Aktenzeichen: 11 L 1125/19.F VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Firma BuzzFeed GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jonah Peretti und Herrn Eric Muhlheim, Littenstraße 106/107, 10179 Berlin, Antragstellerin, bevollmächtigt: Rechtsanwälte RAUE LLP, Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin, - R-318-19 gegen die KfW Bankengruppe, vertreten durch den Vorstand – Rechtsabteilung Frankfurt –, Palmengartenstraße 5 - 9, 60325 Frankfurt am Main, Antragsgegnerin, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Kollegen, Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn, - 74191405 wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 11. Kammer - durch Vorsitzenden Richter am VG Grünewald, Richterin am VG Ottmüller, Richterin am VG Ott 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -2am 29. Mai 2019 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. GRÜNDE I. Die Antragstellerin ist ein digitales Medienunternehmen im Bereich Nachrichten und Unterhaltung. Sie recherchiert zu Menschenrechtsverletzungen im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Dieser Park zählt zu den von der Bundesrepublik Deutschland geförderten und finanzierten Schutzgebieten. Die Antragsgegnerin ist mit der operativen Umsetzung von Entwicklungshilfemaßnahmen in diesem Gebiet beauftragt. Für die Umsetzung der Projekte im Salonga Nationalpark besteht ein Consultingvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem WWF. Nach vorangegangenem Mailverkehr im Rahmen einer Presseanfrage beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.02.2019 Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) i.V.m. § 11 Abs. 1 IFG. Das Informationszugangsersuchen hatte folgenden Wortlaut: „Bitte übersenden Sie uns nachfolgende Unterlagen die sich auf bekanntgewordene potenzielle Menschenrechtsverletzungen im Salonga Nationalpark (Parc National Dela Salonga-PNS) in der Demokratischen Republik Kongo beziehen. a) Im Mai 2018 wurde die KfW nach eigener Auskunft durch eine Beschwerde der Rainforest Foundation UK (RFUK) über potenzielle Menschenrechtsverletzungen in und um den Salonga Nationalpark (PNS) informiert. Daraufhin war die KfW im engen Kontakt und Austausch mit „Rainforest UK“ (RFUK) dem WWF und der kongolesischen Naturschutzbehörde Institut Congolais Pour la Conservation de la Nature (ICCN) und hat um Stellungnahme und Informationen gebeten. Nach Untersuchung der vorliegenden Dokumentationen wurde RFUK um weitere Informationen gebeten, die im Oktober/November 2018 der KfW übermittelt wurden. Bitte übersenden Sie uns sämtliche Unterlagen, die mit den genannten Vorgängen in Verbindung stehen. 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -3b) Darüber hinaus wurden nach Auskunft der PNS 2018 auf Basis der nationalen und internationalen Vorgaben Arbeiten zu Entwicklung eines Beschwerdemechanismus begonnen, dessen Implementierung im Verlaufe des Jahres 2019 beginnen soll. Bitte übersenden Sie uns sämtliche Unterlagen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. c) Zu den von der KFW ergriffenen Maßnahmen zählen nach eigener Auskunft zudem die Erhebung der Ist-Situation und Erarbeitung von Handlungsempfehlungen in allen Schutzgebietsvorhaben im Kongobecken mit Bezug zu indigenen Gruppen (in Zusammenarbeit mit GIZ) und die Durchführung erster Studien in Schutzgebieten der DR Kongo zur Erstellung von Aktionsplänen zur angemessenen Berücksichtigung der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen im Rahmen der FZ-Vorhaben. Bitte übersenden Sie uns sämtliche Unterlagen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. Mit „Unterlagen“ sind Belege über Verwaltungsvorgänge, postalischer oder elektronischer Schriftverkehr mit externen oder internen Beteiligten, Behörden im In- und Ausland, Protokolle, Urkunden, Verträge, Präsentationen, Kalendereinträge, Schulungsmaterial, Gesprächsnotizen, Aktenvermerke und/oder sonstige Unterlagen ausdrücklich mit gemeint.“ Mit E-Mailschreiben vom 04.03.2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sei. Für die Anwendbarkeit des IFG genüge es nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Die KfW übe als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich und nicht auf Grundlage des VwVfG aus und könne deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Sie könne daher nur als „sonstige Bundeseinrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zum Informationszugang verpflichtet sein. Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gelte das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von der Antragstellerin angesprochenen Zusammenhang (Entwicklungshilfe-Projekte) übe die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich aus. Vor diesem Hintergrund könne dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte zu bestimmten Projekten nicht entsprochen werden. 