Beglaubigte Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen .. Kopie ah Md}. . Steuungnahme 3 6. Jan. 2019 Baitensfefn Baliurslem _?;?echtsam??t?e .1 mm Verkijndet am: 06 14 48/18 29 9/12 Sozialgericht Bremen ., Venvaltungsangesteflte als Urkundsbeamtin der Gesch??sste?e In dem Prozessbevollm?ichtigte: Rechtsanw?lte Battenstein Battenstein, LeostraBe 21, 40545 DUsseldorf Kl?gerin und Berufungsbeklagte gegen Berufsgenossenschaft Landessozialgericht .. den Richter am Landessozialgericht die Richterin am Landessozialgericht -sowie die ehrenamtlichen Richter ?und. ft'jr Recht Die Beklagte hat der Kl?igerin aUch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwisehen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl?gerin einen Anspruch auf Gew?hrung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfall'versicherung hat. Die Kl?gerin ist die Witwe des am 9. M?rz 2011 verstorbenen Versicherten? (im Folgenden: Versicherter). Aufgrund einer von Dn?Arztin ?jr Innere Medizin, Bremerhaven, am 14. Dezember 2000 erstatteten ?Arztlichen Anzeige Cuber eine Berufskrankheit in der diese den Verdacht auf das Vorliegen einer Asbestose bei dem 1940 geborenen Versicherten ?uBerte, leitete die Beklagte ein BK-Festetellungsverfahren zur BK-Ziffer 4103 ein. Dabei befragte Isie u.a. den Versicherten zu dessen beruflichen Lebenslauf (ab 01/1955 bis 01/1994 T?tigkeiten als Maschinenbauer, Mitglied der Maschinenbesatzung verschiedener Seeschiffe) und bat ihren Pr?ventionedienst um Stellungnahme zu den beruflichen Asbestbelastungen, der am 23. M?rz 2001 im Wesentlichen ausf?hrte, dass keine Unterlagen mehr zu den Arbeitgebern des Versicherten vorl?gen, allerdings von einem errelchneten Asbestkontakt von 6,095 Asbestfaserjahren auszugehen sei. veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. die in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2001 das Vorliegen einer BK-4103 aus medizinscher Sicht bejahte, allerdings die Minderung der Erwerbsf?higkeit noch mit unter 20 v.H. einsch?tzte, weil bei dem Versicherten eine pulmonale Fibrose im Sinne einer Lungenasbestose sowie eine Ieichte Pleuraasbestose ohne gr?Bere insbesondere der Vitalkapazit?t, vorgelegen h?tten. Zus?tzlich hierzu holte die Beklagte das Zusatzgutaehten des Prof. Dr. - vom 13. Juni 2001 ein. Mit Bescheid vom 25. September 2001 erkannte die Beklagte daraufhin das Vorliegen einer BK-4103 an und bezeichnete die BK-Folgen (Lungenasbestose mit bindegewebsartigen Ver?nderungen Fibrose und leichter Asbestose des Brustfells mit einzelnen verkalkten Verdickungen des beiderseits Pleuraplaques herabgesetzte Lungendehnbarkeit ohne bedeutsame Die Gew?hrung von Rentenleistungen lehnte sie hingegen ab, weil keine BK-bedingte in rentenberechtigendem Grad aufgrund der BK-Folgen vorliege. - In den Jahren 2002 und 2003 veranlasste die Beklagte Nachbegutachtungen des Versicherten durch Dr. ?(Gutechten vom 31. Juli 2002 und 16. Juli 2003) und Internist, Seite 2M4 ale" des Klinikums Bremen-Ost) stthe dann Dr-_in ihrem am 29. Mai 2008 erstatteten Gutachten (unter Auswertung eines Zusatzgutachtens des Dn- vom 22. Mai 2008) sowie einer am 23. Juni 2008 hierzu erstellten erg?nzenden Stellungnahme eine BK-bedingte um 30 v.H. fest. Brustfells beiderseits Pleuraplaques herabgesetzte Lungendehnbarkeit mit der Lungenfunktion). Eine Nachbegutachtung des Versicherten durch Dr. I'm Jahr 2009 erbrachte keine Anderung der BK~bedingten (Gutachten vom 13. Mai 2009). Die in den Jahren 2010 und Seite 3/14 Nach einer vom 17. