0211 57565 1260 Landgericht Duesseldurf S. 3/26 Beglaubigte (Telekopie gem?13? 169 Abs, 3 ZPO) 120282/18 Verkundetam16012019 us1zbeschafllg15 315 Urkundsbeamlm der Landgericht Dusseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dern des Herrn Yannic Lukas Hendricks,-- Amragstellers, VerfahrensbevalImechtigte' Rechtsanwelte Hficker Rechtsanwaite, Friesenplatz 1 50672 Kein, gegen die EuzzFeed GmbH, vertrelen durch die Gescheflsfuhrev Jonah Peretti und Mark Frackt, LntenstraBe106/107' 10179 Berhn. Antragsgegnerfn, Verfahrensbevolrmechtigle: Rechtsanwfille Raue Polsdamer Platz 1, 10785 Berlin, ha! die 12' Zivw'lkammer des Landgerichts auf die mundliche Verhandlung vom 19.12.2018 durch die RIchterIn am Landgenchl-- flir Rechl erkannt: Der Amrag Erlass einer einstweiligen Verfiigung 1611,2015 wird zurichqewiesenv 16.01.2019?1329 0211 31565 1260 Landgericht Duesseldorf S. 4/26 2 Dem Antragsteller werden die Kosten des einstweiligen Verf?gungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorl?ufig Dem Antragsteller wird nachgelassen, die der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Hdhe von 110% des auf Grund des Urteils Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Sicherheit in H?he von 110% des jeweils zu Betrages ieistet. Tatbestand: Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin das Unterlassen der identi?zierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit Strafanzeigen, die der Antragsteller gegen Arztinnen und Arzte erstattet hat, die nach seiner Ansicht entgegen dem Verbot aus 219a die Vornahme von Schwangerschaftsabbrtichen beworben haben. Der Antragsteller ist Student der Mathematik. Er hat in den vergangenen drei Jahren etwa 60 70 Strafanzeigen mit dem eingangs erw?hnten Gegenstand gegen Arztinnen und Arzte erstattet, die auf ihrer Webseite dar'Liber informierten, dass sie einen Schwangerscha?sabbruch anbieten. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Angebots der Internetseite Sie verdffentlichte am 06.11.2018 einen Beitrag mit der ,,Yannic Hendricks zeigt Arztinnen an, die gegen 219a verstorsen, aber m?chte anonym bleiben?. Die Legitimit?t des 2193 ist gegenw?irtig Gegenstand der ?ffentiichen Diskussion, dies insbesondere nach der Verurteilung der Arztin Kristina Heine! durch das Amtsgericht GieBen im November 2017 und der zweitinstanzlichen Best?tigung dieses Urteils durch das Landgericht GieBen im Oktober 2018. Das Strafverfahren geht auf eine Anzeige des Antragstellers zuriick, der auch gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens durch die ermitteinde Beschwerde erhob. Die verurteilte Arztin ?uBerte in diesem Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Ansicht, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, da sie mit Art. 5 und Art. 12 des Grundgesetzes kollidiere. Diese Bedenken wurden auch von Mitgliedern 0211 87565 1260 Landgericht Duesseld?rf 3. 5/26 3 des Bundestages aufgegriffen. Seit Februar 2018 haben die Fraktionen Biindnis 90/Die Gr'Linen, DIE LINKE, FDP und SPD verschiedene Gesetzesentwiirfe zur Abschaffung oder Anderung des 219a vergelegt. Zuletzt einigte sich die Regierungskoalition am 13.12.2018 auf einen Auch die Diskussion aufserhalb des Parlaments ist spatestens seit dem Urteil des Amtsgerichts GieBen in vollem Gange; dabei sind beispielsweise auch die Auffassungen der beiden groBen christlichen Kirchen gegensatzlich. Im Kontext der Diskussion trat der Kultur auf den Antragsteller zu, um diesen iner den Hintergrund seiner Anzeigenerstattungen gegen die Arztin Hanel und andere Arzte und Arztinnen zu interviewen. dieses Gesprachs wurden in einem Beitrag auf der Internetseite des am 09.04.2018 unter der ,,Streit um Paragraph 2193 Selbsternannte gegen