2. Beraterkreis des AGS UA zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung Arbeitskreis Asbest Vorlage zur Sitzung des Beraterkreises am 9. und 10. Januar 2019 Stand: 20. Dezember 2018 Seite 1 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,,Novel ierung GefStoffV?) Stand: 20.12.2018 Redaktion Andrea Bonner, BG Harald Henzel, Berlin Matthias Plog, Dr. Bettina Schr?der, BGV Hamburg Walburga Sodermanns-Peschel, DA Seite 2 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV") Stand: 20.12.2018 lnhaltsverzeichnis A Einf?hrung - far Eilige und andere 4 Allgemeiner Teil 4 Uberblick zur Problemstellung 4 Au?rag 5 Vorgehen, Material. Eingrenzung der Themen 5 Ergebnisse 6 Allgemeines 6 Themenbezogene Ergebnisse 6 Tabellarische Ubersichten 7 Anhang - Ergebnisse im Detail 26 T?tigkeitsverbote 27 ll P?ichten ?Jr Auftraggeber 35 Ill Quali?kationsanforderungen 41 IV Vemaltungsverfahren 46 was ist asbestfrei? 57 - Anlagen 60 Mitglieder 61 Ablauf der Beratungen 62 Abk?rzungen 63 Selte 3 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) 8M A Einfiihrung - fiir Eilige und andere Sie wissen schon. worum as hier gel-it? Sie woilen schnell das ,Wesentliche" ?nden? Danrl tiberspringen Sie die n?ichsten Seiten. wenden sich dem Kapitel ,Ergebnisse? und den daran Ubersichten zu. Wenn Sie dann doch noch Fragen haben, ver? stehen wollen, nach Einzelheiten suchen kein Problem, der Text lauft ja nicht weg. Sie hi?itten gem erst ein paar Erlauterungen, womit sich dieser Arbeitskreis beschaftigt hat, In wessen Auftrag, wer aiies mitgernischt hat und weshalb? Arbeitsmaterialien und VorgehenS- weise m?chten Sie auch kennenlernen, um die Ergebnisse besser einordnen zu kennen? Dann Iesen Sie hier einfach weiter. Soliten Sie dabei Uber unverst?ndliche Abk?rzungen stol- pern, schauen Sie in das Verzeichnis ganz am Ende dieses Berichts. Allgemeiner Teil Uberblick zur Problemstellung Bis zurn deutschen Asbestverbot 1993 wurde ?ber Jahrzehnte eine Vielfait asbesthaltiger Pro: dukte hergestellt und zu einem erhebiichen Teii im Baubereich verwendet. Wenn Asbest bei Sanierungsmafsnahmen ausgebaut wurde, beschr?nkte sich dies meist auf schwach gebun- dene Asbestprodukte wie Spritzasbest und diente dem Ziel, die Nutzer der Geb?ude vor un? mittelbar freigesetzten Asbestfasern zu schtitzen. Selten entfernt wurden Asbestprodukte, von denen im unbearbeiteten Zustand keine Faserfreisetzung angenommen wurde - wie Asbest? zement, Kleber, Beschichtungen, Bodenbelege. Damit ist die tiberwiegende Menge asbest- haltiger Produkte im Geb?iudebestand noch enthalten?, h?iu?g auch verdeckt und unerkannt. lnzwischen erreichen die so ausgestatteten Geb?ude einen Zustand, in dem sie grundlegend modemisiert. umgebaut oder abgebrochen warden. Dabei werden die Asbestprodukte zwangsl?u?g bearbeitet. Bei solchen BaumaBnahmen steht selten der Schutz vor asbestbe? dingten Gef?hrdungen im Vordergrund, vieimehr stellt Asbest eine zus?itzlich zu ber'ucksichti- gende hinderiiche - Gr?lse fiir Planung und Ausftihrung dar. Auch die Bearbeitung von Materialien. die friiher weniger beachtet wurden, kann zu bedeut? samen Expositionen ftihrenz. We soiche Materialien im Geb?ude aber tatst?ichiich eingesetzt wurden, ist in der Regel nicht dokumentiert. So kennen asbesthaitige durch Un- kenntnis inersehen werden, das Risiko einer mangelhaften der Arbeiten w?ichst, m?giiche Folge: Erh?hte Asbestexposition bei Besch?iftigten der an Umbau, lnstandhaitung und Abbruch beteiligten Gewerke. Das Gefahrstoffrecht ist ftir die Erfordernisse dieser Situation nicht optimal gestaltet und mit verbunden. Daher gilt es. die auf Asbest bezegenen Regelungen der Gefahrstoffverordnung weiterzuentwickein. 2013 erhieit eine Arbeitsgruppe den Auftrag, hier- fLir einen zu ersteilen und dem damaligen AGS-Beraterkreis zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung vorzuiegen. Der 2014 fertiggesteiite zog intensive Diskussionen in den betroffenen Kreisen nach sich und mtindete noch nicht in einer Anderung der Verordnung. Es gab viele Fragen zur An- gemessenheit und Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Regelungen, aber auch zu Konse? quenzen im Bereich der oder beim Bauschuttrecycling. Die groiSe Zahl po- tenziell betroffener Betriebe, etwa im Handwerk, spielte dabei eine wichtige Rolle, ebenso die Einsicht, class fiJr viele der betroffenen Tatigkeiten Expositionsdaten ben?tigt werden. Diese 1 Nationales Asbest-Pro?l Bundesanstait fur und Arb mundlBerlinfDresden 2015 Dort- 2 Laufende Messprogramme der UVT, z.B. Messprojekt BG ETEM Seite 4 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Stand: 20.12.2018 breit angelegte Diskussion hat die Bundesregierung seit 2016 im Nationalen Asbestdialog auf? gegriffen. E.benfalls 2016 hat der AGS erneut einen Beraterkrels lnitiiert, um den von 2014 im Lichte der Debatte zu erdrtern und, wo notwendig. zu ?berarbeiten. Auftrag Der AGS hat auf seiner 58. Sitzung die Wiedereinberufung des Beraterkreises zur Fortent- wicklung der Gefahrstoffverordnung bef?rwortet. Auftrag und des Beraterkrei- see sind in der Projektskizze niedergelegta. Aus dieser ergeben sich die Einrichtung eines Arbeitskreises Asbest innerhalb des Beraterkreises und der Auftrag, der Grundlage der des Beraterkrefses 2013/2014 folgende The- men [zu] er?rtem und weitere zur Fortentwicklung der GefStoffV [zu] erarbeiten: 1. Uberpn?Ifung und ggfs. Fonentwicklung der des Berate?reises 2013/14 zu den Asbestregelungen unter Ber?cksichtigung der Ergebnisse des Na- tionalen Asbestdialoges. lm Februar 2018 bat der Beraterkreis darum. ggf. auch verbleibende Dissenspunkte heraus- zuarbeiten und die gegenl?u?gen Positionen abzubilden. lm Verlauf des Nationalen Asbestdialogs wurde seitens BMAS zus?tziich darum gebeten, beim Thema ,.P?ichten f?r Auftraggeber? Vertreter der und Bauherrenverb?nde in die Beratungen einzubeziehen. Die Ergebnisse des Beraterkreises sind dern AGS im Mai 2019 vorzulegen, sell der Beraterkreis diesen Bericht zum Jahresende 2018 erhalten. Vorgehen, Material. Eingrenzung der Themen Nach Benennung von 18 Mitgliedern (Verzeichnis in derAnlage) konstituierte sich der Arbeits- kreis im Februar 2017. Die Beratung im Rahmen von Sitzungen wurde durch schriftliche Ab- stimmung von Ergebnisdokumenten erg?nzt (Ablauf s. Anlage). Um zu gew?hrleisten, dass die mit den fUr die Gefahrstoffverordnung gen nationalen, europ?ischen und internationalen rechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, wurden insbesondere folgende Vorechriften regelm??ig in die Betrachtungen einbezogen: . Erm?chtigungsrahmen 17 und 19 ChemG mit Erg?nzung vorn Juli 2017 zu Pflichten f?r Auftraggeber in 19 Absatz 2 Nummer16 ChemG?. - EU-Aebestrichtiinie (RL . Asbestverbot nach Artikel 87 i.V.m. Anhang XVII Eintrag 6 EU-REACH-Verordnung (V0 (EG) Nr. 1907/2006), 0 ILO?Ubereinkommen 162 ?ber Sicherheit bei der Verwendung von Asbest. dem Auftrag zur "Uberpr?fung und ggfs. FortenMicklung der des Beraterkreises 2013/14?wurde das Ergebnisdokuments des Beraterkreises 2013/14 dem Ar- beitskreis vor seiner ersten Sitzung zur Verf?gung gestellt. Zur Pr?fung auf er?rterungsbed?rf- tige Themen wurden herangezogen: - Bundesratsbeschluss vom 14.10.2016 470716 Stellungnahme des Zentralverbands des Handwerks (ZDH) vom August 2015. 3 Anlage 17 zu 60. AGS TOP 3.3a. dorl zustimmend z.K. genommen Artikel 1 Gesetz v. 18.07.2017 BGBI. I S. 2774 Seite 5 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Stand: 20.12.2018 Wesentliche Kriterien fur die Themenauswahl waren: . Strittige Positionen. . inhaltlicher Vertiefung. - Anderungen in der rechtlichen Ausgangslage. Als beratungsbed?rftige Themen wurden auf dieser Grundlage identi?ziert: Tatigkeitsverbete ll Pflichten filr Auftraggeber Ill Qualifikationsanforderungen IV Vemaltungsverfahren was ist asbestfrei? Vl Risikobezogene Gestaltung der Regelungen Der Nationale Asbestdialog fand parallel zu den Beratungen des AK statt. Die Beteiligung von AK?Mitgliedern an den Veranstaltungen des Asbestdialogs an den 3 Ge- sprachsforen im Sommer 201?) und regelmal'sige Berichte des BMAS zu resultierenden Akti- vitaten dienten als Grundlage, um die Aspekte des Dialogs in die Beratungen einzubeziehen. Ergebnisse Allgemeines Bei den Ergebnissen handelt es sich im Wesentlichen urn Regelungskonzepte. Nur beim Thema ,.Auftraggeberp?ichten? wurde zusatzlich - als Umsetzungsbeispiel - ein fiir den Verordnungstext erstellt. Soweit wesentliche Ber?hrungspunkte zu anderen chen erkannt wurden, werden diese benannt und ldeen zur Bearbeitung der Schnittstellen vorgestellt. Die Option zur Konkretisierung im Technischen Regelwerk wurde mit bedacht. Allgemein wird vorgeschlagen, strukturelle Aspekte auf Ebene der Verordnung zu regeln; was dies im Einzel- nen bedeutet. wird in den themenbezogenen Darstellungen erlautert. Zur mdglichen Ausge? staltung der strukturellen gibt es viele detaillierte Hinweise. die auch schon die Konkretisierung auf einbeziehen. Zu vielen Punkten wurde kein Konsens erzielt. Dies wird jeweils mit pro- und contra-Positionen dargestellt. Manche Punkts blieben zwar strittig, aber aus der Beratung ergab sich doch eine Veranderung des anfanglichen und damit eine Annaherung an einen Kompromiss. Auch dies wird beschrieben. Ausdr?cklich strittig blieben die konzeptionellen zum Thema nVenvaltungsverfahren?. wird in der Ergebnisdarstellung eine an- dere verwendet. lnsbesondere dort, we die eng an den des Beraterkreises 2013114 an- kn?pfen, werden die Anderungen gegen?ber diesem erlautert und begrl'mdet. Themenbezogene Zu den Themen bis ?nden Sie die ausf?hrlichen Ergebnisdarstellungen mit allen vorste- hend benannten Details im Anhang. Einen raschen Uberblick gsben die ?Tabellarischen Uber? sichten? Seile 6 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis .Novellierung GefStoffV") Stand: 20.12.2018 Das Theme ,Risifobezug? wurde vorranglg als behande? und wird ent- eprechend auch In den Ergebnisdarstellungen der anderen Themen angesprochen. Einige Ubergeordnete Aspekte aus der Diskussion Im Folgenden dargestellt. VI-Risikobezo staltun 'Zwar- .bestehot weitgehend Einvernehmen. dass Pflichten grundsatzlich unter Bezug auf das RISIKO gestaffelt warden sollten. Aber es gibt Differenzen, wie dieser Ansatz geeignet ausgestaltet werden kann. etwa zur Anwendbarkeit des Risikokonzepts der TRGS 910. Mehrfach stellte sich die Frage. wie sich kurzzeitige Tatigkeiten in hbherem Risikobereich auf den Umfang der Pflichten auswirken. Hierzu wurde herausgearbeitet, dass nach den Vorgaben des Risikokonzepts (TRGS 910) die risikobezogenen Konzentrationswerte als Schichtmittel- werte mit der Mdglichkeit kurzzeitiger anzuwenden sind. 0b dies dem Wunsch der Handwerksverb?nde nach Flexibilitdt fur gelegentliche hdhere Expositionen ge- n?gt, konnte nicht gekla?irt werden. da die Expositionssituationen noch nicht hin- reichend detailliert bekannt sind. Mdglicherweise Dosisbetrachtungen ?ber einen ver- l?ngerten Bezugszeitraum helfen, mit dieser Problematik umzugehen. 0b eine solche Heran- gehensweise aus toxikologischer Sicht belastbar ist, sollte gekl?rt werden. Hierzu wird auf die Iaufenden Arbeiten zur TRGS 910 verwiesen. Andererseits wurde der in der TRGS 910 ange- legte Bezug auf Schichtmittelwerte (oder noch ldngere Zeitr?lume) aber auch kritisiert, weil die ldee nur kurzzeitig hoher Expositionen mit Blick auf eine I?ngere Verweildauer einmal freige- setzter Fasern zu hinterfragen sei. Auch werde so das Schutzniveau im Vergleich zum bishe- rigen Bezug auf die Dauer der T?itigkeit (heutige TRGS 519) Der Aspekt einer mdglichen k?nftigen Absenkung der Akzeptanzkonzentration wurde ange- sprochen. aber nicht vertieft. Vor eventuellen Beratungen hierzu mI?Jssten weitere Randbedin- gungen gekl?rt sein. etwa zu dem o.a. Dosiskonzept (Bezugszeitr?iume, onen) und zu Um Missverst?ndnisse zu vermeiden, wird in den Regelungs? mehrfach ausdr?cklich die Akzeptanzkonzentretion in ihrer heutigen Hdhe von 10.000 Farsernr?m3 in Bezug genommen, also nicht als .gleitende Grime?. Tabellarische ?bersichten chten basieren auf den ausf?hrlichen Darstellungen im Anhang (Ab- schnitt dieses Berichts). Sie geben einen Uberblick, zu welchen Themen Konsens bzw. Dis- sens besteht, skizzieren fur Bereiche mit Dissens die verschiedenen Positionen und geben Hinweise auf Wege zur Entwicklung von Ldsungen. Erlauterung zur Markierung der Kogfzeilen: Konsens Dissens, aber geringf?gjginzw. Ansatze zur Behebung erkannt Dissens. gravierend bzw. keine zur Behebung erkannt Die folgenden Ubersi Seite 7 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis .Novellierung GefStoffV?) - Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 5tigkeitsverbote Vorbemerkung: Die T?tigkeitsverbote der bishen?gen Gefahrstoffverordnung sollen so neu gefasst warden, dass die als relevant angesehenen Ta- tigkeiten an asbesthaltigen Geb?udeteilen. Erzeugnissen Fahrzeugen etc. mbglich sind. ohne gegen das Umgangsverbot in der EU-Asbest?RL zu versto?en. Das geplante Format ist wieder ein Verbot mit Ausnahmen. Thesen . Von Asbest geht ein hohes Risiko aus und daher sind T?tigkeiten an asbesthaltigen Produkten generell erst einrnal verboten. (auch Umsetzung Artikel 5 EU?Asbest-RL) Bedenken . Umgang mit ausgebauten ProduktenlAbf?llen fur sorgf?iltige und sinnvolle Abfalltrennung sollte nicht erfasst warden. lm Ubrigen werden Ausnahmen erforderlich sein. f?r Re- 1. Tatigkeiten an ,asbesthaltigen Teilen von Geb?iuden, Ger?ten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Er? gelung zeugnissen' sind verboten. Regelungsaspekt Thesen Vollst?ndiges Entfemen von Asbest (bisher: Abbruch) beseitigt das Risiko durch Asbest in dem Produkt. fur Re- Ausgenommen sollen sein: gelung 2.1 Vollst?ndiges Entfernen (auch von kleinen Fl?chen und Teil?achen), Regelungsaspekt Thesen - T?tigkeiten an potentiell staubenden Produkten zur Gefahrenabwehr m?ssen mbglich sein (bisher Sanierung) f?r Re- Ausgenommen sullen sein: . gelung 2.2 Gefahrenabwehrmarsnahmen bei Gefahr durch asbesthaltigen Staub. wenn Entfemen technisd?baurechtlich m?glich Seite 8 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis ,Novellierung GefStofN?) Ergebnisse: tabe larische Stand: 20.12.2018 Regelungsaspekt Thesen . Besch?digungen von Asbestprodukten kommen vor. Bei diesen muss men als bisher m?ssen m?glich sein (2.3. Uberdecken Dach mit Folie nach Hagelschaden) schnelle Sicherung m?g?ch sein. Mehr ausnah? f?r Re- gelung Ausgenommen sollen sein: 2.3. SofortmaBnahmen zur vor?bergehenden Sicherung nach Schadensf?llen, Regelungsaspekt Thesen - InSpektion von asbesthaltigen Teilen ist notwendig. auch um sichere Arbeit planen zu k?nnen. ?ir Re- gelung Ausgenommen sollen sein: 2.4. lnspektion asbesthaltiger Teile. Regelungsaspekt Thesen . Bei Arbeiten an anderen Bauteilen kann eine T?tigkeit an asbesthaltigen Produkten notwendig warden Bedenken . Es fehlt m?glicherweise ein einzelner Teil fUr Uberdeckungsarbeiten unter R?ckausnahmen) fiir Re- gelung Ausgenornmen sollen sein: 2.5. Tatigkeiten. die zur lnstandhaltung nicht asbesthaltiger Teile erforderlich sind . Aspekte aus der Diskussion BMAS wird geheten sicherzustenen, dass die Ziele zur im ?nalen er- fasst sind. RegeIungsaspe-kt Thesen Messungen und Beprobungen sind wichtig, auch zur sicheren Planung weiterer Tatigkeiten (Emeiterung arte Aus- nahme, Bezugnahme zu REACH-Ausnahmen f?r Re- gelung Ausgenommen sollen sein: 2.6. T?tigkeiten f?r Analyse-, Mess-. PrUfzwecke. Seite 9 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Rege lungsaspekt Ausnahmen vom genereIIen T?tigkeitsverbot: im Rahmen der normalen Nutzung bei geringem Risiko Stand: 20.12.2018 Thes en Es ist nicht immer verh?ltnism?llig, ein asbesthaltiges Produkt zu entfernen. 