rLandgericht Hamburg 303 0195/14 Vem'mdet am 13 03 2020 der Grundurteil IM NAMEN DES VOLKES In der Sache Johannes--ammg - Kliger - Pr 1 Rechtsanwal gegen Freie und Hanksestadt Hamburg, verlreten durch die Behfirde fUr Inneres und Sport, Landespo- nzeiverwaltung, Bruno-Georges--Platz 1. 22297 Hamburg. - Beklagte - Rechtsanwalt erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 3 - durch den Vorsitzenden Rich(er am Landgericht-, den Richler_ und den Richter am Landgencht-auf Grund der Verhandlung vom 10.01.2020f0rRechl: 1. Bye Klage isl dem Grunde nach gerechtfenig' ffir ma'erielle und immaterielle Scheden. die dem Kleger aufgrund des Polizeieinsatzes am 13.09.2009 in der Evfflersuafse in 22769 Hamburg entstanden sind und noch emstehen werden, materielle soweit sie nicht auf oder sonstige Dritte Ubergegangen oder ubergehen warden. 2. Die Kostenemscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehaken. 3030195114 -Seite 2 - Tatbestand Der Klfiger nimmt die Beklagte umer dem der Amishaflung Zahlung ei- nes Schmerzensgeldes und auf Schadensersatz (Verdienslausfall) in Er mach! zudem einen maieriellen und immateriellen Vorbehali geltend. Der Kleger befand sich am 13.09.2009 gegen 1.25 Uhr am Rande des Schanzeniestes in der Eifflersiralle, dart etwa 30 rn vor deren Einmijndung in die SchanzensiraBe. Aus Rich- tung Pferdemarki rollien zwei Wasserwerfer der Polizei heran und forderien - etwa 50 Von der Einmiindung SchanzenstraBe/Eifflersiraise emferni - die auf der Schanzenstralle befind- lichen Menschen auf. sich Richtung Altonaer Slrarse zu enfiernen. Urn 1:29 Uhr stiellen Poli>> zu zu den zwei Wasserwerfem hinzu, zu denen auch 20 - 24 dunkel ge- kleideie Beamie der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) .Blumberg" gehfinen. Diese der Bundespolizei Zugehbrige Einheit wurde Von zwei in Diensten der Beklagten ste- henden cnskundigen sag. ,,Scouts" gefiihn. Etwa 13 - 15 Beamte der BFE MEIUmberg" bo-- gen beim Vorrficken in Richtung Altonaer Sirafle auf Befehl nach links in die EifflerstraiSe ab und liefen in diese. die Strarsenbreite einnehmend, mehr als 50 hinein. Die Beamten wa- ren - u. a. - mit sag. Tonfa-Sibcken ausgeriislei. Die in der Ermililungsakte der Staatsan- walischaft Hamburg, Gescheiflszeichen_ befindliche Videodaiei VOB der BFE Blurnberg zeigt dieses Hineiniaufen der Beamien der BFE filumberg" in die Eiffierstraae. Da diese Videoaufnahme mil einer hinter den Beamien positionierien Kame- ra aus geieriigt wurde. zeigi sie das vor den Einsaizkreflen erfolgle Geschehen nicht. Der Kleger erlilt unter im Einzelnen streitigen Umsi'sinden erhebliche Kopfverletzungen. Um 1:53 Uhr traf ein RTW ein, der den verletzien Kleger zun'zichst in ein bei den Messehal>> len befindliches Polizeizelt brachie. Um 2:32 Uhr wurde der Kleger mit einem Sammeltrans- port im Bus als ..Leichtverle!ztel" in die Asklepios Klinik Aliona eingeliefert. wo Zunechsi ein offenes SchadeI-Him-Traurna diagnostizieri wurde. Der Kleger wurde in der AK Altona sta- iioneir aufgenommen und