Europiisches Europ?isehes Patentamt ?mm? 80298 MUNCHEN Office europ?en des brevets Haben Sie Fragen zu dieser Mitteilung Kontaktieren Sie die Kundenbetreuung unter DelandE-K?nigswenger, Flavie Fleck, Hermann-Josef Jeck Fleck Patentanw?lte Klingengasse 2 71665 Vaihingen/Enz ALLEMAGNE Datum 26.06.2019 Zeichen Anmeldung Nr./Patent Nr. A 20625 107663379 - 1002 2475827 Anmelder/Patentinhaber acG Holding AG, et al Ladung zur mtindlichen Verhandlung gem?B Hegel 115 (1) EPU Hiermit werden Sie zur miindlichen Verhandlung in Sachen des obengenannten europ?ischen Patents geladen. Die zu er?rternden Gegenst?nde sind in dem dieser Ladung beigef'Ligten Bescheid (EPA Form 2906) genannt Die ??entliche miindliche Verhandlung findet statt vor der Einspruchsabteilung am 31.03.20 um 09.00 Uhr im EPA, Raum 3465, Bayerstr. 34, PschorrH?fe, 80335 Miinchen Anderungen des Verhandlungstermins sind nicht m?glich, ausser in begr'Lindeten Sonden??llen (siehe ABI. 1/2009, 68). Sollten Sie_ nicht Iadungsgem?B erscheinen, so kann das Verfahren ohne Sie fortgesetzt werden (R. 115 (2) EPU). Hinsichtlich der wird auf Regel 4 EPU hingewiesen. Bez'Liglich der Vorlage von Vollmachten fiir Angestellte und Rechtsanw?lte als Vertreter vor dem EPA wird auf die Mitteilung in der Sonderausgabe Nr. 3 ABI. EPA 2007, S. 128 verwiesen. Der?Zeitpunkt, bis zu dem Schrifts?tze und/oder Unterlagen eingereicht werden k6nnen (R. 116 EPU), ist der 31.01.20. Parkpl?ttze stehen in der Tiefgarage zur Verfiigung, jedoch nur iiber die Einfahrt "Grasserstrasse Bei Vorlage der Ladung zur miindlichen Verhandlung an einer der Pf?rtnerlogen in den PschorrH?fen, kann das Parkticket entwertet werden. 1. Priifer: 2. Priifer: Vorsitzende(r): Kremsler, Stefan Giannakou, Evangelia Schouten, Adri Fiir clie Einspruchsabteilung Anlagen: ??es Paternity,? Empfangsbest?tigung (Form 2936) gt? 56? Regel 4 EPU (EPA Form 2043) 0,5 Bescheid (EPA Form 2906) - ?29 s? 03009 (58,9 .0 ?04,79 3mm mit zur Poststelle am: 21.06.19 EPA Form 2310 10.18 (21/06/19) ORAL4 Seite1 von 1 Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 1 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande Parteien 1 Inhabenn: Holding AG 2 Einsprechende 1: F.J. Aschwanden AG 3 Einsprechende 2: JORDAHL H-Bau AG Antr?ge 4 Die Einsprechende 1 (F.J. Aschwanden AG, im Folgenden E-I) beantragte den Widerruf des Patents in vollem Umfang auf der Grundlage von Artikel 99 EPU aus folgenden Griinden: - Artikel 100(a) Artikel 52/54 EPU (fehlende Neuheit) - Artikel 100(a) Artikel 52/56 EPU (mangelnde erfinderische Tatigkeit) - Artikel 100(b) Artikel 83 EPU (mangelnde Ausfiihrbarkeit) 5 Die Einsprechende 2 (JORDAHL H-Bau AG, im Folgenden E-II) beantragte den Widerruf des Patents in vollem Umfang auf der Grundlage von Artikel 99 EPU aus folgenden Griinden: - Artikel 100(a) Artikel 52/54 EPU (fehlende Neuheit) - Artikel 100(a) Artikel 52/56 EPU (mangelnde erfinderische Tatigkeit) - Artikel 100(b) Artikel 83 EPU (mangelnde Ausfiihrbarkeit) - Artikel 100(0) Artikel 123(2) EPU (unzulassige EnNeiterung 6 Die Patentinhaberin Holding AG beantragt die Zuriickweisung des Einspruchs (Art. 101 (2) EPU) und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung. Hilfsweise beantragt Sie: - Aufrechterhaltung des Patents in ge?nderter Fassung gemaB Hilfsantrag 1 vom 16.01.2019 - Aufrechterhaltung des Patents in ge?nderter Fassung gemaB Hilfsantrag 2 vom 16.01.2019 7 Hilfsweise beantragten alle Parteien eine miindliche Verhandlung EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 2 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande Beweismittel 8 Innerhalb der wurden folgende Beweismittel vorgebracht: E1: Nippon Steel Technical Report No. 96 July 2007 ?High Strength Deformed Bar-in-Coil HDC800 for Shear Reinforcement of RC Beam with Web-opening?; Seiten 67 bis 74; Veroffentlichung: Juli 2007 E2: Japanisches Dokument, in welchem Verstarkungselemente nach Beilage A1 dargestellt sind E3: Japanische Patentveroffentlichung JP 1995-207837 A mit Abstract; Veroffentlichung: 08.08.1995 E4: ACI Structural