30 die Arbeit sicher ist und keine Risiken (auch in Zukunft) entstehenlerh?ht warden, k?nnen Produkte auch verbleiben. Dann aber klare Dokumentationsp?ich- ten. Bed nken In wie weit geht .Funktionserf?llung? ?ber baulich?technische Fragestellungen hinaus? Wer ist wie fiir die Dokumentation verantwortlich? Wie ist geringes Risiko zu sehenlbelegen? DGUV: auf T?tigkeiten mit geringem Risiko ,verbietet" in diesem Fall die gelblroten T?tigkeiten der TRGS 519-Matrix. Das muss ge??net warden, denn dann w?iren ein Grofsteil der PSF?Arbeiten wieder verboten (siehe Diskussion um die LV 45). Vors gelun chlag f?r Re- Ausgenommen sullen sein: 2.7. (andere) T?tigkeiten im Zuge der laufenden Nutzung (Bauen im Bestand), wenn ein geringes Risiko vorliegt und sp?teres vollst?indiges Entfernung des asbesthaltigen Gemischlerzeugnisses nicht erheblich elsmwert wird und das asbesthaltige Gemisch/Erzeugnis noch seine urspr?ngliche Funktion erf?llt. Bei Inanspruchnahrne der Ausnahmen: P?icht zur Dokumentation der verbleibenden Asbestmaterialien (durch den Veranlasser, z.B. Bauherr). Regelungsaspekt These Es gibt Einzelf?ille, in denen ein Entfernen nicht sinnvolliverhaltnism??ig ist. es aber nicht maglich ist. eine genereIIe Ausnahme zu formulieren. Baden ken Sind damit alle zur Wahrung der Verhaltnisma?igkeit noMendigen Ausnahmen vorhanden? (Sarge Arbeitgeber) Zust?ndigkeitSproblematik, wenn Firmensitz und Objekt nicht im selben Zustandigkeitsbereich liegen? Es muss sichergestellt werden, dass Abfallbehandlung nicht unter die Verbote faint. Hier muss sonst eine Ausnahme erscheinen. Seite 10 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis "Novellierung GefStofN?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 fiir Re- gelung 3. Wenn eine T?tigkeit unter das Verbot zu 1 fallt, aber nicht unter 2. vom Verbot ausgenommen ist. dann gibt es die lichkeit einer Einzelfallausnahme. Beh?rdliche Ausnahmen sollen im Einzelfall m?glich sein, wenn . Schutz der Besch?iftigten gew?ihrleistet, und . sp?tere vollst?ndige Entfernung des Asbestmaterials nicht erheblich und 0 die T?itigkeiten nicht der Instandsetzung der asbesthaltigen Gemische/Erzeugnisse dienen (Ausnahme: baulbrand- schutztechnisches Erfordernis) und 0 Dokumentation der verbleibenden Asbestmaterialien (durch den Veranlasser), Regelungsaspekt Ausnahmen vom generellen T?tigkeitsverbot: - R?ckausnahmen Thesen 0 Das bisherige Uberdeckungs-, Beschichtungs? und Reinigungsverbot soll im AuBenbereich bestehen bleiben. Bedenken . Was ist mit anderen Bauteilen als Asbestzernent? . Was ist mit Dokumentation? f?r Re- gelung 4. Van den Ausnahmem?glichkeiten unter 2.5 (lnstandhaltung nicht asbesthaltiger Teile), 2.7 (,Tatigkeiten in der laufenden Nutzung?) und 3. (Beh?rdliche Einzelfallausnahmen) nicht erfasst sollen sein: . Uberdeckungs?, Uberbauungs? und Aufst?nderungsarbeiten an Asbestzementd?chem und Asbestzement?Autsen- wandvemleidungen, . Reinigen und Beschichten van Dachern aus Asbestzement und von unbeschichteten AuBenwandverkleidungen aus Asbestzement Gegenposition E5 gibt auch andere problematische Bauelemente. Es gibt auch Asbestzement im Innenbereich. Beschichtungen im Stahlbau, insbesondere Stahlwasserbau. sollten auch nicht ?berdecktl?berschichtet warden. Aspekte aus der Diskussion - Die Benennung eines bestimmten Materials client der Seite 11 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Bauteile. die nicht ?berdeckt werden d?rfen. m?ssten ggf. vor einer Ma?nahme zur Warmedammung o.a. entfemt warden. was aber sehr aufwendig sein kann (LB. Au?enputz, offen liegende Abstandshalter in Sichtbeton). AZ im AuBenbereich ist das mengenma?ig bedeutsamste Material. Die mit dem Uberdeckungsverbot angestrebte. langfristige Erkennbarkeit und Entfernbarkeit asbesthaltiger Materialien sell in allen anderen Fallen durch die geforderle Dokumentation erreicht warden. Ein Verbot im lnnenbereich ware nicht wirksam Uberwachbar. Bei Uberschichtung von im Stahlwasserbau ist ein langfristiger Informationserhalt nicht realistisch. Thesen Beibehaltung der bisher erfolgreichen Punkte. Zudem soil die Formulierung klarer warden. fiir Re- 0 gelung Geltung der Verbote auch im Privathaushalt beibehalten und allgemeiner Vorbehalt, class Faserfreisetzungl?ausbrei? tung auch bei Tatigkeiten von Privatpersonen nach Stand der Technik zu verhindem ist. Zur Verbesserung der Lesbarkeit sollen Verbot, Ausnahmen und R?ckausnahmen in der Darstellung klar gen-ennt warden, also keine Vermischung innerhalb eines Satzes Oder Absatzes. Verbotsregelung in Bezug auf mineralische Rohstoffe mit 0.1 Asbest wie bisher beibehalten. II P?ichten f?r Alkuftraggt-zber5 Vorbemerkung: Die Ergebnisse aus dem AK Ashest wurden im Nachgang mit Vertretern der potenziellen Auftraggebem erdrtert. Wenn kein Kansans erzielt warden konnte, sind die Bedenken der I die Gegenposition der ge- sondert aufgef?hrt. RegelungsaSpekt Thesen - Nur mit Vorinformationen des Au?raggebers kann der Arbeitgeber seinen gefahrstoffred'rtlichen Auf- gaben bei Tatigkeiten in Bestandsobjekten nachkommen. Um diesen lnforrnationsfluss zu abzusichern. wird eine Ver- p?ichtung des Auftraggebers innerhalb der GefStoffV bendtigt. Bedenken Laien?Bauherren ?berfordert sein 5 Deljenige. der 19 Abs. 3 Nr. 16 ChemG die Tatigkeiten veranlasst Seite 12 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStofN?) - tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 fiir Re- gelung Pflichten des Auftraggebers zu Erkundungen und zur Weitergabe von lnformationen an den Arbeitgeber in der GefStoffV festlegen. Eingrenzung auf lnformationen, die zur Vorbereitung und sicheren Durchf?hrung der Arbeiten natig sind. Gegenposition (lmmobilienwirt- schaft) Ahnliche Pflichten gibt es schon in vielen anderen Die Regelungen z.B. irn Baurecht reichen aus. Aspekte aus der Diskussion - Konkretisierung im Technischen Regelwerk, nicht ?ber Normen 0.3. - KUnftige Erkundungsleitlinien kennten Ubergangsweise zur Konkretisierung dienen Regelungsaspekt Thesen Der Zeitpunkt f?r das umfassende Asbestverbot war bundesweit derselbe, daher kann f?r das grunds?tzliche Entste- hen der Aufraggeberp?icht zur Erkundung ein einheitliches Datum angesetzt warden. Bedenken . Die Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes soll nicht die Fiktion .asbestfrei' ausldsen. fiir Re- gelung Festlegung eines einheitlichen konkreten Datums f?r das Entstehen einer Erkundungsp?icht vonse?rten des Au?raggebers. f?r das ,Bezugsdatum? 31.10.1993 zuzuglich regionaler und zeitlicher Unterschiede und Ubergangs?isten. Regelungsaspekt Thesen Zum Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie im Rahmen einer geforderten .ausk?mmlichen. allumfassenden' Aus- schreibung ist ein angemessener Zeitpunkt zur Bereitstellung cler lnformationen zu w?hlen. Bedenken . Anlassbezogene Erkundungsp?icht und nicht generelle Erkundungsp?icht in Form eines vorsorglichen Katasters. filr Re- gelung Anlassbezogene Bereitstellung der Informationen fiJr das beauftragte bzw. ausf?hrende Unternehrnen; im Bereich ?ffentii- cher Auftraggeber: zur f?r private Auftraggeber bei Angebotseinholung verbunden mit einer des Auftraggebers. Gegenposition (lmrnobilienwirt- schaft} Holschuld des Unternehmers durch Nachfragepflicht, P?icht erst bei tats?chlicher Auftragserteilung Aspekte aus der Diskussion . Auch wenn die in cler GefStoffV verankerte P?icht zur Erkundung stets beim Auftraggeber verbleibt. kann er gegen Bezahlung - auch das ausf?hrende Unternehmen mit der Durchf?hrung von Erkundungen beauftragen, Seite 13 von 64 Abschiussbericht AK Asbest (AGS?Beraterkreis nNe'iiellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 . Die Verwendung vorhandener informationen aus Kataster soil mdglich sein Erkundung ,unter Asbestbedingungen? gearbeitet warden darf. Bei Schadensf?illen eine vorherige Erkundung unrealistisch sein. Bei T?itigkeiten mit geringem Risiko. insbe? sondere bei anerkannten emissionsarmen Verfahren oder auch Tatigkeiten der k?nftigen TRGS?Matrix, eine vorherige Erkundung unverh?ltnism??ig sein. Es some gepr?ft werden. ob fiir solche Sachverhalte ohne vorheiige Regelungsaspekt im Zusammenhang mit Notfallma?nahmen I Havarien erforderlich werden. Thesen . Zum Schutz der Besch?iftigten und Dritter sind im Rahmen der MaBnahme weitere Erkundungen durchzuf?hren. wenn weitere. bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte bzw. erkundete Gefahrstoffe angetro?en werden oder Erkundungen Bedenken - .Doppeiuntersuchungen" sollen vermieden werden. lnformationsp?ichten vonseiten des Auftraggebers. fiir Re- Wenn im weiteren Verlauf der RijckbaumaBnahme neue Erkenntnisse eine Nacherkundung erforderlich macht Oder Er- gelung kundungen im Zusammenhang mit NotfallmaBnahmen I Havarien erforderiich werden. ergeben sich zus?izliche me- und Regelungsaspekt Thesen tiefe zu erbringen. Damit der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vorbereitung und sicheren Durchf?hrung der Arbeiten. eingeschlossen die Abfalientsorgung, wahrnehmen kann, hat der Auftraggeber die bendtigten Infonnationen mit einer bestimmten Detail- Bedenken Abfalirecht zu ber?cksichtigen. Beim Umgang mit ausgebauten asbesthaltigen Produkten und Abf?ilen ist die Schnittstelle zwischen GefStofN und ?ir Re- gelung "was? und ,wie viel? zu iiefem. Zur Erbringung hinreichend differenzierter lnformationen durch den Auftraggeber. sind insbesondere Angaben zu Gegenposition (lmmobilienwirt- schaft) tion des Erkundungsumfangs. Erst wenn Details. wie De?nition der Erkundung geklart sind, kennen die Konsequenzen der get pianten Regeiungen gut beurteilt werden. Betont wird die Schi?sselrolle einer pragmatischen und praxisgerechten De?ni- Aspekte aus der - . Kaine Ubernahme von ,Arbeitgeberp?ichten? gegen?ber den Besch?fiigten Seite 14 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Ill Qualifikationsanforderungen Regelungsaspekt Thesen . T?tigkeiten mit Asbest d?rfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen durchgef?hrt werden. Dazu m?ssen die Besch?ftigten ?ber Grundkenntnisse zu asbesthaltigen Produkten in ihrem T?tigkeitsbereich sowie den daraus resultierenden Gef?hrdungen verf?gen. f?r Re- F?r alle Besch??igten, die T?tigkeiten mit Asbest ausf?hren, werden in der GefStoffV Grundkenntnisse gefordert. gelung Die Grundkenntnisse kennen z.B. im Rahmen der Berufsausbildung, durch Fortbildungsmalsnahmen Oder innerbetriebli? che Schulung vermittelt werden - die konkrete Ausgestaltung (auch zu Inhalt I Umfang etc.) erfolgt auf Aspekte aus der 0 Die Grundkenntnisse sollten gewerkespezifisch vermittelt werden. Diskussion - Das duale vermitteit in den unterschiedlichen Gewerken regelrn?fsig die erforderlichen Grund- kenntnisse (ZDB). Anmerkung: in der GefStoffV k?nnten diese Ausbildungsgange geIistet werden (vgl. Aspekte aus der Diskussion zur Sachkundeerfordernis), 0 Die Grundkenntnisse sind Voraussetzung f?r die Teilnahme an den Aufbaumodulen zum Erwerb der Sachkunde. Regelungsaspekt Erfordemis der Sachkunde Thesen . Erfordernis der Sachkunde besteht f?r verantwortliche Personen, aufsichtf?hrende Personen und Personen, die Ab- nahmen I Freigaben der Arbeitsbereiche durchf?hren. f?r Re- - modularer, risiko? und aufgabenbezogener Aufbau der Sachkunde vgl. des AK TRGS 519. gelung . Die Struktur der modularen Gestaltung der Qualifikationsanforderungen sell in der GefStoffV beschrieben warden. die Ausgestaltung kann auf erfolgen. Gegenposition 203 I HDB: Gewerkespezi?sche Sachkunde soll einen geringeren Umgang haben als die bisher in der TRGS veran- kerten Lehrg?nge (angemessen 7 LE). Eine Pr?fung wird nicht als erforderlich angesehen. Aspekte aus der 0 Die Module zum Emerb der Sachkunde kt?mnen gewerkespezifisch aufbereitet werden. Diskussion . Gewerkespezi?sche Sachkunde kann in duale Ausbildungen I Studiengange integriert warden. Es ist zu pr?fen, ob die Abnahme der Pr?fungen durch die Kammern erfolgen kann. In der GefStofN k?nnten die Ausbildungsgange gelistet werden, durch deren die gewerkespezifische Sachkunde bereits als nachgewiesen gilt. Anmerkungen aus dem AK Qualifikation (TRGS 519): Aufbaumodul 1: Praxismodul ohne Pr?fung: Aufbaumodule 2 4: anerkannte Lehrgange mit Pr?fung. Seite 15 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabeliarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Regelungsaspekt Quali?kation fiir allein t?tige Personen Thesen . Allein t?tige Personen sind verantwortlich f?r die Arbeitsumgebung und Sioherheit anderer Personen, ?ben aber keine Weisungsbefugnisse aus. Bei den Quali?kationsanforderungen sollte im Vergieich zu den Anforderungen an Aufsicht? f?hrende eine Differenzierung ermoglicht werden. Bedenken . Da Arbeiten kleineren Umfangs oft in Alleinarbeit durchgef?hrt werden. konnte in vielen Handwerksbetrieben for alle Besch??igten ein Sachkundeerfordernis bestehen. ?ir Re- gelung . risiko? und t?tigkeitsbezogene Qualifikation naoh modUlarern Konzept ermoglicht eine Differenzierung, 2.3. mit Modul 1 (Praxismodul) Gegenposition - ZDB I HDB: Die Quali?kationsanforderungen f?r Aufsiohtfiihrende I allein t?tige Personen im gr?nen und gelben Be- reich sollten sich auf die Grundkenntnisse beschr?nken. Aspekte aus der Diskussion - BV Farbe: Bei T?tigkeiten mit geringem Risiko keine sachkundige Person vor Ort erforderlich. Baustelleneinricl'itung sollte von einer sachkundigen Person gepr?ft werden, Arbeiten konnen dann von faohkundigen Besch??igten anage- fiJhrt werden. RegelungsaSpekt T??gkeiten ohne spezielle Sachkundeanforderungen Thesen . In Abh?ngigkeit von den Risiken, die von einer T??itigkeit ausgehen. kann die Fachkunde (beinhaitet Grundkenntnisse) ausreichend sein. Dies konnte z.B. fiir inherent sichere Verfahren, T?tigkeiten mit einer Exposition 1.000 Fasemim?. T?tigkeiten mit verpackten Materialien gelten. Bedenken . f?r Grenzziehung bei10.000 (statt 1.000) Fasernim3. Zus?tzliohes Kriterium inherent sicher? macht es 101' die Praxis noch kom lizierter. fiir Re- gelung In der GefStoffV solite auch besohrieben werden. was ,keine Tatigkeiten an asbesthaltigen Materialien? darstelit. Fur - Die KriterienlBedingungen, die f?r T??itigkeiten ohne spezielle Saohkundeanforderung sein mussen (2.3. inherent sicher, z.B. T?itigkeiten mit einer Exposition 1.000 Fasernlma). werden in der GefStofN beschreiben. auf erfolgt die Zuordnung bestimmter T?tigkeitenlArbeitsverfahren zu den in der GefStofN festgelegton Kriterien. diese T?itigkeiten werden keine Fach- und Sachkundeanforderungen gestellt. Gegenposition ZDBIHDB: - auf Zusatzkriterium "inherent sicher? veizichten, Seite 16 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Grenze f?r freigestellte T?tigkeiten bei 10.000 asern/m3 setzen. Aspekte aus der Diskussion . Die Grd?enordnung 1.000 Fasern/m? hat u.a. Bezug zum Thema . Gegen eine Grenzziehung bei10.000 (statt 1.000) Fasern/m3 gab es ausdr?cklichen Widerspruch seitens mehrerer B??mke, dies w?rde als Aufldsung des bisherigen Schutzkonzeptes mit auch ?ber den hin- ausgehenden, weitreichenden Folgen angesehen. - Kriterium ,inh?irent sicher": Zwar were es ft'Jr die Praxis einfacher. kein zus?tzliches Kriterium einzufiihren. Aber der AK ist mehrheitlich der Auffassung, dass besondere Erleichterungen bei der Quali?kation nur gerechtfertigt sind. wenn folgenreiche Fehlbedienungen ausgeschlossen sind. Regelungsaspekt Ubergangsregelungen Thesen Mit der Einf?hrung des modularen Qualifikationskonzeptes sind zu beschreiben, insbesondere bzgl. - Fortbestand der G?ltigkeit der bisheriger Sachkundenachweise, Bereichen, f?r die bisher keine Sachkunde ben?tigt wurde, Es sind ggf. Stichtagsregelungen zu schaffen, falls 0 Pr?fungen k?nftig z.B. auch durch Kammern abgenommen werden sollen. bestimmte Quali?kationen als gleichwertig zu einer Sachkunde gelten solien. Gegenposition ZDBI HDB: Pr?fungen im Rahmen der dualen Ausbildung werden grunds?itziich nicht f?r erforderlich gehalten. IV Vemaltungsverfahren Regelungsaspekt Fachbetriebsvorbehalt Eignung des Betriebes Thesen . Wegen des Risikopotenzials des Materials Asbest in Verbindung mit Anforderungen an die sachge? rechte Ausf?hrung von T?tigkeiten ist grunds?tzlich ein korrespondierendes fachliches Niveau seitens der ausf?hren- den Betriebe notwendig. Dies kann durch den Vorbehalt, dass nur geeignete Betriebe solche Tatigkei- ten ausf?hren dUn?en, gewahrleistet werden. Bedenken Hoher administrativer Aufwand sowie hoher Aufwand fur die Betriebe, wenn alle Tatigkeiten mit Asbest 2.3. einem Erlaubnisvorbehalt unterl?gen. f?r Re- gelung T??itigkeiten mit Asbest d?rfen nur von (Fach)betrieben mit