Ihre Eingabe beim HmbeDl (D32/1029/2018) I von 4 Betreff: Ihre Eingabe beim HmbßfDl (D32/1029/2018) Von: _@datenschutz.hamburg.de> Datum: 02.08.18, 11:52 An: "jonathan.sachse@correctiv.org" Kopie (CC): "justus.von.daniels@correctiv.org" Sehr geehrter Herr Sachse, Sie haben sich mit E—Mail vom 29.7.2018 an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben bei der SAGA GWG einen Antrag auf Informationszugang zu einer Übersicht mit allen Wohngebäuden gestellt, die der SAGA aktuell gehören. Die SAGA GWG hat Ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die von Ihnen begehrte Übersicht nicht in den Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegen. Die SAGA GWG unterfalle als juristische Person des Privatrechts nur insoweit dem HmbTG, als sie eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge, wahrnehme. Als Aufgabe der Daseinsvorsorge seien im Bereich der Wohnungswirtschaft nur die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge einzustufen. Ich habe die SAGA GWG daraufhin um Stellungnahme gebeten. Über die bereits angeführten rechtlichen Argumente hinaus teilte die SAGA GWG überdies mit, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen wohl um personenbezogene Daten handele. Nach 5 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in 5 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Die SAGA GWG müsste für einen solchen Anspruch eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des HmbTG sein. Da die SAGA GWG einejuristische Person des Privatrechts ist, wäre hierfür nach 5 2 Abs. 5, Abs. 2 HmbTG erforderlich, dass die SAGA GWG eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt. Zweifel können insofern einzig daran bestehen, ob die SAGA GWG eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge fällt nach 5 2 Abs. 10 HmbTG unter anderem die Wohnungswirtschaft. „Dieser Begriff beinhaltet bei weitestem Verständnis alle in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Schaffung, Einräumung oder Entziehung der Nutzung sowie (Um)Widmung von (sozialgebundenem) Wohnraum erheblichen Umstände“ (VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2014 — Az. 17 K 1679/14). Erfasst werden vor allem die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge. Unter die Wohnraumförderung fällt die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (@ 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoFG), was durch den Einsatz von Fördermitteln nach 5 3 HmbWoFG geschieht. Bei der Wohnungsfürsorge geht es vor allem um die Zuwerfügungstellung von Unterkünften für benachteiligte und schwache Bürger. Nach Auffassung des VG Hamburg ist es für die Annahme einer öffentlichen Aufgabe zudem nicht ausreichend, dass eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch eine private Person erledigt wird. Vielmehr sei aufgrund der in _8, 1 Abs. 1 HmbTG als Gesetzeszweck definierten Förderung der demokratischen Meinungs— und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns erforderlich, dass das private Handeln mit staatlichem Ihre Eingabe beim HmbBfDI (D32/1029/2018) Handeln vergleichbar ist (Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14). Es hat deshalb für den Fall eines Antrags auf Informationszugang zu einem Vertrag über die Vermietung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Alttextilcontainern einen Anspruch auf Informationszugang abgelehnt. Zwar handele es sich bei der Abfallentsorgung grundsätzlich um einen Fall der Daseinsvorsorge. Es bestünde jedoch keine Vergleichbarkeit mit staatlichem Handeln. Die Entsorgung von Alttextilcontainern habe gesetzlich nicht durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu erfolgen, sondern könne durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen erfolgen. Die Entsorgung von Alttextilien falle daher nicht unter den Begriff der Daseinsvorsorge und stelle keine öffentliche Aufgabe dar.   Unter Zugrundlegung dieser Rechtsprechung müssten die von Ihnen beantragten Informationen also Unterlagen betreffen, die sich spezifisch auf die Wohnungswirtschaft, insbesondere die Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge, beziehen und das private Handeln der SAGA GWG müsste in diesen Bereichen staatlichem Handeln vergleichbar sein. Insofern ließe sich argumentieren, dass Sie einen Anspruch auf Informationszugang zumindest hinsichtlich solcher Unterlagen über Wohnungen haben, bei denen eine entsprechende Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge stattgefunden hat, da die SAGA GWG hinsichtlich solcher Wohnungen eine öffentliche Aufgabe im Sinne des HmbTG wahrnimmt. Dem ließe sich jedoch entgegenhalten, dass insbesondere eine Wohnraumförderung auch rein privaten Stellen zu Gute kommt, die nicht der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen. Da auch private Stellen von der Wohnraumförderung profitieren, ließe sich daran zweifeln, dass das Handeln der SAGA GWG in diesen Bereichen staatlichem Handeln vergleichbar ist. Bei Zugrundelegung eines solch engen Verständnisses wären jedoch gerade im Bereich der Wohnraumförderung keine Bereiche mehr denkbar, innerhalb derer die SAGA GWG einer Auskunftspflicht unterläge. Die Wohnraumförderung als solches erfolgt nämlich durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch den Einsatz von Fördermitteln. Gleiches gilt für den Bereich der Wohnungsfürsorge, die etwa durch Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen durch die Freie und Hansestadt Hamburg betrieben wird.   