Journal ,,Design of Reinforced Concrete Beams with Circular Openings", Seiten 407 bis 415; Veroffentlichung: Mai-Juni 2001 E5: Preisliste fUr das Produkt der Firma F.J. Aschwanden AG, Lyss, Seiten 1 bis 8; Veroffentlichung 2005 E6: ag, Stauffacherstrasse 4,3006 Bern ,,Beschreibung Erweiterungsbau Nestle Product Technology Centre Konolfingen?, 1 Seite E7: Fotographie der Baustelle des Nestl? Produkt Technology Centre in Konolfingen, aufgenommen am 05.05.2009 mit rUckseitiger schriftlicher Bestatigung des Fotographen Konrad Rohner, 1 Blatt E8: CTBUH 2004 October 10-13, Seoul, Korea ?Shear Behavior of Beams with Web Openings Reinforced by Prestress Force" Seiten 128 bis 135; Veroffentlichung: Oktober 2004 E9: US Normen ACI 318-08 ?Building Code Requirementsfor Structural Concrete (ACI 318-08) and Commentary" Titelblatt; 1 Blatt Einleitung; Seiten 155 und 190; Veroffentlichung: Januar 2008 EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 3 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande E10Oktober 2001 E11: JPH 06 322 890 A2 (ver?ffentlicht am 22. November 1994) E11a: Maschinelle Ubersetzung der Beschreibung der D1 durch Espacenet E12: JPH O5 321 404 A2 (ver?ffentlicht am 07. Dezember 1993) E12a: Maschinelle Ubersetzung der Beschreibung der D2 durch Espacenet E13: JP 7 062 793 A2 (ver?ffentlicht am 07. Marz 1995) E13a: Maschinelle Ubersetzung der Beschreibung der D3 durch Espacenet E14: JPH 05 86 686 A2 (ver?ffentlicht am 06 April 1993) E14a: Maschinelle Ubersetzung der Beschreibung der D4 durch Espacenet E15: Concrete Beams with Openings M. A. Mansur, Tan 1999, CRC press, ISBN 0-8493-7435-9 E16: JP 2004 124 623 A (ver?ffentlicht am 22. April 2004) E16a: Maschinelle Ubersetzung der Beschreibung der D6 durch Espacenet IV. In der mdl. Verhandlung zu besprechende Punkte: 9 W?hrend der miindlichen Verhandlung werden folgende Punkte zu kl?ren sein: 9.1 - Feststellung des Ver?ffentlichungsdatums und der Umstande betreffend der Dokumente E6 und E7 9.2 - behauptete mangelnde Ausfiihrbarkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Art. 84 9.3 - behauptete unzulassige Erweiterung des Gegenstands des Anspruchs 1 gegeniiber der urspriinglichen Offenbarung (Art. 123(2) EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 4 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande 9.4 - behauptete mangelnde Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Art. 52/54 9.5 - behauptete mangelnde industrielle Anwendbarkeit (Art. 57 9.6 - ggf. behaupteter Mangel an erfinderischer Tatigkeit des Gegenstands des Anspruchs1 (Art. 52/56 V. Unabh?ngiger Anspruch Merkmalsanalyse Anspruch 1: A Vorrichtung zur Verstarkung von Betonbauten, die mittels eingesetzter Bauelemente geschw?chte Zonen Uberbr?ckt, welche durch Einbauten entstehen, und die Krafte Ubertragt, wobei zusatzlich zur konventionellen, urspri?mglich durch den Baustatiker berechneten Auslegung der Armierung und vor dem Eingiessen des Betons die Einbauten mit mindestens einem Bauelement umgeben sind, das Bauelement mindestens ein Zugelement in Form einer geraden Zugstange, eines gebogenen Stabs oder eines Rahmens beinhaltet, lwelches an beiden Enden mit einer Verankerung verbunden ist, EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 5 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande mindestens eine Halterung vorhanden ist, welche mit dem Zugelement oder der Verankerung verbunden ist oder vom Zugelement selbst gebildet ist, wobei durch das Bauelement ein Kr?ftemodell gebildet ist, welches das Iokale Schubtragverhalten der Statik im Bereich der Einbauten verst?rkt, und damit die durch die Einbauten geschw?chte Betonkonstruktion durch Ubertragung der Kr?fte verbessert, und die durch die Einbauten verursachten statischen Schw?chungen der Betonkonstruktion reduziert oder beseitigt, indem Schub-, Druck-, Quer-, Zugkr?fte und/oder Biegemomente durch das Zugelement Ubernommen werden, wobei durch das Kr?ftemodell fUr die Einbauten kraftneutrale Zonen gebildet sind, das Bauelement diese kraftneutralen Zonen auf zwei