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 in der Klinik - aufgrund des Verdachts auf eine Pneumonie im linken Unterfeld durchgefg station?ren Behandlung des Versicherten (Bericht vom 23. Februar 2011) erhielt die Bek'ie'gite dann am 10. M?rz 2011 die Mitteilung, class derVersicherte am 9. M?rz 2011 verstorben sei. . Nach telefonischer am 10. M?rz 2011 (Vermerk vom selben Tag) bei Prof. Dr. Klinik_, der einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Tod des Versicherten und der BK-4103 ale ansah, veranlasste die Beklagte mit Einverst?ndnis der Kl?gerin eine Obduktion durch PD Pathologisches lnstitut sowie eine pathologische Untersuchung durch Prof.? lnstitut fiir Pathologie deI'Jniversit?t? mit Gutachlenerstattung. Prof. Dr. ?Dr. ?fi?ihrten in ihrer am 15. April 2011 erstatteten Stellungnahme zusammenfassend aus, dass das Ergebnis der Lungenstaubanalyse der rechten Lunge eine Asbestfaseranzahl von 30 Asbestfasern, der linken Lungen vo'n 70 Asbeetfasern ergeben h?tte. Es bestehe ein Hinweis auf eine geringi?gig vermehrte Asbestbelastung. lm Ergebnis sei von einer idiopathischen Lungenfibrose auszugehen. PD Dr. -gelangte in seinem am 21. Juni 2011 erstatteten Gutachten zum Ergebnis, dass sich im Rahmen der Obduktion eine Asbestose des Brustfelle mit beiderseitigen hyalinen Pleuraplaques habe beet?tigen lessen, jedoch keine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der BK-4103. Bei der Diskrepanz im Nachweis einer nur geringen objektivierbaren Asbestinkorporation im und einer sehr ausgepr?gten sowie jetzt progredienten fibrosierenden Lungengerijsterkrankung l?gen die typischen Befunde einer Lungenasbeetose nicht vor. Den Bedenken des Dr._sei zuzuetimmen. Der Tod des Versicherten sei durch eine chronische fibrosierende interstitielle Lungenerkrankung eowie im Besonderen durch eine Sepsis lenta bei Endocarditis ulcero-polyposa der Trikuepidalklappe verursacht. Die asbest?bedingten Ver?nderungen, die bezijrglich der Pleuraplaques als gegeben betrachtet werden kennten, h?tten hieran jedoch keinen Anteil gehabt. Die chrenische fibrosierende, interstitielle LUngenerkrankung-k?nne nicht mit der dafiir notwendigen Sicherheit auf eine Asbestexposition alleine zur?ckgefijhrt werden. Vom histomorphologischen Aspekt her sei eine Einordnung als idiopathische Lungenfibrose vorzunehmen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 15. Dezember 2011 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Kl?gerin auf Gew?hrung von Hinterbliebenenleistungen ab. Zur Begrijndung bezog sie sich dabei auf die eingeholten Gutachten. Selle 4114' dl'u' ?a Hiergegen hat die Ki?gerin am 19. Januar 2012 Kiage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben 'und ihr Begehren weiterverfoigt. Das 8G hat im weiteren Veriauf zun?chst das 12. Dezember 2015 eingeholt, der zusammenfassend zum Ergebnis geiangte, dass der Tod des Versicherten auf die Folgen der anerkannten BK-4103 zur?ckzuf?hren sei. Bei dem Versicherten sei eine Asbestose anerkannt, es handele sich nicht um eine idiopathische Lungenfibrose. Der pathologische Nachweis einer geringen Asbestfaserzahi durch Prof. Dr. - sei unerheblioh und stelie keine geeignete Methode dar, auszuschiie?en, denn diese seien aufgrund des nicht mehr nachweisbar und deshalb zu untersteiien. Die Bekiagte ist dieser Einsch?itzung durch Vorlage erg?inzender Steliungnahmen' des Dr..vom 21. Juni 2014 und 15. Dezember 2014 sowie von Prof. Dm-lDr. f-vom 15. Juli 2014, 9. Dezember 2014, 26. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 25. Januar 2016 entgegengetreten, die jeweils ihre Einsch?tzung verteidigt haben; im Ergebnis sei auf die Ergebnisse des pathologischen Gutachtens abzustelien. hat das 8G auf Antrag des Ki?gers nach 109 (SGG) Prof. Dr. -, lnstitut und Poliklinik fiir Arbeits? und Soziaimedizin am Universit?tsklinikum mit einer Gutachtenerstattung beauftragt. In seinem am 12. Januar 2017 erstatteten Sachverst?indigengutachten sowie einer am 31.August 2017 hierz'u ergangenen erg?nzenden Steiiungnahme ist dieser zusammenfassend zum Ergebnis geiangt, dass der Tod des Versicherten durch die Folgen der eingetreten sei. Die Diagnose einer idiopathischen Lungenfibrose