kriterien wurde basierend auf den Erkenntnissen aus unseren Experteninterviews für jeden Wirtschaftssektor zusätzlich ein angepasster spezifischer Kriterienkatalog verwendet.78 Rund 130 Verpflichtete (14 %) hätten den Typologien zufolge mindestens einmal einen Verdacht auf Geldwäsche schöpfen können, da Zweifel an der Identität bzw. Integrität des Vertragspartners bestanden haben. Auch anhand der anderen drei Kriterien bemerkte etwa jeder zehnte Befragte in den letzten zwei Jahren mindestens ein Verdachtsmerkmal, ausreichend um eine Verdachtsmeldung abzugeben. Im Vergleich zu den anderen Gruppen berichteten Immobilienmakler am häufigsten über Verdachtsmerkmale wie, es bestanden Zweifel an der Identität und Integrität des Interessenten bzw. wirtschaftlich Berechtigten (29 %), Vertragspartner versuchte den direkten Kontakt (27 %) zu vermeiden und zeigte ein geringes Interesse an der Immobilie und ihrem Preis (20 %). 14% 12% Zweifel an der ausgewiesenen Identität bzw. Integrität 5% Eindruck, dass der Vertragspartner den direkten Kontakt zu Ihnen zu vermeiden versuchte 29% 13% 8% 11% 27% 8% 6% 13% Vertragspartner zeigte kaum Interesse am Produkt oder dem Preis 9% Die Geschäftsabschlüsse (Versicherungsprämien) standen nicht im Einklang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen 20% 14% 13% 11% 12% 13% 18% Gesamtdaten "mindestens 1 Fall" Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 53, Wahrnehmung allgemeiner Verdachtsmerkmale79 78 Um die Befragten nicht zu beeinflussen, wurde nicht mitgeteilt, dass es sich bei den einzelnen Aspekten um Typologien handelt, die zum Teil auf dem Typologiepapier des BKA basieren. 79 Fragetext: Wie häufig kam Folgendes in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät vor? 87 In einer weiteren Frage wurden weitere Verdachtsmerkmale vertieft erhoben, die den Verpflichteten in den letzten zwei Jahren aufgefallen sind. Relativ selten gaben die Verpflichteten an, dass die Identität des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten nicht geklärt werden konnte. Aber jeder zehnte Immobilienmakler und Angehörige der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe berichtete über mindestens einen Fall, bei dem der Geschäftshintergrund bzw. Verwendungszweck unklar war. Überdies berichteten Immobilienmakler überdurchschnittlich häufig von Überweisungen aus Hoch-Risiko Ländern (10 %), auffällig komplexen Finanzierungs- (11 %) und Scheinfirmenkonstruktionen (7 %). Bezüglich der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe fällt auf, dass sie relativ häufig über branchenunübliche Bargeschäfte berichten (13 %). Bei jeder dieser Auffälligkeiten bestand Grund für eine Verdachtsmeldung. Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten nicht geklärt Geschäftshintergrund oder Verwendungszweck unklar Gesellschafter einer Scheinfirma als wirtschaftlich Berechtigte Überweisung aus Ländern mit hoher Korruption oder niedrigem Anti-Geldwäsche-Standard / Zahlungen an zweifelhafte ausländische Institute Branchenunübliche Bargeschäfte (z.B. Stückelung bei Bargeschäften über 15.000 EUR) 1% 3% 4% 5% 3% 7% 4% 3% 4% 5% 2% 1% 2% 2% 7% 5% 6% 10% 7% 3% 13% 5% 5% auffällig komplexe Finanzierungskonstrukte 10% 10% 7% 2% 11% Gesamtdaten "mindestens 1 Fall" Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 54, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale in den letzten zwei Jahren80 80 Fragetext: Wie häufig kam es Ihrer Erfahrung nach in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät in den letzten zwei Jahren vor, dass ? 88 8.4 Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen im Immobiliensektor Die Belastung bzw. das potentielle Geldwäscherisiko im Immobiliensektor wird zusätzlich an den branchenspezifischen Typologien ersichtlich. Knapp jeder zweite Immobilienmakler (48 %) hatte in den letzten zwei Jahren mindestens einen Fall bei dem die Immobilie ohne Inanspruchnahme einer Finanzierung gekauft werden konnte (o. Abb.). Der Verzicht auf jegliche Finanzierung begründet zwar nicht generell einen Verdacht auf Geldwäsche, aber in Verbindung mit anderen Merkmalen durchaus. Hierzu gehört u.a. die Bezahlung einer Immobilie in bar, bei 13 % erfolgte ein solches Angebot mindestens einmal in den letzten zwei Jahren. Auch berichteten 22 % über einen kurzfristigen Eigentümerwechsel, 17 % zeigten ein Interesse an einem ungewöhnlich schnellen Vertragsabschluss und bei 15 % lag der Preis deutlich über dem üblichen Immobilienwert. Immobilien in kurzen Abständen den Eigentümer wechseln 22% Wunsch nach ungewöhnlich schnellem Vertragsabschluss 17% Die Geschäftsbeträge deutlich über dem üblichen Wert liegen 15% Angebot der Bezahlung der Immobilie in bar 13% "mindestens 1 Fall" Immobilienmakler Abbildung 55, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale81 Die Ergebnisse zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Immobilienmakler besonders häufig mit Anhaltspunkten konfrontiert ist, die auf Geldwäsche hindeuten können, aber nur wenige dieser Anhaltspunkte werden als Kriterien auf Geldwäsche wahrgenommen und führen daher letztlich nicht zu einer Verdachtsmeldung. 81 Fragetext: Wie häufig kam es Ihrer Erfahrung nach in Ihrem Unternehmen in den letzten zwei Jahren vor, dass ? 89 8.5 Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen bei Versicherungsvermittlern Jeder fünfte Versicherungsvermittler/-makler berichtete in den letzten zwei Jahren über mindestens einen Fall, in dem die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen 1.000 Euro überstieg. In Verbindung mit anderen Merkmalen kann sich ein Verdacht auf Geldwäsche begründen. Beispielsweise, wenn Prämienzahlungen durch unbekannte Dritte geleistet werden und insbesondere, wenn hohe Einmalbeträge auf Beitragsdepots eingezahlt werden, immerhin 17 % der Befragten berichteten über mindestens einen derartigen Fall. auffällig hohe Einmalbeträge in Beitragsdepots eingezahlt werden. 17% Prämienzahlungen durch unbekannte Dritte getätigt werden. die Versicherungsleistungen in High-Risk Ländern überwiesen werden sollen. 3% 0% "mindestens 1 Fall" Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 56, Wahrnehmung spezifischer Verdachtsmerkmale82 82 Fragetext: Wie häufig kam es Ihrer Erfahrung nach in Ihrem Vermittlungsbüro in den letzten zwei Jahren vor, dass ? 