einander gegen?berliegenden Seiten zumindest teilweise, sowie auf einer die beiden Seiten verbindenden dritten Seite vollst?ndig umgibt, 3 die Halterung zum Halten der Einbauten in der kraftneutralen Zone angeordnet ist und die Einbauten in den kraftneutralen Zonen untergebracht werden. EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 6 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande VI. Vorl?ufige, nicht bindende Auffassung der Einspruchsabteilung 1o Mangelnde Ausfiihrbarkeit (Art. 100(1)) EPU) 10.1 Die Einspruchsabteilung kommt zu der vorl?ufigen Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents so deutlich und vollst?ndig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ohne unzumutbaren Aufwand ausfiihren kann. 10.2 Die E-I bringt vor, dass bei der Ausfiihrung des Merkmals mit einer geraden Zugstange gem?B Patentanspruch 1 das Streitpatent keinerlei Lehre dazu enthalte, wie diese gerade Zugstange die Merkmale und R, also das Umgeben der kraftneutralen Zone, erftillen kann. 10.3 Die E-II bringt vor, dass gem?B Merkmal 8 die Halterung innerhalb der kraftneutralen Zone angeordnet sei, und gem?B Merkmal und diese zeitgleich "umgebe". Das Umgeben der kraftneutralen Zone k?nne aber folglich nicht durch die Halterung gegeben sein. da diese ja innerhalb dieser Zone angeordnet sei. Im Widerspruch dazu zeige jedoch die Figur 7 des Streitpatents deutlich, dass in der Tat die Halterung die kraftneutrale Zone umgebe oder diese sogar definiere. Daher ergebe sich ein Widerspruch der dazu fiihre, dass die Erfindung wie im Patentanspruch 1 definiert nicht ausftihrbar sei. 10.4 zu 10.2: Die Einspruchsabteilung geht vorl?ufig davon aus, dass die gerade Zugstange nicht die "kraftneutrale Zone" umgibt, sondern das Bauelement (vgl. Merkmale des Patentanspruchs 1). Dieses besitzt an den Enden der "Halterung" jeweils eine "Verankerung". Diese ist im Anspruch 1 explizit definiert (vgl. Merkmal I) und scheint die "kraftneutrale Zone 31 den Merkmalen und zu umgeben (vgl. Abs. [0018] i.V.m. Fig. 20 der Daher scheint der Gegenstand beziiglich der Merkmale H, und ausfiihrbar zu sein. 10.5 zu 10.3: die Einspruchsabteilung geht vorl?ufig davon aus, dass der Patentanspruch 1 lediglich definiert, dass die ?Halterung" i_nder "kraftneutralen Zone? angeordnet ist, nigh]; iedggh innerhalb dieser Zone, wie es die E-II interpretiert (vgl. Merkmal S). Diese Anordnung in der kraftneutralen Zone schlieBt nicht aus, dass sich die Halterung 4 auch iiber besagte Zone hinaus erstreckt, wie dies bspw. in Fig. 20 dargestellt ist. Daher ergibt sich auch kein Widerspruch zwischen den Merkmalen einerseits und und andererseits. EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 7 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande 11 Unzulassige Erweiterung (Art. 100(c) EPU) 11.1 Die Einspruchsabteilung ist der vorlaufigen Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegeniiber der urspriinglichen Offenbarung unzulassig erweitert ist. 11.2 Die E-II bringt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei im Hinblick auf die Offenbarung unzulassig erweitert. Durch das Hinzufiigen des Merkmals R, wonach eine dritte Seite der kraftneutralen Zone vollstandig von dem Bauelement umgeben ist, gebe es keine Basis in den urspriinglichen Unterlagen. Die E-II bringt dariiber hinaus vor, dass es auch fiir das Merkmal (also das teilweise Umgeben der kraftneutralen Zone auf gegeniiberliegenden Seiten) keine Basis in den Unterlagen gebe. 11.3 Die E-II bringt weiter vor, dass durch das Ersetzen des Merkmals "Bauelement" wie im urspriinglich eingereichten Anspruch 1 durch das Merkmal "Vorrichtung", wie im Patentanspruch 1, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 [iber die urspriingliche Offenbarung hinausgehe. 11.4 Die Patentinhaberin bringt vor, dass sich aus der Gesamtheit der Figuren mit fachmannischem Verstandnis eindeutig und zweifelsfrei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hervorgehe. 