geeigneter personeller und technischer Ausstattung durchge- f?hrt werden. Selte 17 won 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis "Novellierung GefSto?V?) Ergebnisse: tabeliarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 ggf. erg?nzt durch oder mit vergleichbarer Quali?kation gefiihrte BetriebelAbteilungen erf?llen das Basismerkmal .Fachbe? trie Regelungsaspekt Zulassungsvorbehalt fiir T?tigkeiten im ,,Rotbereich? Thesen . T?tigkeiten mit hohem Gesundheitsrisiko die nicht nur kurzfristig ausgefiihrt werden, sollten nur sol? chen Betrieben vorbehalten sein, deren Eignung behordlich ?berpriift und attestiert wurde. - Bei erheblichen Verstollen gegen Bestimrnungen des kann die Zulassung entzogen werden. - Die Zulassung umfasst auch die Eignung fiirT?tigkeiten im griinen und gelben Bereich. [m Rahmen des Zulassungs? verfahrens kennen f?r T?tigkeiten im roten Bereich, die wiederkehrend ausgefiihrt werden (Bsp. handwerkliche T?tig- keiten an PSF), bereits die enisprechenden Gef?ihrdungsbeurteilungen (2.3. auf Grundlage der Expositions-Risiko? Matrix) eingereicht werden. Bedenken - Auch eine im ,Gelbbereioh? zuzuordnende Ta?itigkeit kann u.U. kurzzeitig Faseremissionen des .Rotbereiches' etzeu? gen ware dann .plotzlich? eine Zulassung mit dem behordiichen Prooedere notig? Wiirden viele Betriebe eine Zulassung beantragen, dann were dies mit erheblichem Aufwand sowohl fiir die Betriebe als auch die zustendigen Behorden verbunden. Dies muss vermieden werden. Regelungsvor- T?tigkeiten mit hohem Risiko, die nicht nur kurzzeitig durchgef?hrt warden, diJrfen nur von Fachbetrieben durchgef?hrt schlag werden, deren Eignung in einem beh?rdiichen Zulassungsverfahren nachgewiesen wurde. Gegenposition: A Keine Regelung notwendig (ZDH, HDB): Eine generelle Erlaubnispflicht wird wegen des hohen B?rokratieau?wandes fiJr die Praxis abgelehnt. Auf jeden Fall wird mindestens eine Ausnahme f?r gelegentiichelkurzzeitige Arbeiten im Rotbe- reich ben?tigt. (GVSS, DGB): Ablehnung der Ausnahme f?r gelegentliche, kurzzeitige Arbeiten im Rotbereich, da der bisherigen Regelung. Aspekte aus der . Kann die Konstellation hohe Faserkonzentration aber kurzzeitige Exposition durch die Schichtmittelwertreoh- Diskussion nung abgebildet und dadurch das 0.9. Praxisproblem gelost warden? . Gibt es Liberhaupt ?kurzzeitige Exposition im Rotbereich?. oder bleibt naoh einer groiseren Faserfreiseizung die Kon- zentration ohnehin longer Oder ist ein kurzfristiges Absinken der Faserkonzentration mindestens bei Arbeiten in lnnenr?umen unrealistisch? - Konnte eine Differenzierung zwischen ,versehentlichen kurzzeitigen" (Fehlbedienungen) und .geplant kurzzeiti- gen? T?itigkeiten heifen? Seite 18 von 64 91:! 295 a AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Noveilierung GefStoffV?) - Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Thesen Die Eignungserkl?rung sell bei T?tigkeiten unterhalb des nRotbereiches? an die Stelie der beh?rdlichen Erlaubnis tre- ten. Bei erheblichen VerstCiiSen gegen Bestimmungen des ist die Eignungserkl?irung anzweifelbar. der Betrieb kann in das Zulassungeverfahren gebracht werden. Die Eignungserklerung des Betriebes ersetzt die unternehmensbezogene Anzeige nach heutiger Sie urn- fasst die Benennung der T?tigkeiten mit derjeweiligen Gef?hrdungsbeurteilung (GB) sowie Angaben zur technischen und personelien Ausstattung des Betriebes. Bedenken Welches Mars an Sicherheit kann bestehen, dass die T?tigkeit tats?chlich immer unterhalb des .Ro?aereiches? statt?n- det? Hoher administrativer Aufwand fijr die Betriebe, bei wenig Nutzen Regelungsvor- schlag T?tigkeiten mit mittierem Risiko, die nicht nur kurzzeitig durchgef?hrt warden, diirfen nur von Fachbetrieben durchgef?hrt werden, die ihre Eignung schriftlich gegen?ber der Behtirde erkl?rt haben. Gegenposition: Keine Regelung notwendig (ZDBIHDB): Der rechtlich jederzeit m?giiche Zugang der und UVT zu den Betrieben reicht ale Instrument. Eine der Betriebe durch eine soiche Eigenerkl?rung w?re ?ber??ssige B?ro- kratie, auch weil die Liberwiegende Zahl der Betriebe betroffen sein k?nnte. Die sag. .schwarzen Schafe? w?rde man mit diesem instrument nicht erreichen. Aspekte aus der Diskussion Die aus der Eignungserkl?rung resuitierende ist wirkungsvoiler ale durch das allgemeine Zu~ gangsrecht der Beh?rde. damit kann man immer nur fallbezogen agieren und fallbezogen untersagen (Einzelbau? stelle), nicht aber nachhaltig gegen problematische Betriebe vorgehen. Generell gilt: Die rechtlichen instruments ent- scheiden wesentiich dariiber. wie wirkungsvoli und effizient beh?rdliches Eingreifen sein kann. Betriebsbezogene Eignungserkl?rung (einmalige unternehmensbezogene Eignungserkl?rung als Anzeige) als Haupt- Instrument zur Umsetzung der EU-rechtlich gebotenen Anzeigep?icht (Artikel 4 EU-AsbestRL) nutzen. dafiJr Wegfall bei einzelfalibezogenen Anzeigen let in Punkt ,Mitteilung? aufgegriffen Die Eigenerki?rung (wie auch die Mitteiiung) solite iiber die ?rtliche BehOrde in eine zentrale Datenbank erfoigen. Denn diese Anzeige muss bundesweit gelten und nachvollziehbar sein (GVSS) Seite 19 von 64 AK Asbest (AGS~Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV") Egebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Thesen For die weisungsbefugte Aufsicht f?hrende Person. die Bef?higung kann zuerkannt werden, wenn die betreffende Person sachkundig und zuverl?ssig ist - Ein solcher Befehigungssohein ware ein geeignetes Instrument, sich als unzuverl?ssig erweisende Personen von be- stirnmten Aufgaben im Kontext der Tatigkeiten mit Asbest fernzuhatten Bedenken 0 Der tats?chliche sachliohe Nutzen wird angesichts des damit verbundenen erheblichen b?rokratisohen Aufwands f?r Betriebe und Behorden bezweifett. - oder mit vergleichbarer Qualifikation gef?hrte Betriebe/Abteilungen verft?rgen ?ber die erforderliche Bef?higung. Regelungsvor? schlag Personen, die ats Weisungsbefugte Aufsicht ?ber die T?tigkeiten mit Asbest fUhren. milssen ihre personliche Eignung durch einen naohweisen. Elemente der Bef?higung sind Qualifikation (Sachkunde und beru?iohe Aus- bitdung) sowie Zuverlessigkeit. Gegenposition: ZDH und HDB pli?tdieren fur Verzicht auf Meistergef?hrte oder mit vergleichbarer Quali?ka?on ge- fUhrte BetriebelAbteilungen verf?gen ?ber die erforderliche Befehigung. existiert bisher nur bei Biozi- den und Sprengstoffen. Gef?hrdungen bei T?tigkeiten mit asbesthattigen Materialien nicht vergleichbar. Aspekte aus der Diskussion . Praktische Vollzugserfahrung: Nicht ?berall wird gut gearbeitet und mit den heutigen Regelungen kann die BehOrde nur punktuell und nicht nachhaltig vorgehen, wenn PersonenlBetriebe wiederholt durch Nichtbeachtung der Schutzan? forderungen auffallen. Bef?higungssoheinp?icht wUrde das andern. Nach Erfahrungen bei Bioziden und Sprengstoff ist der ein verwaltungsm?llig sehr nt?ntzliches Instrument mit sehr stark lenkender Wirkung hin zu Handeln. WUrde fur auslandische Unternehmen klarstellen, dass sie einen Schein brauchen. Kann als Alleinstellungsmerkmai die Betriebe starken (Erfahrung Biozidbereich). . Uber??ssiger BUrokratfeaufwand; Eingriff in die Berufsfreiheit nach GG f?r die ?bemiegende Anzahl aller Betn'ebe in der relevant; Tatigkeiten nicht vergleichbar mit Tatigkeiten z.B. mit Sprengstoffen. . Beurteilung der Zuverlassigkeit durch den Arbeitgeber neuer LASl-Leitfaden zur Fachkunde BioStoftV. dortige Fragen zur Pr?fung der Zuverl?ssigkeit); Zuverl?ssigkeitsanforderungen aus anderem Zusammenhang Ver- bands-, Innungsmitgliedscha?en) so einflieBen lessen. class f?r solche Betriebe zusetzticher Pr?f-lBDrokratieaufwand vermieden wird. a Zahl der geforderten befehigten Personen ggf. auf 1 je Untemehmen bzw. je Niederlassung begrenzen. Annahme der Zuverl?ssigkeit, solange keine Hinweise auf das Gegenteil vorliegen. Seite 20 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) - Ergebnisse: tabellarische Ubersichten - Alternativans?tze fUr nachhaltiges beh?rdliches Eingreifen prijfen: z.B. M?glichkeit zu R?cknahme von Sachkunde. Untersagung der T?tigkeit. Regelungsaspekt Thesen - Die Mitteilung setzt die Beh?rde von Ort, Zeitpunkt und Umfang der vorgesehenen T?itigkeiten mit Asbest in Kenntnis. Dadurch werden zus?tzlich auch Kontrollen auf der Baustelle erm?glicht. Urnsetzung des Artikels 4 (A1332 und 3) der EU-Asbest?RL - Wenn, dann vorzugsweise etektronische Mitteiiungen (Umstellung auf elektronische Verfahren soll vorangebracht werden) Bedenken - Erhebliche und f?r praxisunn?tze Vervielfachung des Anzeigeaumommens, wenn alle T?tigkeiten mit Asbest ortsbe- zogen rnitgeteilt werden mUssten (Aufwand f?r die Betriebe und f?r die Beh?rdenl). - Umsetzung des Artikels 4 (Abs.2 und 3) der EU-Asbest-RL ggf. schon durch Anzeige der Eignung der Ben'iebe er- folgt. Regelungsvor? schlag Gestaffelte Mitteilungsp?icht ?Jr nicht stationare nicht am Betriebssitz) durchzuf?hrende T?tigkeiten nach deren Ri- siko: Rotbereich: Mitteilung jeder Tatigkeit mit Asbest, Vereinfachung vergleichbar bisherige unternehmensbezogene An- zeige m?glich. Bei wiederkehrenden Tatigkeiten, ?Jr die bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Gefahr- dungsbeurteilung vergeIegt wurde. kann auf eine objektbezogenen Gef?hrdungsbeurteilung velzichtet werden. sofern aufgrund der ?rtiichen Bedingungen keine weitergehenden Schutzma?nahmen erforde?ich werden. - Gelbbereich: Betriebliche Eignungserklarung erg?nzende Mi?eilung heutiger TRGS 519 - Gr?nbereich: Keine Mitteilungsp?icht f?r Betriebe, die eine Eigenerkl?rung vorgelegt haben Gegenposition: ZDH und HDB: Keine objektbezogenen AnzeigenlMitteilungen der Ta?ltigkeiten. Dies auch im Gelbbereich sowie bei Tatig- keiten im Rotbereich. Aspekte aus der Diskussion - Die Eignungserkl?rung des Betriebes ersetzt die untemehmensbezogene Anzeige. Sie umfasst die Benennung der T?tigkeiten mit der jeweiligen Gef?hrdungsbeurteilung (GB) sowie Angaben zur technischen und personallen Ausstat- tung des Betriebes. Die Anzeige der T?tigkeit im Bereich des mittleren Risikos (gelber Bereich) beschrankt sich dann i.d.R. auf die Angabe von Ort und Zeit der auszuf?hrenden T?tigkeiten. Erg?nzend ist eine objektbezogene Gefahr- dungsbeurteilung beizuf?gen, wenn die ?rtlichen Bedingungen in Bezug auf die GB, die mit der Eignungserklarung vorgelegt wurde, weitere Schutzma?nahmen erfordern. Seite 21 von 64 Stand: 20.12.2018 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) - Ergebnisse: tabetlarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 Kann eine Kombination von Eigenerkl?rung und Anzeige (vgl. bisherige ,unternehmensbezogene Anzeige? die EU- Vorgabe erf?llen? Dies ware z.B. dergestalt m?glich: ortsbezogene Anzeige ?lr ,Hochrisikot?tigkeiten?. untemeh- mensbezogene Anzeige f?r Arbeiten mit mittlerem Risiko, Arbeiten mit gen'ngem Risiko: keine An? zeige? oder Mitteilungsp?icht Als m?gliche, sachgerechte Kriterien f?r eine weitere Eingrenzung der objektbezogenen Anzeige ?nden nehen der Expositionsh?he auch Umfang und Komplexit?t der Arbeiten ?berwiegend Zustimmung. Selte 22 von 64 Stand: 20.12.2018 DGUV - zu den Vorwaltungsverfahren Akzeplanzkonzentration 10.000 F/m? Elgnungserklarung Zulassung Toleranzkonzen?a 100.000 Anzeige: Anzeige: Ort, Zeit. objektbe- Ort und Zeit zogene GB 1 ?edri es Risiko Bereich mittleren Risikos 47000040100510: MaBnahmenbereich 9.4533020?) 5,5113. . .. -J Amalga- 3? Betnebes ale m'??ll'e?mm'e?memdawmm mm Seite 23 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis "Novellierung GefStoffV") Ergebnisse: tabellarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 was ist asbestfrei? Regelungsaspekt Asbestgehalt im Material Thesen - Eine einheitliche, Bezugsgr??e ware sinnvoll. I Unter ist der fur die Einstufung und die Zul?ssigkeit des Inverkehrbringens mineralischer Rohsto?e relevante Wert von 0,1 zu hoch, ware ein m?giicher Bezug (Gr??enordnung) die in der TRGS 517 genannte Nachweisgrenze 0.008 Bedenken . Problem: nichthomogene Probenmaterialien. Der Asbestgehalt kann darin je nach Beprobung um Gr??enordnungen variieren (Verd?nnungseffekte) . Zun?chst Messung der Faserkonzentration bei Bearbeitung von Materialien mit de?nierten Asbestgeharten erforde?ich f?r Regelung Auf Verordnungsebene festlegen, class es einen Grenzwert f?r zu ber?cksichtigendes Materia! geben kann; n?here Fest- legungen im technischen Regelwerk. Einordnung als ,asbestfrei? (unverd?nntes Material): wenn mit einem analytischen Verfahren, dessen Nad'lweisgrenze in der Gr??enordnung von 0,008 liegt, kein Ashe-st nachgewiesen wird. Gegenposition - GVSS: Keinen ,Materialgrenzwert? festlegen, sondem generell nur die analytische Herangehensweise (Probenahme 4- Analytik), bei deren Anwendung kein Asbest nachgewiesen sein darf. . Grenzwert problematisch, solange VerdUnnungseffekte nicht praxiswirksam ausgeschlossen warden und Mea?daten fUr resultierende Faserkonzentrationen unter de?nierten Bedingungen fehlen. Aspekte aus der Diskussion I Material, das 0.1 Asbest enth?lt, kann bei Bearbeitung zu 100.000 Fasemlm? f?hren. . Das aus einem festgelegten Gehalt bei einer Bearbeitung resultierende Risiko (unter Ber?cksicl'utigung staubarmen Arbeitens) muss ggf. f?r die politische Diskussion in einem ermittett und bez'rffelt werden. - Analytik mit Blick auf das Erkundungsziel festlegen; keine Festlegung auf das analytische Verfahren nach TRGS 517. Die Beratungen zu befassten sich auch mit den Aspekten Grenze f?r ,absichtlich zugesetzt? nach REACH (Anhang XVII 6). Schnittstelle zum Abfallrecht: Zusammenspiel der Regelungen. Expositions-[Fasergrenzwert f?r die Einordnung als ,T?tigkeit mit Asbest?", historische Seite 24 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novelliefung GefStoffV") Ergebnisse: tabelfarische Ubersichten Stand: 20.12.2018 0 m?gliche bei der Bauwerkserkundung. Die Diskussionsergebnisse Menu 3in ausf?hrlich im Anhang dargestellt. Da zu diesen Aspekten aber keine erstellt wurden, sind ate in dieser tabellarischen Zusammenfassung nicht aufgef?hrt. Seite 25 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis .Novellierung GefStoffV?) Stand: 20.122919. Anhang - Ergebnisse im Detail Seita li- cl.- 1 AK Asbest (AGS-Beraterkreis GefStofN") - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 I Titigkeitsverbote Vorbemerkung Ausgangspunkt der Beratung waren die zu Tatig keitsverboten aus der Beraterkreisarbeit 2013114 (im Folgenden abgek?rzt: BK 2014). Regelungskonzept Erl?uterungen I Erganzende Hinweise und Priiferfordernisse 1. Verbot Tatigkeiten an ?asbesthaltigen Teilen Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen" [wie heutiger Text GefStoffV] sind verboten. von Gebauden, Geraten. Maschinen, Erl?uterungen Anderungen Fm Vergleich zu heutiger Regelung Text wie in heutiger GefStoffV (nur ,,Arbeiten" durch ?Tatigkeiten" ersetzt). Anderungen im Vergler'ch mit Vomchlag BK 2014 Keine Erg?inzende Hinweise und Pr?ferfordernisse Rolle des Veranlassers Auch das Veranlassen solcher Tatigkeiten soll gefahrstoffrechtlich verboten sein (wenn die Tatigkeiten tat- sachlich durchgef?hrt warden). Wie das geeignet erfolgen kann (Adressatenkreis), wird juristisch zu pr?fen sein. Da sich die Beschrankung auf die Ermachtigung nach 17 ChemG st?tzen. ist der Kreis der Adressa? ten weniger eingeschrankt als unter Bezug auf 19 ChemG. mindestens in der Begr?ndung er- Iautern. Beg?ffe and . Heutiger Begriff ,asbesthaltige Teile? muss noch re?ektiert werden. .Gemische und Erzeugnisse' wird vorteilhaft gesehen, da chemikalienrechtlich eingef?hrter Begriff. . F?r die Praxis wichtig ware eine Darstellung, was (auch) zu den T?tigkeiten gehdrt (2.3. Reinigen) bzw. was keine T?tigkeit ist - z.B. Arbeiten an einer Ober?ache, die ?ber einem asbesthaltigen Material Hegt. T?tigkeiten .entstehenden? Abfa?en Pr?fen, ob Tatigkeiten noch unter diese Verbote fallen. wenn die betreffenden TeilefMaterialien ausgebaut sind und damit zu Abfail warden (bzw. in welcher Phase das Verbot endet). Verbot some eine gerechte AbfaHaufbereitungl?trennung nicht behindern. Beispiel: Fenster mit asbesthaltigem Fenstedtitt - das Verbot soll nicht erzwingen, dass der Kitt auf der Baustelle abgetrennt warden muss. wenn dies sicherer sta- tionar erfoigen kann. die GefStoffV dies mit Bezug auf den heutigen Anhang I klargestellt werden (dortige Forderung, ?vor der Anwendung von Abbruchtechniken asbesthaltige Mate?alien zu entfemen"). Die Seite 2? von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis wNeJ'urr-Jllierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand' 20 12 2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen I Erg?nzende Hinweise und I Priiferfordernisse EU-AsbestRL erlaubt dies, weil dort auf die Arbeitssicherheit insgesamt abgestellt wird. Abfallrechtliche Probleme warden dadurch aber nicht geldst, z.B. wenn Genehmigungserfordernis f?r Abfallbehandlungsan- Iagen dazu f'uhrt. dass eine Aufbereitung auf der Baustelle .einfacher" ist. 2. Allgemeine Ausnahmen Erl?uterungen Ausgenommen sollen sein: Andemngen Fm Veryleich zu heutiger Regs-lung 1_ Vollst?ndiges Entfernen (au ch 1. hdutiger Regelung f?r ?Abbruch? Auch vollstandlges Entfernen auch von Teilfl??lchen im Zuge der laufenden Nutzung oder baulicher MaBnah- von kleinen Fl?chen und Teil??