don bis zum 28.09.2009 behandelt. AIS Aufnahmebeiund is! eine Stiickfraktur der Stirnhehlenvorder- und hinienuand i. S. einer oflenen Scnedelfrakturduku. mentiert. Am 13.09.2009 edolgle eine craniale Computertornographie. Diese zeigte eine Stiick>> frakiur der Stirnhfihlenvorder- und hinterwand im Sinne einer offensn Schedelfrakiur sowie kleine Kontusionsherde beidseiis frontal und temporal ohne raumfordemde Wirkung. Am 28.09.2009 erfolgie eine MRT-Unlersuchung des Neurocraniums. Diese Bildgebung zeigie, dass nach offenem Schedelhirntrauma im Bereich der vorderen Stirnhehie rechts sich vorbesiehende intrakranielle Lufl vollsteindig resorbiert hatte. Es fanden sich residual kleine Koniusionen rechts fromobasal unmitteibar unierhalb der Fraktur sowie als Contre- coupbiutung links temporal. Die dan'iber hinaus nachweisbaren kleinfleckigen Herde hoch- parietal sind nach der Behandlungsdokumentation der AK Altona vorbestehend und als un>> 3030195/14 . 4 . -Seite 3 - spezi?sch zu werte'n. In dem der AK Altona, Neurozentrum; Abt.? f?r Neurologie, vom. 25.09.2009 . (vollst?ndig in der Ermittlungsakte, dort BI. 21 ist Uber diesen station?ren Behandlungs? aufenthalt - u. a. - folgendes dokumentiertzv . .) Neurologischer Aufnahme?befund: 'Somnolenter Pat.,' orientiert zu allen Qualit?ten. Pup. mittelweit, isoCor, stlg. Iichtreagibel, I Anosrnie, 'L'I'briger Hirnnervenbefund unauff'?llig. Motorik: keine Paresen; kein'sensibles De- fizit. Stand und Gang sicher, Muskeleigenreflexe seitengleich schwach ausgepr?gt, Pyrami- _denbahnzeichen negativ, Koordination' im Finger-Nase?V?rSuch und Knie?Hacke?Versuch sicher. BradydiadoChokinese bei'derseits. EEG: Pathologisches EEG mit AlphaeGrundaktivit?t und Auftreten einer intermittierenden The- bis tempera-anterior in ca. 40% der Able?itung. Kein Auftre? Aten von epilepsietypisChen Potentialen.? Kontrolle empfehlen. Beurteilung, Therapie Und Verlaufz' Nach Klinik, Anamnese und Befunden handelt?es sich bei Herrn M. um eine Contusio cere-. I bri mit klein?n' Kontusionsherden bds. frontal und temporal so?wie ?einer Stimh?hlenvorder? .Und Hinterwandfraktur im Sinn? eines offenen Sch?delhirntraumas. In dem'K?rnspintom?o- gramm vof EntlaSsung zeigten sich die Blutungen in Resorption befindlich, die-freie intraCra? nielle Luft war im verlauf nicht mehr nachweisbar. Elektroencephalographisch fand sich ein pathologisches EEG mit einer intermittierenden Theta-Verlangsamung bifrontal. Wie empfehlen ein?e weitere neurologisch? ambulante Behandlung und entlieBen Herrn M. in wa- chem, vollst?ndig orientierten Zustand nach Hause und rieten dem Pat. zur kbrperlichen Schonung f?r die n?chsten 2-3 Wochen. Bzgl. der Stimh?hlenfraktur empfehlen wir ambu- lant eine HNO-?rztliche Vorstellung. - Diagnosel?nzb Contusio cerebri mit S?rnh?hlenvorder? und hinten/vand- . fraktur i.S. eines offenen Sch?delhir?ntraumas" Asthma bro(n)ChiaIe V.a. Depression? Dem station?ren Behandlungsaufenthalt schloss sich eine des seinerzeit inl-der Ausbildung zum Technischen Zeichner (Technische