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -4Am 01.04.2019 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie als in Deutschland niedergelassene juristische Person des Privatrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsberechtigt sei. Die Antragsgegnerin sei eine Behörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit anspruchsverpflichtet. Darüber hinaus würde sich eine Anspruchsverpflichtung der Antragsgegnerin auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG ergeben. Die Antragsgegnerin habe unter anderem die Aufgabe im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen im Bereich entwicklungspolitischer Zusammenarbeit durchzuführen und nehme damit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr. Ausschlussgründe nach § 3 IFG lägen nicht vor. Die Mittelzuwendungen der Antragsgegnerin an den WWF seien im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts erfolgt, die Antragsgegnerin trete nicht am Markt wie ein Privater mit der Absicht der Gewinnerzielung auf, sodass der Anspruch insbesondere nicht nach § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen sei. Dem Informationszugangsanspruch stünden auch keine Ausschlussgründen nach den §§ 5 und 6 IFG entgegen. Sofern und soweit Ausschlussgründe im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt sein könnten, werde der geltend gemachte Anspruch hier ausdrücklich nur auf solche Informationen gerichtet, hinsichtlich derer keine Ausschlussgründe im Sinne der §§ 5 oder 6 IFG gegeben sein könnten. Sollten entsprechende Ausschlussgründe in Bezug auf Informationen in Betracht kommen, sei die Antragstellerin ausdrücklich damit einverstanden, dass die entsprechenden Passagen geschwärzt würden. Ein Drittbeteiligungsverfahren im Sinne des § 8 IFG sei daher nicht erforderlich, der Informationsantrag solle explizit keine Informationen umfassen, deren Preisgabe die Belange Dritter berühre. Die Antragstellerin könne sich auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Mit den begehrten Informationen wolle die Antragstellerin dringend und schnellstmöglich offensichtliche Missstände bei der Verwendung staatlicher Mittel aufdecken. Es liege ein gesteigertes öffentliches Interesse an der antragsgegenständlichen Thematik vor, da das Thema Gegenstand politischer Anfragen und Erklärungen sei und verschiedene Redaktionen und andere Stellen ebenfalls an den Informationen interessiert seien. Für den Bereich journalistischer Auskunftsbegehren nach Art. 5 GG sei anerkannt, dass es für die Gewährung von Eilrechtschutz erforderlich und zugleich ausreichend sei, wenn wie hier ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der betroffenen an der Thematik bestehe. Diese Wertung sei auf Fälle übertragbar, in denen die Presse als Teil der Öffentlichkeit nach dem IFG Zugang zu amtlichen Informationen begehre, die sie benötige um Missstände im staatlichen Bereich aufzudecken und hierzu zu recherchieren. 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -5Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu allen verfügbaren amtlichen Informationen der Antragsgegnerin zu nachfolgend genannten Themenkomplexen zu gewähren mit Ausnahme solcher Informationen, deren Preisgabe die Belange Dritter berühren: 1) Im Mai 2018 wurde die Antragsgegnerin nach eigener Auskunft durch eine Beschwerde der Rainforest Foundation UK über potenzielle Menschenrechtsverletzungen in und um den Salonga Nationalpark informiert. Daraufhin war die Antragsgegnerin in Kontakt und Austausch mit der Rainforest Foundation UK, dem WWF und der kongolesischen Naturschutzbehörde Institut Congolais pour la Conversation de la Nature und hat um Stellungnahme und Informationen zu den Vorwürfen gebeten. Nach Untersuchung der vorliegenden Dokumentationen hat die Antragsgegnerin die Rainforest Foundation UK um weitere Informationen gebeten, die im Oktober/November 2018 der Antragsgegnerin überliefert wurden. 2) Nach Auskunft der Antragsgegnerin wurden im Jahr 2018 im Salonga Nationalpark auf Basis der nationalen und internationalen Vorgaben Arbeiten zur Entwicklung eines Beschwerdemechanismus begonnen, dessen Implementierung im Verlaufe des Jahres 2019 beginnen soll. 3) Nach Auskunft der Antragsgegnerin zählen zu den von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen die Erhebung der Ist-Situation und die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen in allen Schutzgebietsvorhaben im sogenannten Kongobecken mit Bezug zu indigenen Gruppen (in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit) und die Durchführung erster Studien in Schutzgebieten der Demokratischen Republik Kongo zu Erstellung von Aktionsplänen zur angemessenen Berücksichtigung der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen im Rahmen von Vorhaben, bei denen es zu einer finanziellen Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin kommt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -6Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Für die mit der hier begehrten einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache erforderlich. Diese sei hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Sie sei keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das IFG solle nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auf die Antragsgegnerin grundsätzlich keine Anwendung finden. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG, wonach die Antragsgegnerin nicht als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu qualifizieren sei. Sie unterfalle als sonstige Bundeseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG dem Informationsfreiheitsgesetz nur, soweit sie öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme, dies sei im hier vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht allenfalls solche Unterlagen antragsgegenständlich seien könnten, die der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des streitgegenständlichen IFG-Antrags, das heißt am 11. Februar 2019 vorgelegen haben. Weiter seien alle Unterlagen und Informationen, deren Preisgabe die Belange Dritter berühren würden, vom Informationsbegehren ausgenommen, die Antragstellerin habe sich ausdrücklich mit der Schwärzung solcher Passagen einverstanden erklärt, für die die Ausschlussgründe der §§ 5 und 6 IFG in Betracht kämen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 (Bl. 250 – 279 der Gerichtsakte) hat die Antragsgegnerin die einzelnen Dokumente benannt, die nach ihrer Ansicht von den Anträgen zu 1) bis 3) erfasst sind