- men Ist erfasst. Es soll warden, Teile einer baulichen Anlage zu verdndem Umbau, Einbau Chen, 2. GefaLrenabwehrmaBnahmen bei neuer Fenster, T?ren, Heizung. etc.) Gefahr durch asbesthaltigen 2. Konkretisiert heutige Regelung zu ..Sanierung? LS. der baurechtlichen AsbestRL. Staub, wenn Entfemen tech- 3. bis 5. konkretisieren die heutigen Regelungen zu ?Instandhaltung? und differenzieren nach .MaBnahmen nicht mdglich, zur vor?bergehenden Sicherung?. ?Instandhaltung von Asbestmaterialien?. .Andere lnstandhattung?. mm 3. Sofortma?nahmen zur vor?ber? (auch) an Asbest gearbeitet werden muss?. gehenden ?30h Scha- Beispiel zu 3.: Dach nach Hagelschaden, vor?bergehend Folien?berdeckung. densf?lfen, . Zu 4.: Durch die bisherigen Ubergangsregelungen wurde bereits eine mehr als zwanzigj?hrige Nutzung as- 4? lnspektion asbesthaltlger Telle, besthaltiger Materialien und Erzeugnisse Auch eine Privilegiemng der lnstandsetzung 5 Tatigkeiten. die zur lnstandhal- von Erzeugnissen Artikel 5 EU-AsbestRL widersprechen (verarbeiten von Asbesterzeugnissen. processing tung nicht asbesthaltiger Teile er? of asbeStos products). Daher soll es bei den asbesthaltigen Teilen keine allgemeine Privilegiemng von War- forderlich sind tung Instandsetzung geben, sondern die Ausnahme auf Inspektion beschrankt werden. Erlaubt bliebe aber 6- T?tigkeiten fUr Analyse, die Instandsetzung als erforderliche Nebenarbeit bei Inanspruchnahme einer der sonstigen Ausnahmen. z.B. nach Entnahme einer Materialprobe oder nach f?r das Vedegen von 7. (andere) T?tigkeiten im Zuge der Leitungen. Iaufenden Nutzung (Bauen im Zu 5.: lm Zuge von lnstandhaltungsarbeiten an nicht asbesthaltigen Teilen warden auch Tatigkelten an as- Bestand). wenn besthaltigen Teilen erlaubt (soweit diese nicht der Instandsetzung der Teile dienen). Damnter 9i" geringes vorliegt ?Nd f?-illt z.B. das Setzen von Ger?stankern in einer mit Asbestzementpla?ften d: sp?teres vollst?ndiges Entfer? Gerdst f?r Instandhaitungsarbeiten angebracht wird. Dabei sdlten k.e ne des asbesthaltigen Ge- warden: ZerreiBt z.B. bei einer Kesselpr?fung eine asbesthalftge dart dues-e Instan 535th?- mischlerzeugnisses "iCht er warden, sondem muss ausgetauscht werden. ZieI ist, dass nuchts Instand gesetzt wlrd. was aus a heblich wird und gem Material besteht, das (komplexere) Bauteil insgesamt aber repariert warden darf. Seite 28 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV") Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?uterungen I Erg?inzende Hinweise und Vorschi?ige! Prtiferfordernisse zeugnis noch seine urspr?ngli- nahme hergeleitete Analytik-Ausnahme. che Funktion erfiillt. Bei lnanspruchnahme der Ausnah- Verbot (bzw. die Aiternative ,Entfernen?) nicht verh?ltnisrn?ifsig ware. bleibenden Asbestmaterialien (durch der Veranlasser der T?tigkeiten zur Dokumentation verp?ichtet werden. d9? Veraniasser, z.B. Bauherren). Andemngen im Vergieich mit Vorschiag BK 2014 1. bis 6. wie BK 2014 Iich ge?indert. jeizt unmitteibar zu den Ausnahmeregeiungen gestellt. Erg?nzende Hinweise und Priiferfordernisse ausgeglichen. Wartung, Instandsetzung (Verweis auf Abgleich mit DIN 31051). das asbesthaltige GemisohlEr? 6. Neu. Greift die Analytik-Ausnahme der friiheren GefSto?V auf sowie die unter REACH aus der 7. Neu. Ziel dieser zus?itzlichen Ausnahme ist es, Ma?nahmen zu ermoglichen. bei denen ein vollst?ndiges men: Neu. Um die Informationsgrundiage fiir kiinftige Arbeiten zu erhaltenlzu verbessem. Pflicht zur Dokumanta?on der yer. soil in allen Fallen, in denen asbesthaltiges Material inlan einem von T?itigkeiten betroffenen Objekt verbleibt. 7. war irn des BK 2014 eine eigene Position. Wurde im Sinne der Ubersichtiichkeit in die anderen Ausnahmen integriert. Bedingung hinsichtlich .,sp?iteres Entfernen nicht wurde auf ,nicht erheb? Dokumentationspfiicht: war im des BK 2014 eine eigene Position; im Sinne der Ubersichtlichkeit Zu 1: wo die Grenze eines ,vollst?ndigen Entfernens? bei Teilfl?chen zu ziehen ist. masste in der TRGS be- schrieben werden. Nachteil eines nur klein?achigen Entfernens scheint durch Dokumentationsp?icht in etwa Zu 2: ,technisch nicht moglich? bleibt zu konkretisieren (T RGS). Bezieht sich auf Vorhandensein technischer Verfahren und das Verbleiben einer technisch funktionsf?higen Situation des Geb?udelebjektes. .Gefah? renabwehrma?nahmen?: Dabei geht es um die von dem Objekt ausgehenden Gefahren. nicht um Gefahren, die mit den Arbeiten seibst verbunden sind bzw. aus diesen resultieren. Zu 4, 5: lnstandhaltung muss in der GefStoffV de?niert warden. ggf. auch die Unterkategorien lnspektion. Zu 4: prtifen, ob Wartung asbesthaltiger Teile tatstichlich generell nicht zul?ssig sein soil. Bei klappen: Gehtirt das Auslosen einer noch zur Inspektion? Ev. unter Prtifausnahrne. Hierzu andererseits der Vorbehalt. ob die mit hoher Faserfroisetzung verbunden Seite 29 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV") - Anharlg: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?uterungen I Erg?inzende Hinweise und Priiferfordernisse sind, langfristig noch zulessig sein sollten (oder ein Austauech vorzusehen ist Beispiel pen). Zu 6.: Pr?fen, ob Materialprobenahme in der Anatyseausnahme mit erfasst werden. Zu 7: Ausgestaltung der Bedingungen (mit Beispielen) auf Dabei ist auch darzustellen, inwie- weit die ,Funktionserf?llung" ?ber baulich-technische Fragesteilungen (wie Brand- und Dammung, Dichtigkeit, Statik, Sanierungsbedarf wegen Faserfreisetzung) hinausgeht. Hinweis DGUV: auf T?tigkeiten mit geringem Risiko ,verbietet? in diesem Fall die gelblroten Tetigkeiten der TRGS 519-Matrix. Wenn dadurch ein GroBteiI der PSF-Arbeiten wieder verboten w?rde. m?sste dies ge?ffnet warden. Zur {durch Verantasser, z.B. Bauherren): Eventuell erg?inzungsbed?rftig ist eine Auf- fUr die Dokumentation sowie eine Verkn?pfung zur Informationsp?icht des Au?raggebers. 3. Einzelfallausnahme zu 1 f?llt, aber nicht unter 2. vom Verbot ausgenommen ist. dann gibt es die M?glichkeit einer Einzelfal- Iausnahme. Beh?rdliche Ausnahmen sullen im Einzelfall mbglich sein, wenn - Schutz der Besch?ftigten gew?hr- Ieistet, und - sp?tere vollst?ndige Entfernung des Asbestmaterials nicht erheb? Iich erechwert, und . die Tatigkeiten nicht der Instand- setzung der asbesthaltigen Gemi- schelErzeugnisse dfenen (Aus- Wenn eine T?tigkeit unter das Verbot Erl?iuterungen Anderungen I'm Vergieich zu heutiger Regelung Neu. Vollzugserfahrungen haben gezeigt, dass immer mit neuen Fallkonstellationen zu rechnen ist, bei de- nen ein T?tigkeitsverbot nicht verh?iltnism?i?ig w??zre. F?r solche T?tigkeiten wird die M69- Iichkeit geschaffen, unter bestimmten Bedingungen Einzelfallausnahmen zu erteilen. Anderungen Em Vergleich mit VorschIag BK 2014 Wie BK 2014. aber Dokumentationsp?icht integriert (war beim BK 2014 ein gesonderter Regelungspunkt) Erg?nzende Hinweise und Pr?ferfordernisse . Kriterium "Schutz der Besch??igten gew?hrleistet?: Vorkommen anderer smadsto?e. muss insgesamt gew?hrleistet sein. Zum Thema ,,erheblich warden Beschreibungen und Beispiele in der TRGS hen?tigt. die das Iangfristige Ziel .Ausbau Asbest? im Blick behalten. Dabei ist die Gefahr der Faserfreisetzung bei k?nftigen Arbeiten auch als Kriterium der f?r k?n?igen Ausbau zu betrachten. - M?gliche Zust?indigkeitsprobleme bei der Ausnahmeerteilung kl??ren (Sitz des ausf?hrenden Untemeh- des betroffenen Objektes) - Abfallbehandlung: Soweit hier das Verbot nach 1. greift, were dies durch eine Einzelfallausnahme zu be- heben, wenn die Trennunngehandlung in einer Anlage sicherer istlzu geringeren Expositionen fUhrt als Seite 30 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis ?Novellierung GefStofN?) - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen Erg?inzende Hinweise und I Priiferfordernisse . Dokumentation der verbleibenden - Sind mit den neu gestalteten Ausnahmen der Mdglichkeit, Einzetfallausnah- nahme: baulbrandechutztechni? eine Trennung in situ. Diskussionen bezogen sich darauf, in wie weit Abfallbehandlung ?berhaupt unter sches Erfordernis) die Regelung fallt. Nach Verstandnis des AK ist Abfall nicht von darn Tatigkeitsverbot erfasst. Bitte sei- tens BMAS prtifen. sonst Anpassen des Textes. um Abfallbehandlung auszunehmen. Asbestmaterialien (durch den Ver- men zu erwirken) alle zur Wahrung des VerhaltnismaBigkeitsgebots angemessenen Ausnahmeregelun? 30135390 Z-B- Bauherren). gen getro?en? Auf Arbeitgeberseite bestehen noch Bedenken. - Getrennte Darstellung der ersten 3 Spiegelstriche abgesetzt vom 4.. um zu verdeutlichen. dass die Auf- gaben verschiedene Adressaten haben. Der Auftragnehmer (Arbeitgeber) kann nicht den 4. Spiegel? strich (Dokumentation) beeinflussen, ist aber der Antragsteller f?r die Ausnahme. 4. R?ckausnahmen Erl?iuterungen Von den Ausnahmemdglichkeiten Anderungen I'm Vergleich zu heutr'ger Regetung unter 2.5 (lnstandhaltung nicht asbesthalti? gen - bisher: -wandverkleidungen) 99" TENS). . Anderungen im Vergleich mit BK 2014 2-7 (.Tattgkelten "1 der laufenden Uberdeckungsverbot beschrankt auf das Material Asbestzement und auf den Aufsenbereich. ?Nd Gesondertes Verbot der Instandsetzung von Asbestmaterial ist entfallen. da nicht in den in Bezug genomrne? 3. (BehOrdliche Einzelfallausnahmen) "en Ausnahmen enthalten. sollen sein: Erg?inzende Hinweise und Pr?ferfordernisse Frazisierung der Rackausnahmen und Bezug nur noch auf AuBenbereich (Dacher, AuBenwandverkleidun- Uberdeckungs-. Uberbauungs? Beschrankung o'er Rackausnahme auf die Nummem 2.5, 2.7 and 3 UN Aufstanderungsarbeiten 3? Die unter 2. ausgenommenen MaBnahmen zu Gefahrenabwehr und zur temporaren Sicherung warden nicht Asbestzementdachern und vom Uberdeckungsverbot erfasst. Formulierung im muss so gestaltet werden, dass nicht eine bestzement-AuBenwandverklei- Option ,Gefahrenabwehr? durch Anstreichen kreiert wird - Gefahrenabwehr soil nur Falle erfassen. in denen dungen, Entfernen technisch oder baurechtlich nicht mtiglich ist. Reinigen und Beschichten von Da- Uberdeckung chem au?s Asbestzement und von Abweichung vom des BK 2014. Im Sinne der Verhaltnismaisigkeit und der einfachen Vollziehbar- AuBenwandver? keit soil die Regelung - wie in der heutigen V0 - nur auf Asbestzernent bezogen und zudem auf Dacher und kleidungen aus Asbestzernent AulSenwandverkleidungen beechrankt warden. Gr?nde: I Die Benennung eines bestirnmten Materials client der Seite 31 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen I Erg?inzende Hinweise und I Prl?jferfordernisse - Bautelle. die nicht Uberdeckt werden d?rfen, m?ssten ggf. vor einer MaBnahme zur W?rmed?mmung 0.61. entfernt warden, was aber sehr aufwendlg sein kann Au?enputz, offen Iiegende Abstandshalter in Sichtbeton). AZ im AuBenbereich ist das mengenm??lg bedeutsamste Material. - Die mit dem Uberdeckungsverbot angestrebte, langfristige Erkennbarkeit und Entfembarkeit asbesthalti- ger Materialien soll in allen anderen Fallen durch die geforderte Dokumentation erreicht warden. - Ein Verbot im lnnenbereich ware nicht ?berwachbar. Gegen diese bestehen aber auch Bedenken: Es gibt auch andere Bauelemente. die einfach ausbaubar sind und deren Verbleib k?nftig zu f?hren z.B. leichte asbesthal- tige Flatten (hohe Kontaminationsgefahr) aber auch AZ-Platten im lnnenbereich. Auch aus dem Stahlwas- serbau warden Bedenken mitgetellt, asbesthaltige Altbeschichtungen zu Uberdecken bzw. ohne vollst?ndige Entfernung der Altbeschichtung neu zu beschichten. Erst ein das nachweislich wirk- sam einen lnformationsverlust verhindert, k?nnte diese Bedenken ausr?umen. Hinweis: Falls rechtlich die nicht als anzusehen ist (siehe .Morinolurteil'). sollte gepr?ft warden, ob bei den Verbotsausnahmen ein erg?inzender Eintrag zum Sachverhalt .Uberde? ckung" bendtigt wird. Beschichten: Es soll nur die Uberholungsbeschichtung elner vollflachig intakten Beschichtung zul?ssig sein. 5. Weiteres - Geltung der Verbote auch im Pri- vathaushalt beibehalten und allge- meiner Vorbehalt. dass Faserfrei? setzungl?ausbreitung auch bei tigkeiten von Privatpersonen nach Stand der Technik zu verhindern ist. Zur Verbesserung der Lesbarkeit sollen Verbot. Ausnahmen und Seite 32 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen I Erg?nzende Hinweise und I Pr?ferfordernisse RUckausnahmen in der Darstel- lung klar getrennt warden, also keine Vermischung innerhalb ei- nes Satzes Oder Absatzes. . Verbotsregelung in Bezug auf mi- neralische Rohstoffe mit 0.1 Asbest wie bisher beibehalten. AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Navellierung GefSta Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Rechts rundla en RL 20091148IEG -Artikel 5: .Unbesahaa?et derAnwendung anderer a'ber das und die Verwendung van Asbest sind T?tigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasem fm Rahmen der Gewinnung van Asbest, der Hersteliung und Verarbeitung van Asbesterzeugnissen ader der Herste?ung und Verarbeitung van Erzeugnissen, denen absich?ich Ashes! zugesetzt warden Est, eusgesetzt sind; van diesem Verbat ausgenammen sind die Behandlung and die Entsargung van Matenafien, die ber' Abbruch- und Asbestsenierungsameften anfa?en.? V0 (EG) Nr. 190712006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII 6 Abs?tze 2 und 3, Anlage 7: .2. Die Verwendung van Erzeugnissen, die Asbestfasem gem?B Absatz 1 enthalten and die schan var dem 1. Januar 2005 installien? bzw. in Bem'eb waren, wefterhin eneubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden ader bis fhre Nutzungsdauer abgeleufen ?st. Jedaah kennen die Mftg?edsteaten zum Schutz der Gesundheit die Verwendung saicher Erzeugnisse, bis sie besei?gt werden aderihre Nutzungsdauer abgefaufen fst, einsahrenken, verbieten ader bestimmten Bedfngungen unterwerfen. .3. is: die games den varstehenden Ausnahmeregelungen erfalgende Verwendung van Erzeugnissen. die diese Fasem enthalten, nur zul?ssig, wenn der Lieferant var dem gew?nnefstet, dess die Erzeugnisse efn Etikett gemaB Anlage 7 dieses Anhangs tragen. ,Anlage 7 Besondere Varsahn?en far die Kennzeiahnung asbestheitiger 1. Asbesthalrige Erzeugm'sse bzw. ihre Verpaakung massen mit demean? stehenden Kennzeichnung vemehen sefn: Chemlkallengesetz, Enn?ichtigung in 1? Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und ChemG: Die Bundesregierung wird enn?ahtigr soweft es zu dem in 1 genannten Zweck enfardenicn und zul?ssig ?st, 1. varzusahreiben, dass bestimmte gef?ihrliche Sta?'e, bestimmte gef?hr?che Gemische ader Erzeugnisse, die einen salahen Staff ader ein satches Gemisch freisetzen kannen ader entha?en, a) niaht, nur in bestimmter Beschaffenher?t ader nur far bestimmte wecke hergeste?t, in den Verkehr ader venvendet warden din-fen, b) nur auf bestimmte Art and Wefse venvendet werden d?n?en .J. Bundesrats asitianen Aus der 14.10.2016 6. Der Bundesrat spricht sich daf?r aus. Ausnahmen vam Verbat derAsbestt?tigkeiten nicht mehr an den Begriff ?ASl-Arbeiten" (Abbruch-Sanierung-Instand- haltung) ader ?hnlich geiagerte Begriffe zu kn?pfen. Saweit Ausnahmen vargesehen werden. d?rfen diese ein k?n?iges Entfemen asbesthattiger Materialien nicht verhindem. lm Sinne eines ef?zienten Venvaltungshandelns sallte nach Auffassung des Bundesrates aus dem einfach und zweifelsftei erkennber sein. unter welchen Voraussetzungen bestimmte gefahrstaffrechtliche P?ichten gelten. Hierf?r sallten auslegungsf?hige Begriffe und Sachverhalte vermieden warden. welche nach dem Alltagsverst?ndnis ader durch De?nitianen anderer unterschiedlich interpretiert werden kennen. Sanst entstehen Zuard- die das Handeln der Solche Zuardnungsmableme gibt es bei den Asbesu'egelungen der Gefahrsta?verard- nung derzeit besonders beim Begriff der "ASI-Arbeiten". 