90 9 Sensibilität der Verpflichteten Bei den meisten der zuvor genannten Kriterien lagen die Voraussetzungen vor, um eine Verdachtsmeldung zu begründen. Es wurde daher ein Vergleich zwischen der Häufigkeit der in unserer Studie berichteten Verdachtsfälle und den Verdachtsmerkmalen vorgenommen, die in den letzten zwei Jahren von den Befragten selbst festgestellt wurden. Hieraus berechnet sich eine Erkennungsquote basierend auf den berichteten Verdachtsfällen und den erfüllten Typologie-Kriterien. Zur Analyse wurden folgende Typologie-Kriterien herangezogen von denen mindestens ein bzw. zwei Kriterien erfüllt sein mussten: Verpflichtetengruppe Alle Verpflichtetengruppen Rechtsberatende und vermögens– verwaltende Berufe, Immobilienmakler, Güterhändler Rechtsberatende und vermögens– verwaltende Berufe, Immobilienmakler Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Immobilienmakler, Güterhändler, Versicherungsvermittler/-makler Immobilienmakler Versicherungsvermittler/-makler Güterhändler Typologie-Kriterien Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten nicht geklärt. Geschäftshintergrund oder Verwendungszweck unklar. Gesellschafter einer Scheinfirma als wirtschaftlich Berechtigte. Überweisung aus Ländern mit hoher Korruption oder niedrigem Anti-Geldwäsche-Standard / Zahlungen an zweifelhaft ausländische Institute. Auffällig komplexe Finanzierungs-Konstrukte. Die Geschäftsbeträge deutlich über dem üblichen Wert liegen. Buchungen mehrfach oder sogar fiktiv vorgenommen werden. Auffällig hohe Einnahmen, die nicht zur Geschäftslage passen Branchenunübliche Bargeschäfte (z.B. Stückelung bei Bargeschäften über 15.000 EUR). Immobilien in kurzen Abständen den Eigentümer wechseln. Wunsch nach ungewöhnlich schnellem Vertragsabschluss. Kaufpreis ohne Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung oder eines Kredits. Angebot der Bezahlung der Immobilie in bar. Auffällig hohe Einmalbeträge in Beitragsdepots eingezahlt werden. Die Versicherungsleistungen in High-Risk Länder überwiesen werden sollen. Prämienzahlungen durch unbekannte Dritte getätigt werden. Monatliche Beiträge über 1.000 Euro vereinbart werden. Rücktritt von einem Bargeschäft über 15.000 EUR oder Transferierung Tabelle 15, Typologie-Kriterien differenziert nach Verpflichtetengruppen 91 Insgesamt berichteten 7 % der befragten Verpflichteten von einem konkreten Verdacht auf Geldwäsche (n=68). Unter den befragten Verpflichteten, die für die letzten zwei Jahre keinen Verdachtsfall berichteten (n=874), war jedoch bei 16 % der Befragten (n=152) mindestens ein Typologie-Kriterium in mindestens einem Fall erfüllt.83 Als Verdachtsfall wurde dies von den Befragten jedoch nicht gewertet. innerhalb der Berufszweige Gesamt Rechtsberatende Berufe Versicherungsvermittler/-makler 16% 7% 7% 10% 18% 3% Immobilienmakler Güterhändler 16% 4% min. 1 Typologie-Kriterium erfüllt 37% 12% min. 1 Verdachtsfall berichtet Abbildung 57, Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen und Beobachtung mindestens eines Verdachtsfalls84 Gleichwohl fallen die Erkennungsquoten relativ niedrig aus. Insgesamt wurden 31 % der Verdachtsmerkmale als Verdachtsfall eingeordnet. Diese Analyse erlaubt überdies die Ermittlung der Erkennungsquote potentieller Verdachtsfälle für jede Gruppe der Verpflichteten. 83 Unter den Befragten, die von einem Verdachtsfall berichteten, sahen 42 % (n=29) kein Typologie-Kriterium als erfüllt an. Die vorgegebene Liste der Kriterien vermag offenkundig nicht alle Fallkonstellationen zu erfassen. 84 Fragetext 1: Wie häufig kam es Ihrer Erfahrung nach in Ihrem Unternehmen in den letzten zwei Jahren vor, dass ? Fragetext 2: Wie häufig hielt Ihr Unternehmen es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten? 92 Die Differenz zwischen dem Anteil der berichteten Verdachtsfälle und den selbst wahrgenommenen Verdachtsmerkmalen ist vor allem bei Immobilienmaklern besonders hoch. Nur 30 % der Verdachtsmerkmale wurden als Verdachtsfall eingeordnet. Bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen hingegen ist die Erkennungsquote am höchsten ausgeprägt (40 %) und bei den Güterhändlern mit einer Erkennungsquote von 27 % am niedrigsten. Die niedrige Erkennungsquote bei bei den Versicherungsmaklern kann aufgrund der zu geringen Fallzahl nicht mehr interpretiert werden. Auch konnte aufgrund der geringen Fallzahlen innerhalb der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sowie der Güterhändler nicht mehr differenziert werden. mind. 1 TypologieKriterium erfüllt Gesamt Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Summe aus mind. 1 erfüllten TypologieVerdachtsfall in Kriterien und der Studie berichteten berichtet Verdachtsfällen Erkennungsquote85 152 68 220 31% 41 27 68 40% Versicherungsvermittler/makler 18 3 21 14% Immobilienmakler 56 24 80 30% Güterhändler 37 14 51 27% Tabelle 16, Vergleich zwischen berichteten Verdachtsfällen und Verdachtsmerkmalen Unter der Annahme, dass es bei den Verpflichteten oftmals nicht reichen wird, wenn nur ein Verdachtsmerkmal erfüllt ist, wurde die Analyse erweitert. Bei der folgenden Analyse mussten mindestens zwei Verdachtsmerkmale in mindestens einem Fall erfüllt sein (s.u. Abb. 58). Vergleicht man die selbst berichteten Verdachtsfälle mit den nun erweiterten Verdachtsmerkmalen, nähern sich die prozentualen Häufigkeiten deutlich an. Jedoch bleiben selbst unter der Annahme, dass mindestens zwei Merkmale erfüllt sein müssen, einige Fälle unerkannt. Gleichwohl gibt es eine kleine Gruppe Befragter (n=29), die einen Verdachtsfall ohne Bezug zu einem Typologie-Kriterium erkannt haben. Diese Besonderheit zeigt sich vor allem in der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe. Die Differenz zwischen erfüllten TypologieKriterien und berichteten Verdachtsfällen ist bei den Immobilienmaklern am größten (Abb. 58). 85 Erkennungsquote gibt den Anteil der berichteten Verdachtsfälle an der Gesamtzahl aus erfüllten TypologieKriterien und berichteten Verdachtsfällen wider. 93 7% 7% innerhalb der Berufszweige Gesamt 5% Rechtsberatende Berufe 7% 3% 3% Versicherungsvermittler/-makler Immobilienmakler 16% 18% 5% 4% Güterhändler min. 2 Typologie-Kriterien erfüllt min. 1 Verdachtsfall berichtet Abbildung 58, Wahrnehmung von Verdachtsmerkmalen und Beobachtung mindestens eines Verdachtsfalls86 Die Erkennungsquote liegt bei allen Verpflichteten zusammen insgesamt nur bei 51%. Bei den Immobilienmaklern ergibt sich eine Erkennungsquote von 47 %, damit blieben 27 Verdachtsmerkmale unerkannt. Die höchste Quote ist bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen mit 57 % festzustellen. Bei den Versicherungsmaklern waren die nunmehr noch geringeren Fallzahlen zu berücksichtigen (n=3), so dass diese Gruppe in der Tabelle fehlt. mind. 2 TypologieKriterien erfüllt Gesamt Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe Summe mind. 1 aus erfüllten Verdachtsfall in Typologie-Kriterien der Studie & berichteten berichtet Verdachtsfällen Erkennungsquote87 66 68 134 51% 20 27 47 57% Immobilienmakler 27 24 51 47% Güterhändler 16 14 30 47% Tabelle 17, Vergleich zwischen berichteten Verdachtsfällen und Verdachtsmerkmalen 86 87 Fragetext 1: Wie häufig kam es Ihrer Erfahrung nach in Ihrem Unternehmen in den letzten zwei Jahren vor, dass ? Fragetext 2: Wie häufig hielt Ihr Unternehmen es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten? Erkennungsquote gibt den Anteil der berichteten Verdachtsfälle an der Gesamtzahl aus erfüllten TypologieKriterien und berichteten Verdachtsfällen wider. 94 10 Reaktion auf Verdachtsmerkmale und Verdachtsfälle 10.1 Reaktionspraxis bei zweifelhaften Transaktionen Das Geldwäschegesetz geht hinsichtlich der einzelnen Sorgfaltspflichten von einem flexiblen, d. h. risikoorientierten Ansatz aus (vgl. § 3 Abs. 4 GwG).88 Den konkreten Umfang der Maßnahmen müssen daher die Verpflichteten selbst einschätzen anhand des Risikos des jeweiligen Vertragspartners, der Geschäftsbeziehung und der Transaktion, vgl. § 3 Abs. 4 GwG. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 GwG darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet, fortgesetzt oder eine Transaktion nicht durchgeführt werden, wenn der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Identifizierung), Nr. 2 (Information über Geschäftszweck) und Nr. 3 (Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten) nicht erfüllen kann, die Verpflichteten entweder die Identität des Mandanten nicht feststellen können und/oder die Angaben zweifelhaft erscheinen. Mit Ausnahme der Gruppe der Notare, die gemäß § 54a Beurkundungsgesetz kein Bargeld entgegennehmen dürfen, können alle Gruppen auch Transaktionen mit Bargeld vornehmen. Dies betrifft die rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe insbesondere bei Bareinzahlungen auf Anderkonten. Bei der Gruppe der Güterhändler entstehen bei Annahme von Bargeld 15.000 Euro oder mehr unabhängig von der Risikolage zwingend die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Satz 5 GwG. Kommen Versicherungsverträge im vom § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG genannten Sinne durch einen Versicherungsvermittler/-makler zustande, so hat dieser gem. § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GwG die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wobei der Umfang der Maßnahmen dem konkreten Risiko angepasst werden kann, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 GwG. Darüber hinaus hat dieser gemäß § 3 Abs. 5 GwG dem Versicherungsunternehmen gegenüber eine Mitteilungspflicht, sofern Prämieneinziehungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen Der Fragetext wurde den Regelungen für die Verpflichtetengruppen jeweils angepasst. Für die Gruppe der Immobilienmakler war diese Fragengruppe nicht sinnvoll, da sie selbst den Kaufpreis nicht annimmt. Die Frageformulierungen lauteten im Einzelnen wie folgt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: „Wie wird in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät damit umgegangen, wenn Mandanten Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, aber keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, der wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck machen?“ Versicherungsmakler: „Wie wird in Ihrem Vermittlungsbüro damit umgegangen, wenn ein neuer Kunde keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, dem wirtschaftlich Berechtigten oder dem Geschäftszweck macht und die jährliche Prämie über 15.000 Euro liegt, die in bar gezahlt werden soll?“ Güterhändler: „Wie wird in Ihrem Unternehmen damit umgegangen, wenn bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro ein neuer Kunde keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, dem wirtschaftlich Berechtigten oder dem Geschäftszweck macht?“ 88 Vgl. Löwe-Krahl in: Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2012, S. 1612, Rn. 86. 95 Entgegen der Regelungen im GwG würden nur 39 % ein zweifelhaftes Geschäft auf keinen Fall weiterführen, jeder zehnte Verpflichtete (12 %) würde das Geschäft gleichwohl fortsetzen. Zwischen den Gruppen zeigen sich erhebliche Diskrepanzen. In der Gruppe der Versicherungsvermittler/-makler führen derartige Unklarheiten immer zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Eine vergleichsweise strikte Praxis ist bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen nicht annährend erkennbar, nur 37 % würden die Geschäftsbeziehung abbrechen. Damit schneiden sie nicht besser als die Gruppe der Güterhändler ab, auch hier sind es nur 40 %, die das Geschäft nicht mehr fortsetzen würden. Güterhändler Versicherungs- Rechtsberatende vermittler/-makler Berufe Gesamtdaten Werfen wir einen Blick auf den Anteil derjenigen, die die Geschäftsbeziehung fortsetzen würden, so würde jeder zehnte Verpflichtete (12 %) seine geschäftlichen Interessen weiterverfolgen und die verbleibenden 49 % halten dies für unwahrscheinlich. Am ehesten würden Güterhändler (16 %) und Verpflichtete aus den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen das Geschäft fortsetzen (7 %), während dies für Versicherungsvermittler/-makler nicht in Betracht kommt. wahrscheinlich 12% ungewiss/unwahrscheinlich 49% auf keinen Fall 39% wahrscheinlich 7% ungewiss/unwahrscheinlich 56% auf keinen Fall 37% wahrscheinlich 0% ungewiss/unwahrscheinlich 0% auf keinen Fall wahrscheinlich ungewiss/unwahrscheinlich auf keinen Fall 100% 16% 44% 40% Fortsetzung des Geschäfts Abbildung 59, Fortsetzung von zweifelhaften Bargeldgeschäften in den Sektoren89 89 Fragetext siehe oben zu Beginn 10.1. 96 Unabhängig von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten haben die Verpflichteten gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG eine Meldepflicht, d.h. es muss eine Verdachtsmeldung unverzüglich an die zuständigen Institutionen erfolgen. Die Bereitschaft hierzu ist jedoch im Nicht-Finanzsektor relativ gering. Kaum jeder zweite Verpflichtete würde dem LKA (46 %) oder dem BKA/FIU (45 %) diesen Vorgang melden. Überdies zeigen sich zwischen den Verpflichtetengruppen keine signifikanten Unterschiede. 34% Gesamtdaten 46% 45% 41% Rechtsberatende Berufe 48% 45% 0% Versicherungsvermittler/-makler 50% 0% 29% Güterhändler 47% 45% "wahrscheinlich" Meldung an Verband/Kammer Meldung an das LKA Meldung an BKA/FIU Abbildung 60, Meldung von zweifelhaften Bargeldgeschäften in den Sektoren 90 Aufgrund der rechtlichen Sonderregelungen für Rechtsanwälte und Notare gem. § 11 Abs. 4 S. 1 GwG sind Verdachtsmeldungen zuerst an die Berufskammern zu richten. Einen Filtereffekt können wir den Antworten jedoch nicht entnehmen, nur 41 % der Verdachtsmeldungen erfolgten an die Kammern (siehe auch unten für Rechtsanwälte Abb. 62). 90 Fragetext siehe oben zu Beginn 10.1. 97 Insofern es bei Güterhändlern bei Transaktionen mit Bargeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro zu Identifizierungsproblemen kommt oder der Geschäftshintergrund unklar bleibt, würden hypothetisch gefragt 16 % das Geschäft wahrscheinlich dennoch fortsetzen. In der Gruppe der KFZ-Händler ist dies die Praxis bei fast jedem fünften Verpflichteten (21 %) und jedem zehnten Schmuck- und Edelsteinhändler (13 %). Demgegenüber würde nur etwa jeder zweite Güterhändler das LKA (47 %) oder BKA (45 %) über ihren Verdachtsfall informieren. Eine Meldung an das BKA (57 %) würden am häufigsten Kunst- und Antiquitätenhändler abgeben. Boots- und Yachthändler würden trotz zweifelhafter Angaben genauso häufig das Geschäft fortsetzen wie eine Meldung an das LKA einreichen (14 %). Insgesamt gesehen, zeigt sich auch hier eine sehr unzureichende Umsetzung der Obliegenheiten des Geldwäschegesetzes. Zu häufig würden Geschäftsbeziehungen trotz zweifelhaftem Hintergrund fortgesetzt und selten erachten die Verpflichteten eine Verdachtsmeldungen für obligatorisch. Bootsund Yachthändler scheinen das Geldwäschegesetz weitgehend zu missachten. 