Frauen'arzte? ver?ffentlicht (Anlage 3). Der Antragsteller auiserte sich darin u.a. wie folgt: ,,Aiso ich versuche, das Laban zu schiitzen im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber vorgesehen hat. ich finde, der Gesetzgeber hat hier mit dem 219, als er ihn eriassen hat, ein durchaus sinnvoiies, logisches begn'indbares Verbot erlassen, und ich machte eben, dass das, eine Straftat, dann natiiriich each in alien Konsequenzen ven?oigt wird. Der Antragsteller hatte seine Gespr?chsbereitschaft dabei unter die Bedingung gestellt, dass sein Name nicht genannt und er anstelle dessen unter dem Pseudonym ,,Markus Krause? zitiert w'Lirde. Dieses Interesse machte er zusatzlich gegeniner der Journalistin des Kultur deutlich; in dem Beitrag hieB es unter anderem: ,,Seinen richtigen Namen machte der Mann nicht im Radio heren? Der Antragsteller wurde u.a. wie folgt zitiert: ,,[Markus Krause] Die Anzeigen erstatte ich ganz fL'ir mich, ich bin nicht in irgendwelchen lnitiativen- Ich mache das ganz fL'ir mich aliein. Niemand weiB etwas davon.? Des Weiteren gab der Antragsteller der Tageszeitung ebenfalls unter Pseudonym, ein Interview, das am Folgetag unter der ,,Abtreibungsgegner iiber ?219a ,Das ist halt so mein Hobby?? mit dem aus Anlage 4 ersichtlichen Inhalt im Internetauftritt der taz ver?ffentlicht wurde. Darin antwortete der Antragsteller u.a. auf die Frage ,,Haben Sie eigentlich einen katholischen, protestantischen oder anderen religi?sen Hintergrund??: ,,Nein, mit meiner religie'sen Einstellung hat das nichts zu tun. [ch versuche, das Leben zu scht?itzen im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber vorgegeben hat. Der 0211 3565 1260 Landger-icht Duesseldurf 3. 6x26 4 Gesetzgeber hat bier mit dem Verbot des Paragrafen 2193 ein 'durchaus sinnvolles, Iogisch begrt'indbares Verbot eriassen, und ich dass die Straftat in alien ihren Konsequenzen verfoigt wir Nach der Verdffentlichung der Interviews nannte die Journalistin und Vorsitzende des Vereins ,,pro familia Landesverband Hamburg Frau Kersten Artus, den Namen des Antragstellers in Biogs und in sozialen Netzwerken. Gegen diese Ver?ffentlichung reichte der Antragsteller am 31.08.2018 Klage am Landgericht Hamburg ein (Anlage 5). wurde der Name des Antragstellers in sozialen Netzwerken vielfach erwahnt und als sog. Hashtag in Gestalt von ,,#yannichendricks? oder ,,#YannicHendricks? verbreitet (Anlagenkonvolut 7). Die Redaktion der Antragsgegnerin nahm die Klageerhebung des Antragstellers gegen Frau Artus zum Anlass fiir den aus Anlage 9 ersichtlichen Beitrag iiber die Anzeigenerstattung des Antragstellers gegen Arzte und Arztinnen und Abmahnungen gegen Personen, die seinen Namen vertiffentlichen. lm Rahmen dessen wurden sowohl die Prozessbevollmachtigte des Antragstellers zu dessen lnteresse an Anonymitat, als auch Frau Artus, die sich gegen dieses Recht ausspricht, befragt und wijrtlich zitiert. Dabei wird sowohl in der als auch im Text, mehrfach der Name des Antragstellers genannt. lm Laufe des Textes erklart die Antragsgegnerin, dass sie sich bewusst dazu habe den Namen des Antragstellers bffentlich zu machen und nach ihrer und der Einschatzung ihres Anwalts diese Ver?ffentlichung presserechtlich zulassig sei. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 abmahnen lassen und zur Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung sowie einer unwahren Tatsachenbehauptung aufgefordert (Anlage 10). Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Unterlassungserklarung berglich der unwahren Tatsachenbehauptung abgegeben, eine solche hinsic'htiich der identi?zierenden Berichterstattung aber verweigert (Anlage 11). Der Antragsteller behauptet, dass er bis vor wenigen Monaten vollkommen unbekannt gewesen sei. Die von ihm empfundene dffentliche Hetzjagd und standigen Attacken auf seine Person wirkten sich auf seine Gesundheit und in seinem privaten Bereich aus und beeintrachtigten seine berufliche Entwicklung schwer. Er ist der Auffassung, zentrales Thema des streitgegenstandlichen Beitrags sei die Aufdeckung seiner Identitat zur tiffentlichen Anprangerung. Der Beitrag verstoBe 0211 87565 1250 Landgericht 5 dadurch gegen sein allgemeines aus Art. 2 Abs. 1. 1 Abs.1 GG und seine negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs.1 GG. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verftigung bei Meidung eines ?Jr jeden Fall der Zuwiderhandlung f?iligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller, im Zusammenhang mit Strafanzeigen, die dieser gegen Arzte erstattet hat, die nach dessen Ansicht entgegen dem Verbot aus 219a die Vornahme von Schwangerschaftsabbr'Lichen beworben haben, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 06.11.2018 mit der ,,Yannic Hendricks zeigt Arztinnen an, die gegen 219a verstoBen, aber anonym bleiben? (Anlage 9), abrufbar unter der URL Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der Verf'Ligung zurtickzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, class die Berichterstattung die Sozialsph?re des Antragstellers betreffe und mit ihr keine Prangerwirkung verbunden sei, die er nicht zu Gunsten eines Uberwiegenden lnformationsinteresses der Offentlichkeit hinnehmen miJsste. Der Antragsteller habe sich durch seine Anzeigenerstattungen und Bereitschaft zum Interview derAuBenwelt ge?ffnet und die Debatte mitgestaltet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechseiseitig zur Akte gereichten Schrifts?tze nebst Anlagen Bezug genommen. S. ?/26 16.01.2019-12129 0211 8?565 1260 Landgericht 3. 8/26 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen VerfLigung ist zulassig, aber unbegriindet. Es fehlt bereits an einem Verf?gungsanspruch. Dem Antragsteller steht unter keinem rechtlichen ein Unterlassungsanspruch analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder auf anderweitiger rechtlicher Grundlage gegen die Antragsgegnerin wegen der verfahrensgegenstandlichen identifizierenden Berichterstattung zu. Die Namensnennung durch die Antragsgegnerin in dem aus Anlage 9 ersichtlichen Beitrag verletzt nicht das allgemeine des Antragstellers, insbesondere nicht dessen Recht auf Anonymit?t. Das Recht auf Anonymitat ist Ausfluss des allgemeinen und beinhaltet das Recht des Individuums in gewahlter Anonymitat zu bleiben und die eigene Person nicht in identi?zierbarer Weise in der Offentlichkeit dargestellt zu sehen. (BGH, Urteil vom 21.11.2006 VI ZR 259/05 2007, 619; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 1 BVR 536f72 GRUR 1973, 541). Dieser Schutz wird indes nicht absolut gewahrt. lm Einzelfall ktinnen das lnformationsinteresse der Offentlichkeit und die durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschUtzte Presse- und Rundfunkfreiheit den Vorrang haben (BGH, aaO.). Ob dies cler Fall ist, ist anhand einer lnteressenabwagung der kollidierenden im konkreten Einzelfall zu ermitteln Dabei wird nach ?berwiegender Auffassung im Rahmen der Abwagung danach differenziert, welche durch den Eingriff betroffen ist. Bei einem Eingriff in die Privatsphare ist das Gewicht des allgemeinen Persijnlichkeitsrechts wegen der Nahe der Privatsphare zum unantastbaren Pers?inlichkeitskern hoch zu bewerten; ein Eingriff darf nicht ohne zwingenden Grund erfolgen (J. Lange in: jurisPK?BGB, 8. Aufl. 2017, ?823 Abs.1 BGB, Rn. 66). Die Sozial- und kann dagegen von jedermann oder jedenfalls von einer beschrankten Cffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden; hier besteht