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einhaltung des Standes der Technik zur Verhinderung der Ausbneitung asbesthaltigen Staubes auah dann varzuschreiben. wenn Privatpersanen Tatigkeiten an asbesthaltigen Materialien durchfilhren. Gefahren f?r Menschen und Umwelt k?nnen auch eintreten. wenn solche Tatigkeiten van Privatpersonen durchgef?hrl warden. Seite 34 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 ll Pflichten fiir Auftraggeber Vorbemerkung Das Regelungskonzept dient der Umsetzung der Erm?chtigung nach 19 Abs. 3 Nr. 16 ChemG flir Mitwirkungsp?ichten des Aufh'aggebers?. Es wurde im AK Asbest erarbeitet, Vertretern der (potenzielle Auftraggeber) zur Stellungnahme gegeben und mit ihnen in einem GeSpr?ch er?rtert. Nach nochmaliger Diskussion im AK wurde das Konzept in einigen Punkten angepasst, erganzt und prazisiert. Erganzt wurden auBerdem Erl?uterungen, Hinweise aus der Diskussion und die Ergebnisse der Er?rterung mit der soweit zu konkreten Frag- stellungen Konsens oder Dissens zu beechreiben ist. Es handelt sich also ausdr?cklich nicht um ein konsensuell mit der .Au?raggeberseite? erstelltes Konzept, sondem urn einen des AK Asbest, in den die Auseinandersetzung mit den Fragen, Uberlegungen und Standpunkten von Ver- tretern der einge?ossen ist. wird zu ber?cksichtigen sein, class van .Auftraggeberse'rle? weiterhin Zweifel am grunds?tzlichen Erfordernls der Regelung genannt werden und f'Llr eine tiefergehende Beurteilung Kenntnis der (zwangsl?u?g) ausste? henden Konkretisierung wichtig sein wird. Regelungskonzept Erl?uterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebem A. Struktur . Allgemeine Regelung in Artikelteil sowie Anhang der GefSto?V, Beschr?nkung zu- n?ichst auf asbesthaltige Materialien in bzw. an Bauwerken und technischen Anla- gen (3. Punkte B. C, D) . Untersetzung der Anforderungen durch Konkretisierung in Form einer technischen Regel zur GefSto?V. Die kurzfristig angek?ndigte, unterst?t? Erl?uterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskusslon dem eingeschrankten Auftrag des AK bezieht sich dieser zur Urnset- zung der Erm?chtigung nach 19 Abs. 3 Nr. 16 ChemG nur auf Asbest. 0b die Tragweite der im ChemG ?Jr die im Einzelnen ausreicht, wird das BMAS irn Verordnungsgebungsverfahren ber?cksichtigen. Der im Konzept verwendete Bezug auf Anlagen? wird als Unterfall ties in der Enn?ch?gung verwen- deten Begriffs ,,Erzeugnisse" verstanden. Zur Festlegung von Sanktionen bei Verst?Ben gegen die vorgeschlagenen Regelungen. die das ChemG grundsatzlich erm?glicht. werden an dieser Stella keine Vorsd'llage gemacht. zende Handreichung in Form von gemein- semen Leitlinien von UBA und BBSR kennte h?chstens eine sung sein; Zu den geplanten Leitlinien van UBA und BBSR: Diese sind inhaltlich nicht bekannt und eine wirksame Uber deren Inhalte ist nicht zwangslau?g gew?hrleistet. daher kann an dieser Stelle keine vomeggenommene f?r diese Leitlinlen erfolgen. 5 derjenige. der 19 Abs. 3 Nr. 16 ChemG die Tatigkeiten veranlasst Seite 35 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen. erg?nzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebern Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebem Konsens Eine konkretisierende Untersetzung der Regelungen ist erforderiich. Es wird ausdr?cidich un- terst?tzt, hierf?r eine Verankerung irn Technischen Regelwerk vorzusehen. Dissens Erfordernis der Regelung angesichts bestehender P?ichten in Baurecht und BGB. Auftraggeben' Bestehende Bauherrenp?ichten in anderen sollten ausreichen. Das Thema ist bereits durch Baurecht und BGB abgedeckt und sollte nicht auch noch in die GefSto?V. Verortung in der GefStoffV wegen Verbindung zur lnfonnationsermittlungsp?icht des Arbeitgebers. Es sell keine Doppelung von P?ichten geben, sondem es wird deren Aufteirung beschrieben. Der Arbeitgeber soll die vom Au?raggeber erhat? tenen lnformationen einsetzen k?nnen. urn seine P?ichten zu erf?llen. AK Asbest: B. Anwendungsbereich der Regelungen zur Erkundung: Asbesthaltige Materialien in oder an solchen Bauwerken und technischen Anlagen, die vor dem xx.xx.199x erstellt oder mit deren Errich- tung vor diesern Zeitpunkt begonnen wurde. ..xx.xx.199x" soil aIs festes Datum benannt werden. AIS Bezugsdatum vorgeschlagen wird das Inkrafttreten des Asbestverbots (31.10.1993) in zuz?glich etwai? ger damaliger Ubergangsregelung f?r be- stimmte Bauprodukte. Erl?iuterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion Einheitlicher Bezu szeit unkt: Der Zeitpunkt f?r das umfassende Asbestverbot war bundesweit derselbe, daher kann fUr das grunds?tzliche Entstehen der Auftraggeberp?icht ein einheitlicl'tes Datum angesetzt werden. Das festzulegende Datum bezieht sich nur auf das Entstehen einer Erkundungsp?icht durch den Bauherrn und soil generell eine Fiktion .asbestfmi? ausl?sen. Der Auf- tragnehmer kann nach dem festzulegenden Datum davon ausgehen, dass kein Asbest bei sei- ner T?tigkeit anf?llt, soweit ihm nicht anderweitige Erkenntnisse mitgeteitt warden. Ber?cksichti un zeitlicher und ionaler Unterschiede der Verwendun die konkreten Er- mittlungen sind Unterschiede bei den jeweils verbauten Produkte Mchtig. sowohl regional (2.3. alte/neue Lender) als auch bez?glich der Verbotszeitpunkte. Anhattspunkte daf?r, welche as- besthaltigen Produkte we in Geb?uden zum Einsatz gekommen sind. bietet f?r die atten Lander der ?Asbest-Ersatzstoffkatalog? von 1985; eine ?hnliche Dokumentation gibt es auch aus dem Beretch der ehemaligen DDR. Irn Aufbau ist eine Fachdatenbank Gebaudeschadstoffe. die Seite 36 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit lmmobilienwirlechafti potenziellen Auftraggebem Hinweis: Vor Nennung eines konkreten Da- tums sollen noch Erkenntnisse aus der Praxis der Gebaudebegutachtung abgefragt und bei der Festlegung ber?cksichtigt werden, dies er- folgt durch das BMAS im Rahmen cler Erarbei? tung der ,Fachdatenbank Geb?iudeschad- stoffe". nach Einsch?tzung BMAS auch eine Darstellung regionaler Besondemeiten und Aufbereitung f'L'1r verschiedene Nutzerkreise erm?glichen kann. Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebern Kansans - Unterst?tzung f?r die Festlegung eines fasten Bezugszeitpunlds. insbesondere mit Blick auf die Praktikabilit?t der Regelung. . Zentrale Begr?rffe (2.3. uErkundung?) m?ssen verbindlich de?niert werden. Eine Ber?cksichtigung ?rtlicher Unterschiede beim Einsatz asbesthaltiger Bauprodukte kann grunds?tziich in die Bewertung des Erkundungserfordemissee herangezogen warden (2.3. neue Lander] Wnyfasbestplatten). Gleiches gilt f?r die konkrete Benicksim?gung van Bauprodukten, die bereits zu einem friiheren Zeitpunkt verboten wunjen. Kankretisierungen w?iren auf zu treffen. C. Anlass und Zeitpunkt der Mitwirkungs? p?ichten des Auftraggebers: . P?ichten entstehen im Zusammenhang mit der ErteiIung eines Auftrags anlassbe? zogen); Erl?uterungen, erg?nzende Hinweise aus der Diskussion Mitwirkun ?icht des Auftra ebers: Diese beziehen sich nicht auf die Arbeits- und Gesund- des Auftragnehmers (Arbeitgeber) und dessen Besmaf?gte. Vielmel'lr die- nen die des Auftraggebers der Information an den Arbeitgeber und sultan an ihn adressiert werden, damit der Arbeitgeber seinen P?ichten wie der Erstellung der Gefahr- dungsbeurteilung und Unterweisung nachkommen kann. Beqri?' ?anlassbezoden": Es wird nicht die versorgliche Erstellung eines Katasters gefordert. sondern P?ichten entstehen ?anlassbezogen? erst im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags. Dies auch den bisherigen Diskussionsverlaufen im nationalen Asbestdia? log. jedoch efn Kataster vorhanden, das die Informationen enthalt. so kann es genutzt werden. Nur m?ssen die im Kataster vorhandenen lnformationen geeignet eein. um die fur einen konkreten Auftrag relevanten lnformationen abzudecken. lnhattliche Anfondemn- gen an ein eventuerles Kataster sind bisher nicht beschrieben. Mandm Kataster ber?cksichti- gen nur also ggf. nicht alle Gebaudebereiche oder Materialien. Gleidtwertigkeit solite k?nftig im verbindlichen Regelwerk beschrieben warden. Seite von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?uterungen, erg?nzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit I potenziellen Auftraggebern Hinweis: Bei Auftr?gen im Zusammenhang mit No?allmaBnahmeanai/arien nach Brand- schaden, Wasserschaden) dur?en erst uanlassbezogen? gewonnene lnfonnationen in der Pra- xis zu spat kommen bzw. es k?me zu Verzdgerungen in der Bearbeitung. Altemativ ware vom ung?nstigsten Szenario auszugehen. fur Ausnahmemdglichkeit: Ausnahme von der Erkundung u.U. mdgiich bei An- wendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren sowie bei den im Anhang zur TRGS 519 kiinftig bekannt zu machenden T?tigkeiten mit geringem Risiko. Dies ggf. auf Ebene spezi?ziert warden. etwa mit Bezug auf ?kleinere? Ma?nahmen. Ergebnisse der Erdrterung mit potenziellen Auftraggebem Kansans - Es sullen keine ,,Arbeitgeberpflichten? an den Auftraggeber ?bergehen Pflichten. die der Arbeitgeber gegenUber seinen Besch?ftigten hat), . Die Verwendung von Informationen aus einem vorhandenen Kataster soil mdglich sein. Bereitstellung der Informationen durch den Auftraggeber f?r das beauftragte/ausfti h- rende Untemehmen so rechtzeitig. dass dieses seine P?ichten zur Gef?hrdungsbe~ urteiiung sowie zur Vorbereitung und si? cheren Durchfiihrung der Arbeiten bei der der Bau- stelleerf?llen kann. irn Bereich dffentliciler Auftraggeber: zur im Ubrigen: bei Angebots- einhoiunglim Rahmen der Auftragski?rung. Die Klarung muss sp?itestens zur Auftrags- vergabe abgeschlossen sein. Untersu? chunglErkundung kann Teil des Auftrags sein. Erl?uterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion Koo erationsmd Iichkeiten: Unbenommen bleibt die Einigung zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer, wer die Durchfiihrung welcher Aufgaben iibernimmt - auch wenn Adressat der in der Verordnung verankerten Pflicht stets der Auftraggeber bleibt. Wenn ein Handwerksbetn?eb z.B. fiir eirten .,Laienbauherrn? auch die Planung macht, soil es mdglich sein, dass dieser Handwerksbetrieb irn Rahmen seiner Gesamtleistung gegen Bezahlung - auch um Durchf?h- rung oder Veranlassung von Vorermittlungen gebeten wird. So kann die schritiweise Gewin? nung von Informationen in einem dialogischen Veriahren erfolgen. Brinq- oder Hoischuid: Das Gespr?ich iiber ein mdgiiches Angebot kann Ansatzpunkt f?r die Nachfragep?icht des Arbeitgebers nach 15 Absatz 5 GefSto?V sein. Unabhangig von der Nachfragep?icht ist durch das feste Bezugsdatum B) bereits ein einfaches Kriterium verf?g- bar. wann man sich gals Auftraggeber kiimmem muss?. Die giit nicht nur fiir den ,Pro?bereich?. sondern im Grundsatz auch fiir den Laien-IPrivat?Au?raggeber. Seite 38 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis GefStoffV?) - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?uterungen, erg?nzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit I potenziellen Auftraggebern F?rderm? IichkeitenI?Anreize auBerhaib des Gefahrstoffrechts: Praxisprobleme, die aus m?gli? chen Informationsdefiziten privater (Laien-Mu?raggeber resultieren. sind durch gefahrstoff- rechtliche Vorgaben nicht aufzul?sen. [Jr die Wahrnehmung der P?ichten in der Breite k?nnte ein System ?ffentlicher F?rdermarsnahmen wichtige Anreize Iiefern. Dies w?rde auch die Sarge vieler Betriebe aufgreifen. dass Auftr?ge an billigere Anbieter verge-hen warden. die nicht viele Fragen stellen. Ergebnisse der Er?rterung potenziellen Auftraggebem Konsens Der Auftraggeber kann gegen Bezahlung - auch den Auftragnehmer Arbeitgeber) selbst mit der Durchf?hrung von ErmittlungenlErkundungen beauftragen. Dissens Bring- Oder Holschuld. Zeitpunkt der PrEJf-l Auftraggeben Fokus auf Hotschuld des Arbeitgebers durch Nachfragep?icht nach 15 Absatz 5 heutiger GefStoffV. P?icht gegen?ber dern Auftragnehmer erst dann. wenn tats?chlich ein Auftrag erteilt wird. AK Asbest: Fokus auf des Au?raggebers. P?icht gegen?ber potenziellen Auf- tragnehmern schon bei Angebotseinhoiung. da die lnfonnationen fEJr die Gestaltung des Angebots sind. Bei der Gestaltung der Regelung eine Orientierung an der BaustellenVO erfolgen (2.8. P?ichten in der . Zus?tzlich entstehen und Informati- onsp?ichten, wenn im wefteren Baupro- zess neue eine Nacherkun? dung erforderlich machen. Erl?uterungen, erg?nzende Hinwelse aus der Diskussion Mit diesern Baustein soil ber?cksichtigt warden, dass Asbestfunde auch zu spateren Zeitpunk- ten des Bauprozesses mbglich sind - er betrifft also nur neue Erkenntnisse beim Es soll weder ?Doppeluntersuchungen? noch Regelungsdoppelung mit anderem Recht geben. Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebam Es sollen keine ,.Do eluntersuchungen? vo eschrieben warden. PP Selte 39 von 64 Abschiussbericht AK Asbest (AGS?Beraterkreis ,,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisee im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Eriauterungen, erganzende Hinweise aus der Diskussion Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftraggebern D. Umfang der P?ichten des Auftraggebers: Erl?iuterungen, erganzende Hinweise aus der Diskussion . Errnittiung und Bereitstellung der benotig- Konkretisierun der benoti ten Informationen?: Wie differenziert und spezi?sch die Angaben ten informationen fiir die ,Vorbereitung und sein milesen, wird im Einzeinen im untergesetzlichen Regelwerk festzulegen sein. Das betrifit sichere Durchfiihrung der Arbeiten?; dies auch die Frage eventueller Die Angaben miissen hinreichend di?erenziert schliem die Abfallentsorgung ein. sein. um dem Arbeitgeber die Gefahrdungsbeurteilung mit Hiife der TRGS?519-Matrix) zu Dies beinhaitet insbesondere Informatio- ermoglichen. Die Information soil dem Arbeitgeber die richtige Technik auszuwah- nen dazu. we in den betroffenen Arbeitsbe? len. Es wird auf den Ansatz der TRGS 524 verwiesen. reichen welci'ie asbesthaltigen Zum Hinweis auf die Abfalientsor un Wenn die Abfallentsorgung Teil der Tatigkeit ist, muss ?mama" 3m: sie auch hier berocksichtigt werden. Abfallrechtiiche Pfliohten bleiben unbenornmen, aber da - Veranlassung von Erkundungen bzw. Dul? die gut miteinander .,funktionieren? soilen, wurde die Schnittstelie hier ausdr?cklich dung solcher Erkundungen in Fallen. in de- angesprochen. Die abfallrechtiichen Pflichten und spatere Tatigkeiten mit dem Abfall sind auch nen 350? dies im Bauvedauf 3'3 erforderlich zu bedenken. falls die Verordnung in es in bestimmten Fallen solite, von einer Er- erweist. kundung ahzusehen und stattdessen von vornherein unter ,Asbestbedingungen? zu arbeiten. Erkundunqen im Bauveriauf: Hiermit sollen objektiv erforderliche Nacherkundungen geregelt werden, wof?r die k?nftige TRGS-Regeiung PrUfansatz und MaBstab liefem kann. Es geht nicht um eine pauschale Duidung von Erkundungen, die der Auftragnehmer anfordert (.kein Erkun- den ohne Ende?). Ergebnisse der Er?rterung mit potenziellen Auftlaggebem Vorbehait Auftraggeber: Erst wenn Details wie Bagatelischweilen. De?nition der Erkundung u.a. gekiart sind. konnen die Konsequenzen der geplanten Regelung gut beurteilt werden. Betont wird die Schl?sselrolle ei- ner pragmatischen und praxisgerechten De?nition des Erkundungsumfanges. Kansans Mit den Regelungen zu weiteren Erkundungen im Bauveriauf solien Reine .Doppelerkundun- gen? vorgeschrieben warden Seite 40 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStofN?) - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Ill Qualifikationsanforderungen Regelungskonzept Erli?iuterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion, weitere Positionen I. Fachkunde oder (hesondere) Untemeisung gemd?. 8 Absatz 7 Wm. 2 Absatz 16 der heute g?ltigen GefStoffV gefordert fUr alle Besch?ftigten 8 Absatz 7 der heutigen GefStoffV fordert f?r Tdtigkeiten mit krebserzeugenden Steffen Kategorie 1A und 1B fachkundige oder besonders unterwiesene Personen. Diese Anforderung sell beibehalten werden. Auch die De?nitionen zu Fachkunde und Sachkunde sellen auf Verordnungsebene beibe- halten werden. Zur Erlduterung, welche Befahigung far Tatigkeiten erforderlich ist, wurde in der Diskussion auch auf 7 und die 78 hingewiesen. Grundkenntnisse sullen fUr alle Besch?fti ten die T?ti keiten mit Asbest aus?ben ewerksunab? ewehrleistet sein Alle betreffenen bendtigen zum sicheren Arbeiten an asbesthaltigen Materialien be- stimmte Grundkenntnisse. Diese Grundkenntnisse kdnnen auf unterschiedlichen Wegen emorben werden. 