11.5 Beziiglich des Einfiigens des Merkmals ?Vorrichtung? ist die Einspruchsabteilung der vorl?iufigen Auffassung, dass dadurch fiir den Fachmann keine neue Information hinzugefiigt wurde, die nicht bereits urspriinglich offenbart war. Der Patentanspruch 1 bezieht sich nach wie vor auf "Bauelemente" zur Uberbriickung geschwachter Zonen (vgl. Merkmal Patentanspruch 1). Lediglich das Merkmal "Vorrichtung" wurde hinzugefiigt. Aus der Gesamtoffenbarung sich dem Fachmann jedoch eindeutig und zweifelsfrei, soweit dies nicht schon implizit mit de Begriff "Bauelement" offenbart ist, dass es sich dabei um eine Vorrichtung handelt. Beziiglich der hinzugefiigten Merkmale und scheinen jedoch in der Tat die einzige Basis in der urspriinglichen Anmeldung die Figuren zu sein. Die Figuren und insbesondere die Figur 4, 5, 7 und 20-22 lassen jedoch keine eindeutige und zweifelsfrei Entnahme dieser Merkmale zu. Insbesondere ist die ?kraftneutrale Zone" hier zweidimensional eingezeichnet, was jedoch nicht der realen Krafteverteilung in derartigen Bauteilen (diese wird Zug- und Druckspannungen in einer Ebene sowie Zugspannungen in einer anderen EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Date Date Blatt Anmelde-Nr: 26.06.2019 Sheet 8 ApplicationNo: 10 766 337.9 Feuille Demande 12 12.1 12.2 12.3 12.4 Ebene umfassen) Daher kann auch nicht eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden. wie die "kraftneutrale Zone? insgesamt in ihrer Ausdehnung festgelegt ist und welohe Teile dieser Zone in weloher Art und Weise vollstandig oder teilweise umgeben werden. Des Weiteren zeigen die angesprochenen Figuren jeweils allesamt kraftneutrale Zonen, die in einer in bestimmter Art und Weise (vgl. Merkmale und R) von dem Bauelement umgeben werden. Diese Information wurde jedoch nicht in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Der Fachmann scheint daher durch die Anderung mit neuen Informationen konfrontiert zu sein, die urspriinglioh nicht in den Anmeldeunterlagen enthalten waren. Neuheit (Art. 100(a), Art. 52(2) i.V.m. 54 EPU) Die Einspruchsabteilung ist der vorl?ufigen Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist und daher die Erfordernisse des Art. 52(2) EPU nicht erfiillt. Die bringt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemaB Streitpatent sei nicht neu, da er bereits durch die E1 - E5 vorweggenommen sei. Die bringt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemaB Streitpatent sei nicht neu, da er bereits durch die E11 -E16 vorweggenommen sei. E11 Die Patentinhaberin bringt vor, dass die Merkmale J-P und 8, nicht in E11 gezeigt sind. Die Vorrichtung zur Verstarkung des in Figur 1 gezeigten Betonbalkens (Abs. [0001] der E11) sei Teil derArmierung des Balkens und folglioh seien die Merkmale E-G nicht erfiillt. Des Weiteren sei aus der E11 nicht ersiohtlioh, wie olie 2 in ihrer Position gehalten werde, so dass auoh das Merkmal der Halterung (Merkmal J) nicht gezeigt sei. Auch sei das Kraftemodell mit kraftneutraler Zone nicht in E11 angesproohen, weshalb auch die Merkmale K-M und nicht gezeigt seien. Beziiglioh der Merkmale N-O bemerkt die Patentinhaberin, dass keine Schwachung der Betonkonstruktion im Sinne des Anspruchs 1 bei der in E11 gezeigten Konstruktion vorliege, sondern vielmehr vorab definierte (")ffnungen, die bereits durch in der vorgesehenen Armierung eingeplanten Verstarkungen abgedeokt werden. Hinsichtlich der Merkmale und sei nicht gezeigt inwiefern die "iron plate", EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 9 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande wie sie in E11 bezeichnet wird, [iberhaupt eine "Halterung" im Sinne des Anspruchs 1 darstelle. Daher seien auch die Merkmale und nicht in E11 gezeigt. 