Kommunikationsverlauf zwischen CORRECTIV und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Erste Antwort am 17.1.2019 durch BMJV auf Presseanfrage von CORRECTIV: Lieber Herr Sachse, vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerne Folgendes mitteile: a) Welche Abteilungen innerhalb des BMJV haben am Gesetz mitgearbeitet? An der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs waren nahezu alle Abteilungen des BMJV beteiligt, insbesondere die Abteilungen Z, R, I, II, III und IV. b) Mit welchen Vertretern von Interessengruppen und Sachverständigen haben sich die im BMJV für das Gesetz zuständigen Referenten bei der Erstellung des Gesetzes getroffen? Wann fanden diese Treffen statt? Die Gespräche auf Fachebene wurden nicht umfassend dokumentiert. Daher ist die folgende Auflistung der Gespräche und Termine der Fachebene des BMJV möglicherweise nicht abschließend: · Gesprächsrunde mit Vertretern des BDI im Haus der Deutschen Wirtschaft, Berlin am 22.09.2017 . · Gespräch mit Vertretern des DGB und des BMAS im BMJV am 20.10.2017 · Workshop „Verbraucherschutz und Geschäftsgeheimnisse“ mit vzbv und Transparency International in Räumlichkeiten des vzbv in Berlin am 06.11.2017 · Öffentliche Tagung der Humboldt Universität zur Umsetzung der RiL Geschäftsgeheimnisse in das deutsche Recht am 19.04.2018 (Teilnahme eines BMJV-Vertreters an einer Podiumsdiskussion sowie diverse Gespräche am Rande der Veranstaltung, insbes. mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der HU Berlin, BDI, IG Metall, Whistleblower Netzwerk e.V.; ausführliches Gespräch mit Transparency International nach Ende der Veranstaltung) · Gespräch mit Vertretern des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) am 24.04.2018 in der Hauptstadtrepräsentanz des ZVEI · Gespräch mit dem Fachausschuss Wettbewerbsrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) am 25.04.2018 im BMJV c) Hat das BMJV vor dem Referentenentwurf für das Gesetz ein Eckpunktepapier erstellt? Falls ja, welche Punkte werden im Papier benannt? Welche Vertreter von Interessengruppen und Sachverständige hatten Einblick in das Eckpunktepapier? Ein Eckpunktepapier zur Richtlinienumsetzung ist nicht erstellt worden. Es gab wie üblich hausinterne Vorarbeiten, in die Personen außerhalb des BMJV keinen Einblick hatten. Erst der Referentenentwurf, den Sie auf der BMJV Homepage finden, ist Personen außerhalb des BMJV zur Kenntnis gebracht worden. d) Hat das BMJV eine Arbeitsgruppe zum Gesetz eingesetzt? Falls ja, wer war bzw. ist darin vertreten? Wie oft und an welchen Tagen hat sich die Arbeitsgruppe getroffen? Eine Arbeitsgruppe wurde nicht eingesetzt. e) Das BMJV hat auf ihrer Webseite zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren den Referentenentwurf, den Regierungsentwurf und diverse Stellungnahmen veröffentlicht (siehe https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/GeschGehG.html​). Gibt es weitere Stellungnahmen zum Gesetz, die nicht veröffentlicht wurde? Falls ja, welche? Ist die Veröffentlichung von weiteren Dokumenten zum Gesetz geplant. Falls ja, welche sind das? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 19.12.2018 (BT-Drs. 19/6616) verwiesen: ​http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906969.pdf f) Was ist der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren? Ist das die 2. Lesung? Für wann ist die Lesung geplant? Über die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren entscheidet der Deutsche Bundestag. Bitte wenden Sie sich daher zu dieser Frage an die dortige Pressestelle. Viele Grüße Stephanie Krüger ______________________________ Dr. Stephanie Krüger Pressesprecherin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Pressereferat Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Zweite Antwort des BMJV am 18.1.2019 auf erste Nachfragen von CORRECTIV: Sehr geehrter Herr Sachse, für den Gesetzentwurf ist die Abteilung für Handels- und Wirtschaftsrecht (Abt. III) federführend zuständig. Viele Grüße Stephanie Krüger -----Ursprüngliche Nachricht----Von: Jonathan Sachse [mailto:jonathan.sachse@correctiv.org] Gesendet: Freitag, 18. Januar 2019 12:27 An: Krüger, Stephanie - Presse Betreff: Re: Presseanfrage zu Gesetzgebungsverfahren Sehr geehrte Frau Krüger, vielen Dank für Ihre freundliche und zeitnahe Antwort. Zur ersten Frage habe ich noch eine Nachfrage: Welche der von Ihnen genannten Abteilungen hat innerhalb des BMJV hat den Gesetzentwurf federführend erarbeitet? Ich verstehe, dass in den Entstehungsprozess mehrere Abteilungen einbezogen wurden, aber es wurde ja vermutlich an einer Stelle zentral zusammengeführt. Besten Dank! Mit freundlichen Grüßen Jonathan Sachse Dritte Antwort des BMJV am 23.1.2019 auf weitere Nachfragen von CORRECTIV: Sehr geehrter Herr Sachse, vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die beigefügten Antworten geben kann. Mit besten Grüßen Stefan Zimmermann Pressesprecher 1. In welchem Monat hat das BMJV bzw. die für den Gesetzentwurf federführende Abteilung für Handels- und Wirtschaftsrecht (Abt. III) begonnen die Umsetzung der EU-Richtlinie auf dem Weg zu bringen? Seit wann wurde konkret im BMJV am Gesetzentwurf gearbeitet? Antwort:​ Die Abteilung III des BMJV hat im Mai 2016, also noch vor der formellen Verabschiedung der Richtlinie, mit ersten Überlegungen zu deren Umsetzung begonnen. 2. Im Zeitraum September 2017 bis März 2018 wurde eine neue Bundesregierung gebildet: Wurde in diesem Zeitraum im BMJV weiterhin am Gesetzentwurf gearbeitet oder gab es dadurch eine Unterbrechung? Antwort:​ Die Abteilung III des BMJV hat auch im Zeitraum von September 2017 bis März 2018 an dem Gesetzentwurf gearbeitet. 3. An welchem Tag hat das BMJV den Referentenentwurf fertig gestellt? Antwort:​ Den fertigen Referentenentwurf vom 2. Februar 2018 hat die Abteilung III mit Vorlage vom 6. Februar 2018 der Hausleitung vorgelegt. Nach Billigung durch die Hausleitung wurde die erste Ressortabstimmung mit allen Ministerien am 28. März 2018 eingeleitet. Die Kabinettvorlage des Referentenentwurfs wurde am 10. Juli 2018 versandt. 4. Jede EU-Richtlinie muss innerhalb von einer Frist in ein eigenes Gesetz verabschiedet werden. Passiert das nicht, gilt die solange die EU-Richtlinie in der übergeordneten Gesetzgebung bis ein nationales Gesetz verabschiedet. Trifft unsere Einschätzung zu? Antwort: ​Richtlinien der Europäischen Union sind grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten verbindlich (Art. 288 Abs. 3 AEUV) und entfalten ohne Umsetzung keine unmittelbare horizontale Wirkung zwischen den Bürgern. Sie müssen in nationales Recht (Gesetz oder Verordnung) umgesetzt werden. Der Bürger kann sich zwar bei verspäteter oder mangelhafter Richtlinienumsetzung unmittelbar gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen, soweit diese im Hinblick auf Einräumung von Rechten hinreichend bestimmt ist (sog. vertikale Wirkung). Zu Lasten der Bürger bzw. im Zivilrecht zwischen Bürgern gilt die Richtlinie jedoch ohne Umsetzung nicht unmittelbar, sondern führt nur dazu, dass das bestehende nationale Recht grundsätzlich möglichst richtlinienkonform auszulegen ist. 5. Seit wann ist die Frist für die EU-Richtlinie für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelaufen und für Deutschland gültig? Antwort:​ Die Frist zur Umsetzung ist am 9. Juni 2018, 00.00 Uhr, abgelaufen. 6. Wie viele Gesetzesvorhaben hat das BMJV seit Beginn der 19. Wahlperiode beim Bundesrat bzw. Bundestag eingebracht? Wie viele Gesetzvorhaben wurden davon vom Bundestag verabschiedet (Gesetzesbeschlüsse nach 2. und 3. Beratung)? Antwort: ​In der 19. Wahlperiode hat die Bundesregierung bislang 12 Gesetzentwürfe in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die in die Federführung des BMJV fallen. Davon wurden 10 Gesetzentwürfe von Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedet. Vierte Antwort des BMJV am 30.1.2019 auf weitere Nachfragen von CORRECTIV: Sehr geehrter Herr von Daniels, vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die beigefügten Antworten geben kann. Mit besten Grüßen Stefan Zimmermann Pressesprecher _________________________________ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Pressereferat Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Tel. 