16% 29% Güterhändler 47% 45% 21% 32% Kraftfahrzeughändler 49% 47% 13% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck 21% 45% 39% 5% Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien 35% 53% 57% 14% 14% 14% Boots/-Yachthändler 0% "wahrscheinlich" Fortsetzung des Geschäfts Meldung an Verband / Kammer Meldung an das Landeskriminalamt Meldung an das Bundeskriminalamt bzw. FIU Abbildung 61, Reaktion auf zweifelhafte Bargeldgeschäfte bei Güterhändlern91 91 Fragetext: Wie wird in Ihrem Unternehmen damit umgegangen, wenn bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro ein neuer Kunde keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, dem wirtschaftlich Berechtigten oder dem Geschäftszweck macht? 98 10.2 Reaktionspraxis rechtsberatender und vermögensverwaltender Berufe Für die Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sieht das GwG besondere Regelungen vor, die in der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen ihnen und ihrer Mandantschaft begründet ist. Grundsätzlich sind Rechtsanwälte und Notare Verpflichtete im Sinne des GwG, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 a bis e GwG abschließend aufgeführten Geschäfte mitwirken bzw. wenn sie im Namen oder auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. Daher unterliegen diese Personengruppen auch grundsätzlich der Meldepflicht von Verdachtsfällen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG. Konsequenz dieser Meldepflicht ist eine Durchbrechung der berufsständischen Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. § 18 Abs. 1 Bundesnotarordnung.92 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG Verpflichtete, denen eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 GwG obliegt. Abweichend von § 11 Abs. 1 GwG sieht allerdings § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG eine Befreiung von der Meldepflicht für diese Verpflichtetengruppen vor. Danach müssen Rechtsanwälte und Notare keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf diejenigen Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung bzw. Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben.93 Dieses Beraterprivileg gilt auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 11 Abs. 3 Satz 1 GwG). Eine Meldepflicht für die vorgenannten Personengruppen besteht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 GwG wiederum dann, wenn diese positiv wissen, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt. Mit anderen Worten besteht dann wieder eine Meldepflicht, wenn der Vertragspartner das geschützte Vertrauensverhältnis zu einer strafbaren Handlung unter Mitwirkung eines Rechtsberaters missbrauchen will.94 Dieses besondere Privileg für die Rechtsberatung war jedoch nicht die Konstellation in unserer Fragestellung, sie lautete: „Wie wird in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät damit umgegangen, wenn Mandanten Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, aber keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, der wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck machen?“ 92 Warius in: Herzog, Geldwäschegesetz, § 2, Rn. 151, 2. Auflage, 2014. Vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG, bspw. Mandant offenbart einem Rechtsanwalt, dass dieser zuvor bei einem anderen Anwalt über Anderkonten Geldwäschehandlungen vornehmen ließ und sich jetzt prozessual vertreten oder rechtlich beraten lassen will. Eine Meldepflicht besteht in diesem Fall nicht. 94 Herzog/Achtelik in: Herzog, Geldwäschegesetz, § 11, Rn. 33, 2. Auflage, 2014. 93 99 Gleichwohl ist die Meldebereitschaft bei zweifelhaften Barzahlungen auf Treuhand- oder Anderkonten auch bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen eher gering ausgeprägt. Bei den Vermögensverwaltern und Treuhändern ist die Bereitschaft einen Verdacht beim LKA (78 %) oder BKA/FIU (67 %) zu melden am höchsten ausgeprägt. Unter den Wirtschafts-/Buchprüfern ist die Meldebereitschaft deutlich geringer (33 %). Trotz fehlender oder unglaubhafter Angaben zum Mandanten oder dem wirtschaftlich Berechtigten würden 17 % der befragten Wirtschafts-/Buchprüfer das Geschäft fortsetzen. Die Meldebereitschaft bei Rechtsanwälten ist ebenfalls sehr gering ausgeprägt. Auch an ihre berufsständische Kammer, würden nach eigenen Angaben nur 38 % der Rechtsanwälte einen Verdacht melden. Ein Grund für diese Zurückhaltung kann wie zuvor ausgeführt in der besonderen rechtlichen Beziehung von Rechtsanwälten zu ihren Mandanten bestehen, die jedoch in dieser Konstellation von Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten unberechtigt sind. 7% 41% Rechtsberatende Berufe 48% 45% 6% 38% 44% 38% Rechtsanwalt 0% 25% Vermögensverwalter, Treuhänder 67% 17% Wirtschafts-/Buchprüfer 67% 33% 33% 11% Steuerberater/-bevollmächtigter 78% 44% 56% 67% "wahrscheinlich" Fortsetzung des Geschäfts Meldung an Verband / Kammer Meldung an das Landeskriminalamt Meldung an das Bundeskriminalamt bzw. FIU Abbildung 62, Reaktion auf zweifelhafte Bargeldgeschäfte bei den rechtsberatenden Berufen95 95 Fragetext: Wie wird in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät damit umgegangen, wenn Mandanten Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, aber keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, der wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck machen? 100 10.3 Tatsächliche und hypothetische Fortsetzung der Geschäftsbeziehung In einer weiteren Frage wurden keine Kriterien wie zweifelhafte Bargeschäfte genannt, die auf einen Verdachtsfall nur hindeuten, sondern es wurde von einem konkreten Fall des Verdachts auf Geldwäsche ausgegangen. Die Auswertung beruht insoweit auf die von den Verpflichteten in unserer Studie selbst berichteten 68 Verdachtsfälle. Die Frageformulierungen lauteten wie folgt: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: „Wie häufig hielten Ihre Kanzlei bzw. Ihre Sozietät es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass Ihr Mandat bspw. durch Nutzung eines Treuhand- bzw. Anderkonto für Geldwäsche genutzt werden sollte?“ Immobilienmakler: „Wie häufig hielten Sie bzw. Ihr Unternehmen es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei dem Kauf einer von Ihnen vermittelten Immobilie illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten?“ Versicherungsmakler: „Wie häufig hielten Sie es bzw. Ihr Vermittlungsbüro es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei der Prämienzahlung einer Personenversicherung illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten?“ Güterhändler: „Wie häufig hielt Ihr Unternehmen es in den letzten zwei Jahren für möglich, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollten?“ Zusätzlich wurde erhoben, wie Verpflichtete, die keine Verdachtsfälle genannt haben, mit einer solchen Situationen hypothetisch umgehen würden, in denen es für möglich gehalten wird, dass bei einem Geschäftsabschluss illegal erwirtschaftete Gelder genutzt werden sollen. Erwartungsgemäß wird das eingeschätzte hypothetische Verhalten eher regelkonform ausgerichtet. Nur jeder zehnte Güterhändler (12 %) und Immobilienmakler (9 %) würde trotz konkretem Geldwäscheverdacht sein Geschäft fortsetzen, alle Gruppen insgesamt nur 7 %. Fortsetzung des Geschäfts Die Realität sieht jedoch anders aus. Von den Verpflichteten, die selbst einen Verdachtsfall festgestellt haben (7 %; n=68), haben 29 % das Geschäft trotzdem fortgesetzt. Ein Drittel der Immobilienmakler (33 %) hat ebenfalls am Geschäft festgehalten. Am größten ist der Anteil bei den Güterhändlern, von denen über die Hälfte (56 %) das Geschäft fortgesetzt hat. Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe 26% 3% Immobilienmakler 33% 9% Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 29% 7% 12% 0% 2% Tatsächliches Verhalten 56% "trifft zu" / " wahrscheinlich" Hypothetisches Verhalten Abbildung 63, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls96 96 Fragetext 1: Wie ging man in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät mit der letzten Situation um? Fragetext 2: Wie würde ihr Unternehmen oder Ihre Kanzlei/Sozietät mit dieser Situation umgehen? 101 Fortsetzung des Geschäfts Innerhalb der Güterhändler erlaubt die kleine Zahl der berichteten Verdachtsfälle (n=14) nur eine eingeschränkte Analyse des tatsächlichen Verhaltens, dies gilt insbesondere für die Händler mit Kunst und Antiquitäten und für Boots- und Yachthändler. Mit diesem Vorbehalt setzten am häufigsten Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber und Schmuck das Geschäft trotz ihres Geldwäscheverdachts fort. Am häufigsten brachen hingegen KFZ-Händler das Geschäft ab, etwas mehr als jeder Vierte setzte es fort (29 %). Kraftfahrzeughändler 29% 7% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen und Schmuck 67% 10% Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Auktionshäuser/Galerien 0% Boots/-Yachthändler 16% 18% 50% "trifft zu" / "wahrscheinlich" Tatsächliches Verhalten Hypothetisches Verhalten Abbildung 64, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls bei Güterhändlern97 Fortsetzung des Geschäfts Bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen erlaubt die Fallzahl eine differenzierte Auswertung (Verdachtsfälle n=27). Jeder zweite Notar und Wirtschafts-/Buchprüfer verzichtete auf eine Fortsetzung des Mandats, allerdings nur jeder vierte Rechtsanwalt (23 %). Das selbsteingeschätzte hypothetische Verhalten fällt erwartungsgemäß auch in der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe deutlich konsequenter aus. Ethos und (selbstberichtete) Realität sind jedoch auch hier weit voneinander entfernt. Rechtsanwalt Notar Vermögensverwalter, Treuhänder 50% 4% 20% 2% Wirtschafts-/Buchprüfer Steuerberater/-bevollmächtigter 23% 3% 50% 7% 0% 2% Tatsächliches Verhalten "trifft zu" / "wahrscheinlich" Hypothetisches Verhalten Abbildung 65, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls bei rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen98 97 98 Fragetext1: Wie ging man in Ihrem Unternehmen mit der letzten Situation um? Fragetext 2: Wie würde Ihr Unternehmen mit dieser Situation umgehen? Fragetext 1: Wie ging man in Ihrer Kanzlei/Sozietät mit der letzten Situation um? Fragetext 2: Wie würde Ihre Kanzlei/Sozietät mit dieser Situation umgehen? 102 Fortsetzung des Geschäfts Auch das Verhalten der Berufskollegen und Wettbewerber schätzen die Befragten deutlich kritischer als bei sich selbst ein. Die Einschätzung ihres beruflichen Umfelds entspricht daher nahezu der eigenen berichteten Realität. Die Beurteilung der Immobilienmakler durch ihre Berufskollegen und Wettbewerber fällt am schlechtesten aus. Mehr als jeder Vierte (27 %) geht davon aus, dass andere Makler das Geschäft trotz konkreten Verdachts fortsetzen würden. Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe 15% 10% Immobilienmakler 27% Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 16% 15% "in der Regel" Einschätzung der Wettbewerber Abbildung 66, Fortsetzung des Geschäfts trotz Verdachtsfalls (Fremdeinschätzung)99 99 Fragetext: Was meinen Sie wie Ihre Wettbewerber bzw. Berufskollegen mit solchen Situationen umgehen? 103 10.4 Tatsächliche und hypothetische Verdachtsmeldung Bei der Erhebung wurde zwischen Befragten, die einen Verdachtsfall selbst berichtet haben und Befragten, die bisher keinen Fall vorliegen hatten, differenziert. Bei letzteren konnte die Frage daher nur hypothetisch gestellt werden. In der Gruppe mit einem tatsächlichen Verdachtsfall hat nach den Angaben der Befragten nur jeder zehnte Verpflichtete das LKA (10 %) und/oder das BKA/FIU (9 %) über den Verdachtsfall auch benachrichtigt, obwohl gemäß § 11 Absatz 1 GwG ihnen eine Pflicht zur Meldung ihres Verdachts obliegt. In der Gruppe der Güterhändler ist die Meldebereitschaft am geringsten ausgeprägt. Lediglich ein Verdachtsfall (7 %) von 14 vorliegenden Verdachtsfällen wurden nach den Angaben der Güterhändler dem BKA bzw. FIU mitgeteilt (siehe unten Tabelle 18). Berufs- und Unternehmensverbände werden ebenfalls nur selten über einen Verdachtsfall informiert (12 %). Güterhändler und Versicherungsvermittler/-makler nehmen ihren zuständigen Unternehmensverband gar nicht in Anspruch. Von den 14 Verdachtsfällen von denen die Güterhändler berichteten, wurde nur ein Fall an eine zuständige Behörde gemeldet, dieser wurde von einem Kunst- und Antiquitätenhändler bzw. Galeristen eingereicht. Laut des Selbstreports handelte es sich dabei um eher geringe Geldsummen, die bis 100.000 Euro reichten. Nur in einem Fall eines Boots- und Yachthändlers ging es um ein Transaktionsvolumen über eine Million Euro. Auch in der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe erfolgte eine Meldung an die zuständige Kammer bzw. den zuständigen Verband nicht regelmäßig. Nur jeder vierte tatsächliche Verdachtsfall (26 %) von insgesamt 27 Fällen wurde weitergeleitet. Die geringe Meldebereitschaft bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen gilt nicht ausschließlich für zweifelhafte Bargeschäfte. Auch der Umgang mit Verdachtsfällen bei denen die Identität nicht geklärt werden kann, der wirtschaftlich Berechtigte unklar ist oder andere Anhaltspunkte vorliegen, ist alarmierend. Von den Verdachtsfällen, die den Rechtsanwälten, Notaren oder den Steuerberatern vorlagen, wurde keiner an eine zuständige Behörde gemeldet. Verdachtsmeldungen wurden nur von Vermögensverwaltern, Treuhändern und Wirtschaftsprüfern eingereicht. Auch die Meldung an die zuständige Kammer (BRaK, BNotK) erfolgte nur in seltensten Fällen, obwohl aufgrund der rechtlichen Sonderregelungen für Rechtsanwälte und Notare Verdachtsmeldungen zuerst an die Berufskammern zu richten sind (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG). Dabei handelt es sich um bedeutende Geldvolumen. In drei Viertel der Verdachtsfälle ging es um Summen bis zu einer Million Euro, bei jedem fünften Fall um Summen über eine Million Euro. Insbesondere bei den Notaren ging es bei 75 % der Verdachtsfälle um Geschäftsvolumen über eine Million Euro. 104 Die tatsächliche Praxis ist somit ernüchternd. Aber auch die hypothetische Meldebereitschaft scheint weniger von dem Gedanken getragen zu sein, einer Obliegenheit zu unterliegen. Nur jeder zweite Verpflichtete (49%) würde den eigenen Angaben zufolge seinen Verdacht bei der zuständigen Kammer bzw. dem zuständigen Verband melden und/oder das LKA (55 %) bzw. das BKA/FIU (48 %) über den Verdachtsfall informieren. Die wenigen Verdachtsmeldungen des Nicht-Finanzsektors können somit u. a. auf eine sehr gering ausgeprägte Meldebereitschaft zurückgeführt werden. Dies erklärt die relative geringe Zahl der registrierten Verdachtsmeldungen. 