Hein- ze) befindlichen Kl?ger-s an. - moms/14 -Seite 4 Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die seinerzeii am Einsatz beteiligten Beamien der BFE Blumberg zeugenschafllich vernommen. Die am 17.02.2010 am Dienstorl(Ah- rensfelde) durchgeffihnen Vernehmungen lieferien, wobei auf die in der Erminlungsakte be- findlichen Bezug genommen WIrd, keinen Teterhinweis. Eine etwa sechs Monate nach dem Polizeieinsaiz erfolgle Untersuchung Von 24 Tonfa--Slecken auf DNA-Spuren veriief negativ. Die van der Staatsanwalischaft Hamburg unter dem Gescheifls- zeichen--gegen Potizeibeamie wegen Kfirperverletzung im Amt Errnittlungen zu keinem Tilemachweis. Das Erminungsvedahren wurde gemefl 170 Abs. 2 eingestellt. Der Amrag des Klegers vom 15.11.2010 auf Leisiungen zur medizinischen Rehabilitation wurde mil Bescheid der Demschen Rentenversicherung Nord vom 11.02.2011 (Anlage 8) mangeis Vorliegens der persbniichen Vorausseizungen gemef; 10 SGB VI abgelehnt. In dem inhaltiich in Bezug genommenen Bescheid wird zur Begrilndung u.a. -fo|gendes aus- gefiihrt: Nach den vorliegenden medizinischen Umerlagen liegen iolgende Krankheilen Oder Be- handlungen var: Komplexe Persenlichkeitsstiirung derzeii mit im Vordergrund stehender depressiver Sym- p'omalik bei Perspektiv- und Hoffnungsverarmung, Kbnzentraiionsdefiziten, deutlich redu- zierie Beiastbarkeit Z.n. Sohedelhimirauma mii Contusio cerebri und offener Schedeihimverletzung 2009 und Asihma bronchiale Aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 15.10.2012 (Ania- ge 12) wird die mit Bescheid vom 17.05.2011 gewehrle Rente wegen volier Erwerbsmin- derung als Dauerrente - lengstens bis zum 31.08.2040, dem Monatdes Erreichens der Re- geialtersgrenze - weitergew'zihrt. Im dem als Anlage 9 zur Akte gereichten Befundberichl des Facharztes Iflr -vom 20.11.2012 iiJhrie dieser folgendes aus: der 0.9. Proband befindet sich seit dem 29.03.2006 in meiner Behand- lung. Diagnosen: - rez. depressive Episode F3306 - Z.n. SchedeI-Hirn-Trauma Der 0.9. Proband wurde von mir urspriinglich wegen einer depressiven Stbrung zunechst staiioner in der RPK Hamburg im Rahmen einer Rehabilitation behandeit. Spiter setzte er 3030195414 -Seile 5 die Behandlung in meiner Praxis ion. Nach der stationeren Mafsnahme begann er eine be- rufliche Rehabilitation im BTZ Hamburg und im Anschiuss daran eine Ausbiidung zum tech- nischen Zeichner in der Heinze Schule am 1.10.2008. Die depressive Stdrung beeinflussA te seine berufliche Leistungsfehigkeit kaum. Er konnte dern Unterricht gut folgen und schniti in gut ab. Es gibt Zahlreiche Beiege seiner guien Leisiungsfehigkeit in Zeugnissen. Nach dem SchadeI-Hirn-Trauma sich sein Gesundheitszustand und seine Leistungsfehigkeit drasiisch. Er ieidet an - schweren Konzenlraiionsstiirungen - sohweren Aufnahmestiirungen - heufigen -- Tinnitus bds, - Der Versuch, die Schule nach dern Schedei-Hirn--Trauma forizuseizen, mussie abge- brochen werden. Auch heuie noch is! seine bemfliche Leisiungsfehigkeit auf unter 10 Stunden pro Woche