12.5 Die Einspruchsabteilung kommt zu der vorlaufigen Auffassung, dass E11 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zeigt. Die Vorrichtung zur Verst?rkung von Betonbauten (Betonbalken; vgl. Abs. [0001] der E11), welche mittels der eingesetzten Bauelemente 2-4 die durch den Einbau 1/2 Hiilse; vgl. Abs. [0005]; Fig. 1) entstehen, dient zur Uberbriickung der dadurch geschwachten Zone (Abs. [0004]). Die Vorrichtung ist dabei zusatzlich zur konventionellen, urspriinglich durch den Baustatiker berechneten Armierung des Betonbalkens (Bewehrungselemente 5 und 6) an sich, also ohne den Einbau 1, und vor dem EingieBen des Betons, vorgesehen (vgl. Abs. [0005]: ?transported to the site and only setting this set on site?; i.e. die Vorrichtung/Bewehrung 2-4 ist nicht Teil der "iiblichen" Bewehrung und ist nicht darin ab Werk eingebunden). Folglich scheinen die Merkmale A-G in E11 gezeigt zu sein. Weiterhin zeigt die E11 eine Verankerung 4 mit einem Zugelement (=gebogene, auBere, an Verankerungen 4 aufgehangte Vertikalbewehrungen), wobei eine Halterung 3 an der Verankerung 4 aufgeh?ngt ist (vgl. Fig. 1). Daher sind nach vorlaufiger Auffassung die Merkmale H-J ebenfalls in D1 gezeigt. Durch die Anordnung des Bauelements 2-4 im Balken entsteht per se ein Kraftemodell, welches die Ubertragung der Schubkrafte in der geschwachten Einbauzone beeinflusst, um so eine durchgangige Tragfahigkeit des Betonbalkens zu gewahrleisten, in dem die entstehenden Krafte von der Vorrichtung zumindest teilweise aufgenommen werden. Das allein ist der Zweck der Vorrichtung 2-4. Durch die Vorrichtung 2-4 wird eine kraftneutrale Zone hergestellt, in welcher sich der Einbau 1/2 ohne Tragkraftverlust des Balkens realisieren lasst (analog zum Streitpatent). Daher sind auch die Merkmale K-P in E11 gezeigt. Auf zwei gegeniiberliegenden Seiten wird hierzu die kraftneutrale Zone von dem Bauelement 2-4 umgeben (vgl. Fig. 1 und 2), und auf einer dritten, diese beiden Seiten verbindenden Seite (vertikale, gebogene Bewehrung) ebenfalls. Die Halterung 3 ist dabei ebenso wie die Einbauten 1/2 in der kraftneutralen Zone angeordnet (vgl. Fig. 1; die Schubkrafte werden von den gebogenen, vertikal verlaufenden Schubbewehrungen um die Halterung 3 abgeleitet). Folglich sind auch die Merkmale Q-T in E11 gezeigt. EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 10 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande Daher scheinen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in der E11 gezeigt zu sein und der Patentanspruch 1 scheint folglich gegeniiber der E11 nicht neu zu sein. E12 12.6 In analoger Art und Weise zeigt E12 eine Vorrichtung, welche Bauelemente 24 umfasst, urn durch Einbauten 26 (Wasser, Klimaanlage; vgl. Abs. [0002]) in Betonbalken (vgl. Abs. [0001] und Fig. 1) geschw?chte Zonen zu iiberbriicken. Dabei ist zus?tzlich zur geplanten, konventionell vorgesehenen Bewehrung die Zusatzbewehrung 24 zur Schaffung einer kr?fteneutralen Zone fiir die Einbauten 26 gezeigt (Abs. [0013]; Fig. 1). Diese umfasst eine Halterung 32/34 (vgl. Fig. 1), welche mit der Verankerung 28 verbunden ist (vgl. Abs. [0014]: ?sheath is supported by both end portions of the reinforcement bar?). Dabei liegen die Zugelemente (Teile des Bewehrungsbiigels 28a/28b, die den Einbau 26 umgeben; vgl. Fig. 1) oberhalb und unterhalb des Einbaus 26 und umgeben diesen an 4 Seiten. Die Halterung 32/34 ist dabei zumindest teilweise in der kraftneutralen Zone (zumindest im Bereich des an den Einbau 26) angeordnet. Folglich zeigt auch die E12 alle Merkmale des Patentanspruchs 1. E13 12.7 Eine ?hnliche Vorrichtung mit Bauelementen 6/10/12/14 zeigt die E13, wobei auch hier durch Einbauten 4; vgl. Abs. [0014]; Fig. 1) geschw?chte Zonen eines Betonbalkens (vgl. Abs. [0011]) mittels zus?tzlicher Bewehrung, umfassend ein Zugelement 12 (verl?uft in 3 vertikalen Ebenen um die aus einem Metallrohr gebildete Halterung 6), eine in der kraftneutralen Zone angeordnete Halterung (vgl. Abs. [0014]; Fig. 1 und 2), die mit einer Verankerung 10 an beiden Enden (des Rohrs 6, vorne und hinten, vgl. Fig. 1) verbunden ist, entlastet werden. Folglich scheint auch die E13 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu zeigen. EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande E14 12.8 Auch die E14 (vgl. insbesondere Figuren 1-4) zeigt eine Vorrichtung mit Bauelementen 10 zur Uberbriickung geschwachter Zonen, welche durch Einbauten (Rohr 