von vornherein Kontakt mit der Umwelt, weshalb sich jeder wegen der Wirkungen, die seine Tatigkeit ?Jr andere hat, von vornherein auf die Beobachtung durch die Offentlichkeit und auf Kritik einzustellen hat. Auch hier gibt es einen Mindestbestand des Schutzes vor der Offentlichkeit, der allerdings dem Betroffenen keinen der Kritik entzogenen kontrollfreien Raum gewahrleistet. Ausgeweitet ist der Schutz, wenn sich jemand erkennbar zur?ckgezogen hat; er wird wie in der Privatsphare geschtitzt (zum Vorstehenden StaudingerlHager (2017) C. Das Pers?nlichkeitsrecht, Rn. 190). Andererseits kann auch bei grundsatzlicher Betroffenheit der Privatsphare ein den Eingriff legitimierender Grund darin bestehen, dass ein enger Sozialbezug besteht (J. Lange aaO.). 0211 81565 1260 Landgericht Duesseldurf S. 9/26 Auf der anderen Seite ist in die Abw?gung einzustellen, dass die Presse nach den in der entwickelten MaBst?ben zur ErfUllung ihrer Aufgaben nicht grundsz?a?tzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf (BGH, Urteil vom 13. 11. 2012 VI ZR 330/11 GRUR 2013, 200). Wahre Tatsachenbehauptungen mussen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig fiJr den Betroffenen sind Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Pers?nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen anzurichten droht, der auBer Verha?a?ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn'L'Ipfungspunkt fiJr eine soziale Ausgrenzung und lsolierung zu werden drohen Eine solche Anprangerung kann angenommen werden, wenn das Verhalten, Uber das berichtet wird, dazu geeignet ist ein schwerwiegendes Unwerturteil aufseiten der Adressaten auszul?sen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 1 BVR 2477/08 NJW 2010, 1587). Nash diesen Grunds?tzen ist eine ?Jr ein Ubenrviegen der grundrechtlich gesch?tzten Interessen des Antragstellers hinreichend schwenaviegende Beeintr?chtigung durch den verfahrensgegenst?ndlichen Beitrag nicht festzustellen. Dabei bedarf es im Ergebnis keiner ob das Handeln des Antragstellers, das Gegenstand des Beitrags und der darin erfolgten Nennung seines Namens ist, der Privat? oder der Sozialsph?re zuzurechnen ist, da es jedenfalls einen derart starken Sozialbezug aufweist, dass nach Auffassung der Kammer der strengere Schutz der Privatsph?re nicht zur Anwendung kommt. Im Ausgangspunkt wird dem Antragsteller nicht eine strafrechtlich relevante oder auch nur 'L'Iberhaupt gesetzlich verbotene, sondern eine im Kontext der effentlichen Debatte hervorstechende Tatigkeit vorgehalten. Durch diese setzt er gegen eine Vielzahl von Personen eine strafrechtliche Verfolgung in Gang, welche zur Folge hat, class diese ohne ihren Willen teilweise in eine breitere Offentlichkeit gezogen werden, er selbst aber unbekannt bleiben Dieses T?tigwerden des Antragstellers tr?gt zu einer kontroversen Debatte von nicht unerheblichem dffentlichem Interesse bei. Der Antragsteller nutzt dazu mit der Anzeigenerstattung gegen Arztinnen und Arzte, die seiner Ansicht nach gegen 219a verstofsen haben, ein nicht zu beanstandendes Mittel. Anders, als er behauptet, trifft es indes bereits nicht zu, dass er sein Handeln auf bloBe Anzeigen gegen Arzte beschria'nkt hat. Vielmehr hat er insbesondere das medial stark begleitete Strafverfahren der 0211 87565 1260 Landgericht Duesseldorf S. 10/26 8 Arztin Kristina H?nel nicht nur durch Erstattung einer Strafanzeige in Gang gesetzt, sondern auch dessen Fortft?ihrung nach der von der beabsichtigten Einstellung durch eine Beschwerde betrieben. Sein T?itigwerden war kausal f'Lir die Verurteilung und Berichterstattung dar'Liber. Die von ihm selbst gemachten Angaben gegeniiber einer Journalistin des Kultur von 60 70 solcher Anzeigen in den