12% Meldung an Verband/Kammer Gesamtdaten 26% Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler 0% Versicherungsvermittler/-makler 0% Meldung an LKA 51% 42% 47% 10% Gesamtdaten 66% 0% 59% 33% Versicherungsvermittler/-makler Meldung an BKA/FIU 48% 13% Immobilienmakler 53% 9% Gesamtdaten 48% 15% Rechtsberatende Berufe 44% 4% 58% 7% Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler 55% 11% Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler 54% 4% Güterhändler Güterhändler 49% 0% 52% 42% "trifft zu" / "wahrscheinlich" Tatsächliches Verhalten Hypothetisches Verhalten Abbildung 67, Meldung von Verdachtsfällen (Mehrfachmeldungen möglich)100 100 Fragetext 1: Wie ging man in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät mit der letzten Situation um? Fragetext 2: Wie würde ihr Unternehmen oder Ihre Kanzlei/Sozietät mit dieser Situation umgehen? 105 Die Meldebereitschaft der Wettbewerber bzw. der Berufskollegen und -kolleginnen wird von den Verpflichteten als noch geringer eingestuft, befindet sich aber trotzdem noch weit von der Realität entfernt. Nach Einschätzung der Befragten würden nur 29 % der Immobilienmakler und jeder dritte Güterhändler (35 %) dem LKA oder BKA/FIU ihren Verdacht melden. Bei den Kollegen und Kolleginnen in den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen vermuten die Befragten eine kaum höhere Meldebereitschaft. Meldung an Verband/Kammer Gesamtdaten 31% Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler 38% 24% 25% Versicherungsvermittler/-makler 29% Meldung an LKA Gesamtdaten 38% Rechtsberatende Berufe 44% Immobilienmakler 29% Güterhändler 35% Meldung an BKA/FIU Versicherungsvermittler/-makler 40% Gesamtdaten 38% Rechtsberatende Berufe 44% Immobilienmakler 29% Güterhändler 35% Versicherungsvermittler/-makler 40% "in der Regel" Einschätzung der Wettbewerber Abbildung 68, Meldung von Verdachtsfällen (Fremdeinschätzung)101 101 Fragetext: Was meinen Sie wie Ihre Wettbewerber bzw. Berufskollegen mit solchen Situationen umgehen? 106 10.5 Bilanz der Verdachtsfälle und Meldebereitschaft Von den insgesamt 68 Verdachtsfällen, die in unserer Studie von den Verpflichteten genannt wurden, gelangten insgesamt 9 Fälle (13 %) ins Hellfeld der Strafverfolgungsbehörden und wurden dem LKA oder dem BKA/FIU gemeldet. Zudem wurden weitere 7 Verdachtsfälle an den entsprechenden Verband oder an die zuständige Kammer geleitet, deren weiteren Verlauf wir in dieser Studie nicht verfolgen konnten. Vor allem Verpflichtete der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe wendeten sich zunächst an ihre Kammer (22 %). Die Meldebereitschaft ist bei den Güterhändlern (7 %) am geringsten. Mind. 1 Verdachtsfall in der Studie berichtet Anteil (n) gemeldeter Verdachtsfälle an LKA oder BKA/FIU Anteil (n) gemeldeter Verdachtsfälle an Verband/Kammer Gesamt 68 13% (9) 10% (7) Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe 27 15% (4) 22% (6) Versicherungsvermittler/-makler 3 33% (1) - Immobilienmakler 24 13% (3) 4% (1) Güterhändler 14 7% (1) - Tabelle 18, Beobachtete und offiziell gemeldete Verdachtsfälle102 Für eine effektive Geldwäscheprävention/-bekämpfung im Nicht-Finanzsektor stellt das Zusammenspiel der fehlenden Awareness, der geringen Erkennungsquote und einer geringen Meldebereitschaft eine große Hürde dar. Die Ergebnisse zeigen, dass bei richtiger und konsequenter Anwendung die Anzahl der Verdachtsmeldungen deutlich über dem bisherigen Niveau liegen muss (s.o. Hochrechnungen in Abschnitt 2.2). 102 Bereinigt um Mehrfachmeldungen an Strafverfolgungsbehörden und Verbände/Kammern. 107 11 Bedenken und Vorbehalte 11.1 Bedenken bei einer Verdachtsmeldung Mit Ausnahme der Versicherungsbranche wurden in unserer Studie in allen Wirtschaftsbereichen des Nicht-Finanzsektors deutlich mehr Verdachtsfälle berichtet als tatsächlich gemeldet wurden und im Hellfeld registriert werden konnten (s.o. Abschnitt 2.2). Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken und Vorbehalte von Interesse, die bei einer Verdachtsmeldung auf Seiten der Verpflichteten bestehen. Bedenken bei einer Verdachtsmeldung beziehen sich vor allem auf Unsicherheiten und Unklarheiten bezüglich des Meldeweges und den Folgen einer Meldung mit denen sich der Verpflichtete möglicherweise konfrontiert sieht. Aus Sicht der befragten Experten stellen das Scheitern der Geschäftsbeziehung (68 %) und ein möglicher Vertrauensverlust beim Kunden (64 %) die hauptsächlichen Bedenken gegenüber einer Verdachtsmeldung dar. Auch die Unsicherheit wann eine Verdachtsmeldung auszulösen ist (43 %) und damit verbundene mögliche Repressalien der Kunden oder Mandanten (45 %) spielen aus Expertensicht eine Rolle. Unklarheit darüber, an wen sich Verpflichtete mit einem Verdachtsfall wenden sollen, sieht nur ein kleiner Teil der Experten als mögliches Hindernis (15 %). Unsicherheit darüber, ob die bloße Möglichkeit für eine Verdachtsmeldung ausreicht. Unklarheit darüber, an wen man sich wenden soll. 43% 15% Risiko, dass das Geschäft scheitert. 68% Risiko von Fehleinschätzungen mit späterem Vertrauensverlust beim Kunden. Angst vor Repressalien der betreffenden Kunden. 64% 45% zutreffend Abbildung 69, Einschätzung der Experten zu den Bedenken bei einer Verdachtsmeldung103 Diese Ergebnisse decken sich zu einem großen Teil mit den Angaben der Verpflichteten. Die primären Bedenken betreffen vor allem die Sorge um den Geschäftsabschluss (48 %) und das Risiko von Fehleinschätzungen mit späterem Vertrauensverlust (43 %). 103 Fragetext: Aus Ihrer Sicht, was sind die Beweggründe für Unternehmen, keine Verdachtsmeldung beim BKA/FIU abzugeben? 108 Des Weiteren wurde von jedem dritten Verpflichteten (32 %) eine Verunsicherung über die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Verdachtsmeldung genannt. Vielfach bestehen Unsicherheiten darüber, ob die bloße Möglichkeit einer Geldwäsche ausreicht. Der Anteil der Verpflichteten, die nicht wissen, an wen sie sich zu wenden haben, ist größer als die Experten annehmen. Für jeden Vierten (24 %) ist das offenbar nicht eindeutig. Am häufigsten wurde dies in der Gruppe der Güterhändler benannt (32 %). Wenn diese Bedenken ernst genommen werden und nicht als Schutzbehauptung betrachtet werden, dann fehlt es offenbar an ausreichenden Informationen über die niedrige Verdachtsschwelle. Entgegen der Einschätzung der Experten spielt die Angst vor Kundenrepressalien nur bei wenigen Befragten eine Rolle (16 %). 