reduziert. Die depressive Stdrung sieht nichi mehr im Vor- dergrund." Der Kleger tregt zu den - sireiligen - Einzelheiten des Polizeieinsatzes in der Eifflerstrafie vor wie folgt Beim der Beamlen der Bundespolizei in die Eifflersirafie sei die Zeugin- wie andere don befindliche Personen auch, in Richiung weggelaufen. Der Kieger sei, ohne einen konkreten Anlass zu sehen, der Zeugin- mit einiger Verzegerung gefoigt. Dann habe der Kleger in dem Gefiihi, ..nichts gemacht" zu hahen, innegehalien, habe sich nach etwa 20 umgedreht und habe dann eine "schwalze Wand" in geordneier Formation var sich gesehen. Zwischen dieser ,,Wand" und dam Kleger habe sich niemand beiunden. Der Kleger habe einen heftigen Schlag an der Stim verspi'm, sei zu Boden gefallen und habe noch schemenhaft miigekommen. dass die F'ersonen. die zunechst weiier gerannt seien, wieder an ihm vorbei und iiber ihn hinweg in Richtung Schul- lerblan Zuriickgegangen Seien. Bei diesen Personen habe es sich um dieseiben Polizei- gehandelt, die er vor dem Schlag auf die Slim als .,schwarze Wand" vor sich be- findlich wahrgenummen habe. Dori, wo er zu Boden ge1allen sei, habe sich Kopfsteinpflas- ier befunden. Passamen hetlen den Kleger nach Erwachen aus zwischenzeillicher Bewusst-- losigkeit an die Ecke Eifflerstra{Le/Lippmannsirafle verbracht und einen Rettungswagen alarmiert. Die Kopfverletzung ko'nne, so der Kieger, nur durch den vorsetzlichen Einsaiz eines Ton- fa-Stockes, wie ihn die Krefte der BFE Biumberg am Einsalzon getragen hetten, verursachl warden sein. 3030195/14 --Seite 6 - Der Kleger erachtet ein Schmerzensgeid in Hehe Von mindesiens EUR 125.000.00 ange-- messen. Der Kleger, seit 10/2012 in Dauerrente wg. vuller Erwerbsunfehigkeit befindiich, macht zu- dem einen Verdienstausfaiisohaden geltend und (rt-Sgt hienu vorwie foigt: Der Kieger sei in- fulge der streitgegenszendlichen Verletzung seit dem 17.05.2011 vall - und dauerhafl - er- werbsgeminderi. Selbst Hilfsteligkeiten wieren ausscheiden, weii auch diese nur im Rah- men einer gewissen Arbeitsorganisafion ausgeflbt werden kennlen. In eine soiche Arbeits- organisation sei der Kleger aber wegen seiner Stressanialligkeii, eniner' vendem Tinnitus und mangelnder Konzentralionsfehigkeii nichi mehr integrier- bar. Nach dem Ende der vierwechigen (im an den stationeren Behandiungsaufenthali in der AK Altona) habe der Kleger seine Ausbildung zurn Techni- schen Zeichner. welche er - unstr. - am 01.10.2008 begonnen habe, im 3. Semester forlge- setzt. Hierbei sei er - was Folge der sireitgegenstendlichen Kopfverletzung vom 13.09.2009 sei - gescheiieri. Der KIe-iger habe den Unlerrichtsinhalien nichi mehrfoigen kijnnen. Er ha- be unier und einem beidseitigen Tinnitus gelitten. Gegen Ende des Semesters 2010 sei der Kleger Von den Lehrkreften (der Heinze Schule) auf diesen Leistungsabfall angesprochen warden. Der Kleger habe den Lehrkreften und dem Schulieiter geschildert, was ihm widerfahren sei, dass er sich wiejemand fiJhIe, ,,durch den ailes hindurchlief'. Man sei (so) am