2.13. in der Berufeausbildung, durch FortbildungsmaBnahmen oder innerbetn'ebliche Schu- Iung. Der AK Qualifikation des AK TRGS 519 hat erste f?r Konkretisierungen zum Thema ?Grundkenntnisse? erstellt. Uberle un en zum Nachweis der Grundkenntnisse Generell muss das Vorliegen der Grundkenntnisse nachvollziehbar belegt sein (2.5. Bescheinigung des In Betracht kommt auch. dass in der GefSto?V Ausbildungsgange benannt werden. durch deren die betreffenden Kenntnisse als nachgewiesen ge?en. Einen geeig- neten Ansatzpunkt bieten insbesondere die dualen irn Handwerk mit den in den Ausbildungsordnungen verankerlen Schwerpunkten "berufsbezogener sowie .Gefahr- stoffe?. Hierzu wird ein Klarungsmozess angeregt, f?r welche Ausbildungsgange die Vennittlung der in Frage stehenden Kenntnisse als belegt angesehen werden kann. Ale Bezugspunkte Un- 7 361' der Ubertmgung van Aurgaben euf Beech??igte he! der Arbeitgeberje nech Art der Tatigke?en zu bemcksidrtigen. ob die Beech??igton be?higt sind. die far die Simmeit und den ber' der Aufgebenerfd?ung zu beechtena?en Bestimmungen and Me?nehmen einzuhe?en.? 891' der Ubertragung van Aufgeben euf hat o?er Untemehmerje mach Art der T?figkeiten zu bemdrsich?'gen. ob die Vomichedon bo?higt shad. die far die Sichar- he? und den bef der Aufgabenexf??ung zu beechtenden Bestimmungen and Me?nehmen einzuhenen. Der Untemehmer he! die far bes?mmte Tatigkeifen festgelegten zu (2) Der Untemehmer derf Vemfcherte. die Member nicht in der Lego sind. cine Albeit ohne Gefehr far sich oder andere ausmf?hren, mi! dieserAtbeit nfeht beseh??igen. Selte 41 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erlauterungen, erg?nzende inweise aus der Diskussion, weitere Pasitionen terric-htsmaterialien der berufsbildenden Schulen oder konkret beschriebene Lehrg?nge der ?berbe? besser geeignet sein als die allgemeiner gehaltenen Ausbildungsrahmen? plane. lm Rahmen der Arbeit des Beraterkreises ist diese Kl?rung nicht zu leisten. Position in der neuen GefStoffV muss klargesteiit warden, dass gem?B dem Risikokon? zept dual Ausgebildete (Geseiien/Facharbeiter) in den unterschiediichen Gewerken regeima?ig die Anforderung an die Fachkunde in ailen Risikobereichen erfaiien. ll. grunds?itzlich Sachkunde gem?B 2 Absatz 17 der heute g?ltigen GefSto?V gefordert fur - - Personen, die Abnahmenl Freigaben durchfiihren, Verantwortliche Personen (erforder? lich insbesondere wegen Gef?hr? dungsbeurteilung. Auswahl der Ar- beitsverfahren, Festlegung der Schutzmaisnahmen, Wirksamkeits- kontrolle, Untemeisung). Die jeweiligen Quaii?kationszieleIUmfang der Kenntnisse sollten mit Bezug auf die Art der T?tigkeit/Risiko direkt in der V0 benannt werden (abgestufte Typen der Sachkunde) Strukturierun und inhalte der Sachkunde Erg?inzend zur allgemeinen Vorgabe ,Sachkunde? ist festzuiegen. welchen InhaltlUmfang dieseje weils haben muss, bzw. welche t?tigkeits- und risikobezogenen Differenzierungen es geben kann und soil. Primer wird eine Differenzierung nach potenzielien Expositionsrisiken (rot-gelb?gr?n} verge? schlagen. Besteht ein auf bestimmte Gewerke oder Tetigkeiten eingrenzbarer Bedarf, kann dies durch Optionen fiir t?tigkeits? oder gewerkespezi?sche Sachkunde ergenzt warden. Die Struktur were in der Verordnung vorzugeben, die Ausgestaltung k?nnte auf eriolgen. Bei einer risikobezogenen Struktur ist zu beriicksichtigen, dass zur zweifelsfreien Zuordnung der ge- forderten Sachkunde die Expositionsh?hen der in Frage kommenden T?itigkeiten bekannt sein m?s- sen. Daher ist die derzeit erfolgende chen durch den AK Zuordnung von Tatigkeiten zu Risikoberei TRGS 519 von zentraler Bedeutung fiir die eines risikogesteuerten Systems. Der AK Quaii?kation des AK TRGS 519 hat fiir einen modularen, risikobezogenen Auf- bau der Sachkunde erstelit. der durch t?tigkeitsbezogene Elemente erg? wird. Danaeh w?rde 2.8. eine verantworliiche Personen das Modul ,Recht Gefahrdungsbeurteilung' und (abhangig vom Ri- sikobereich) Modul ?griin gelb? sowie ggf. Modul ?rot? durch laufen; eine aufsimtf?hrende Person kame ohne Modul .,Recht Gef?hrdungsbeurteilung? aus; fiir ,wenig problematische Bereiche? ein eigenes, kieines Modui (Sachkunde oder erweiterte Fac hkunde) vorgeschlagen. Position Beech?ftigre im geib, mien Bereich emaiten sin gewerkespezi?sche Sach- I I kunde. Eine gewerkespezi?sche Sachkunde muss emen genngeren Umfang haben ais Konzepre der Sachkunde aligemein fiir bishenige ASI-Arbeiten (32 and 14 LE). Angemessen were ein Umfang von 7 LE, aber ohne Priifung. Seite 42 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion, weitere Positionen I Md lichkeiten des Sachkundeerwerbs Insbesondere eine gewerkespezifische Sachkunde kann in die dualen Ausbildun- integriert werden. Es ist zu pr?fen. ob dort, wo Sachkundepr?fungen vorgesehen warden. diese durch die Kammern abgenommen warden kdnnen. 2 Abs. 1? GefStoffV dffnet die Option. zur Sachkunde gleichwertige Quali?katjonen in der Gef- StoffV zu bestimmen. So kennten in der GefStoffV Ausbildungsgange benannt warden. durch deren Abschiuss Sachkunde als nachgewiesen gilt hierzu auch Ausf?hrungen zu Fachkundelbesondere Unterweisung?). Dies bietet Gelegenheiten f?r den Verordnungsgeber. die Hinweise der Handwerks- verbande aufzugreifen, class insbesondere nach elner Meisterausbildung odor vergleichbaren Fort- bildungen Quaiifikationen voriiegen. Sachkunde von Aufsichtf?hrenden: Allein teti Personen Da kleinere Arbeiten im Geb?udebestand oft in Alleinarbeit durchgef?hrt warden. in sehr vie? Ien Handwerksbetrieben ein Sachkundeerfordernis fur alle eines Betriebes resultieren. Allein t?tige Personen tragen zwar Verantwortung ?Jr die Arbeitsumgebung Sicherheit anderer Personen), nicht aber als Weisungsbefugte f?r die Arbelt anderer Bescha?igter. Hier k?nnte sine risiko? und tatigkeitsbezogene Differenzierung angemessen sein. Konzept AK Quali?ka? tion f?r ,.vereinfachte? spezifische Sachkunde). Position BV Forbe: Bei einfachen T?tigkeiten mit mutmafslich gerfnger Exposition muss nicht immer ein sachkundigsr Aufsiohtsf?hrender vor Ort seln. Nachdem die dumb den Sachkundigen gepr?? wurde, fachkundfge, untemiesene Arbeitnehmer die Awaken eigen~ verantwor?fch durchf?hren. Position Far ais Aufsicht fdhrende Person some sich die Quali?kationsanfor? derung Im grdn/gelben Bereich auf nach I. beschr?nken. Notwendi eUber an era elun en Bendtigt warden z.B. . in Bereichen. die bisher keine Sachkunde brauchten. - Fortbestand der GUltigkeit blsheriger Sachkunde. Seite 43 von 64 Absohlussbericht AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Noveilierung GefStoffV") - Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?iuterungen, erg?nzende Hinweise aus der Diskussion, weitere Positionen - ggf. Stichtagsregelungen, falls 0 Pr?fungen dort. wo diese vorgesehen werden - k?nftig z.B. auch durch Kammem abge- nomrnen warden soilen, bestimmte Quali?kationen als gleichwertig zu einer Sachkunde gelten sollen. abet in Abh?ngigkeit von den Risiken kann Fachkunde ausreichend sein. Daf?r sind Bedingungen zu spezi?zieren, - Inharent sichere Verfahren - T?tigkeiten mit verpackten Materialien . Tatigkeiten, bei denen auch ohne be- sondere Ma?nahmen 1.000 Fa- sernim3 nicht werden . Ggf. Weiteres Die Bedingungen die ggf. f0r die gesamte Tatigkeit erfiillt sein milssen - mussen in der GefStoffV benannt und f?r die Praxis handhabbar beschrieben werden. lm technischen Rogel- werk (TRGS 517, 519) Ram die Zuordnung erfolgen, ob bei einer bestimmten Tatigkeit eine der fest- gelegten Bedingungen erfiillt ist, z.B. ..unter 1.000 Fasemlma? (fiir diese Zuschreibung fehlen noch Daten, diese zu ermitteln, wird wichtig sein). Die Groisenordnung hat u.a. Bezug zum Thema Dritt? schutz. ZDBIHDB Position: Grenze bei 10.000 setzen. Hierzu Widerspruch der anderen glieder. wird als Au?Osung des bisherigen Schutzkonzeptes mit auch ?ber den Ar- hinausgehenden, weitreichenden Folgen angesehen. Kriterium inharent sicher? Zwar ware es f0r die Praxis einfacher, kein zusatzliches Kriterium ,inh?rent sicher? einzufahren. Aber der AK Est mehrheitlich der Auffassung. dass besondere Erleichterungen bei der Quali?kation nur ge- rechtfertigt sind, wenn folgenreiche Fehlbedienungen ausgeschlossen sind. Mit ,inh?irent sicher? sind Verfahren mit nachgewiesen geringer Faserfreiselzung 10.000 Hm?) gemeint, bei denen Fehler, die eine Faserfreisetzung bedingen, sind (ein- fache erlembare emissionsarme Verfahren ohne groBes Potential einer mit resultie- render Staubentwicklung). Inh?rent sicher k?nnen auch Tatigkeiten sein, die ohne .spezielles Ver- fahren? und auch bei fehierhafter Ausf?hrung keine Faserfreisetzung 10.000 Flm? bedingon N?gel abwaschen von Kittfugen). Denkbares Beispiel aus den .klassischen ASl-Tatig- keiten? were das Beschichten bereits beschichteter Asbestzementplatten. Nicht inherent sicher w?dren demgegen?ber solche (auch emissionsannen) Verfahren. bei denen z.B. wegen ihrer Komplexit?t ein nicht zu vernachlassigendes Potential einer Fehlausf?hmng besteht und diese mit relevanter Faserfreisetzung verbunden ware. Eine Einordnung von Verfahren als uinharent sicher' wiere auf erfolgen. Seite 44 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,.Novellierung GefStoW?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept Erl?uterungen, erg?inzende Hinweise aus der Diskussion, weitere Positions-n I Zus?tzliches keine T?ti keit an asbestharti en Materialien" Es sollte auf Verordnungsebene de?niert warden. welche T?tigkeiten gar Reine ,Tz'itigkeiten an as- besthaltigen Materialien" LS. der V0 (und der EU?AsbestRL) sind und bei denen deshalb weder Fach- noch Sachkunde gefordert sind. Es bleibt zu ob bzw. unter welchen Vorausset- zungen Tatigkeiten mit verpackten Materialien dazugehdren. Zum Zusammenwirken Eckpunkte mUssen in die GefStofN. TRGS kann lnhalte zu Sach- und Fachkunde festfegen und die Ta- tigkeiten benennen und erl?utern. f?r die nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen eine Fachkunde ausreichend sein kann. Die zuk?nftige GefSto?V soll die Anwendung des im AK TRGS 519 entwickelten. modularen Qualifikationskonzepts errnOglichen und die dazu nohvendige rechtliche Grundlage liefem. Die im modularen System vorgesehenen "Grundkenntnisse" sind als Bestandteil der asbestbezogenen .Fachkunde? angeiegt, w?hrend die Module 1-4 zur Vermittlung der darauf aufbauenden, erforderlichen Sachkunde dienen sollen. Die Fragestellung. f?r weiche Module Pr?fungen vorzusehen sind. wird noch auf Ebene der TRGS?Arbeitskreise beraten. Re elun en au?erhalb des Gefahrstoffrechts: Von Bedeutung ist auch die asbestbezogene Quali?kation anderer Baubeteiligter oder andere Perso- nen, die die Auftraggeber/Bauherren in diesem Zusammenhang unterstijtzen. wie Fachplaner. Architekten, Koordinatoren. Da diese nicht unmittelbar Adressaten der GefSto??V sind, kennen ihnen in der GefStofN keine Sachkundepflichten auferlegt warden. Es wird angeregt. Regelungsoptionen in anderen zu pr?fen. Dies sell auch dem qualifizierten Handeln auf Auftraggeberseite dienen. Se?e 45 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 IV Verwaltungsverfahren Vorbemerkung Ausgangspunkt der Beratung waren die zu Vemaltungsverfahren aus der Beraterkreisarbeit 2013/14. Diese wurden nach schriftlicher Kommentierungsgelegenheit m?ndlich im AK Asbest beraten und weiterentwickelt. Der aus den Beratungen resultjerende (linke Tabellenspalte) ist nicht als Konsensposition zu betrachten. Die rechte Spalte gibt einen Uberblick der hierzu im AK vertretenen Positionen und erg?inzende inhamiche Erl?uterungen. Regelungskonzept BK 2014 mit einzelnen Vor- grl?uterung zu Anderungen gegen?ber Beraterkreis 2014 (BK 2014) schl'eigen zur Weiterentwicklung Uberblick der Positionen im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Erl?iuterungen Regelungsmodell Fachbetriebe (ausgehend von BK 2014) Nur Fachbetriebe mit geeigneter personeller und ?nderungen im Vorgleich zum BK 2014 technischer Ausstattung d?rfen Asbestt?itigkeiten Keine durchfuhren Positionen im AK . lnsbesondere seitens der Vertreter des Handwerks wird betont. dass bei eingetragenen Handwerkskammerbetrieben das Basismerkmal ,,Fachbetrieb" inklusive geeigneter perso- neller und technischer Ausstattung als gegeben vorauszusetzen ist. Von anderer Seite gab es erg?nzend Hinweise, dass zus?tzlich die Anforderungen zur ge- eigneten personeIIen und technischen Ausstattung (und ggf. Zulassung. zu erf?llen sind, wie auch nach heutiger Verordnung. Das Zulassungserfordernis wird von ZDB und HDB abgelehnt. Weitere Hinweise und Erl?uterungen Die Fachbetriebe massen zus?tzlich Keine a. bei T?tigkeiten mit hohem Risiko Anderungen im Vergleich zum BK 2014: Toleranzkonzentration als Schichtmittel? Erg?nzt: . wert) 1. Verweis auf Schichtmittelwert zur Erl?uterung f?r .Tt-itigkeiten mit hohem RiSIko". da ihre Eignung im Rahmen eines Zulassungs? dies der TRGS 910 Ansonsten musste ein anderer Bezugszeitraum aus- verfahrens nachweisen. drUcklich festgelegt werden. Seite 46 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis GefSto Anhang: im Detail Stand: 20.12.2018 Hin weis: Die Einf?gung ,als soil der Klarstellung dlenen, denn nach TRGS 910 is! die TK als Schichtmittelwert zu bewerten; far kurzzel? rigs Exposition gilt 8. En abweichender Bezugszeitraum m?sste ggf. aus- fastgelegt warden. Falls es f?r Tatigkeiten geringer Dauer und Hau- ?gkeit dieses Zulassungserfor? dernisses geben soll, wird eine in der V0 ben?tigt. urn geeignete terien im TRGS-Bereich benennen zu kannen. Z.B. (nur sinngemaB): .F?r Tatigkeiten, bei denen aufgrund geringer Dauer und H?u?gkeit keine erhebliche Gefahr- dung besteht. kann im Technischen Regel- werk beschrieben werden, unter welchen Be- dingungen/nach welchen Kriterien keine Zu- lassung erforderlich ist?. Anhand der Ergebnisse aus dem TRGS-519-AK (,Matrix?) soll k?nftig beurteilbar sein. we tech- nisch und gesundheitlich geeignete kriterien liegen k?nnen, mit denen die generelle f?r den nRotbereich? fachlich begr?ndet eingeschrankt warden Hlnwefs: Die vorgeschlagene far das Zulas? sungserfordemis beinhaltet keine automatische derAnfordemngen an die Schulz- 2. Option einer f?r bei Tatigkeiten geringer Bauer and Hauflgkelt. Positionen im AK Zur Bezu ri?e Schichtmittelwert Bei Beurteilungen nach TRGS 519 ist bisher nicht der sondem die jewel- lige Momentaufnahme relevant (Anerkennung emissionsarmer Verfahren). Die Ubemahme des TRGS-910-Ansatzes w?rde filr Kurzzeittatigkeiten daher zu einer Grenzwertan? hebung f?hren. Hiergegen bestanden teils erhebliche Bedenken. Das Thema sollte im Zu- sammenhang mit Anforderung an Schutzmallnahmen wieder aufgerufen werden. Zum Zulassun serfordernis lm Rotberelch Sehr breites Positionsspektrum, stark von der Einschatzung abhi-ingig, ob sich viele Be- triebe in ihrer ,Alltagsarbe'rt? im Rotbereich be?nden k?nnten. Contra: Kein Betrieb kann Arbeiten im Rothereich ganz daraus ergabe sich eine ge- neralisierte Zulassungsp?icht. dies wird abgelehnt. Eine Zulassungsp?icht f?r zehntausende von Baubetrieben mit hunderttausenden Beschaftigten, die ihren ureigensten Tatigkeiten nachgehen. were nicht im lnteresse. Sollte dieser Gedankengang waiter verfolgt warden, angeregt. dies