32% 35% 35% 30% 27% Unsicherheit darüber, ob die bloße Möglichkeit für eine Verdachtsmeldung ausreicht 24% 19% 26% Unklarheit darüber, an wen man sich wenden soll 19% 32% 48% 45% 52% 50% 45% Risiko, dass das Geschäft scheitert Risiko von Fehleinschätzungen mit späterem Vertrauensverlust 36% 27% 43% 47% 47% 16% Angst vor Repressalien der betreffenden Kunden 14% 18% 12% "zutreffend" Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 70, Bedenken bei einer Verdachtsmeldung in den Sektoren104 104 Fragetext: Welche Bedenken hätten Sie bei einer Verdachtsmeldung? 109 11.2 Vorbehalte bei einer Verdachtsmeldung Von den Experten geht nur ein kleiner Teil davon aus, dass generelle Vorbehalte gegenüber einer Verdachtsmeldung bestehen. Am häufigsten wurde die geschäftsschädigende Wirkung einer Meldung benannt (36 %). Mit Verfolgung von Geldwäsche hat die Wirtschaft nichts zu tun, dass ist eine rein staatliche Aufgabe. Verdachtsmeldungen gleichen einer Schnüffelei in geschäftlichen Dingen anderer Leute. 21% 21% Verdachtsmeldungen sind für die Strafverfolgung nutzlos. 13% Verdachtsmeldungen sind generell geschäftsschädigend. 36% zutreffend Abbildung 71, Einschätzung der Experten zu Vorbehalten bei einer Verdachtsmeldung105 Die Einschätzungen der Experten decken sich in der Tendenz mit den erhobenen Vorbehalten der Verpflichteten (Abb. 72). Jeder fünfte Befragte äußerte die Ansicht, dass die Bekämpfung der Geldwäsche eine rein staatliche Aufgabe ist (19 %). Etwas häufiger finden sich derartige Vorbehalte in der Gruppe der Immobilienmakler (27 %) und Güterhändler (25 %). Dies bedeutet aber auch, dass insgesamt 81 % der Verpflichteten keineswegs dieser Auffassung sind. Insbesondere die rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe sind von der Notwendigkeit ihrer Mitarbeit überzeugt, nur 10% sehen es anders. Bei dieser Gruppe stellt indessen das besondere, rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zum Mandanten zwar unter den Voraussetzungen des GwG keine rechtliche,106 aber eine motivationale Hürde dar. Für Rechtsanwälte besteht gemäß § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflicht des Rechtsanwalts bezieht sich auf alles, was diesem in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dasselbe gilt für Notare gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnotarordnung. Es soll durch die Entbindung von der Meldepflicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG gewährleistet werden, dass sich ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant aufbauen kann. Im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses muss es auch grundsätzlich möglich sein, dass der Mandant mit dem Rechtsanwalt über finanzielle Angelegenheiten sprechen kann.107 Zu dem aus dem gleichen Grund insoweit privilegierten Personenkreis gehören auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, für die ebenfalls eine bedingte Befreiung von der Meldepflicht vorgesehen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 GwG), soweit kein Missbrauch der Rechtsberatung zum Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist. 105 Fragetext: Aus Ihrer Sicht, was sind die Beweggründe für Unternehmen, keine Verdachtsmeldung beim BKA/FIU abzugeben? 106 Für die Fälle des Missbrauchs der Rechtsberatung zum Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 GwG. 107 Herzog/Achtelik in: Herzog, Geldwäschegesetz, § 11, Rn. 32, 2. Aufl. 2014. 110 Auf ihre besondere Verschwiegenheitspflicht verwies immerhin jeder fünfte in der Gruppe der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe (19 %). Innerhalb dieser Gruppe wurde dieser Einwand am häufigsten von Rechtsanwälten vorgetragen (31 %), vergleichsweise selten in den Gruppen Notare (14 %) und Vermögensverwalter, Treuhänder (6 %) (ohne Abbildung). Im Allgemeinen stoßen Meldungen nicht auf den Vorwurf der Schnüffelei. Diese Bedenken äußerten nur 15 % der Verpflichteten, am häufigsten allerdings wiederum bei Immobilienmaklern (20 %) und Güterhändlern (18 %). Erwartungsgemäß spielen jedoch geschäftsschädigende Auswirkungen bei allen Gruppen eine gewisse Rolle, wenngleich auch hier die Mehrheit diesen Einwand gegen Verdachtsmeldungen nicht vorträgt, allenfalls etwa ein Viertel ist dieser Auffassung (23 %). Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Zwar schwingen gewisse Bedenken vielfach mit, sicher bei mehr als jedem Vierten, aber von der Mehrheit der Verpflichteten werden keine gewichtigen Argumente gegen eine Verdachtsmeldung vorgetragen. Vermutlich fehlt es vielfach an einer gewissen Übung in der selbstverständlichen Anwendung der Sorgfaltspflichten und sicher auch Überzeugung zur Notwendigkeit von Verdachtsmeldungen. Mit Verfolgung von Geldwäsche hat die Wirtschaft nichts zu tun, dass ist rein staatliche Aufgabe 19% 10% 22% 12% Verdachtsmeldungen gleichen einer Schnüffelei in geschäftlichen Dingen anderer Leute 15% 14% Verdachtsmeldungen sind für die Strafverfolgung nutzlos 7% 27% 25% 20% 18% 10% 11% 12% 13% Verdachtsmeldungen sind generell geschäftsschädigend 17% 23% 23% 25% 24% 20% 19% Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten hat höheren Stellenwert als Geldwäschebekämpfung "zutreffend" Gesamtdaten Rechtsberatende Berufe Immobilienmakler Güterhändler Versicherungsvermittler/-makler Abbildung 72, Vorbehalte bei einer Verdachtsmeldung in den Sektoren108 108 Fragetext: Welche Bedenken hätten Sie bei einer Verdachtsmeldung? 111 12 Bedeutung von Compliance-Maßnahmen 12.1 Effektivität des Geldwäschebeauftragten Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist im GwG je nach Branche und Berufsgruppe unterschiedlich geregelt. Einen Geldwäschebeauftragten haben Finanzdienstleister, Spielbanken und Veranstalter und Vermittler von Glückspielen im Internet gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GwG zu bestellen. Für die anderen Verpflichtetengruppen sieht § 9 Abs. 4 GwG nur vor, dass Aufsichtsbehörden (vgl. § 16 Abs. 2 GwG) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen können. Für die Gruppe der Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare trifft diese Entscheidung jeweils gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 GwG die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer oder die Bundesnotarkammer. Die zuständige Aufsichtsbehörde soll gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 GwG bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht anordnen, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist. Das Geldwäschegesetz bestimmt selbst nicht weiter, dass die Gruppe der Güterhändler ab einer gewissen Mitarbeiterzahl im Verkauf, der Akquise, der Buchhaltung oder im Vertrieb einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. Viele Aufsichtsbehörden der Länder haben von der Regelung des § 9 Abs. 4 S. 3 GwG Gebrauch gemacht und eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten per Allgemeinverfügung festgelegt. Neben der Voraussetzung, dass Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handeln müssen, wurden weitere Kriterien für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten durch die Aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesländern bestimmt. So wird überwiegend gefordert, dass mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kassen, Kundenbuchhaltung, Verkauf oder dem Vertrieb angestellt sein müssen.109 109 Vgl. exemplarisch die Allgemeinverfügungen der Städte Düsseldorf (online abrufbar unter: ) und Hildesheim (online abrufbar unter: ). 