Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit. Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an: Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Untere Gesundheits- behörden in Nordrhein-Westfalen nachrichtlich: Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte— und Gemeindebund NRW Aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemein- schaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen ab Montag, den 16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesundheits— schutzes gemäß @@ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 2 Ordnungsbehör- dengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit @@ 28 Absatz 1 Satz 2, 33 Nr. 3 lnfektionsschutzgesetz (HSG) ergeht folgende Weisung: 1. Mit Wirkung vom 16.03.2020 sind alle Schulen in Nord— rhein—Westfalen als Gerneinsohaftseinrichtungen gem. 5 33 Nr. 3 lfSG zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 zu schließen. Schulen im Sinne dieser Wei— sung sind alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes (SchulG). 13. März 2020 Seite 1 von 6 Datum: Aktenzeichen IV B bei Antwort bitte angeben Telefon 0211 855- Telefax 0211 855- Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25. 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@rnags.nnrv.de www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708. 732 Haltestelle: Polizeipräsidium Seite 2 von 6 2. Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind nach folgenden Maßgaben möglich: 8) b) Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den betroffenen Personensorgeberechtigten ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließungen der unter Nr. 1) genannten Gemeinschaftseinrichtungen einzu— stellen, sind für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum Ablauf des 17.03.2020 Nutzungen zu Betreu- ungszwecken zulässig. Ein Schulbesuch an den ge- nannten beiden Tagen ist damit möglich, wenn die Personensorgeberechtigten dies so entscheiden. Außerdem sind Dienstbesprechungen der an derje- weiligen Schule tätigen Lehrkräfte zulässig. Für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zunächst zum Ablauf des 03.04.2020 (letzter Schultag vor den Os- terferien) sind von der Schließung der og. Gemein- schaftseinrichtungen ausgenommen: aa) Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler — in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6 — als Kin- der von unentbehrlichen Schlüsselpersonen, für die eine vor—Ort-Betreuung in den Schulräumlichkeiten zu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten ei- ner Betreuung im offenen Ganztag (OGS) sicherge- stellt werden muss, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsge- staltung (b5pw- Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sowie bb) die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreu- Seite 3 VO" 5 ungsaufgabe erforderlichen Lehrkräfte und sonsti- gen Kräfte, ferner Lehrkräfte derjeweiligen Schule zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstge— schäfte (Abnahme von Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen). Schlüsselpersonen im Sinne von Buchstaben aa) sind Angehö- rige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrecht— erhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheits— versorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder— und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein— schließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Venrvaltung dienen. Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreu— ung von Kindern der vorgenannten Personengruppen ist durch schriftliche Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachzuweisen. 3. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach @ 28 IfSG sind nach 5 3 ZVO—IfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Seite 4 von 6 Begründung: A. Allgemein Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfa- len gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den ver- gangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung — insbesondere Verzögerung — der Aus- breitungsdynamik zu ergreifen und lnfektionsketten zu unterbrechen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS—CoV—2 (Tröpf- chen) 2.8. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevanten Ein- richtungen wie Schulen, wo viele Menschen auf engem Raum in Kontakt miteinander treten, auf der Grundlage von 5 28 HSG. Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Weisung ist 5 28 Absatz 1 Satz 2 HSG. B. Im Besonderen Zu Ziffer 1: in Schulen kommt es im Klassenverband und bei schulinternen Veran- staltungen zu zahleichen Kontakten zwischen Schülerinnen und Schü— lern sowie dem Lehr— und Aufsichtspersonal. Nach den bisherigen Er- kenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVlD—19. Sie kön- nen jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Über- träger des SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich be- sonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten, unter anderem in den Unter— richtspausen sowie der Nachmittagsbetreuung, regelmäßig einen spon- tanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwor— tung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemesse- nen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in Schulen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Lehr- und Aufsichtspersonen nicht immer ununter— brochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infekti— onen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbrei- tung der Infektion durch Schülerinnen und Schüler zu verhindern. Zu Ziffer 2: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pfle- gerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Einstellung des Schulbetriebs aufrechterhalten werden. Dazu sind Maß- nahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genann- ten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kin— der zu beeinträchtigen. Zu den Unterrichts— und Betreuungszeiten ist da- her eine Beaufsichtigung und Betreuung im Schulgebäude für betreu— ungsbedürftige Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzu- stellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer Seite 5 von 6 weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. 39lt95"°“ 5 Andernfalls wäre die Maßnahme der Schulschließung nicht effektiv, wenn sich zugleich die Schülerinnen und Schüler in unveränderter An- zahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden. Zu Ziffer 3: — Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs. Mit freundlichen Grüßen — & él/a;/ Edmund Heller