Z Kanton Zug Einzelrichter Kantonsrichter ic.iur. L. Krähenbühl Entscheid vom 6. März 2019 in Sachen A. Gesuchstellerin, gegen B. Gesuchsgegnerin, betreffend Auskunftsrecht und Einberufung einer Generalversammlung Kantonsgericht ES 2018 449 Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchstellerin Es sei die Beklagte unter Strafandrohung des Art. 292 StGB anzuweisen, der Klägerin innert sieben Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft über und Einsicht in folgende Dokumente zu gewähren: a) Protokolle der Generalversammlung der Beklagten für die Jahre 2015 bis und mit 2017; b) detaillierter Geschäftsbericht der Beklagten für die Jahre 2015 bis und mit 2017; sowie c) Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2015 bis und mit 2017. Es sei vom Gericht eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten, welche innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils am Sitz der Beklagten in 6300 Zug, um 12:00 Uhr Ortszeit stattzufinden hat, mit folgender Traktandierung einzuberufen: a) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie des diesbezüglichen Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2016; b) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie des diesbezüglichen Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2017; c) Rückzahlung des Aktionärsdarlehens gewährt durch die Beklagte an ihre Aktionärin C. und D.; d) Aktivitäten und Resultate des Verwaltungsrates der Beklagten für das Geschäftsjahr 2017; e) Entlastung der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Beklagten; f) Wahl des Verwaltungsrats der Beklagten. Die Aktionärin A. bestimmt einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl in den Verwaltungsrat der Beklagten; sowie g) andere anlässlich der Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten zu diskutierende Vorschläge und Fragen. Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung des Art. 292 StGB anzuweisen, innert sieben Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung, welche nicht später als 30 Tage nach erfolgter Einberufung am Sitz der Beklagten in 6300 Zug, um 12:00 Uhr Ortszeit stattzufinden hat, mit folgenderTraktandierung einzuberufen: a) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie des diesbezüglichen Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2016; b) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie des diesbezüglichen Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2017; c) Rückzahlung des Aktionärsdarlehens gewährt durch die Beklagte an ihre Aktionärin C. und D.; d) Aktivitäten und Resultate des Verwaltungsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2017; e) Entlastung der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Beklagten; f) Wahl des Verwaltungsrats der Beklagten. Die A. bestimmt einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl in den Verwaltungsrat der Beklagten; sowie g) andere anlässlich der Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten zu diskutierende Vorschläge und Fragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Gesuchsgegnerin Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin. Seite 3/10 Sachverhalt Die Gesuchsgegnerin ist eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug und bezweckt Rohstoffhandel als Händler, Distributeur oder Agent, Beratung von Rohstoffproduzenten, -handelsunternehmen und anderen Dienstleistern in dieser Branche. Das Aktienkapital von CHF 100'000.00 ist in 1'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.00 eingeteilt. Die Gesuchstellerin ist Aktionärin der Gesuchsgegnerin und hält zumindest 400 Inhaberaktien, also 40 °/› des Aktienkapítals (act. 1 Rz 7; act. 9 Rz 9 f; act. 1/4). Mit Gesuch vom 8. August 2018 (Eingang: 10. August 2018) reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein mit der Begründung, sie habe mit Schreiben vom 18. Juli 2018 ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher, Protokolle der Generalversammlung, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 der Gesuchsgegnerin geltend gemacht und die Einberufung einer Generalversammlung verlangt (act. 1 Rz 9). ln der Gesuchsantwort vom 20. September 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (vgl. eingangs erwähntes Rechtsbegehren), da die Gesuchstellerin trotz behaupteter Beteiligung zu 50 °/0 am Aktienkapital der Gesuchsgegnerin weder eine Meldung gemäss Art. 697i OR (Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien) nooh eine Meldung gemäss Art. 697j OR (Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person) gemacht habe. Der Gesuchsgegnerin fehle es somit an der Aktivlegitimation. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 1. August 2018 darüber informiert, dass ihre Anfrage betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht und Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung infolge Ferienabwesenheiten spätestens Ende August 2018 bearbeitet und beantwortet würde. Ohne auf die Antwort der Gesuchsgegnerin einzugehen, habe die Gesuchsgegnerin ihr Gesuch beim Kantonsgericht eingereicht (act. 9 R215 ff.). In der Replik vom 4. Oktober 2018 stützte sich die Gesuchstellerin auf einen Urkundenprozess in Deutschland betreffend Aktionärsdarlehen, in welchem die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin als 50 %-ige Gesellschafterin bezeichnet und anerkannt habe. Ebenso werde E. als wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchsgegnerin anerkannt (act. 11 Rz 1 ff). ln der Duplik vom 3. Dezember 2018 führte die Gesuchsgegnerin aus, dass sie im vor dem Landgericht F. gegen die Gesuchstellerin geführten Forderungsprozess die Aktionärsstellung der Gesuchsgegnerin nicht nachzuweisen gebraucht habe, zumal die dort geltend gemachten Forderungen auf verschiedenen Darlehensverträgen beruhten, die als vertragliche Forderungen unabhängig von der Aktionärsstellung der Gesuchstellerin hätten geltend gemacht werden können. Die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt E. als wirtschaftlich Berechtigten der Aktienanteile an der Gesuchsgegnerin angegeben oder anerkannt. Dieses Wissen habe die Gesuchsgegnerin insbesondere zufolge fehlenden GAFI-Meldungen nicht (act. 19 Rz9fi) Mit der Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 reichte die Gesuchstellerin das Schreiben vom 13. Dezember 2018 ein, wonach E. der wirtschaftlich Berechtigte der Gesuchstellerin sei Seite 4/10 (act. 22 R215). Mit der Stellungnahme vom 28. Januar 2019 erwiderte die Gesuchsgegnerin, dass dieses von der Gesuchstellerin eingereichte Schreiben vom 13. Dezember 2018 die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte GAFI-Meldung nicht erfülle und nicht mehr berücksichtigt werden könne (act. 26 Rz 7). Die Gesuchstellerin reichte am 6. Februar 2019 eine weitere Stellungnahme ein, in der sie die Ausführungen der Gesuchsgegnerin bestritt und an ihrem Standpunkt festhielt (act. 28). Am 11. Februar 2019 teilte die Gesuchsgegnerin mit, auf eine weitere Eingabe zu verzichten, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen festhielt (act. 30). Erwagungen Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 LugÜ, Art. 151 Abs. 1 IPRG und Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO sowie § 28 Abs. 2 lit. c GOG ist das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG ist sodann schweizerisches Recht anwendbar. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchstellerin den GAFI-Meldepflichten nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei. Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin wären zudem auch sonst abzuweisen, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr in diesem Verfahren geforderten Auskünfte habe und ihr kein Einsichtsrecht in die in diesem Verfahren genannten Unterlagen zukomme und die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts nicht erfüllt habe (act. 9 Rz 19 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchsgegnerin von E. und D. resp. deren in Deutschland ansässigen Gesellschaften, nämlich der Gesuchstellerin und der C., gegründet resp. per Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2004 von einer GmbH in eine AG umgewandelt worden sei, weshalb die Eigentümerschaft stets transparent gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin bezeichne die Gesuchstellerin in einem hängigen Zivilprozess vor dem Landgericht F. selbst als ihre 50 %-ige Gesellschafterin und zudem seien Verhandlungen über den potentiellen Buyout der Anteile der Gesuchstellerin an der Gesuchsgegnerin exklusiv mit E. als deren wirtschaftlich Berechtigten geführt worden. Die Gesuchsgegnerin verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Verletzung der Meldepflichten berufe (act. 11 Rz 31 ff.). Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss gemäss Art. 697i Abs. 1 OR seit dem 1. Juli 2015 (lnkraftreten) den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapítals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft gemäss Art. 697] Abs. 1 OR (Inkrafttreten ebenfalls am 1. Juli 2015) innert Monatsfrist den Vor- und Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). Gemäss Art. 697m Abs. 1 OR ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden Seite 5/10 muss, solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte nach Art. 697m Abs. 3 OR verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. Der Verwaltungsrat stellt gemäss Art. 697m Abs. 4 OR sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben. Nach Art. 3 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 (BG/GAFI) müssen Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits lnhaberaktien halten, den Meldepflichten nachkommen, die nach den Artikeln 697i und 697j OR beim Aktienerwerb gelten. Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3 OR) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 ab. Die Meldepflicht entsteht durch den Erwerb auch nur einer lnhaberaktie einer nicht an einer Börse kotierten Gesellschaft (Hess/Dettwiler, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 697i OR N 3). Erübrigen kann sich eine Meldung gemäss Art. 697i OR bei einer Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien, da die Anteilseigner aufgrund der gesetzlichen Regelungen für diese Formen von juristischen Personen bereits bekannt sind. Soweit die Anteilseigner oder Mitglieder der sich umwandelnden juristischen Person jedoch nicht bekannt sind oder der Gesellschaft gewisse Angaben fehlen sollten, unterstehen die Anteilseigner als neue lnhaberaktionäre der Meldepflicht (Hess/Dettwiler, a.a.O., Art. 697i OR N 16). Bei einer Umwandlung gemäss FusG fängt die Meldefrist mit dem Tagesregistereintrag an zu laufen (Hess/Dettwiler, a.a.O., Art. 697i OR N 34). Eine Änderung der Rechtsform durch Umwandlung nach FusG dürfte nur selten eine Meldepflicht nach Art. 697j OR auslösen. Wer bereits vor der Umwandlung mindestens 25 % des Kapitals an einer Kapitalgesellschaft hielt und daher der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten bereits gemeldet hat, muss nach einer Umwandlung gemäss FusG aufgrund der sich nicht ändernden Beteiligungsverhältnisse nicht erneut Meldung erstatten. Wenn jemand im Rahmen einer Umwandlung einer juristischen Person von einer Rechtsform, für die das Gesetz keine Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten vorsieht, in eine Aktiengesellschaft, mindestens 25 °/0 des Kapitals oder der Stimmrechte einer Aktiengesellschaft erwirbt, ist eine Meldepflicht hingegen gegeben (Dettwiler/Hess, a.a.O, Art. 697j N 23). Die Meldung kann per Post, Fax, E-Mail, andere elektronische Übermittlungsart oder auch mündlich erfolgen (Hess/Dettwiler, a.a.O., Art. 697i OR N 43 und Art. 697j OR N 54). Für die Meldung nach Art. 697j OR ist nicht der wirtschaftlich Berechtigte, sondern der Aktionär der Gesellschaft meldepflichtig (Dettwiler/Hess, a.a.O., Art. 697j OR N 34). Als wirtschaftlich Berechtigter wird eine natürliche Person, für die der Enıverber letztendlich handelt, definiert. Es ist die Person am Ende der Kontrollkette. Dies kann somit der Aktionär selbst oder eine Drittperson sein (Dettwiler/Hess, a.a.O., Art. 697j OR N 37). Im Jahre 2014 wurde die Gesuchsgegnerin von einer GmbH in eine AG umgewandelt (act. 1/3). Die Gesuchstellerin ist seit der Umwandlung auch Aktionärin der Gesuchsgegnerin. Sie behauptet zurzeit 500 Inhaberaktien der Gesuchsgegnerin, also 50 % deren Aktienkapitals, zu halten. Ihre Meldepflichten gemäss Art. 697i und 697j OR hat sie unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. lm Umwandlungsplan vom 13. Juni 2014 wurden jedoch die Aktionäre inkl. Anzahl der gehaltenen Inhaberaktien der Gesuchsgegnerin aufgelistet (act. 1/6 S. 32). 2014 hielt E. nach der Umwandlung 100 und die Gesuchstellerin 400 lnhaberaktien. Offen bleibt, ob und wie die Gesuchstellerin die weiteren 100 Inhaberaktien erworben hat. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin selber in ihrer Klage Seite 6/10 im Urkundenprozess in Deutschland im Mai 2018 die Gesuchstellerin als 50 %-ige Gesellschafterin der Gesuchsgegnerin bezeichnet habe. Ebenso werde E. als Gründer der Gesuchstellerin und einer der beiden Gründer der Gesuchsgegnerin aufgeführt und explizit erwähnt, dass E. mittelbar über die Gesuchstellerin an der Gesuchsgegenerin beteiligt, also deren wirtschaftlich Berechtigter sei. Somit habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin als Aktionärin und E. als wirtschaftlich Berechtigter anerkannt (act. 11 Rz 2 ff.). Dies wird von der Gesuchsgegnerin jedoch bestritten. lm deutschen Verfahren habe sie nicht die Aktionärsstellung der Gesuchstellerin nachweisen müssen. Es ginge dort um Forderungen, welche auf Darlehensverträgen beruhten. Sie habe auch ein Bankkonto bei der Bank G. nicht eröffnen können, da sie keine Angaben zu den an ihren Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen habe machen können (vgl. act. 19 Rz 11 und act. 19/1 und 19/2). Aufgrund der fehlenden Unterschrift von E. in diesem Zusammenhang bleibt unklar, ob er tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter an den Aktien der Gesuchstellerin ist. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, dass E. gegenüber der Gesuchsgegnerin mehrfach mündlich angegeben habe, dass noch andere Personen hinter den 50 %-Anteilen der Gesuchstellerin stünden (vgl. auch act. 19/3). Im Dezember 2017 sei die H. mit Sitz in J. gegründet und die Gesuchstellerin als Einlage in diese Gesellschaft eingebracht worden (act. 19/4). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin könne nicht wissen, wer an den 50 %-Anteilen der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigt sei (act. 19 R213). Vorliegend sind die Anteilseigner bei der Umwandlung der Gesuchsgegnerin von der GmbH in die AG zwar bekannt gewesen (act. 1/6), jedoch haben sich die Beteiligungsverhältnisse offenbar geändert. Die Gesuchstellerin war nach der Umwandlung zu 40 % an der Gesuchsgegnerin beteiligt. Vor der Umwandlung war sie zu 20 % an der GmbH beteiligt, hat mithin das Quorum von 25 °/0 nicht erreicht. Zwar war zum Zeitpunkt der Umwandlung die Meldepflicht gemäss Art. 697i undj OR noch nicht in Kraft, weshalb die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin den wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet hat. Jedoch hätte sie dies nachholen müssen, umso mehr als sich die Beteiligungsverhältnisse seit der Umwandlung gemäss FusG offenbar geändert haben. Bei den Vorgaben gemäss Art. 697i und j OR handelt es sich um Pflichten des Aktionärs, deren Nichteinhaltung mit "drakonischen" Massnahmen geahndet werden (Hess/Dettwiler, a.a.O., Art. 697m OR). Sie können nicht durch andere Handlungen ersetzt werden. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin - wie von der Gesuchstellerin behauptet - im Verfahren in Deutschland die Gesuchstellerin als 50 °/„ige Gesellschafterin und E. als wirtschaftlich Berechtigten der Gesuchsgegnerin anerkannt hätte, würde dies vorliegend nichts daran ändern, dass die erforderliche Meldungen nicht erfolgt sind. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchsgegnerin liegt demzufolge nicht vor. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2018 samt Beilagen ein, wonach E. der wirtschaftlich Berechtigte der Gesuchstellerin als auch der zwischengeschalteten H. und die Gesuchstellerin 50 %-ige Aktionärin der Gesuchsgegnerin sei (act. 22/26). Die Gesuchstellerin will mit diesem Schreiben den Einwand der Gesuchsgegnerin betreffend fehlende gesicherte Kenntnis um die wirtschaftliche Berechtigung entkräften (act. 19 R213). Die Gesuchstellerin meldet ihre 50 %-ige Beteiligung an der Gesuchsgegnerin sowie E. als wirtschaftlich Berechtigten. Dieses Schreiben vom 13. Dezember 2018 wurde per E-Mail an die Mitglieder des Verwaltungsrates und per eingeschriebene Post an die Gesuchsgegnerin adressiert. Eine Kopie wurde per E-Mail an die Rechtsvertreter der Seite 7/10 Gesuchsgegnerin sowie an den Zeichnungsberechtigten K. gesendet. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass das Schreiben nirgends die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der Gesuchsgegnerin erwähne und somit die Anforderungen an die GAFI-Meldungen nicht erfülle (act. 26 Rz 18). Das Schreiben hält fest, dass E. wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchstellerin ist und der Gesellschafterwechsel bei der Gesuchstellerin (neu: H. als Gesellschafterin der Gesuchstellerin, früher E.) keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Berechtigung der Gesuchstellerin und konsequenterweise auch bezüglich der Gesuchsgegnerin hat (act. 22/26 S. 2 Ziff. 1). Ob dieses Schreiben entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 26 Rz 7) die Anforderungen an die Meldepflichten nach Art. 697i und 697j OR erfüllen würde, kann unter dem Aspekt der Novenschranke jedoch offen gelassen werden, wie nachfolgend ausgeführt wird. Die Gesuchsgegnerin ist zu Recht der Meinung, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2018 samt Schreiben vom 13. Dezember 2018 mit Beilagen verspätet und nicht zu berücksichtigen seien (act. 26 Rz 10 ff.). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in welchem in der Regel ein Schriftenwechsel stattfindet. lm summarischen Verfahren sind grundsätzlich sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zusammen mit dem Gesuch bzw. der Gesuchsantwort einzureichen. Voraussehbare Einreden und Einwendungen des Gesuchsgegners sind ebenfalls bereits im Gesuch zu entkräften. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Zweck des Summarverfahrens auf eine rasche Streiterledigung. Ein langes Behauptungsstadium oder ein weitläufiges Beweisverfahren laufen diesem Grundsatz entgegen. Entsprechend muss von den Parteien erwartet werden, dass diese bereits bei ihrer ersten Parteiäusserung alle relevanten Tatsachen bezeichnen und die nötigen Beweismittel einreichen. lm Summarverfahren stellen die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder die Ansetzung einer Hauptverhandlung die seltene Ausnahme dar. Jedenfalls wenn darauf verzichtet wurde, können neue Tatsachen und Beweismittel nach dem ersten Schriftenwechsel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 Ill 117 E. 2; Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 206 vom 15. Juli 2015, in: ius.focus 2/2017 S. 20; Urteil des Handelsgerichts Bern HG 15 5 vom 5. Mai 2015, in: ZBJV 1/2017 S. 79 ff.; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE 140316-O vom 9. September 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ändert nichts daran, dass beide Parteien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 53 ZPO im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Anspruch haben, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen und zwar unabhängig davon, ob diese neue und entscheidrelevante Vorbringen und Beweismittel enthalten (sog. ewiges Replikrecht). Das Gericht hat dazu stets alle Eingaben der einen Partei an die andere zuzustellen. Das ewige Replikrecht bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht in seinem Entscheid auch sämtliche Tatsachen und Beweismittel zu beachten hätte, die erst nach den vom Gesetz vorgesehenen Vorträgen vorgebracht und eingereicht werden. Das rechtliche Gehör hat keinen Einfluss auf die Novenschranke (Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 126). Vorliegend traten der Aktenschluss und damit die Novenschranke nach dem vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel ein. Die Gesuchstellerin hat nicht dargetan, dass es sich beim Schreiben vom 13. Dezember 2018 samt Beilagen (act. 22/26) um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handeln würde. Das Schreiben vom 13. Dezember 2018 hätte ohne weiteres spätestens nach Erhalt der Gesuchsantwort, in welcher die Seite 8/10 Gesuchsgegnerin geltend macht, dass die Gesuchstellerin ihren Meldepflichten nach Art. 697i undj OR nicht nachgekommen sei, erstellt werden können. Dieses Schreiben ist jedoch erst nach dem zweiten Schriftenwechsel verfasst worden. Um ihrer Meldepflicht gemäss Art. 697 i undj OR nachzukommen, hätte die Gesuchstellerin somit das betreffende Schreiben mit Einreichung der Replik vorlegen müssen. Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe erst mit der Duplik die fehlende gesicherte Kenntnis um die wirtschaftliche Berechtigung geltend gemacht, geht fehl. Wie bereits erwähnt machte die Gesuchsgegnerin bereits in der Gesuchsantwort insbesondere geltend, dass die Meldepflicht des wirtschaftlich Berechtigten von der Gesuchstellerin nicht eingehalten worden sei (act. 9 Rz 10). Somit ist die Einreichung dieses Schreibens vom 13. Dezember 2018 verspätet und kann nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin ist in diesem Verfahren ihren GAFI-Meldepflichten nicht oder zumindest nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb gemäss Art. 697m Abs. 1 OR ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen. Ein meldepflichtverletzender Aktionär kann somit nicht an der Generalversammlung teilnehmen und hat kein Recht auf Einladung an die Generalversammlung und Bekanntgabe von Traktanden. Er kann sich auch nicht an der Generalversammlung vertreten lassen und das Einberufungs- und Traktandierungsrecht bleibt ihm verwehrt. Der betroffene Aktionär kann somit insbesondere keine Auskunfts- und Einsichtsbegehren stellen und auch keine Sonderprüfung verlangen (Hess/Dettwiler, a.a.O., Art. 697m OR N 8 f.). Die Gesuchstellerin unterliegt somit mit ihren Anträgen mangels Aktivlegitimation. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass Klagevoraussetzung für die Auskunftsund Einsichtsansprüche die vorgängige (erfolglose) Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsbegehrens in der Generalversammlung ist. Der Verweigerung der Informationsvermittlung durch den Verwaltungsrat ist die Nichtbehandlung des Begehrens gleichzusetzen (Weber, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 697 OR N 4 und 21). Die Gesuchstellerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 18. Juli 2018 geltend gemacht, jedoch weder einen Entscheid der Generalversammlung noch des Verwaltungsrates abgewartet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 hat die Gesuchstellerin auch die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt. Die Einberufung einer Generalversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapítals vertreten, verlangt werden. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt (Art. 699 Abs. 3 OR). Entspricht der Verwaltungsrat diesen Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR). In diesem Verfahren hat der Richter lediglich zu prüfen, ob die Antragsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde. Es ist eine Ermessensfrage, ob eine bestimmte Frist als angemessen erscheint (Dubs/Truffer, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 699 OR N 16). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin hat am 1. August 2018 auf das Schreiben der Gesuchstellerin reagiert (act. 9/6). Er kündigte seine Antwort auf Ende August 2018 an. Ohne diese abzuwarten, hat die Gesuchstellerin ihr vorliegendes Gesuch eingereicht. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Verwaltungsrat nicht innert angemessener Frist dem Begehren der Gesuchstellerin nachgekommen wäre. Somit könnten die Anträge der Gesuchstellerin auch aus diesen Gründen nicht gutgeheissen Seite 9/10 werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen zur Einberufung einer Generalversammlung gemäss Art. 699 OR erfüllt waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihren Meldepflichten gemäss Art. 697i undj OR nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, weshalb ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen und sie für das vorliegende Gesuch um Auskunft, Einsicht und Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nicht aktivlegitimiert ist. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Begehren verlangt die Gesuchstellerin lediglich die Durchsetzung von Aktionärsrechten, nämlich Auskunft, Einsicht und die Einberufung einer Generalversammlung. Ob damit indirekt finanzielle Ziele verfolgt werden, ist offen. Zumindest im vorliegenden Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Schätzung eines Streitwertes ermöglichen würden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Streitwert auf CHF 30'000.00, wie von der Gesuchstellerin beantragt (act. 7), zu beziffern. Die Entscheidgebühr ist somit gestützt auf § 12 i.V.m § 11 KoV OG auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf CHF 3'700.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist (§ 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 6 sowie §§ 25 und 25a AnwT). Entscheid Das Gesuch wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'400.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'700.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). In summarischen Verfahren gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien") nicht. Seite 10/10 5. Mitteilung an: Parteien Gerichtskasse Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter lic.iur. L. Krähenbühl Kantonsrichter versandt am: war