basiere auf dem anderer Ursachen, die im Falie des Versicherten nicht ersichtiich seien. Es handele sich bei der Lungenerkrankung des Versicherten um eine asbestbedingte Lun'genfibrose, die von der Beklagten bereits anerk-annt sei. Dafiir spreche auch, dass es sich bei den festgesieilten Pieurapiaques und einer Asbestose nicht um zwei unabh?ngige Erkrankungen handeie. Der Tod sei durch Sekund?rkompiikationen der Lungenasbestose eingetreten. Ein Asbestk?rpernachweis sei fLir die Diagnose nicht erforderiich. Der Voilbeweis fiir eine Asbesieinwirkung sei zudem erbraoht, die Lungen?brose sei r?ntgenoiogisch und histologisch gesichert. Seite 5114 Beurteilung der Diagnose zwingend zu berijcksichtigen seien. Dies habe Prof. Dr.. nicht ber?cksichtigt. Des 8G hat auf seine miindliche Verhandiung vom 2. Februar2018 den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufgehoben und die Beklegte verurteilt, der Kl?gerin Hinterbiiebenenieistungen zu gew?hren. Im Ergebnis hat sich das SG dabei den Einsch?tzungen der Sachverst?ndigen Prof. Dr- und Prof. Dnhangeschiossen. Gegen das ihr am 13. Februar 2018 zugestelite Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2018 Berufung eingelegt. Zur Begrijndung verweist sie inhaitlich im Wesentlichen auf die Aus?jhrungen von Prof. Dr. and Dr. sowie die Einsch?tzungen des PD Dr. Die Beklagte beantragt, I das Urteil des Sozialgeriohts Bremen vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Ki?gerin beantragt, die Berufung zur?ckzuweisen, Die Kl?gerin beruft sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen und fijhrt u.e. erg?nzend aus, dass PD Dr. -festgestellt habe, dase die Fibrose fL'ir den Tod des Versicherten verantwortlich gewesen sei. Diese Fibrose sei der. anerkannten BK-4103 geschuldet. Die Beklagte habe verkannt, dass die Asbestose der Lunge wie auch die Asbestose der Pleura zu Lebzeiten anerkannt gewesen sei. Da das WeiBasbest dem unterliege, ktinne auch der Einsch?tzung von Prof. Dr. -nicht gefolgt werden, wenn diese ausfijhre, es sei kein Asbest ausreichender Art in der Lunge auffindbar gewesen. Der Nachweis von Asbestfasern im Lungengewebe sei von der BKV nicht gefordert worden. Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Prof. Dr. m, mit einer Gutachtenerstattung nach Aktenlage beauftragt. In ihrem am 26. Juni 2018 erstatteten Gutachten ist diese zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass der Tod des Versicherten nicht auf eine BK-4103 zurl?ickzufijhren sei; er habe seine Ursache in Seite 8/14 Dr. ?391' zuzustimmen. Seite 7/14 Burchardt in Brackmann, Handbuch zur Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 1, 63 Rn. 8a). Vorliegend ist der Senat in Ubereinstimmung mit dem SG der Uberzeugung, dass der Tod des Versicherten Folge einer BK nach der Ziffer 4103 ist. Zur Begrijndung bezieht er sich in erster Linie auf das nach ?109 SGG erstattete Gutachten des Arztes fijr Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Sozialmedizin, Prof. vom 12. Januar 2017 mit erg?inzender Stellungnahme vom 31. August 2017. Da'bei ist zun?chst darauf hinzuweisen, dass der Versicherte ausweislich des Gutachtens des Pathologen Prof. DIf-vom 21. Juni 2011 an einem septisch-toxischen Multiorganversagen auf der Grundlage einer chronischen fibrosierenden, interstitiellen Lungenerkrankung sowie einer sepsis lenta bei Endokardi'tis ulcero-polyposis der Trikuspidalklappe verstorben ist. Weiter ist zu beachten, dass die im Berufungsverfahren geh?rte Sachverst?ndige Prof. Dn-in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2018 unabh??mgig von ihrer Auffassung, dass der Tod des Versicherten nicht Folge einer war auf eine ausdr?ckliche Frage des Senats dargelegt hat, dass die schwere Lungenerkrankung (Fibrose) des Versicherten dessen Tod im Zusammenhang mit der sepsis lenta jedenfalls wesentlich mitverursacht hat. Fl'jr