15; vgl. Abs. [0020]; Fig. 2) entstehen. Die Vorrichtung ist dabei zusatzlich zur konventionell vorgesehenen Bewehrung 11/13 eingebaut (vgl. Fig. 4). Das Bauelement 10 umfasst hierzu Halterungen 6, die in der kraftneutralen Zone angeordnet und von Zugelementen 2 in Form eines gebogenen Stabes umgeben sind. In deren Endbereichen (horizontale bzw. vertikale Endbereiche Rahmenteile) sind die Zugelemente 2 mit der Halterung 6 verbunden. Dabei ist durch den auBeren, rechteckigen Bewehrungsrahmen auch eine Verankerung im Sinne des Anspruchs 1 gegeben. Diese Verankerung ist mit dem Zugelement 2 (innerer, rechteckiger Rahmen; vgl. Fig. 2) fiber den dazwischen verlaufenden, vertikalen Ast an beiden Enden (Ast Iauft auf 2. Ende der Bewehrung 2 im inneren Ring zu und ist damit endseitig am abgebogenen Ende verbunden) verbunden. Folglich scheint auch die E14 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu zeigen. E15 12.9 Die Vorrichtung nach E15 (vgl. Fig. 2.20 und 3.12) scheint nach vorlaufiger Auffassung der Einspruchsabteilung keine "Halterung" zum Halten der Einbauten in der kraftneutralen Zone (vgl. Merkmal 1. 5 und 1.10) zu besitzen. Vielmehr scheinen die Einbauten lediglich vom umgebenden Beton gehalten zu werden (vgl. auch Fig. 13 und 14 des Streitpatents: die Halterungen 4 sind zusatzlich zu den "Zugbewehrungen" 3 vorgesehen). Daher scheint der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegeniiber der E15 neu zu sein. E16 12.10 Die bereits in Bezug auf E15 getroffenen Feststellungen beziiglich des Fehlens des Merkmals "Halterung" treffen analog auf die Vorrichtung nach E16 zu. Auch hier ist lediglich (vgl. Fig. 1) die Zugbewehrung 16, welche den Einbau 15 umgibt, zu erkennen. Eine separate Halterung, welche die Einbauten 15 in der kraftneutralen Zone halt, scheint nicht gezeigt zu sein (Merkmale 1.5 und 1.10). Folglich scheint der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch gegeniiber der E16 neu zu sein. EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 12 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande E1 12.11 Das Dokument E1 bezieht sich auf einen Essay der Nippon Steel vorn Juli 2007. Die Vorveroffentlichung des Dokuments wurde duroh die Patentinhaberin nicht bestritten und die Einspruohsabteilung geht ebenfalls davon aus, dass dieses Dokument vor dem Prioritatstag des Streitpatents der Offentliohkeit duroh seine Ver?ffentliohung im Juli 2007 zug?nglioh war (vgl. Datum Seite 1, Kopfzeile der E1). Die Patentinhaberin bringt vor, dass die Vorrichtung nach E1 nicht die Merkmale E-G zeige, da es sich urn eine vorgefertigte Bewehrung (sie verweist auf S. 67, 2. Spalte: "factory-processed products") handele. Nach vorlaufiger Auffassung der Einspruohsabteilung handelt es sich bei der Anspruohskategorie oles Patentanspruohs 1 jedooh um eine Vorrichtung, wobei die Merkmale E-G des Patentanspruohs 1 die Vorrichtung lediglich dahingehend besohranken, olass vor dem EingieBen des Betons das Bauelement (also die "Zusatzbewehrung") die Einbauten umgibt. Das Merkmal "zusatzlioh zur konventionellen, urspriinglich vom Baustatiker berechneten Auslegung der Armierung" kann sich dabei auoh darauf beziehen, dass die "konventionelle, urspriingliche Bewehrung" lediglich die Bewehrung des Bauteils ohne die Einbauten betrifft. Folglich ist auch die Bewehrung nach E1, welche die Einbauten umgibt ("web-opening"; vgl. S. 67, 1. Abs. und Fig. 7) als "Zusatzbewehrung" anzusehen, die das "web- opening"; also den Einbau bereits vor dem EingieBen des Betons umgibt, da sie ja, wie von der Patentinhaberin festgestellt, bereits in der Fabrik eingebaut wurde. Folglich scheinen die Merkmale A-G durch die Vorrichtung nach E1 vorweggenommen. Dariiber hinaus zeigt die E1 auoh eine Halterung (an ?web-opening? anliegende Bewehrungseisen; vgl. Fig. 1 und 7), welohe in der kraftneutralen Zone angeordnet ist und mit dem Zugelement (?shear-relnforoement?, innerer Rahmen; vgl. Fig. 1 und 7) an beiden Enden mit einer Verankerung ("shear reinforcement, auBerer Rahmen) verbunden