112 In dieser Detailliertheit konnte die Rechtspflicht zur Bestellung nicht erhoben werden. Wir geben im Folgenden nur einen Überblick über die Verbreitung von Geldwäschebeauftragten im NichtFinanzsektor. Hiernach hat jeder fünfte Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten bestellt (21 %), am häufigsten bei Wirtschafts-/Buchprüfern (51 %) und Vermögensverwalter/Treuhänder (48 %). Kaum mehr als jeder zehnte Güterhändler (13 %) verfügt nach den Angaben der Befragten über einen Geldwäschebeauftragten. Auch innerhalb der Gruppe Händler mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen, Schmuck, Gold/Silber (18 %) und Kraftfahrzeugen (19 %) wurde nur bei jedem fünften Verpflichteten diese Funktion implementiert. Auch sehen nur 5 % der Rechtsanwälte, 7 % der Kunstund Antiquitätenhändler die Funktion eines Geldwäschebeauftragten vor. Bei Boots- und Yachthändlern liegt die Quote bei 0 Prozent. Gesamtdaten 21% Rechtsberatende Berufe 25% Rechtsanwalt 5% Notar 27% Vermögensverwalter, Treuhänder 48% Wirtschafts-/Buchprüfer 51% Steuerberater/-bevollmächtigter 20% Versicherungsvermittler/-makler 25% Immobilienmakler 22% Güterhändler 13% KFZ-Händler 19% Händler mit Edelsteinen, Gold/Silber, Perlen 18% Händler mit Kunstwerken, Antiquitäten und Boots/-Yachthändler 7% 0% Geldwäschebeauftragter vorhanden Abbildung 73, Anteil der Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten110 110 Fragetext: Gibt es in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät einen der zuständigen Behörde mitgeteilten Geldwäschebeauftragten? 113 Rechtsbratende Berufe Grundsätzlich erweist sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als ein effizientes Instrument zur Sicherung der Sorgfaltspflichten. Anhand der durchgeführten Prüfaspekte bei Bargeschäften oder der Annahme von Bargeld über 15.000 Euro wird die Wirksamkeit eines Geldwäschebeauftragten deutlich. Im Vergleich prüfen Verpflichtete der rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufe, der Immobilienmakler und der Güterhändler mit Geldwäschebeauftragten im Unternehmen häufiger die Identität, die Echtheit und stellen den Geschäftszweck fest. Auch die Prüfung ob es sich beim Mandanten oder Kunden um einen PEP handelt wird deutlich häufiger durchgeführt. 81% Identifizierung des Vertragspartners 58% Überprüfung und Dokumentation der Angaben 30% Politisch Exponierte Person 100% 69% 79% Identifizierung des Vertragspartners Güterhändler 100% 76% Feststellung des Geschäftszwecks 76% Überprüfung und Dokumentation der Angaben 96% 96% 60% 64% Feststellung des Geschäftszwecks Politisch Exponierte Person 100% 14% 36% "in der Regel" GW-Beauftragter nicht vorhanden GW-Beauftragter vorhanden Abbildung 74, Prüfungen bei Bargeschäften abhängig vom Geldwäschebeauftragten111 111 Fragetext: Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Wenn Mandanten Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, wie häufig werden dann die folgenden Aspekte in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät geprüft? Güterhändler: Wenn in Ihrem Unternehmen mit einem neuen Kunden ein Geschäftsabschluss vereinbart wird, der in bar bezahlt werden soll und ab 15.000 Euro liegt. Wie häufig werden dann die folgenden Aspekte in Ihrem Unternehmen geprüft? 114 Rechtsbratende Berufe Außerdem verbessert sich die Meldebereitschaft der Verpflichteten, die über einen Geldwäschebeauftragten verfügen. In den Fällen, in denen ein Kunde bzw. Mandant bei Bargeschäften nicht identifiziert werden kann, der wirtschaftlich Berechtigte nicht angegeben wird oder die Angaben unglaubwürdig erscheinen, erhöht sich die Meldebereitschaft bei den Verpflichteten signifikant, wenn ein Geldwäschebeauftragter bestellt wurde. Vor allem bei den rechtsberatenden und vermögensverwaltenden Berufen und den Güterhändlern wird deutlich häufiger eine zuständige Behörde informiert. 46% Meldung an das Landeskriminalamt 58% 42% Meldung an des Bundeskriminalamt bzw. FIU Meldung an den Unternehmens-/Berufsverband Güterhändler 42% 36% Meldung an Verband/Kammer 58% 22% 43% 42% Meldung an das Landeskriminalamt 61% 39% Meldung an des Bundeskriminalamt bzw. FIU 59% "in der Regel" GW-Beauftragter nicht vorhanden GW-Beauftragter vorhanden Abbildung 75, Meldebereitschaft abhängig vom Geldwäschebeauftragten112 112 Fragetext: Wie wird in Ihrem Unternehmen damit umgegangen, wenn bei Bargeldgeschäften über 15.000 Euro ein neuer Kunde keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich oder dem wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck zu macht? Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Wie wird in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät damit umgegangen, wenn Mandanten Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen aber keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, der wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck machen? 115 12.2 Prüfung durch Aufsichtsorgane Wie sorgfältig die Verpflichteten ihren Pflichten tatsächlich nachkommen, wird von Aufsichtsorganen kontrolliert. Ein zentrales Kontrollorgan für alle Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor existiert jedoch nicht. Für jeden Wirtschaftssektor sind unterschiedliche Aufsichtsorgane zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 GwG). Von den knapp 550 Verpflichteten aus dem Immobilien- (13 %), Güterhandel- (13 %) und Versicherungssektor (10 %) berichtete nur etwa jeder zehnte (mindestens einmal) über eine entsprechende Prüfung durch eine Aufsichtsbehörde. Gesamtdaten 13% Immobilienmakler 13% Güterhändler 13% Versicherungsvermittler/-makler 10% Abbildung 76, Anteil der bislang geprüften Verpflichteten113 Bei diesen relativ seltenen Überprüfungen fanden zwei Drittel der Prüfungen vor Ort statt. Lediglich bei den Immobilienmaklern wurde der Großteil der Prüfungen per Fragebogen durchgeführt. Zwar werden in einigen Bundesländern die Prüfungen deutlich verstärkt und die Notwendigkeit der Geldwäschebekämpfung kommuniziert, dennoch besteht für Verpflichtete mit einer unzureichenden Geldwäsche-Compliance derzeit ein noch relativ geringes Entdeckungsrisiko. 51% Gesamtdaten Immobilienmakler 40% Güterhändler 39% 67% 70% 82% 60% 60% Versicherungsvermittler/-makler per Fragebogen vor Ort Abbildung 77, Art der Prüfung durch Aufsichtsorgane 114 113 Fragetext: Wurde Ihr Unternehmen bzw. Niederlassung schon einmal durch ein für Sie zuständiges Aufsichtsorgan hinsichtlich der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz kontrolliert bzw. geprüft? 114 Fragetext: Wie wurde die Prüfung durchgeführt? 116