vorab verfassungsrechtlich Elberpr?fen zu lassen. Vor- stellbar ware mindestens wird eine Ausnahme fUr gelegentliche/kurzzeitige Arbeiten im Rot- bereich zu schaffen ben?tigt. Vor der Gefahr in der Praxis nicht handhabbarer b?rokrati- scher Regelungen wird gewarnt. Pro: Beratungen im zeigen. class sehr viele Arbeiten gr?nlgelb durchf?hrbar sind. Daher w?rde die Zahl zulassungsbed?r?iger Betriebe ?berschaubar bleiben. Solange noch nicht ?berall Arbeitsweisen und Verfahren etabliert sind. die venasslicl'les Arbeiten im Be- reich grUn/gelb kennte ein Zulassungserfordemis auch eine positlv steuemde Funktlon haben.? Zwar deutete sich die M?glichkeit zur Verstandigung auf eine Tatigkei- ten geringer Dauer und Hau?gkeit an. wobei technisch und gesundheitlich geeignete Ab- schneidekriterien im technischen Regelwerk zu spezi?zieren waren. Aber Stichworte wie Seite 47 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefStofN?) - Anhang: Ergebnisse im Detail ma?nahmen (technisch, organisato?sch, persdn- lich). Dies bedeutet, dass die far im noten Bereich noMendigen Ausrastungen and Quali?kationen ohnehin vorgehalten werden mUssten. Unter dieser Vomussetzung is! dann der Vorgang zur Beantragung o'er Zulassung nur ein fonnalerAkt, o'er far die Betn'ebe keinen ho- hen Aufwand mehr bedeutet. nRisikd durch Fehlbedienung bedenken" ,.Gleiche Gefahrdungen gleich behandeln? ?kein Zulassungserfordernis f?r Arbeiten. die sehr viele Betriebe betreffen? bedenken Kontaminationen mit langer Nachwirkung kdnnen auch aus ?gelegentlichen? Tatigkeiten resultieren? deuten schon an. dass eine Einigung zur konkreten Ausgestaltung schwierig sein kOnnte. Einvernehmen bestand. dass die Ausf?hrung vieler Arbeiten gr?nlgelb anzustre- ben ist und dass die materiellen Schutzstandards unabhengig von einem Zulassungserfor- dernis einzuhalten sind. F?r den Bereich mineralische Rohstoffe were Ankn?pfen des Zulassungserfordemisses an der Exposition grunds?ltzlich 0k. Falls eine eingef?hrt wird. sollten konkrete im spezifischen technischen Regelwerk formuliert werden. Zur Bundesratsposition hinsichtlich Zulassung s.a. Ietzte Seite dieses 470f16 (Beschluss) vom 14.10.2016) Weitere Hinweise und Erl?uterungen Zulaseungserfordernis im Rotbereich wird unter den ,Leitplanken? in den Ergebnissen des Asbestdialogs genannt. Regelung muss im Kontext mit den Uberlegungen zu Quali?kationsanforde- rungen betrachtet werden. . b. bei Tetigkeiten mit mittlerem und geringem Ri- siko ihre Eignung gegen?ber der Behdrde schriftlich erkl?iren. Es sollte geben, um die Fall- zahlen handhabbar zu halten und die Pflicht auf Betriebe mit ,potenziell problematischeren T?tig- keiten" zu konzentrieren. fur Anderungen im Vergleich zum BK 2014: grew Ausnahmeregelung lm Bereich geringen Risikos: Es wird vorgeschlagen, Betriebe van der Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Eignungserklarung auszunehmen. wenn die van die- sen durchgef?hrten Tetigkeiten hinreichend sicher im Bereich geringen Risikos liegen. F?r die in der V0 festzulegen weren. werden konkrete Vor? schlage gemacht. Positionen im AK Sehr kontroverse Bewertungen zu Erfordernie I Sinnhaftigkeit einer sch?ftlichen Erklamng. E: 1?qu Seite 48 von 64 ?141.51an Stand: 20.12.2018 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 . Tatigkeiten, bei denen ohne technische Mal}.- nahmen nicht mehr als 1000 Fasernlm? auf? treten (Hinwels: solche Tatigkelten kennten ggf. schon daduroh ausgenommen sein, class sie bei Festlegung gar nicht als T?tlgkelt Asbest gewertet wer- den ode-r als solche, die elne ?Generalaus- nahme ?1 z. B. als Tatlgkeften gerlnger Ge- fahrdung l.S.v. 6 Abs. 13 GefStoffV erhal- ten) und - Verfahren unter 10.000 Fasemlm3. bei denen man keine so groben Fehler machen kann. das die Exposition dam in andere Gr?llen~ ordnungen ansteigt Diese Tatigkeiten bzw. Verfahren kann man im technisehen Regelwerk konkret benennen. Aber auch andere Akteure sollten da?ir Input liefern kennen, etwa wenn diese Sachverhalte nach ge- eigneter Pr?fung in Branchenl?sungen dargestellt werden. Hlnweis: Es besteht kelne Elnigkeit, wie hoch der Antell der Betriebe ist, die bel Anwendung sol- cher von der P?lcht zur Erkl?mng gegent'iber o'er Behb?rde betroffen war-en. Eln kann nicht im Rahmen o'er AK?Arbeit erfolgen. Contra: Der rechtlich jederzeit m?gliche Zugang der und UVT zu den Betrieben reicht ale Instrument. Eine der Betriebe durch eine schriftliche Erkl?rungLAn- zeige im Bereich were liberfltissige Biirokratie, auch weil die tibemrie? gende Zahl der Betriebe betroffen sein k?nnte. Diejenigen Betriebe. die eine Eignungserklarung abgeben, sind solche. die so arbeiten, dass es keines beh?rdlichen Eingre'rfens bedarf. Die .schwalzen Schafe?. de- ren Handein ein behtirdliches Eingreifen rechtfertigen wiere. werden gerade Reine che Erklarung abgeben. Mit einer geforderten Eignungserklarung warden die sog. .gu- ten" Betriebe doppelt bestraft. Pm: DGUV: Die Forderung nach Eignungserklarung fur Tatigkeiten im Bereich des gen'ngenl mittleren Risikos wird befiimortet. Zu einer mbglichen Ausgestaltung dieser Anfordemng wurde ein Grafikschema beigesteuert. das in die Zusamrnenfassung der Engebnisse ulnar- nommen wurde. Eignungserklarung ist keine inhaltsleere Formalie. sondem macht deutlich. dass bestimmte Anforderungen tatsachlich betrachtet und betriebsintem als erl'?llt erkannt wurden. Die resultierende Eingriffsmijglichkeit ist wirkungsvoller als durch das allgemeine Zugangs- recht der Behbrde, damit kann man immer nur fallbezogen agieren und fallbezogen untersa- gen (Einzelbaustelle). nicht aber nachhaitig gegen problematische Betriebe vorgehen. Ge- nerell gilt: Die rechtlichen Instrumente wesentlidt dar?ber. wie wirkungsvoll und ef?zient beh?rdliches Eingreifen sein kann. . Betriebsbezogene einmalige untemehmensbezogene Eignungse?tlarung als Haupt-Instrument zur Umsetzung der EU?rechtlich gebotenen Anzeigep?idtt (Ar- tikel 4 EU-AsbestRL) nutzen, daf?r Wegfall bei einzelfallbezo- genen Anzeigen (ZDH, HDB: einzelfallbezogene Anzeige muss denn ganz wag- fallen) . Einfiihrung risikobezogener mugliehemeise such um dadurch handhabbare Fallzahlen fur gezieltes Agieren zu erhalten. Seite 49 von 64 AK Aebeet (AGE-Bereterkreie ,Nevellierung GefStefl?ul?) Anheng: Ergebnisee im Detail Stand: 20.12.2?1 a Zum eenderten Versehle - Einf?hmn Filr die Mehrzahl der AK?Mitglieder ale Kempremisslinie libemlegend ek. E5 blelben eber eueh einige ablehnenekritieeher Peeitienen: I Einereelte ZDBIHDB: lmmer nech zu viele Betriebe betreffen. unn?tige B?rekretie- Be- zug auf 1000 F'aeerrn'i'nLl stellt Vergriff auf Pr?fung dee AGS zur Absenkung dee ?ll-(zep- ten?'isikee dar. Andererseits GU83: Eef?rchtung, hinter dle gelebte Prexie der heu?gen Fembeh'iebe zur?ckzufallen. Hinweie: keine Verknupmng mit Frelslellung ven Sehutzma?nahmen. Weitere Hlnweiee und E??uterungen Der AK TRGS 5?19 erbeitet en elner Zuerdnung gengiger T?tlgkeiten zu den Rieikeberei? chen gr?nfgelhlrot. Diese Zusammenetellung eellte k?nftig die Beurteilung erleiel1tem.wie Viele Betrieb-e i?fen Regelungen betre?en w?iren. die eieh auf bestimmte Rieikebereiche he- ziehen. Auch dee Kriteriurn .eehestfrei? muse in diesem eehrieben warden. mmenheng geltlart und eludeu?g be- ?Regelungekenzept BK2014 einzelnei'l Ver- eehl?gen zur Welterentwicklung en?ber Val-sehlag Beraterkreie i014 Erl?uterung zu geg itere Hinweiee und Erl?uterungen Uberbliek der Fesitienen im Arheitskreis; we Regelungen zur {Versehleg BK 2014. keine Vereehlege filr elne neue gemeinseme Position} Zulaeeung erfelgt . durch die ?rtliehe Beh?rde, . befrietet. . neeh Fr?fung. ob . geeignete pereenellelfachliche und techni- sche Aueetattung vemenden iet (eineehliels- lich Bef?higungescheininhaher}, Arheiteechutz gewahrleistet let. ?nderungen Im Vergleieh :um Vereehlag BK 2014: Entf?llt Pes?ianen lm AK nicht in der Sitzung behende Weitere Hlnweiee und Erl?uterungen Reine it . keine echri?liehen Kemmentere Selle 50 1mm 64 Abschiussbericht AK Asbest (AGS?Beraterkreis "Novellierung GefStoffV?) An hang: Ergebnisse I'm Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept BK 2014 mit einzelnen Vor- schl?gen zur Eri?uterung zu ?nderungen gegeniiber Vorschiag Beraterkreis 2014 Uberhlick der Positionen Im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Ed?iuterungen Zuveri?ssigkeit nicht angezweifelt wird. Erkl?irung der Eignung alte unternehmensbe? zogene Anzeige} erfoigt - an die ?rtliche Beh?rde (vorzugsweise elektro- nisch), . mit Angahen ?ber die Art der Arbeiten (ein- schiie?iich Risikobereich), personelleifachliche und technische Ausstattung (und weitere An- gaben Anlage 1.1 TRGS 519), nach festgeiegter Frist emeut (zur Venneidung von Anderungen im Vergleich zum BK 2014: Entfelit Positionen im AK nicht in der Sitzung behandelt schriitlich GVSS 18.6.18: Die Erkl?irung i Anzeige solite ?ber die ?rtliche Beh?rde in eine zentrale Datenbank erfolgen. Denn diese Anzeige muss bundeswe'rt getten und nachvoll? ziehbar seinl Waiters Hinweise und Erl?uterungen Keine Vorbehalt fUr die Beh?rde, im Einzeifall eine Er- kierung der Eignung zur?ckzuweisenif?r ungiJIItig zu erkl?iren . durch feststelienden Bescheid, . wenn bestimmte, festzulegende Kn'terien er- f?llt sind. Anderungen im Vergleich zum BK 2014: Entfelit Pasitianen im AK nicht in der Sitzung behandelt. schri'ftlich DGUV: 4 oder Wochen mach Eingang der Eignungserklarung Waiters Hinweise und Erl?uterungen Kaine I Regelungskonzept BK 2014 mit einzelnen Vor- schl?igen zur Weiterentwicklung Erl?uterung zu Anderungen gegeniiber Beraterkreis 2014 Uberblick der Positionen im Arbeitskreis; weitere Hinweisa und Erl?uterungen Erg?nzendes objektbezogenes Anzeigeerfordernis Objektbezogene Anzeigen sind nur fL'Ir nicht stationer teti Betriebe relevant. . T?itigkeiten mit geringem Risiko (,Gr?nbe? reich", 10.000 Fasernims): ?ndemngen im Vergleich zum BK 2014: Ge?indert: . Deutlicher herausgearbeitet. dass es hier um engehzende Anfordemngen geht. die f?r nicht statiun?ir t?ti Betriebe einschiagig sind und die zur untemehmensbezogenen Zulassung bzw. zur ?Mitteilung der Eignung? (5.0.) hinzukommen. Seite 51 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand' 20 12 2018 RegelungskOnzept BK 2014 mit einzelnen Vor- schl?igen zur Weiterentwicklung Erl?uterung zu Anderungen gegen?ber Beraterkreis 2014 der Positionen im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Erl?iuterungen Keine objektbezogene oder erg?inzende An- zeige - Oberhalb 10.000 Famemim3 genereil Anzeigep?icht bezogen auf das (,nicht station?ire?) Arbeitsobjekt, aber bei Vorliegen einer Zulassung oder Erkl?irung der Eignung mit unternehmensbezogener Anzeige): Inhaltiich nur im Umfang wie die bis- herige ?erg?nzende Mitteilung? gemfa?l! TRGS 519 (diese Differenzierung were auf V0- Ebene vorzugeben). Option f?r zus?tzliche Ausnahmen in Abh?ngig- keit vom Umfang der Arbeiten (Dauer Expositi- diese miissten als soiche ggf. in der V0 benannt werden, f?r die konkrete Einordnung were eine Bezugnahme auf TRGS-Matrix mpg- lich. - Wegfall der Differenzierung zwischen ,,gelegentiichen? und ,nicht nur gelegentlichen? tigkeiten. lm Bereich geringen Risikos wird nun generell die Freistellung von objektbezo- genen Anzeigepflichten vorgeschlagen, diese war vorn BK 2014 nur ftir ,geiegentliche Tatigkeiten mit geringem Risiko? vorgesehen. . Beschr?nkung der zu liefernden Angaben im Bereich gelblrot auf den Umfang der bishe? rigen "erg?nzenden Mitteilung? nach TRGS 519. Diese Vorgehensweise setzt voraus, dass ein schneiler Datenaustausch zwischen den Behdrden mdgiich ist (Gef?hrdungsbeurteilung etc. liegt mit der Zulassungl Eignungser? ki?c?trung bereits bei der fiir den Sitz des Unternehmens zust?ndigen Beh?rde vor). DGUV?Position siehe (Grafik) Erganzt: - Bezug auf 10.000 Fasemfm? fiir den Griinbereich zur Kiarstellung, dass sich der Be? zugsrahmen fiir den nicht automatisch mit einer Absenkung der AK verschieben wiirde. . Option f?r zus?itzliche Ausnahmen im Bereich gelblrot in Abh?ngigkeit vom Umfang der Arbeiten, d.h. fiir Arbeiten eher geringer Dauer, Komplexitat und Exposition. DGUV?Position siehe (Gra?k) Positionen im AK Zum fall des Bezu auf entliche? Arbeiten: Allgemein wird bevorzugt. auf einen unbestimmten wie .gelegentlich" zu ver- zichten. Die nunmehr generell f'ur den Gr?nbereich vorgeschlagene Ausnahme von der er- g?nzenden objektbezogenen Anzeige wird allerdings van mehreren AK?Mitgliedem nurlvor' dern Hintergrund einer auch im Gr?nbereich bestehenden, untemehmensbezogenen Mittel- iungsp?icht unterstiitzt. Zur Grenzziehun ?beiderAnzei ?icht: Handwerksvertreter bef?rchten. class bei objektbezogener Anzelgep?icht for alie Arbeiten im Bereich gelblrot die Menge der Anzeigen nicht handhabbar ware, weder van Betrieben noch von Behdrden. Seite 52 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regelungskonzept BK 2014 mit einzelnen Vor- ?rl?uterung zu ?nderungen gegen?ber Beraterkreis 2014 schl?igen zur Weiterentwicklung Uberblick der Positionen im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Erl?iuterungen Die ZDBIHDB lehnen objektbezogene Anzelgen jeglicher Art als v?llig ungerechlfertigten B?rokratieaufwand ab. Sollte der Verordnungsgeber gleichwohl elne Anzei? gepflicht einf?hren, musste die Ausnahme von der objektbezogenen Anzeige auch auf den Gelbbereich sowie gelegentliche Tatlgkeiten im Rotbereich ausgedehnt warden. Sie weisen darauf hin, dass der Wegfall bestimmter Anzeigepflichten keine f?r die erfor- derlichen Schutzmallnahmen bedeutet. Als mdgliche. sachgerechte Kn'terien f?r eine wei? tere Eingrenzung der objektbezogenen Anzeige ?nden neben der auch Umfang und Komplexit?t der Arbeiten ?berwiegend Die Landervertreter weisen darauf hin. class die objektbezogene Anzeige mit den EU?recht? Iich verankerten Eckpunkten ,.Lage der Arbeitsst?itte? und ,Zeitpunkt der Arbeiten? ein not- wendiger Ansatzpunkt ist, damit die gezielt vor Ort agieren kann. Zur Bundesratsposition hinsichtlich Anzeige s.a. letzte Seite dieses 470116 (Beschluss) vom 14.10.2016) Waiters Hinweise und Erl?uterungen auf ,.erg?inzende Mitteilung? setzt voraus. class die Basisdaten der untemeh- mensbezogenen Erkl?rung zentral f?r alle Behdrden zug?nglich sind. Genera": ?nderungen im Vergleich zum BK 2014: Vorzugsweise elektronische Anzeigen (Umstel- Keine lung auf elektronische Verfahren vorantreiben) Position an im AK Wird sofem Verordnungsgeber eine ?ber eine einmalige untemehmensbezogene Anzeige hinausgehende Anzeigepflicht einf?hren sollte - unterst?tzt Waiters Hinweise und Erl?uterungen Keine Seite 53 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ?Novellierung GefSto?V?) Anhang: Ergebnisse irn Detail Stand: 20.12.2018 Regolungskonzept BK 2014 mit einzeinen Vor- schlagen zur Weiterentwicklung ?rl?utorung zu Knosrungen gegeniiber Beraterkreis 2014 der Posmonen im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Erl?iuterungen Einf?hrung einer (Stand: BK 2014, keine f0r eine gemeinsame Position) Quali?kation (Sachkunde Berufsausbildung) Zuverl?ssigkeit Gefordert fiJr weisungsbefugte Personen DGUV: einverstanden. wenn damit sowohl die nVerant- wortliohe Person im Betrieb? nach TRGS 519. Nr. 5.1 als auch die Person? nach TRGS 519. Nr. 5.2 gemeint ist . Beschr?nken auf Rotbereich ?nderungen im Vergleich zum BK 2014: Entf?llt, da nur fachticher Austausch; keine Vorschi?ge ftir eine gemeinsame Position bzw. einen Positionen im AK Positionen reichen von vollst?indiger desratsposition hinsichtiich Zuverl?ssigkeit 470116 (Beschluss) vom 14.10.2016). Ablehnung his zu dringender Unterstiltzung. Zur Bun- letzte Seite dieses Pro: Praktische Vollzugserfahrung: Nicht ?berall wird gut gearbeitet und mit den heutigen Rege- lungen kann die Behorde nur punktuell und nicht nachhaltig vorgehen. wenn PersonenIBe- triebe wiederholt durch Nichtbeachtung der Schutzanforderungen au?alten. Bef?higungs? scheinpflicht w0rde das ?ndern. Naoh Erfahrungen bet Bioziden und Sprengsto? ist der Be- ein verwaltungsm?i?ig sehr niitzliches Instrument mit sehr stark ienkender Wirkung hin zu Handein. W?rde fiir ausl?ndische Untemehmen klarstel? len, dass sie einen behordlichen Schein brauchen. Kann als Aileinsteilungsmerkmal die Be- triebe st?rken (Erfahrung Biozidbereich). Contra: Nur zus?tzliche B?rokratie ohne sachlichen werk mit Meisterbrief sollte reichen. utzen. Darauf muss verzichtet werden. Hand- Ideen far Kom romissennvicklun Zusammenhang (2.3. Verbands?. Innungs- verlassi keitsanforderungen aus andere fiJr solche Betriebe Prof-{Enro- mitgiiedschaften) so ein?ie?en Iassen. dass kratieaufwand vermieden wird. Seite 54 von 64 . 