den vom Senat angenommenen Ursachenzusammenhang ist maBgebend, dass nach den plausiblen Darlegungen des Sachverst?ndigen Prof. Dr. ~diese Lungenfibrose durch Asbest verursacht war. Er hat zur Begr?ndung insbesondere auf den radiologischen Befund mit vermehrter subpleuraler streifiger Netzzeichnung mit Ubergang in ein Honigwabenmuster hingewiesen, den er als filr eine BK-4103 typisch interpretiert hat. Soweit die Sachverst?ndige Prof. Dr.? (Gutachten vom 26. Juni 2018) sowie PD Dr. - und Prof. Dr. (ng. Stellungnahmen vom 15._ April 2011, 15. Juli 2014, 9. Dezember 2014, 26. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 25. Januar 2016) allerdings ausgef?hrt haben, dass die bei dem Versicherten vorgelegenen fibrosierenden Lungenver?nderungen nicht Ausdruck einer pulmonalen Asbestose oder Minimalasbestose gewesen seien, vermochte der Senat dieser Einsch?tzung nicht zu folgen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass bei dem Versicherten tats?chlich eine Asbestose i.S.d. BK-4103 vorgelegen hat und diese auch eine rechtlich wesentliche Ursache f?r dessen Tod gewesen ist. Zwar hat die Sachverst?ndige Prof. unter Verweis auf die Feststellungen von Prof. - in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2011 den urs?ichlichen Zusammenhang vor allem mit Blick auf den in der Lungenstaubanalyse der rechten und linken Lunge festgestellten geringen Asbestfaserkonzentration verneint, weil diese Befunde der Annahme einer Asbestose entgegenst?nden. Allerdings kommt dem Ergebnis dieser Faseruntersuchung nach Auffassung des Senats im Falle des Versicherten unter anderem aufgrund des so genannten gerade keine ?berragende und allein maBgebliche Bedeutung ft'jr die Seite 8/14 Diagnose einer Asbestose zu. Der Versioherte ist in seinem T?tigkeitszeitraum Januar 1955 bis Januar 1994 ausweislich der Stellungnahmen des Pr?iventionsdienstes der Beklagten vom 23. M?rz 2001 und 29. August 2008 einer Asbestkonzentration von 6,095 Asbestfaserjahren sowie derjenigen der ehernaligen Berufsgenossenschaft-vom 15. Oktober 2008 einer weiteren Asbestkonzentration von 0,9 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Auf eine Asbestexposition wiesen weiterhin die bereits im Bescheid vom 25. September 2001 813 BK- Folge anerkannten beidseitigen Pleuraplaques hin. Hauptbestandteil des in verwendeten Asbests bildete das zu ?ber 90 Prozent verwendete WeiBasbest Fijr das besteht jedoch was der Senet bereits in seinem Urteil vom 18. M?rz 2016 Az.: 14 106/15 ausgef?hrt hat eine deutlich geringere Biobest?ndigkeit bzw. Halbwertzeit (siehe hierzu Woitowitz in Zentralblatt f?r Arbeitsmedizin, und Ergonomie 4/2016 ,,Die ist tot?, Seite 232, 234). Es daher wie in den Falkensteiner Empfehlungen ausgef?hrt (4.6.5 - Seite 48/49; siehe hierzu auch R?mer in Hauck/Haines, Anhang zu 9 Anl. z. BKV 4103?4105 u. 4114, Rn. 3) - weiterhin dem medizinischen Kenntnisstand, dass zwar eine deutlich verkUrzte Halbwertzeit (und damit geringe Biobest?ndigkeit so genanntes im Lungengewebe aufweisen, aber hinsichtlich ih'rer Wirkung kein Unterschied zu anderen Asbestarten besteht; alle Asbestfaserarten kdnnen Lungenfibrosen (Asbestosen) und Pleuraplaques verursachen (vgl. in Pneumologie 2012, Seite 497, 503 - "Gibt es Unterschiede in den Wirkungen von und Amphibol~Asbest?? in Pneumologie 2012, Seite 497 f; Woitowitz a.a.0. Seite 234 Schneider/Arhelger/Brijckel in Zentralblatt far Arbeitsmedizin, und Ergonomie 06/2015~ ,,Lungenstaubfaseranalysen in der Begutachtung asbestverursachter Erkrankungen?, Seite 305 f; demgegenfjber hat die vorgenannte Literatur feh/erhaft zitiert: Sch6nberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, Seite 1081, wenn dort angegeben wird, dass auf Grund seiner geringen Biobest?ndigkeit kaum eine fibrogene Wirkung habe; gerade das Gegenteil wird von der vorgenannten Literatur vertreten). Aufgrund des (bzw. hit-and-run-phenomenon) kann demnach wie im Falle des Versicherten nach einer weit zur?ckliegenden, arbeitsbedingten (hier im Zeitraum von Januar 1955 his Januar 1994) eine Asbestk?rperchenz?hlung (hier im Jahr 2011) durch eine Lungenstaubanalyse zu viillig vorhersehbaren negativen Ergebnissen f?hren (so Woitowitz 3.3.0. Seite 233 f; Schneider/Arhelger/Br?ckel Seite 305 Hiereuf hat fl'jr den vorliegenden Fall zutreffend auch der Sachverst?ndige Prof. Dr.