Verena Akkermann und Dr. Gesa C. Teichert-Akkermann An das Standesamt Schellerten Rathausstraße 8 31174 Schellerten Schellerten, 16.12.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Stuke, hiermit legen wir Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 25. November 2019 ein, in dem Sie uns mitteilen, dass die von uns beantragte Amtshandlung der Mit- Mutterschaftsanerkennung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht durchführbar sei. Zur Begründung Entgegen Ihren Ausführungen gehen wir sehr wohl davon aus, dass sich unser Antrag auf eine planwidrige Gesetzeslücke bezieht. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften durch den Bundestag zum 1. Oktober 2017 ging es darum, gemäß der Verfassungsgerichtsurteile (Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 — und zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 — 2 BvR 1397/09 —) die Ungleichbehandlung von schwulen und lesbischen Paaren zu beenden. Dabei ging es auch darum, dem Urteil des BVerfG, Erster Senat vom 19. Februar 2013 Rechnung zu tragen, in dem es im 3. Satz der Leitsätze wie folgt heißt: „Leben eingetragene Lebenspartner mit dern leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial—familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.” (Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 — 1 BVL 1/11 — — 1 BvR 3247/09 —). Mit der Öffnung der Ehe durch die Gesetzgeberin sollte es keine rechtlichen Unterschiede mehr zwischen gegengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Partner_innenschaften geben. Da der besondere Schutz der Ehe auch immer mit dem besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) einhergeht, wollte die Gesetzgeberin damit auch gleichgeschlechtliche Eltern und deren Kinder rechtlich absichern und gleichstellen. Durch Verena Akkermann und Dr. Gesa C. Teichert-Akkermann diesen übergeordneten Willen mit Grundgesetzrang ist durch die bisher ausgebliebene Anpassung des Abstammungsgesetzes (Buch 4, Abschnitt 2 Titel 2 && 159ff. BGB) eben eine planungswidrige Gesetzeslücke entstanden. Die aktuelle planungswidrige Gesetzeslücke diskriminiert unser ungeborenes Kind gegenüber anderen Kindern, die in eine heterosexuelle Ehe geboren werden und enthält ihm wichtige Rechte vor. Damit verstößt die aktuelle Rechtslage gegen das Grundgesetz, und zwar konkret gegen: 0 GG Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Durch die Ungleichbehandlung unseres ungeborenen Kindes wird sowohl dessen Würde als auch die Würde von Verena Akkermann in ihrer Rolle als Mutter angetastet. Die Lebensrealitäten und Lebensumstände und die Beziehung von Verena Akkermann und unserem Kind werden negiert, damit werden sie zu Fremden erklärt und damit werden die Würde beider und deren Beziehung angetastet. Das einzige uns offenstehende Verfahren der Stiefkindadoption, das die Beziehung zwischen Verena Akkermann und unserem ungeborenen Kind rechtlich anerkennt, stellt eine Verletzung der Würde der Mit-Mutter dar. Durch die Schließung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, durch die Entscheidung, gemeinsam mit Dr. Gesa C. Teichert—Akkermann eine Embryonenspende anzunehmen, durch die liebevolle Begleitung der Schwangerschaft, durch Übernahme bereits entstandener Kosten hat Verena Akkermann eindeutig belegt, dass sie Mutter dieses Kindes ist und Verantwortung tragen will und trägt — ebenso wie verheiratete, werdende Väter. Diese Entscheidungen werden durch das Stiefkindadoptionsverfahren in Frage gestellt, da sie nochmals nachgewiesen werden müssen und die Eignung von Verena Akkermann als Mutter geprüft wird. Dieses unwürdige Verfahren zeigt deutlich, dass die Elternwürde eines verheirateten Vaters bzw. eines Vaters, der die Vaterschaft seines nichtehelichen Kindes anerkannt hat, eindeutig unangetastet bleibt, die einer Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Partnerinnenschaft / Ehe nicht. 0 GG Art 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Unser Kind wird vor dem Gesetz im Vergleich zu Kindern, die in eine gegengeschlechtliche Ehe geboren werden, ungleichbehandelt, indem nicht beide Eltern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit der Geburt als Eltern anerkannt werden. Damit werden dem Kind wichtige Rechte vorenthalten. Als gebärende Mutter, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, werde ich vor dem Gesetz gegenüber gebärenden Frauen in einer heterosexuellen Ehe Verena Akkermann und Dr. Gesa C. Teichert-Akkermann diskriminiert, da ich trotz Partnerinnenschaft und gemeinsamem Kinderwunsch zur Alleinerziehenden gemacht werde. GG Art 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Frauen, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft bzw. Ehe eingehen, werden in ihrer Elternschaft als nichtgebärende Eltern gegenüber Männern grundsätzlich diskriminiert, da sie mit der Geburt des Kindes nicht automatisch in die Geburtsurkunde eingetragen werden oder vorgeburtlich die Mit-Mutterschaft anerkennen können. GG Art 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aufgrund der Abstammung unseres Kindes aus einer Embryonenspende wird dieses benachteiligt, da ihm mit der Geburt nicht automatisch die zwei in Lebenspartnerschaft befindlichen Frauen als Eltern zuerkannt werden. Dem Kind wird ein zweites Elternteil, hier die Mit—Mutter, vorenthalten. Sollte es bei mir als gebärender Mutter während der Schwangerschaft oder der Geburt zu medizinischen Komplikationen kommen, die verhindern, dass ich für das Kind Sorge tragen kann oder tödlich enden, würde das Kind aufgrund des diskriminierenden Abstammungsrechts einen staatlichen Vormund gestellt bekommen bzw. zur Vollwaisen. Wir ersuchen Sie daher den Antrag auf Mit-Mutterschaft umgehend anzuerkennen, um einerseits die planungswidrige Gesetzeslücke für unser ungeborenes Kind zu schließen und andererseits um die grundgesetzwidrigen Diskriminierungen unseres ungeborenen Kindes, die von Verena Akkermann als sozialer Mutter und die von Gesa C. Teichert-Akkermann als gebärender Mutter zu beenden. Mit freundlichen Grüßen