ist. Zusatzlich ist die Halterung mit dem Zugelement (innerer Rahmen) verbunden (vgl. Fig. 1 und 7). Die Vorrichtung ist zum Verstarken der Schubtragwirkung im gesohwachten Bereioh vorgesehen (S. 67, linke Spalte, 1. Abs.) und bildet ein Kraftemodell durch Umleitung der Schubkrafte (vgl. Foto 4; Druokversuch). Die Halterung (Stiitze der Einbauten "web-opening") liegt in der kraftneutralen Zone, wobei das Bauelement diese kraftneutrale Zone von alien 4 Seiten EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 13 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande umgibt (vgl. Fig. 1). Folglich scheint die E1 ebenfalls alle Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zu zeigen. E2 und E3 12.12 Die Dokumente E2 und E3 zeigen eine Vorrichtung analog zu der in E1 gezeigten Vorrichtung (vgl. Figuren auf Seite 1 der E2 bzw. Fig. 1 der E3 mit Fig. 1 der E1) und sind folglich nach vorlaufiger Auffassung der Einspruchsabteilung ebenfalls fl'Jr den Gegenstand des Patentanspruchs 1. E4 12.13 Das Dokument E4 zeigt eine Vorrichtung analog zu der in E15 (vgl. Fig. 20.2 bzw. 3.12) gezeigten Vorrichtung. Folglich scheint auch hier keine Halterung im Sinne des Patentanspruchs 1 gezeigt zu sein, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sich zumindest durch die Merkmale J, und von der aus E4 bekannten Vorrichtung unterscheidet. E5 12.14 Die Preisliste der ASCHWANDEN aus 2005 beziiglich der Produktserie zeigt auf Seite 3, Produktserie DURA-45L eine Vorrichtung, die zwar U-formige BUgel zeigt, die mit einer Riickverhangung im Endbereich versehen sind. Die BUgel sind zwar, wie von der E-l vorgebracht, zur Aufnahme von Einbauten geeignet, jedoch ist die "Halterung" weder in der kraftneutralen Zone angeordnet (da die BUgel selbst die Krafte umleiten und an ihnen angeordnete Einbauten daher diesen Kraften ausgesetzt sind), noch sind an beiden Enden der hakenformigen Verankerung Zugelemente vorgesehen. Vielmehr werden die BUgel in die konventionell vorgesehene Bewehrung (obere oder untere; vgl. der E-l vom 23.08.2018, Seite 16) eingehangt. Folglich scheinen zumindest die Merkmale H, l, P, und nicht in E5 gezeigt zu sein. 12.15 Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass nach vorl?ufiger Auffassung der Einspruchsabteilung der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegentiber den Dokumenten E1 bis E3 und E11 bis E14 ist. EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 14 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande 13 Mangelnde erfinderisghe (Art. 100(a) 1th Art. 52(2) i.V.m. 55 13.1 Falls die Dokumente E1 bis E3 und E11 bis E14 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht vorwegnehmen sollten, wie vorlaufig von der Einspruchsabteilung angenommen, wird die Frage des Vorliegens einer erfinderischen Tatigkeit beim Gegenstand des Anspruchs 1 zu klaren sein. 13.2 Welches Dokument als Stand der Technik angesehen wird, ist dann gegebenenfalls wahrend der miindlichen Verhandlung zu diskutieren. 13.3 Die Einspruchsabteilung geht aber zunachst davon aus, dass E11 als Stand der Technik gegentiber dem Anspruch 1 des Streitpatents anzusehen ist, da es sich ebenfalls mit der Aufgabe des Bereitstellens einer kraftneutralen Zone fiir nachtraglich eingeplante Einbauten in Betonbauten beschaftigt (ng. E11 Abs. [0005] und Streitpatent, Abs. [0011]). Insbesondere der letzte Satz des Abs. [0005] der E11 stellt dabei klar, dass die Vorrichtung=Zusatzbewehrung erst vor Ort eingebaut wird. Dies ist auch an den separat vorgesehenen Riickverhangungen 4 zu erkennen, die anders als beispielsweise der E1 nicht durch die bereits im Betonbalken vorgesehene Langsbewehrung gebildet wird. 13.4 Momentan erkennt die Einspruchsabteilung keinen Unterschied zwischen der Vorrichtung nach E11 und der Vorrichtung gemaB Patentanspruch 1, da dem Argument der Patentinhaberin, wonach die Vorrichtung nach E11 keine zusatzlich in situ vorgesehene Armierung zur Ableitung der an der Stelle der Einbauten auftretenden Krafte darstellt, nicht gefolgt werden kann. Insbesondere aus