3?1? AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,,Novel ierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Regglungskonzept BK 2014 mit einzelnen Vor- Erl?uterung zu ?nderungen gegen?ber Beraterkreis 2014 schlagen zur Weiterentwicklung Uberblick der Positionen_im Arbeitskreis; weitere Hinweise und Erl?iuterungen - Zahl der geforderten bef?higten Personen auf 1 je Unternehmen bzw. je Niederlassung begrenzen. . M?glichkeit einer Kopplung mit Bescheinigung der Sachkunde pr?fen. Annahme der Zuverl?issigkeit, solange keine Hinweise auf das Gegenteil vorliegen. Oder Beurteilung der Zuverfa?issigkeit durch den Arbeitgeber (anweis: 3.3. neuerLASl-Le?fa- den zur Fachkunde BioStoffV, donige Fragen zur Prafung der Zuved?ssigke?). - Alternativans?tze f?r nachhaltiges beh?rdliches Eingreifen pr?fen: z.B. M?glichkeit zu R?cknahme von Sachkunde, Untersagung der T?tigkeit. DGUV: Gegen?ber dem warden die genannten Altemativen favorisiert. Urn Pr?fung der M?glichkeiten wird gebeten. Weitere Hinweise und Kaine Seite 55 von 64 AK Asbest (AGS?Beraterkreis .,Nave iierung GefStaffV?) -- Anhang: Ergebnisse im Detail Sta 20 12 2018 I . . Euro aischelinternatianaie Rechts rundla en - Generelle Farderung einer (arisbezagenen) Anzeige nach Artikel 4 Abs. 2 und 3- i 33 genann in?eiiung muss gem?is den Reahts und Ante an die zusi?indige Beharde des Mitgiiedstaats erfoigen. Diese Mitteiiung muss mindesiens eine kurze Beschreibung foiggender Arbeitgeber a) Lage derArbeitsst?tte, b) venvendete ader gehandhebie Asbesiarien and -mengen, a) dumhgefiihrie T?tigkeiien und engewendete Verfahren, d) Anzehi der Arbeitnehmer, e) Beginn and Bauer der Arbeiten, i9 MaBnahmen zur Begrenzung der derAraeitnehmei: Maglichkeit zum Velzicht auf Anzeige unter den Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 3: (3) Safem ea sich am geiegentiiche der Arbeitnehmer van geringer Hahe handeit and sich eus den Ergebnissen der in Absaiz 2 genannten Gefehr- dungsb eurteiiung eindeutig ergibt, dass der Expasitiansgienzwen fiir Asbest in der Luff im Arbeitsbereich nicht wird, brauchen die Artikei 4, 18 and 19 auf foigende Arbeitsvarg?nge nicht angewendei zu warden: a) kurze, nicht aufeinander faigende Waitungsaibeiten, bei denen nur an nicht br?chiyen Materia- unden sind, wabei diese nichtbeach?? lien gearbeitet wird, b) Beseitigung van intakten in denen die Asbestfasem fest in einer Matrix gab van asbesthaitigen in gutem Zustand, d) Uberwachung and Kantmiie o'er Lu? and Pmbenahmen zur digf warden, a) Einkapseiung und Feststeiiung des Vamandenseins van Asbest in einem bestimmten Meteriai. sich um bestimmte T??gkeiten and .gele Demnach k?nnte van der Anzeigep?ichten der ,Gr?nbereich? und auch der ?Gelbbereich? freigestellt werden, wenn es gentliahe Expositianen? handelt (Artikel 3 Absatz 3 der RL her Sicherheit bei der Verwendung van Asbest (rati?ziert in 1993), dortiger Artikel 5: Adikei 3 dieses Ubereinkammens eiiassenen Gesetzgabung ist durah ein angemessenes and geeignetes si- lLO-I'Jbereinkommen 162 ii 1. Die Dumhf?hrung der gem?iB cherzustelien. . 2. Die Geseizgebung hat die erfordedichen Ma?nahmen, einachiieisiich angemessener Zwangsma?nahmen, Dumhf?hrung und Einhaitung der Besiimmungen dieses bereinkammens Sicheizusteiien. mnmhen, um die mrk' same Bundesrats ositianen - . was vom 14.10.2016 . . . Aus der BR 4TOI16 (Besc I fahrstaffrechtlichen Regelungen zur Durchf?hrung van T?tigkelten mit asbesmaihgen Matenallen nde re ierun auf, in den ge 3' Der Bundesrat fardert dre Bu 8 9 en wie Sachkunde-, Zulassungs? und Anzeigep?ichten. auch kiinftig geeignete administrative Instrumente varzuseh - . I I durah e?Jhrt warden und die Bahamian deshalb Der Bundesrat weist darau erfassenden Arbelten taglich Vie ma 8 Beispiel die Sachkundep?icht. hin dass die van den Regeiungen dministrative Vargaben me zum chnelies, Wirkeames und Zielgenaues Handeln brauchen. Veibindliahe a . . Zulassung und die Anzeige van Asbestt?tigkeiten gew?hrieisgeli; dies. und nachdr?ckllahe Reaktionen auf Be- el en. und bedarfsweise behardliche Einflussnahine I_rn a van . . 4 halt es fur erfarderlich, Anfarderungen an die Zuverl?ssgkeut der an asbesthaltige: Materiallen arbeitende . lichen Persanen varzuschreiben. Dies dient nicht zuletzt auch der Unterstiitzung verantwartungs Betriebe und der don verantwart- ewusst und gesetzeskanfarm arbeitender Betriebe. Seite 56 van 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 was ist asbestfrei? Thema und Bewertung Erl?uterungen i aus der Diskussion Grenze fiir ,,absichtlich zugeseizt" nach REACH (Anhang XVII 6) aber keine direkte Mbglichkeit der Einfiussnahme fiber Gefahrstoffrecht. Die Asbestbeschr?nkung in Anhang XVII REACH 6) arbeitet mit dem Begriff ,absicht- iich zugesetzt". Er wurde diskutiert. ob sich f?r ,absichtiich zugesetzt? ein festlegen lieI?Se. In der REACH-Diskussion zu Recyclingstoffen scheint sich momentan eine .Nuil- tolera nz" abzuzeichnen, unabh?ingig von der Faserqueile. das betrafe dann auch Recyclingma? in denen die Asbestfasern aus ,anderen" nat?rlichen mineralischen Rohsto?'en stam- men. BMAS spricht BMU in der Sache an. BMU arbeitet an Gutachten zu dem Theme ?absichtlich zugesetztir REACH-Zulessigkeit in Bezug auf Recycling. Auch Ge- genstand der Schnittsteliendiskussion auf europ?ischer Ebene. Asbestgehalt im Material Unter scheint es denk? bar. ein f?r .asbestfreies Material? festzuiegen. Dafiir ist als dende Steligr?iiae nicht der Materialgrenzwert, sondern ein Verfahren festzuiegen, mit dem die Gehalte sicher nachgewiesen werden kann. Eine ge- eignete Gr?llenordnung k?nnte die in der TRGS 517 genannte Nachweisgrenze sein 0,008 We). Dies beinhaltet aber keine Festle- gung auf das analytische Verfahren nach TRGS 517. Die Festlegung, dass es einen Grenzwert fL'Ir zu ber?cksichtigendes Material geben kann, solite auf Verordnungsebene erfolgen, nehere Festiegungen im technischen Regeiwerk. Sinnvell scheint eine einheitiich Bezugsgr??e. vorzug sweise mindes- tens innerhalb des Material, das 0,1 (Einstufungsrelevanz, lnverkehrbrin- gensrecht f?r mineralische Rohstoffe) Asbest enthelt. kann bei Bearbeitung zu 100.000 Fa- serni?m1i f?hreng, ein soicher Gehalt wird daher als deutlich zu hoch erachtet. Vorgeschlagen wird daher eine Vereinheitiichung in der Grdilenordnung des .TRGS-517-Wertes' (Zi?er 3.2. 1. Ab- satz). wonach ein Verfahren eingesetzt wird, dessen Nachweisgrenze bei 0.008 liegt. Die Fra- gestellungen der bei komplexeren Objekten bzw. nichthornogenen Proben- materialien bleiben unbenommen (Problem 23.: Verdunnung bei Beprobung dunner Schichten). Verfahren m?ssen mit Blick auf das Erkundungsziel festgelegt werden. In der Diskussion wurcle auf Probleme einer geeigneten Analytik hingewiesen (LB. bei Untersuchung von GVSS ist der Au?assung. class ein ,Materialgrenzwert" nicht praxistauglich ist. mshaib man auf eine Festlegung eines derartigen Wertes verzichten sollte. Stattdessen sellte nur eine analytische Herangehensweise (Probenahme Analytik) festgelegt werden. Des aus einem festgelegten Gehait bei einer Bearbeitung resuitierende Risiko (unter tigung staubarmen Arbeitens) muss ggf. fur die politische Diskussion beziffert werden. Um eine beiastbare Grundiage zur Festiegung der H?he des zu erhaiten. bedarf es voraussichtiich eines Forsch bei dem unter de?nierten Bedingungen mit bekannten 9 W. Hiltpold beim 23. Forum Asbest. 2014 in Essen (unver?ffentlicht); sowie S. Scherer beim 3. .Asbest' des LASI. 2016 in Dortmund. ver?ffentlicht unter uploadlAsbest Dortmund 20160615 Suvapdf Seite 5? von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV?) Anhang: Ergebnisse im Detail Stand: 20.12.2018 Thema und Bewertung Erl?uterungen I aus der Diskussion Rezepturen asbesthaltiger Produkte die bei Bearbeitung resultierenden Faserkonzentrationen ermittelt warden. Daten aus dem laufenden Messbetrieb auf Baustellen sind insbesondere we- gen der variablen Asbestgehalte in den bearbeiteten Materialien hierf?r schlecht geeignet. Schnittstelle zum Abfallrecht: Zusammen- spiel der Regelungen AustauschJ'Abstimmung mit abfallrechtlichen bleibt wichtig. In der GefStofN nicht zu regein. ggf. im Asbestdialog vertiefen. Die bereits heute beetehenden Ar- f?r den Recycling- bereich bleiben unber?hrt. [m Abfallrecht gibt es unterschiedliche Herangehensweisen. die Mdglichkeit des Vorhandenseins von Asbest zu ber?cksichtigen. . Grenze ft'Jr Einordnung als gef?hrlicher Abfall: Bisher kein Material- grenzwert - Eine Orientierung an der diskutierten scheint aber mdglich - Grenze fur die Verwendung fEJr Recyclingbaustoffe: Diskussion ?ber Grenzwerte in der Gra- Benordnung von 0,008 bzw. 0.005 Oder 0.001 (Bezug auf andere. neuere Eine Orientierung an zul?ssigen Gehalten von Primarrohstoffen scheint bislang kein ?meme zu sein. Aus gefahrstoffrechtlicher Sicht were eine einheitiiche Grenze f?r Abfall und .3111de (Re- cyclingmaterial, Prim?rrohstoffe) hilfreich. Expositions-[Fasergrenzwert fiir die Einord- nung als ,.T?tigkeit mit Asbest?? Einordnung als ,T?itigkeit mit Asbest" nicht an der resultierenden Faserkonzentration festma- Chen. Es wurde gefragt. ob bei T?tigkeiten, aus denen zuverl?ssig Reine Lu?konzentrationen ?ber 2.3. 1000 oder 500 Fasernlm3 resultieren, per Konvention einer Katego?e .keine T?tigkeit mit As- best? zugordnet werden sollten. Dies wurde ?berwiegend nicht bef?rwortet. einige Mitglieder hie!- ten aber ein f?r sinnvoll. F?r solche Konstella?onen kenn- ten (auch weitgehende) Erleichterungen bei den Pflichten festgelegt werden. sie sallten aus der Betrachtung nicht genzlich herausfallen. Historische Bezugsgr??e Keine automatische Einordnung ale asbestfrei f?r nach dem Asbestverbot erstelite Objekte. lm Ubrigen wird auf die Ergebnisse zu ..Auf~ traggeberp?ichten? verwiesen. Far Ermittlungen in Bestandsobjekten ist der Zeitpunkt des Asbestverbots (31.10.1993) eine wichtige Bezugsgr??e. Es were aber nicht sachgerecht. Gebaude nach 31.10.1993 per Konven- tion als ,asbestfrei? einzuordnen. sowohl wegen Ubergangsregeiungen als auch wegen spaterer unbeabsichtigter oder illegaler Verwendung. Konkreteres kann hier beim Aufbau der Fachdaten- bank Geb?udeschadstoffe entwickeit warden. Herangehensweise soll stattdessen sein, f0r nach dem Verbotszeitpunkt errichtete Objekte grundsetzlich festzuiegen und eine vorzusehen, wenn entgegen der Annahme Ashes! vorgefunden wird. Seite 58 von 64 AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefSto?V") - Anhang: im Detail Stand: 20.12.2018 Thema und Bewartung Erl?iuterungen I aus der Diskussion I M?gliche bei der Bau- werkserkundung Eine Konvention fUr auf der Ebene der TRGS wird ben?tigt. Zu ber?ck- sichtigen sind Probenahmestrategie, Analyse- verfahren und Dokumentation. Es muss noch gekl?irt warden, wer dies leisten kann und soII. Auf die Ergebnisse zu .Auftraggeberp?ich? ten? wird verwiesen. F?r die Ermittlung des Arbeitgebers gibt es bisher keine Standardvorgabe, .wie gut' das be- troffene Objekt untersucht sein muss, um zu ob es sich um ,Asbestt?tigkeiten" han- delt (wie gut muss untersucht sein f?r ein ?Label Auch ist offen. in welchem Umfang eventuell auch Positivbefunde vorliegen d?rfen, ohne dass dadurch eine Regelannahme .As- bestt?tigkeit? zu treffen Est (was bedeuten 2 Positivproben in 800?). Ubertragbarke? van Ergeb? nissen ist zu pr?fen. Neben Informationen aus dem der sich mit Erkundung befasst, ware interessant, nach welchen Standards oder gesetzlichen Vorgaben andere EU-MS arbeiten. In Frankreich wird die Zahl cler Proben basierend auf Grundff?iche festgelegt. Es m?sste sinnvollemeise nur der Ar- beitsbereich betrachtet werden (also nicht das ganze Geb?iude). Anzustreben ist eine Techni- sche Regel zur Beschreibung der Kombination von Probenahrnestrategie, Analyseverfahren und Dokumentation. In Betracht kommt eine eigene Regel oder ein Anhang zur TRGS 519, wobei far die inhaltliche Erarbeitung voraussichtlich ein anderer Personenkreis ben?tigt wird. Hinweis ZDB: Eine lnbezugnahme des VDI Oder seiner Richtlinien wird abgelehnt. da diese anders als DIN-Norman nach DIN 820 nicht im Konsensverfahren erarbeitet bzw. verabschie? det werden. DGUV spricht sich f?r Anhang zur TRGS 519 aus. Seite 59 von 64 AK Asbest (AGS-Baraterkreis ,Novellierung GefStofN') Stand: 20.12.2018 Anlagen Salts 60 von 64 AK Ashes! (AGS-Beratarkreis .Novellierung GefSlofij Stand: 20.12.2018 Ablauf der Bemtungen Elnnetzung durch den AGS-Beralerkrels .Nevellierung GefSlofN' 1m Dazernber 2018 Benennung van bis Februar 2017 1. Sltzung 20.!21. Februar 2017 in Hamburg (Schwerpunkt: Auftragsktarung) 2. Sltzung 1J2. Jun12017 In Hamburg (Schwerpunkt: Identi?kation erdrterungabedurfliger Themen) 3. Sltzung 25.!28. Oktober 2017 ln Hannover (Schwerpunkt: Zusammenwirken dam Nationalen Asbeeldialog, Bearbeitungsmeglichkei- ten der Identifizierten Themen) mit AK Asbest. AK TRGS 519 und Akteuren des Nationalen Asbestdi- alogs am 13. November 2017 in Benin an den Beraterkrels bei dessen 2. Sitzung am 12. Februar 2018 4. Sitzung 7.18. Marz 2018 in Kassel (Schwerpunkt: Auftraggeberp?ichten. Quali?kationsanforderungen) 5. Sitzung 2J3. Mai 2018 in Berlin (Schwerpunkt: Auftraggeberpflichten, Quali?kationsanforderungen) 6. Sitzung 19.!20. Juni 2018 in Hamburg (Schwerpunkt: Vemaltungsverfahren) Bericht zur Zwischenbilanzkonferenz des Nationalen Asbestdialogs am 2. Juli 2018 7. Sitzung 26.127. Juli 2018 in Kassel (Schwerpunkt: Tatigkeitsverbote) Treffen mit Vertretern der zum Thema: Auftraggeberpflichten am 13. September 201 8 in Hamburg 8. Sitzung 17.!18. September 2018 in Frankfurt {Schwerpunkt Risikobezug) Bericht an den Beraterkreis bei dessen 3. Sitzung am 25. September 2018 9. Sitzung 22.!23. Oktober 2018 in Bochum (Schwerpunkt: Auftraggeberp?ichten, 10. Sitzung 17.118. Dezember 2018 in Hamburg (Schwerpunkt: Seite 82 von 84 Abschiussbericht AK Asbest (AGS-Beraterkreis ,Novellierung GefStoffV') Stand: 20.12.2018 Abk?rzungen AGS UA I AK ASI BBSR BDI BG BAU BGV BG ROI BK 2014 BMAS BMU BV Farbe BV MiRo BR BGBI ChemG DA DGB DGUV EU IFA IG BAU ILO GefStoffV GVSS HDB LASI MS Niedersachsen Ausechuss far Gefahrsloffe, Unterausschuss I Arbeilskreis Abbruch. Sanlerung. Instandhaitung Bundesanstalt for und Arbeitsmedizin fur Bau-. Stadt- und Raumforschung Bundesverband der Deutschen industrie Berufsgenossenschaft der Beh?rde far Gesundheit und Verbraucherschutz Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische lndustrie 1. AGS?Beraterkreis ,Novellierung GefStofN". der 2014 Ver- schl?ge fiir die Asbestregelungen vorgelegt hat Bundesministerium fiir Arbeit und Seziales Bundesministerium fiir Umweit, Naturschutz und nukleare Si- cherheit Bundesverband Farbe. Gestaltung, Bautenschutz Bundesverband Mineraiische Rohsto?e Bundesrat Bundesgesetzblatt Chemikaiiengesetz Deutscher Abbruchverband Deutscher Deutsche Gesetziiche Unfallversicherung Europeische Union Institut f?r der DGUV Bauen-Agrar-Umwelt International Labour Organization Internationale Arbeitsorga? nisation Gefahrstoffverordnung Gesamtverband Schadsto?sanierung Hauptverband der Deutschen Bauindustrie Landesamt fiir Gesundheitsechutz und techni- sche Sicherheit L?inderaussch use f?r und Sicherheitstechnik Nieders?chsisches Ministerium f?r Soziales, Gesundheit und Gieichstellung Seite 63 von 64 Abschiussbericht AK Asbest (AGS?Beratarkreis .Novellierung GefStofN') Stand: 20.12.2018 REACH RL TRGS UBA UVT V0 VDSI WSV ZDB ZDH EurOpaische Chemikalienverordnung REACH. V0 (EG) Nr. 190712006 Regeln for Gefahrstoffe Umweltbundesamt er Verordnung Verband for Sicherhe?lt. Gesundheit und bei der Arbeit Wasserstra?en- und des Bundes Zentralverband Deutsches Baugewerbe Zentralverband des Deutschen Handwerks Seite 64 von 64 ?fEitEE