-in seinem Gutachten vom 12. Januar 2017 (Blatt 10 bis 12) hingewiesen. Seite 9/14 Steht demnach aus den vorgenannten Grtinden im- Fall des Versicherten schon das Ergebnis der von Prof. ihrem Gutachten vom 15. April 2011 durchgefiihrten Lungenstaubanalyse der Diagnose einer durch Asbestose verursachten Lungenfibrose nicht entgegen, sprechen naoh Auffassung des Senats hier noch weitere positive lndizien fiir das Voriiegen einer So hat der Sachverstandige Prof. Dn-fiir den Senat zum einen plausibel und nachvoiiziehbar dargelegt, dass bereits die epidemiologische zu ber?cksichtigen ist. Denn in derAilgemeinbevolkerung iiegt die H?iufigkeit idiopathischer Lungenfibrosen im Bereich von 4 bis 227 auf 100.000 Einwohnern deutlich unter 1 Prozent). in asbestfaserstaubexponierten Koilektiven weist die Haufigkeit von Lungenfibrosen demgegenijber eine Dosis~Wirkungs?Beziehung auf. Nach 10 bis 19jahriger Expositionszeit betragt diese 10 Prozent, nach 20 bis 29 Jahren 73 Prozent und nach mehr als 4O Jahren 92 Prozent. Zudem konnten unter ehemaligen Mitarbeitern einer Asbestisoiierfabrik, die hohen Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt waren, 20 Jahre spater iediglich bei 2O Prozent der Beschaftigten eine Pravalenz von Verschattungen im Sinne einer Asbestose aufgefunden werden, wobei die Asbestexpositionszeiten auBerordentiich niedrig waren. Unter Arbeitern in der metallverarbeitenden lndustrie (Walzwerke) lag die Pr?ivalenz von asbestbedingten radiologischen fassbaren Veranderungen bei 31 Prozent (19 Prozent nur Pieura-Veranderungen, 7 Prozent nur Lungenfibrosen, 6 Prozent beides). In der Teiigruppe, die 40 Jahre und mehr dort beschaftigt waren, wiesen sogar 41,5 Prozent radioiogische Veranderungen auf. Auch aus epidemiologischer Sicht ergibt sich fiir den Versioherten damit eine hohe Wahrsoheinliohkeit, eine Lungenfibrose infoige der Asbestfaserstaubbelastung im Sinne einer Asbestose zu entwickeln. Ferner ist als weiteres positives Indiz fiir die Diagnose einer Asbestose im Falle des Versicherten der bei ihm typische Erkrankungsveriauf anzusehen. So ist bei diesem im Rahmen der Obduktion als so genannter Briickenbefund die bereits erwahnte Pleuraasbestose festgesteiit worden, was sowohi PD Dr. . als auch die Sachverstandige Prof. Dr~ bestatigt haben. diese Faligestaltungen geht aus der Leitlinie ,,Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten? (AWMF?Register Nr. 002/038), Seite 15, ausdriicklich hervor, dass das gleiohzeitige Vorhandensein von Pleurapiaques die Diagnose asbestbedingter Veranderungen der Lunge hinreichend macht. Auch hierauf hat der Sachverstandige Prof. Dr. . in seiner erg?inzenden gutachteriichen Steliungnahrne vom 31. August 2017 zutreffend hingewiesen. Dass die damit fLir den Senat bei dem Versicherten gesicherte Asbestosefolge (Lungenfibrose) schlieBiioh zu dessen Tod gefiihrt hat, hat, wie bereits erwahnt, die Sachverst?indige Prof. Dr. ?bestatigt. Sie hat fLir den Senat sohliissig und nachvoiiziehbar dargeiegt, dass Seite 10/14 eine pulmonale Asbestose unterstellt diese als Grundlage der schweren Lungensch?digung den Tod im Zusammenhang mit der sepsis lenta wesentlich mitverursacht hat. Dieser Einsch?tzung schlieBt sich der Senat an. Erfolg und war zur?ckzuwiesen. Die beruht auf 193 SGG. Gr?nde f?r die Zulassung der Revision im Sinne von 160 Abs.1 und Abs. 2 SGG liegen nicht Seite11/14