und die ihr in diesem Zusammenhang vorlägen und jeweils dargelegt, inwieweit sie Ausschlussgründe für gegeben hält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Anträge sind in dieser Form allerdings nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, da die Antragstellerin die Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, soweit ihr möglich ist, beschrieben hat. Wird die Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt, kann, wenn ein gesetzlich vorgesehener Informationszugangsanspruch nicht vollständig leer laufen soll, von dem Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -7die Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis des Akteninhalts nicht möglich. In derartigen Fallgestaltungen reicht es für die Bestimmtheit eines Informationsantrags in der Regel aus, wenn der Antragsteller sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 26, vom 18. Oktober 2005- 7 C 5.04 , juris Rn. 17, und vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, juris Rn. 16; OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 -, juris Rn. 8).Vor diesem Hintergrund ist ein Antrag mit dem Inhalt, Zugang zu allen amtlichen Informationen in näher bezeichneten Verwaltungsvorgängen zu erhalten, grundsätzlich hinreichend bestimmt (vgl. zum Informationszugang nach dem UIG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, Rn. 11 - 14, juris). Die Antragstellerin begehrt hier Informationszugang zu allen amtlichen Informationen der Antragsgegnerin zu drei von der Antragstellerin beschriebenen Themenkomplexen, soweit deren Preisgabe die Belange Dritter nicht berühren und soweit der Schutz geistigen Eigentums nicht entgegensteht und ist mit einer entsprechenden Bereinigung und Schwärzung der streitgegenständlichen Unterlagen einverstanden. Auf die Nennung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 IFG wird ausdrücklich verzichtet. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03. Mai 2019 dargelegt, welche Unterlagen ihr vorliegen, die sie als von den Anträgen erfasst betrachtet und ergänzend ausgeführt, dass ihr weitere Korrespondenz u. ä. insbesondere E-Mails zu den von den Anträgen zu 2) und 3) umfassten Themenkomplexen vorliegen, auf die die Antragstellerin ihr Informationsbegehren mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 ausdrücklich erstreckt. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Informationszugangsbegehrens vom 4. März 2019 keinen Widerspruch eingelegt hat. Gemäß § 9 Abs. 4 IFG ist gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs ist auch hier erforderlich, da es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Februar um die Ablehnung eines Informationszugangsanspruchs durch eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt. Das Gesetz legt keinen organisationsrechtlichen, sondern einen funktionellen Behördenbegriff zugrunde. Eine Behörde ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies bestimmt sich nach materiellen Kriterien; auf den Anwendungsbereich 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -8des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf die Art der Verwaltungstätigkeit und die Art des Handelns. Maßgeblich ist danach, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne bezieht. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verwaltung grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, d. h. als Behörde ist jede Stelle anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Verwaltung in diesem Sinne ist die Tätigkeit außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. hierzu: Scheel in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 23ff, 42; Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 115ff., 168; Brink in Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 1 Rdn. 87, die die Beklagte als Bundesbehörde einordnen; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 20, juris m. w. N.). Danach handelt es sich bei der Tätigkeit der Antragsgegnerin um Verwaltungstätigkeit. Von der Anwendung des IFG ist zwar die Bundesbank beispielhaft ausgenommen, aber nicht die Antragsgegnerin (BT-Drs. 15/4493). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1 des Gesetzes über die die KfW (KfW-Gesetz) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit mittelbare Bundesverwaltung, sie untersteht nach § 12 des KfW-Gesetzes der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Inneren, das befugt ist, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten. Sie hat gesetzlich definierte (öffentliche) Aufgaben (§ 2 KfW-Gesetz). Die Antragsgegnerin ist keine Bank, auch wenn sie nach dem KfW-Gesetz im Geschäfts- und Rechtsverkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden kann und nach § 11 des KfW-Gesetzes berechtigt ist, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen. Dass die Antragsgegnerin keine Bank ist, ergibt sich auch aus den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 KWG und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von verschiedenen EURichtlinien (Bankenrichtlinie u.a.) ausgenommen wird. Auch in der Begründung zum Gesetz zur Änderung des KfW-Gesetzes wird dies vom Gesetzgeber ausdrücklich so festgestellt (vgl.: BT-Drs. 17/12815 vom 19.03.2013: „Die KfW ist auch weiterhin kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 KWG“). Die Antragsgegnerin ist somit als Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des VG Berlin vom 21.10.2010 (Az.: Az. 2 K 89.09). In dieser Entscheidung ging es um die Behördeneigenschaft der bei der Antragsgegnerin angegliederten nicht rechtsfähigen Entschädigungseinrichtung, eines Sondervermögens, das unter eigenem Namen klagen und verklagt werden kann und das VG