Abs. [0005] sowie dem strukturellen Aufbau der Vorrichtung wie in Fig. 1 der E11 gezeigt scheint eindeutig hervorzugehen, dass die Vorrichtung erst vor Ort eingesetzt wird, bevor der Beton eingegossen wird. Strukturell (i.e betreffend Merkmale 1 .5 und 1.7 bis 1.9 des Patentanspruchs 1) scheint die Vorrichtung nach E11 ebenfalls mit der beispielsweise im Streitpatent in Fig. 15 oder 21 gezeigten Vorrichtung iibereinzustimmen. HILF ANTRA 14 Anderungen (Art. 123(2) EPU) 14.1 Die Patentinhaberin gibt keine dezidierte Basis fiir die im Hilfsantrag 1 vorgenommenen Anderungen an. Die im Hilfsantrag 1 vorgenommenen Anderungen scheinen jedoch auf den Absatzen [0002] - [0004], [0008], [0011] und [0012] des Streitpatents zu basieren. EPA Form 2906 01.91TRI Datum Blatt Anmelde-Nr: Date 26.06.2019 Sheet 15 ApplicationNo: 10 766 337.9 Date Feuille Demande 14.2 Nach vorlaufiger Auffassung sind diese Anderungen ausreichend durch die ursprUnglich eingereichte Beschreibung an den Stellen gestiitzt. Die Erfordernisse des Art. 123(2) EPU scheinen folglich erfiillt zu sein. 15 Klarheit der Ansnriiche (Art. 84 EPU) 15.1 Die hinzugefiigten Anderungen betreffen insbesondere Merkmale, welche die VenNendung der Vorrichtung beschreiben, die jedoch zur weiteren des Vorrichtungsanspruchs herangezogen wurden. Insofern ergibt sich ein Mangel an Klarheit, verursacht durch die Anderungen, der im Anspruchssatz in der erteilten Fassung in dieser Art nicht vorhanden war (siehe Art. 84 EPU, 0841/95). Es ist weiterhin unklar, inwiefern die hinzugefiigten Merkmale [Jberhaupt den Schutzumfang der beanspruchten Vorrichtung da sie dem erteilten Patentanspruch 1 keine strukturellen Merkmale hinzufiigen. 16 Zulassidkeit der Anderunden dem. R. 80 EPU 16.1 Nach vorlaufiger Auffassung der Einspruchsabteilung sind die von der Patentinhaberin im erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Anderungen auch nicht zulassig, da sie keinem begegnen (R. 80 EPU). Insbesondere fUhren die Anderungen de facto zu keiner weiteren des Vorrichtungsanspruchs (vgl. Punkt 13.6.1 oben). 17 Neuheit (Art. 100(a). Art. 52(2) Wm. 54 EPU) 17.1 Da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemaB Hilfsantrag 1 im Wesentlichen die selben strukturellen Merkmale besitzt wie der erteilte Patentanspruch 1 gilt die unter Punkt 12 zur Neuheit geauBerte vorlaufige Auffassung mutatis mutandis. HILFSANTRAG II 18 Anderunden (Art. 123(2) EPU) 18.1 Die Patentinhaberin gibt keine dezidierte Basis fiJr die im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Anderungen an. Die im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Anderungen (analog zu Hilfsantrag 1) scheinen jedoch auf den Absatzen [0002] - [0004], [0008], [0011] und [0012] des Streitpatents zu basieren. Zusatzlich wurde ein Wechsel der Anspruchskategorie von der Vorrichtung (Gegenstand) zur Verwendung der Vorrichtung durchgefiihrt. Dies scheint nach vorlaufiger Auffassung der Einspruchsabteilung zulassig zu sein (vgl. Richtlinien, EPA Form 2906 01 .91TRI Datum Date Date Blatt Anmelde-Nr: 26.06.2019 Sheet 16 ApplicationNo: 10 766 337.9 Feuille Demande 19 19.1 20 20.1 20.2 20.3 iki rAn rn nmR. Die vorgenommenen Anderungen im Hilfsantrag 2 scheinen gem. R. 80 EPU zulassig zu sein, da sie dem Einwand der mangelnden Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 entgegnen. hi AL1 AL Da keines der im Verfahren befindlichen Dokumente den Gegenstand des Anspruchs 1 gemaB Hilfsantrag 2 vorwegzunehmen scheint, gilt der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vorlaufig als neu. E11 zeigt zwar (ng. Abs. [0005]) die Verwendung der Zusatzbewehrung 2?4 um die Einbauten 1, wobei diese erst auf der Baustelle eingesetzt werden. Jedoch gibt es keine Hinweise in E11 darauf, dass diese Zusatzbewehrung zum Zeitpunkt der statischen Auslegung der Armierung nicht vorgesehen war und erst durch vor Ort vom Arbeiter eingelegte, zusatzliche Einbauten verursacht und eingebaut wird. Auch der weitere, zitierte Stand der Technik scheint hierzu keinerlei Hinweise zu geben. EPA Form 2906 01.91TRI