letzten drei Jahren zeigt den erheblichen Sozialbezug seines T?tigwerdens mit Auswirkungen auf die politische Meinungsbildung, bei dem jedenfalls von einem rein privaten Verhalten nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch auf das vorstehend dargestellte T?itigwerden des Antragstellers beschrankt sich sein Beitrag zur ?ffentlichen Debatte um das Verbot der Werbung fiir den Schwangerschaftsabbruch noch nicht. Vielmehr hat der Antragsteiier die durch die bloBe Anzeigeerstattung beschr?nkte Offentlichkeit verlassen und eine breite Offentliche Wahrnehmung dadurch bewirkt, dass er dem Kultur und der taz Interviews zu seinem Tatigwerden gegeben hat. Dabei hat er zwar auf die Nennung eines Pseudonyms bestanden; er hat sich indes bereits durch seine Aussagen in noch deutlich st?rkerem Manse an der gef'L'ihrten Debatte beteiligt. Das dargestellte Handein des Antragstellers und sein gleichzeitiges Bemtihen, seine fortdauernde Anonymit?t auch klageweise durchzusetzen, sind ein sachlicher Anlass filr die verfahrensgegenst?ndliche Berichterstattung Uber den Antragsteller. Dabei ist unter Abwa'aigung des in seinem allgemeinen Pers?nlichkeitsrecht wurzelnden lnteresses des Antragstellers, unbekannt zu bleiben, mit der zu Gunsten der Antragsgegnerin streitenden Presse- und auch die Nennung seines Namens gerechtfertigt. Durch sein Handein nimmt der Antragsteller eine herausgehobene Rolle im Rahmen der Befiirworter der Beibehaltung des 219a ein. Er geh?rt zu einer sehr kleinen Anzahl an Personen, die Anzeigen wegen Verst?rsen gegen 219a erstatten; nach seinen eigenen Angaben im interview mit der taz ist ihm nur ein weiterer Mann bekannt, der in vergleichbarer Weise t?itig geworden ist. Hinzu kommt, dass nicht die Antragsgegnerin den Namen des Antragstellers in die Offentlichkeit getragen hat, sondern dass dieser zuvor schon durch Ver?ffentlichungen Dritter bekannt geworden ist. lnsgesamt steht im streitgegenst?indlichen Beitrag nicht die Herabsetzung des Antragstellers in Vordergrund, sondern es erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Debatte zu 219a Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dafiir nicht 0211 1260 Landgericht Duesseldorf S. 11/26 9 notwendig, dass Pro und Contra der Norm beziehungsweise aktuelle dargestellt werden. Die Pressefreiheit der Antragsgegnerin umfasst die bewusste' nur einen Teil der Auseinandersetzung ?ber die Norm darzustellen. Zwar geht es in dem streitgegenstandlichen Beitrag nicht in erster Linie um die Debatte um die Legitimitat der Norm direkt, sondern um die zivilgerichtlichen Klagen des Antragstellers gegen Frau Artus und andere Personen, die seinen Namen im Zusammenhang mit seinen Anzeigenerstattungen gegen Arztinnen und Arzten aufgedeckt haben. Diese Klagen weisen aber einen hinreichenden Bezug zu der politischen Debatte um 219a auf. Durch seine Anzeigenerstattungen und Interviews hat der Antragsteller den politischen Meinungsaustausch mitgestaltet; er hat sich kiar fUr die Beibehaltung der Norm positioniert. Die Publikation der Presseerzeugnisse hat seine das poiitische Meinungsbiid mitgestaltenden Thesen der Offentlichkeit zugangiich gemacht und das iegitime Interesse begrtindet, die Identitat des Antragstellers als Teilnehmer am Meinungskampf, der auf diesen durch sein Handeln marsgeblich Einfluss nimmt, zu erfahren. Die von Frau Artus und anderen Personen im Rahmen der politischen Debatte vorgenommene Aufdeckung des Namens des Antragstellers erfolgte zur Auseinandersetzung mit ihm und seiner Position. Die daran Klageerhebung des Antragsstellers wegen Verletzung seines Rechts auf Anonymitat stellt eine Fortf'Lihrung dieses politischen Austauschs dar. Der Beitrag setzt sich dabei mit der Frage auseinander, ob