Berlin hat in der 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx -9angeführten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass als Behörde jede Stelle anzusehen ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und die Beklagte des dortigen Verfahrens als Behörde eingestuft (VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 20, juris). Da dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2019 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, war, gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, so dass die Einlegung eines Widerspruchs noch möglich ist und das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist. Die Antragstellerin begehrt mit den gestellten Anträgen jedoch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, dabei sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 4 VwGO). Entsprechend ihrem Charakter als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes darf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dem jeweils Begünstigten grundsätzlich keine Rechtsposition einräumen, die er sonst nur in einem Klageverfahren erstreiten kann. Vorliegend erstrebt die Antragstellerin mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr den gegehrten Informationszugang zu gewähren, keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache. Hinsichtlich der vom Eilantrag umfassten Dokumente wäre ihr im Klageverfahren geltend zumachender Anspruch auf Informationszugang endgültig erfüllt und die Hauptsache erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 - juris Rn. 2). Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist und die Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 2598/13 - juris Rn. 9 m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 9 B 2118/18 –, Rn. 32, juris; vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 –, Rn. 2 - 4, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2006 – 10 TG 2531/06 – , Rn. 14, juris). 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx - 10 Die Berufung der Antragstellerin auf ihr Veröffentlichungsinteresse als Medienunternehmen, um hierdurch die Öffentlichkeit zu informieren und die Aufklärung von Vorwürfen gegen den WWF zu fördern, kann die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht rechtfertigen. Sie nutzt vorliegend ein jedermann eingeräumtes Recht im beruflichen Interesse, welches unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 –, Rn. 3, juris, m. w. N.). Zwar sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, weshalb bei der Eilentscheidung über einen Presseauskunftsanspruch die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23 und 26). Das IFG formt jedoch nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus. Seine Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften reflektieren nicht die besonderen Funktionsbedürfnisse der Presse. Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem Erlass nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18 –, Rn. 4, juris). Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes kann hier nur auf den Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG abgestellt werden, da die Antragstellerin keinen presserechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Sie hat nur im Rahmen der hier angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache vorgetragen, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile für die effektive Wahrnehmung der Kontroll- und Informationsfunktion der Antragstellerin als Presseorgan mit sich brächte. Das Informationszugangsbegehren wurde jedoch ausschließlich auf das IFG gestützt (vgl. insoweit zur Begrenzung des Prüfungsumfangs auch: BVerwG, Beschluss vom 22.03.2018 – 7 C 1/17 – juris). Darüber hinaus wäre ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, der gegen eine Bundesbehörde wie die Antragsgegnerin mangels gesetzlicher Regelungen nur unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2/12 - juris), nicht geeignet, dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen, da danach nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden könnte, jedoch kein Zugang zu allen Unterlagen der entsprechenden Vorgänge, wie es die Antragstellerin mit den Anträgen zu den Themenkomplexen 1) bis 3) begehrt (vgl. insoweit: Oberverwaltungsge- 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx - 11 richt für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 –, Rn. 124, juris). Das Interesse, die Öffentlichkeit zeitnah über Missstände zu informieren, muss die Antragstellerin mit Ihrem presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, dabei war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der Regelstreitwert in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. a) Gegen die Sachentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestraße 41 - 43 34119 Kassel einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht. b) Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx - 12 Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Diese Beschwerde kann nur beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main schriftlich oder zu Protokoll des dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. In dem Verfahren über diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Auch die vorgenannten Vorschriften über die Begründung und die Begründungsfrist gelten in diesem Verfahren nicht. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts können als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO). Grünewald Ottmüller Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. Beglaubigt: Frankfurt am Main, den 29.05.2019 Bingel Justizbeschäftigte 11_l_1125_19_f_beschluss_00000070165743.docx Ott