030 / 18 580-9039 zimmermann-st@bmjv.bund.de www.bmjv.de 1. Trifft es zu, dass das BMJV davon ausgeht, dass durch den Entwurf des GeschGehG Journalisten besser geschützt werden als bisher? Welche Begründung hat das Ministerium dafür? Der Regierungsentwurf zum Geschäftsgeheimnisgesetz beinhaltet aus Sicht des BMJV eine Stärkung des investigativen Journalismus. Dafür sind die folgenden Gründe maßgeblich: In dem Entwurf wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die journalistische Tätigkeit gerade auch im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse rechtmäßig ist (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Dies war im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bisher nicht der Fall. Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber verankert (§ 5 Nummer 2 GeschGehG-E). Damit wird der investigative Journalismus also erheblich gestärkt und nicht geschwächt. Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 GeschGehG-E). 2. Hat das Ministerium erwogen, die Vorgaben des § 5 RL 2016/943 in Form einer Tatbestandsausnahme zu formulieren? Was spricht aus der Sicht des Ministeriums dagegen? Aus Sicht des BMJV ist entscheidend, dass der Gesetzentwurf die journalistische Tätigkeit als rechtmäßig beurteilt (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Dieses Ergebnis ist unabhängig von der Einordnung als Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund. Ein Rechtfertigungsgrund fügt sich aus Sicht des BMJV rechtssystematisch besser in die Regelungsmaterie ein, da er auch auf andere Vorschriften zum Geheimnisschutz angewendet werden kann. 3. Wäre es möglich, eine Bereichsausnahme für die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Pressefreiheit zu formulieren, die zumindest die strafrechtlich relevanten Teile des Gesetzes betrifft? Hat das BMJV diese Variante geprüft? Unabhängig von der systematischen Ausgestaltung der Ausnahmeregelung (Bereichsausnahme, Tatbestandsausnahme oder Rechtfertigungsgrund) muss inhaltlich bestimmt werden, in welchen Fällen diese Ausnahme gelten soll. Nach dem Regierungsentwurf ist die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig, wenn sie „zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit“ erfolgt (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Dies entspricht der Ausnahmeregelung in der Richtlinie. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung auch auf den strafrechtlichen Teil des Geschäftsgeheimnisgesetzes erscheint aus Sicht des BMJV angemessen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält bisher keine solche Ausnahme. 4. Trifft es zu, dass das BMJV nach der Anhörung im Bundestag am 12.12.18 eine interne Mitteilung für die Kommunikation der Hausleitung nach außen erstellt hat? Dies trifft nicht zu. Äußerungen der Hausleitung zu der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag am 12. Dezember 2018 waren nicht geplant. Presseanfragen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung hat das Referat Presse beantwortet. 5. Bleibt das Ministerium bei der Haltung, dass der Schutz von Journalisten und Hinweisgebern gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich verbessert werde? An welchen Punkten sieht das Ministerium konkrete Verbesserungen? Siehe dazu die Antwort auf Frage 1. 6. Hat das BMJV eine Abschätzung vorgenommen, ob durch den §5 GeschGehG-Entwurf in Zukunft mehr staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Journalisten geführt werden könnten und welche Auswirkungen dies auf die Arbeit von Redaktionen haben könnte? Ein Ermittlungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Eine verfolgbare Straftat liegt nicht vor, wenn die Handlung rechtmäßig ist. Anders als zuvor das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält das Geschäftsgeheimnisgesetz nunmehr eine ausdrückliche Regelung, dass die journalistische Tätigkeit auch im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse rechtmäßig ist (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Aus Sicht des BMJV führt dies zu einem stärkeren Schutz und zu einer höheren Rechtssicherheit für Journalisten. 