Ich habe Zweifel daran, dass dem Begriff der öffentlichen Aufgabe ein derart enges Verständnis zugrunde zu legen ist. Die Entscheidung des VG Hamburg dürfte sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragen lassen. Denn in dieser Entscheidung ging es um die Vermietung von Stellflächen für Altkleidercontainer, also gerade nicht um eine Vermietung von Wohnraum. Ihr lag also nicht spezifisch die Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge zugrunde. Zwar steht die SAGA GWG in Konkurrenz zu anderen rein privaten Unternehmen, die ebenfalls eine Wohnraumförderung betreiben. Anders als diese steht die SAGA GWG jedoch im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und unterliegt hierbei anderen Bindungen als rein private Unternehmen, insbesondere einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, 1. Leitsatz). Ebenso lässt sich § 65 Abs. 1 Nr. 1 LHO entnehmen, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur an der Gründung von privatrechtlichen Unternehmen beteiligen soll, wenn ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt. Ein solches Interesse muss also auch bei der Gründung der SAGA GWG vorgelegen haben. Zudem war es ein wesentliches Anliegen des HmbTG gerade auch für Transparenz im Bereich solcher Unternehmen zu sorgen, die der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen.   Auch hinsichtlich des Personenbezugs der von Ihnen begehrten Informationen habe ich rechtliche Zweifel. Nach Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind personenbezogene Daten alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie 2 von 4 22.11.18, 22:32 Ihre Eingabe beim HmbeDl (D32/1029/2018) einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die SAGA GWG weist insofern zwar zutreffend darauf hin, dass sich mit dem erforderlichen Zusatzwissen, dass eine Person in einem bestimmten Gebäude wohnt, feststellen lasse, dass diese Mieter bei der SAGA GWG ist. Insofern bedürfte es jedoch des jeweiligen Zusatzwissens, d.h. der Kenntnis der jeweiligen Adresse einer Person. Für die Annahme einer Identifizierbarkeit dürfte insofern entscheidend sein, ob das erforderliche Zusatzwissen konkret zur Verfügung steht und ob die Absicht besteht, sich weitere Informationen zu verschaffen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 4.5.2012 — 9 K 2029/10 , Rn. 50,juris). Auch lässt sich Erwägungsgrund 26 zur Datenschutzgrundverordnung entnehmen, dass für eine Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Nutzung wäre ein objektiver Maßstab anzulegen. Insofern dürfte erforderlich sein, „dass die Nutzung des fraglichen Mittels unter rein abstrakt zu beurteilenden Gesichtspunkten wahrscheinlich ist“ (Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DSGVO und BDSG, 2. Aufl., Art. 4 DSGVO, Rn. 23). Eine Identifizierbarkeit ist für mich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres ersichtlich. Auch wenn es sich um ein personenbezogenes Datum handelte, würde dies einen Anspruch auf Informationszugang nicht zwangsläufig ausschließen. Vielmehr hätte die SAGA GWG nach 5 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG abzuwägen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange einem Zugang zu den personenbezogenen Daten nicht entgegenstünden. Dies hat die SAGA GWG vor dem Hintergrund, dass sie bereits die Anwendbarkeit des HmbTG verneinte, nicht getan. Sie haben die Möglichkeit, gegen die Ablehnung des lnformationszugangs durch die SAGA GWG Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. Ich halte einen Erfolg einer solchen Klage aus den oben genannten Gründen zumindest nicht für ausgeschlossen. Es ist allerdings auch möglich, dass das VG Hamburg an seiner engen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe festhält. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang über den Gesetzeszweck derart beschränkend ausgelegt werden kann. So setzt der Informationsanspruch nach 5 1 Abs. 1 Alt. 1 HmbTG etwa nicht voraus, dass die begehrte Information der Förderung der demokratischen Meinungs— und Willensbildung oder der Kontrolle staatlichen Handelns dient (Hamburgisches Obervemaltungsgericht, Beschl. v. 13.9.2017 — 3 BS 178/17, 1. Leitsatz, juris). Der Informationsanspruch ist nicht aufden Gesetzgebungszweck beschränkt (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.9.2017 — 3 BS 178/17 , Rn. 11,juris). Die SAGA GWG erhält eine Kopie dieses Schreibens. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Re fe rat 3 Referentin. _ Freie und Hansestadt Hamburg 3von4 22.11.18.22:32