Inn Rome Mitglied dos Denlsuhpu Bunduslages Ersmr Parlmnonlarischer Gescheflsfiihmr (191' Ian Kan: Hm den Rnpuhhk nun mun Hrakllun DIE LINKII. Prisidemen des Deluschen Blmdestages Hem] Dr. Wolfgang Schfiuble - im Hause -- per Fax: -- Nachrichtlich: Refers: PD 1 (per Fax: -) Bexlin, den 26, Sepuambar Inn Kane F1sz dex Republik 1 11011 Berlin melon: 030327; Fax: 030 227 iankoneebundeslagde EIslel Gaschiflsfiihmr der kalion DIE LINKE. im Bundesmg Unlerrichlung des Bundestnges nach dem EUZBBG Hier: Nichlzulaimng der Verwallungsvereinhamng mil Grie- chenland fiber die Zuriickweisung von Schulzsuchenden Sehr geehrter Herr Presidenl, leider muss icll Ihnen milleilen, dass die Bundesregiemng sich weigen. dem Bundeslag die Verwahungsvexeinbaruug mil Grie- chenland fiber die Zuriickweisung im Rah- men von von'ibergehenden Einnengrenzkontrollen an der DEU-- AUT Grenze vom 18. August 2015 zuzuleilen. Meme Kollegin Gfikay Akbulm hane sich in der Angelegenheil an die (Referal PE 5) gewandt. Dessen An- forderung mil der Biue um Zuleilung der mug is! die Bundesregierung nichl nachgekummen' Sie begn'iu- de'e dies damil, dass die Zurfickweisungsabsprache mit Grie- chenland im unmitlelharen Zusammenhang mi' den noch nichl abgeschlossenen Verhandlungen fiber eine ehnliche Absprache mil Italian slehe' Die Herausgabe der mi' Griochen- land kb'nne den Ausgang der Verhandlungen mi! Italian beein- ufichtigen, Daher sehe die Eundesregierung derzeil van eiuer Ubersendung der Absprache ab. Trutz Klarslellung dutch die Hundeslagsverwaltung, dass es sich offenkuudig um bilaterale Verwaltungsvereinbanmg gem. An. 36 damit um eine EU-Angelegen- heir handelt, fiber die der Eundestag gem. EUZEBG umfassend, frfihestmfiglich und fordaufend zu ist und das EUZEEG einen solchan nicht kennl, hall die Seite 2 Bundesregierung - ohne weitere Begriindung - an ihrer Rechtsauf- fassung fest. Auch der Umstand, dass das Abkommen DE-IT zwi- schenzeitlich finalisiert und somit das aus Sicht der Bundesre- gierung bestehende Ubermittlungshindernis entfallen ist, worauf die Bundestagsverwaltung die Bundesregierung ebenfalls hinge- wiesen hat, ?nderte nichts an der Nichtzuleitung. Dies ist nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt weil die Bundesre- gierung eine Verwaltungsvereinbarung mit Portu- gal auf Anforderung sehr wohl dem Bundestag zugeleitet hat. Ich darf daran erinnern, dass es hier nicht lediglich um einfach- gesetzliche Rechte und P?ichten geht, sondern auch um verfas- sungsrechtliche. Nach Artikel 23 Abs. 2 CG wirkt der Bundestag in Angelegenheiten der Europ?ischen Union mit. Die Bundesre- gierung hat den Bundestag umfassend und zum Chen Zeitpunkt zu unterrichten. Diese verfassungsrechtlichen Unterrichtungsanforderungen wurden im EUZBBG n?iher ausge- staltet. Ich wz'ire Ihnen daher dankbar, wenn Sie im Rahmen ihrer M?g- lichkeiten darauf hinwirken k?nnten, dass die Bundesregierung dem Bundestag die Verwaltungsvereinbarung mit Griechenland ?ber die Zuriickweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von voriibergehenden Binnengrenzkontrollen an der DEU-AUT Grenze vom 18. August 2018 zuleitet. Mit freundlichen Grii?en Ia Korte 1. arlamentarischer Gesch??sfiihrer