7. Trifft es zu, dass § Abs.3 Nr.2 des GeschGehG-Entwurfes nach einem Treffen von Staatssekretär Lange mit Vertretern des Bundestages und Journalisten (04.07.2018) eingefügt wurde? Welche rechtliche Funktion hat dieser Paragraph? Im Rahmen der Beteiligung von Ländern und Verbänden zu dem Referentenentwurf haben Journalistenverbände und öffentlicher Rundfunk in ihren Stellungnahmen vorgeschlagen, eine Regelung wie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Diese Vorschläge wurden in dem genannten Treffen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, Journalisten und Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Lange wiederholt. Um die besondere Bedeutung der Pressefreiheit im Regelungsbereich des Gesetzes zusätzlich hervorzuheben, wurde eine entsprechende Regelung daher am 9. Juli 2018 auch in den Regierungsentwurf zum Geschäftsgeheimnisgesetz übernommen. 8. Hat sich BM’in Katarina Barley öffentlich zu der Kritik am Gesetzesentwurf in Bezug auf die Pressefreiheit geäußert? Wenn ja, was hat sie dazu gesagt? Bundesministerin Katarina Barley hat sich zu der Bedeutung des Entwurfs für den investigativen Journalismus aus Anlass der Kabinettsbefassung am 18. Juli 2018 geäußert. Aus ihrer Sicht gewährleistet der Entwurf „größere Sicherheit für Menschen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen“. Es handele sich dabei um einen ersten Schritt zu einem starken europäischen Rechtsrahmen für den Schutz von Whistleblowern. 9. Trifft es zu, dass in § 5 Nr. 2 des Entwurfes zum GeschGehG das Merkmal „in der Absicht...“ nach den Vorgaben der RL auch mit „mit dem Zweck, dass das allgemeine öffentliche Interesse geschützt wird“ hätte formuliert werden können? Warum hat das BMJV die obige Formulierung gewählt? Würde die Formulierung „mit dem Zweck...“ einen geringeren Vorsatz beim Whistleblower voraussetzen? Was sagen Sie zu der Kritik, dass es sich bei der Regelung um eine „Gesinnungsprüfung“ handele? Das BMJV hat die Formulierung in § 5 Nr. 2 des Gesetzentwurfs gewählt, weil sie der amtlichen Fassung der Richtlinie in deutscher Sprache entspricht (Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie). Das Erfordernis einer bestimmten Absicht ist im geltenden Recht in zahlreichen Zusammenhängen vorgesehen und nicht mit einer „Gesinnungsprüfung“ gleichzusetzen. Antwort des BMJV am 8.2.2019 auf IFG-Anfrage von CORRECTIV: Bundesministerium _ derJustiz und * fürVerbraucherschutz POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz und IürVerbraucherschutz, 11015 Berlin ' HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Einwurf—Einschreiben ' POSTANSCHRIFT 11015 Berlin Herrn ' BEARBEITET VON _ Jonathan Sachse REFERAT 2 B 6 - CORRECTIV - TEL _ Singerstr. 109 FAX 10179 Berlin EMAIL poslstelle@bmjv.bund.de AKTENZEICHEN Z B 6 - zu: 1451/6ll-23 31/2019 DATUM Berlin, 8. Februar 2019 eemsrp: Auskunft nach dem nformationsfreiheitsgesetz (IFG) @ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/5943 zum Schutz von Ge- schäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenle- gung aezue: Ihr Antrag vom 11. Januar-2019 Sehr geehrter Herr Sachse, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Infor- mationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 11. Januar 2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Soweit im BMJV amtliche Informationen vorhanden sind, gebe ich Ihrem Antrag im nachstehend geschilderten Umfang statt und lehne ihn im Übrigen ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. LIEFERANSCHRIFT Kronenstraße 41, 10117 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhol Hausvogleiplalz (UZ) SEITE 2 VON 4 Begründung: Mit E-Mail vom 11. Januar 2019 bitten Sie unter Berufung auf das IFG in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU).2016/943 zum Schutz von Ge— schäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Emerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenle— gung um Zugang zu amtlichen Informationen zu: „a) Eckpunktepapiere des BMJV zum Gesetz (Papier vor Referentenentwurf) b) Referentenentwurf für das Gesetz 0) Liste mit Datum und Namen sämtlicher Treffen der zuständigen Referenten im BMJV mit Vertretern von lnteressengruppen und Sachverständigen bei Erstellung des Gesetzes d) Stellungnahmen von Externen zum Referentenentwurf“. 