jemand, der unter anderem durch Anzeigenerstattung eine Vielzahi von strafrechtlichen Verfahren gegen andere Personen in Gang setzt, sich auf das Recht berufen kann, anonym zu bleiben. Die Debatte erfolgt hier durch Wiedergabe von Meinungsaurserungen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbevollmachtigten, von Frau Artus und der Prozessbevollm?chtigten des Antragstellers. Die der Antragsgegnerin, ihrer eigenen Position den Vorzug zu geben, ist dabei nach ailem von der Presse- und umfasst. Allein der Umstand, dass die Veroffentlichung der Tatsache dazu fiihrt, dass der Betroffene Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteiie beruflicher Art erleiden konnte wie es der Antragsteller auch fiir seine Person vortragt reicht fLir ein Uberwiegen des nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 VI ZR 261110 NJW 2012, 771). Dem Antragsteller steht auch kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seiner negativen Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs.1 GG zu. Es kann dahinstehen, ob dieses Grundrecht durch die Veroffentlichung des streitgegenstandlichen Beitrags tangiert wird. Im Beitrag selbst wird an keiner Stelle tiber eine religiose oder weltanschauliche Motivation des Antragstellers berichtet, die ihn zur 0211 82565 1260 Landgericht S. 12/26 10 Anzeigenerstattung bewegt hat. Im Interview mit der taz ist hingegen die Antwort des Antragstellers auf die Frage nach seiner Motivation wiedergeben, nach der diese nicht aus religiijsen Uberzeugungen folge, sondern ethischen Erw?gungen Ob einzelne ethische Einstellungen, die nicht aus einem gedanklichen System im Sinne einer wertenden Steliungnahme zum Sinn des Weltgeschehens, die nicht auf Gott/G?tter, das Jenseits oder .die Idee der Transzendenz zuriickgreift (vgl. Kokott in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 GG Rn. 24), unter den Begriff der Weltanschauung fallen, bedarf im Ergebnis keiner Denn auch insoweit iiberwiegt angesichts der oben dargestellten Sachlage die zu Gunsten der Antragsgegnerin streitende Presse- und ein zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellendes lnteresse, sein Bekenntnis aus der Offentlichkeit herauszuhalten. Die beruht auf? 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die zur vorl?u?gen ergeht nach 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Dasseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR iibersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist sp?testens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die in der Hauptsache erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Dillsseldorf, Werdener StraBe 1, 40227 Diisseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur des Urkundsbeamten der einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur der eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. der Streitwert sp?ter als einen Monet vor Ablauf dieser Frist festgesetzt warden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Die Einiegung ist auch durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts mtiglich. Das elektronische Dokument muss fiir die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der 0211 B7565 1260 Landaericht Duesseldorf S. 13/26 11 verantwonenden Person signiert und auf einem sicheren Uberml'ttlungsweg gemeB? 130a ZPO nach neherer Mangabe der Verordnung uber die Rahmenbedingungen des elektronischen und uber das besondere elektronische Behbrdenpostfach (565}. 2017 I, S. 3803) eingereicht warden, Weltere Informationen erhahen Swe aufder Imemetseite ustiz.de 1E: .01 .2019? 12 :29 0211 87565 1260 Landger icht Duesse ldari? 3 . 14/26 12 Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Landgericht D'L'Isseldorf .