, -/ ^ Bundesministerium derJustizund fürVerbraucherschutz -, n Bundesministerium ^ des Innern, fürBau und Heimat Referat l A 1 TEL FAX (030)18580-0 (030)18580-9525 AKTENZEICHEN l A 13460/11-5-12 136/2019 E-MAIL poststelleßibmiv.bund.de Berlin, 8. Mai 2019 DATUM Referat V II 1 TEL FAX (030)18681-10178 (030)18681-510311 AKTENZEICHEN E-MAIL poststelleO.bmi. bund.de Verbände BEIREFP Entwurfeines Gesetzes zur Regelung der Änderungdes Geschlechtseintrags; HER; Beteiligung der Verbände ANWE; Referentenentwurf Stand 8. Mai 2019 In der Anlage übersenden wir den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schütz und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in gemeinsamer Feder- führung erstellten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen Teile des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die gesetzlichen Regelungen, nach denen es transgeschlechtlichen Menschen ermöglicht werden soll, ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und - soweit dies gewünscht ist - ihre Vornamen zu ändern, sind daher neu zu fassen. Im Zuge der Neufassung sind das mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung neu ge- schaffene Verfahren für einen Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) und das Verfahren bei Änderung des Geschlechtseintrags bei transgeschlechtlichen Personen einander anzugleichen, soweit dies aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituation der beiden Personenkreise möglich und geboten erscheint. -2Inhalt des Entwurfs a) Transgeschlechtlichkeit Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Transgeschlechtlichkeit ist neben dem dauerhaften und ernsthaften Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen als dem eingetragenen Geschlecht oder keinem Geschlecht eine qualifizierte Beratung erforderlich. Diese Beratung, über die eine begründete Bescheinigung zu erteilen ist, ersetzt die derzeit erforderlichen zwei Gutachten. Die beratende Person soll die gleiche Qualifikation wie die derzeit zu bestellenden Gutachter nach dem TSG haben. Das Verfahren soll wie bisher gerichtlich geführtwerden. b) Intergeschlechtlichkeit Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Intergeschlechtlichkeit (Personen mit einer angeborenen Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale) soll es wie im geltenden § 45b PStG - auch an dem neuen Standort im BGB bei der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der eidesstattlichen Versicherung beim Standesamt bleiben. Wenn Sie zu dem Entwurf eine Stellungnahme abgeben möchten, bitten wir um Zuleitung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (VII1 bmi. bund.de) bis Freitag, den lO. nflai 2019. Für die Kürze der Frist bitten wir um Verständnis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzveröffentlichtwerden. Im Auftrag Prell Dr. Meyer ^.tuNDFI>>. . ^ia » ^'