1. Nach 5 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. ZU 8! Eckpunktepapiere des BMJV zum Gesetz (Papier vor Referentenentwurf) Ein Eckpunktépapier zur Richtlinienumsetzung ist nicht erstellt worden und liegt deshalb im BMJV auch nicht vor. ' zu b) Referentenentwurf für das Gesetz In der Anlage erhalten Sie auf insgesamt 79 Seiten 0 den zwischen den Fachabteilungen des BMJV abgestimmten und der Hausleitung vorge- legten Referentenentwurf vom 2. Februar 2018 sowie . die im Rahmen der ersten Ressortabstimmung mit allen Ministerien versandte Fassung des Entwurfs mit Bearbeitungsstand vom 28. März 2018. samvon4 Die an Länder und Verbände versandte Fassung des Gesetzentwurfs mit Bearbeitungsstand vom 17. April 2018 ist kostenlos über die Homepage des BMJV abrufbar: https:llwww.bmiv.de/SharedDocs/Gesetzqebungsverfahren/Dokumente/RefE GeschGehG.pdf;isessionid=986A8 E5FDDEO2CF7OEEA75ZA1774F7EA.2 cid324? blob=publicationFile&v=1, weshalb ich ihren Antrag insoweit gemäß 5 9 Absatz 3 2. Alternative IFG ablehne. Umstände, die trotz der öffentlichen Zugänglichkeit des Entwurfs für eine Übersendung des Dokuments sprechen, sind weder vorgetragen noch andemeitig erkennbar. ZU C) Liste mit Datum und Namen sämtlicher Treffen der zuständigen Referenten im BMJV mit Vertretern von Interessenqruppen und Sachverständigen bei Erstellung des Gesetzes Hierzu wurden Ihnen bereits mit E-Mail des Pres$ereferats vom 17. Januar 2019 nachfol- gende, mangels Dokumentation der Gespräche auf Fachebene möglichemeise nicht ab- schließende Angaben übermittelt: . Gesprächsrunde mit Vertretern des BDI im Haus der Deutschen Wirtschaft, Berlin am 22.09.2017 . Gespräch mit Vertretern des DGB und des BMAS im BMJV am 20.10.2017 . Workshop „Verbraucherschutz und Geschäftsgeheimnisse" mit vzbv und Transparency Inter- ‘ national in Räumlichkeiten des vzbv in Berlin am 06.11.2017 . Öffentliche Tagung der Humboldt Universität zur Umsetzung der RiL Geschäftsgeheimnisse in das deutsche Recht am 19.04.2018 (Teilnahme eines BMJV—Vertreters an einer Podiumsdis- kussion sowie diverse Gespräche am Rande der Veranstaltung, insbes. mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der HU Berlin, BDI, IG Metall, Whistleblower Netzwerk e.V.; ausführliches Gespräch mit Transparency International nach Ende der Veranstaltung) . Gespräch mit Vertretern des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) am 24.04.2018 in der Hauptstadtrepräsentanz des ZVEI o Gespräch mit dem Fachausschuss Wettbewerbsrecht der Deutschen Vereinigung für gewerb- lichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) am 25.04.2018 im BMJV Darüber hinausgehende amtliche Informationen zu den von der Fachebene geführten Ge- sprächen und insbesondere die von Ihnen erbetenen Liste sind im BMJV nicht vorhanden. SEITE4VON4 zu dl Stellungnahmen von Externen zum Referentenenthrf Die Stellungnahmen von Externen zum Referentenentwurf sind auf der Internetseite des BMJV https://www.bmiv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesch6eh6.html abrufbar, wesher ich ihren Antrag insoweit gemäß 5 9 Absatz 3 2. Alternative IFG ablehne. Umstän- ' de, die trotz der öffentlichen Zugänglichkeit des Entwurfs für eine Übersendung des Doku- ments sprechen, sind weder vorgetragen noch andemreitig erkennbar. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehruno: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37,10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hinweis: Das BMJV verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Venrväl— tungshandeln des BMJV ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrnehmung der Aufgaben des BMJV erforderlich (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit g 3 Bundesdatenschutzge- setz). „Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJV finden Sie auf der Internetseite unter www.bmjv.bund.de. Hier finden Sie u. a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkei- ten.