Ende des 3. Semesters fibereingekommen, den Kleger in das 2. Semester Zurijckzuverselzen. Auf dem Zeugnis das 2. Semester sei deswegen trotz bis dahin erbrachter guter bis sehr guter Leisiungen vermerkt Worden: - -isi nicht versetzt in das 3. Semester." Die Schlafstiirungen, Aufnahme-- und Konzentra- 1ionssterungen und die Niedergeschlagenheit des Klfigers ob dieser Entwickiung auch mit dem Lehrstoff des zweiten Semesters sei er nichl mehr zurechtgekommen - hetten ein sol- ches Ausmars angenommen. dass ihn die Deuische Rentenversicherung mit Wirkung vom 17.05.2010 als schulungsunfehig einstufen musste und so den Bescheid Vom 17.10.2008 fiber die Bewilligung Von Ubergangsgeld mit Bescheid vom 24.06.2010 (Anlage 7) ani- hob. Wegen der Einzeiheiten der Berechnung des Verdiensiausfalischadens - der Kieger mach! hier die Differenz zwischen dem fiktiven Nettaiohn eines Technischen Zeichners und der tatsechlich bezogenen Erwerbsminderungsrente, die gemeB Bescheid der Deut- schen Rentenversicherung Nord vom 03.09.2012 EUR 480.27 betr'a'gi. geliend w1rd aul den mix Schriflsatz vom 03.06.2014, dort S. 20. sowie auf den rnii Schn'fisatz vom 27.12.2018 gehakenen Vortrag (BI. 112 i. d. A.) Bezug genommen. Der Kleger mach! einen solchen geliend in folgender - gerundeier - Hehe: Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2015: EUR 1.000.00 /Monat (BI. 19 unien d. A.): Klageamrag Zn 2. 48 Mo. 01.07.2010 - 30.06.2014 sowie Klageantrag ZU 3a) 12 Mo. x1.000.00(betr.2eitraum 01.07.14 - 30.06.15 Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2018: EUR 1.350.00 [Monet (BI. 20 obere Helfle d. A.): 303 195/14 4'Seite - Klageantrag zu 3.b) 42 Mo. 1350,00 56.700,00 Zeit ab,01.01.2019 aktueller Rentenantrag, Klageantrag zu viertelj?hrlich im'VOr- . aus 4050,00 i Der Kl?ger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl?ger? Schmerzensgeld in angemessener the, jedoch niCht? unter 125.000,00, nebst Zinsen in H6he Von 5 %-Punkten ?ber dem jeweiligen Basiszins seit zu zah-len, die Beklagte zu verurteilen, fUr die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.06.2014 an den Kl?ger r?ckwirkende Verdienstausfallrente in the von nebst Zinsen in H5he von 5 %?Punkten ?ber dem jeweiligen Basiszins seit zu zahlen; 3..die Beklagte zu verurteilen, an den. Kl?ger a) 13) fUr die zeit vom 1.7.2014 bis zum 30.6.2015 rUckwirkende Verdiensteus- .fallrente in H?he von 12.000 nebst 5% Zinsen Uber dem jeweiligen Ba- siszinssatz aufje 3000,- seit dem 3. Werktag eines jeden Quartals zu zahlen; f?r die Zehit vom 1.7.2015 bis- zum 31.12.2018 rl'jckwirkende Verdienstaus? fallrent'e in H?hevv?on 56.700 nebst 5% Zinsen Uber dem jeweiligen Ba- siszinssatz aufje 4050,: seit dem 3. Werktag eines jeden Quartals zu zahlen; beginnend mit dem 3.1.2019 eine jeweils am 3. Werktag eines Quartals im Voraus f?llige und gem. 323 ZPO ab?nderbare Verdienstausfallrene . te fUr die Zeit vom 1.1.2019 bis zUm 31.08.2040 in the von 4050,- zu zahlen; 4. festzustell-en', dassdie Beklagte verp?ichtet iSt, dem Kl?ger s?mtliche weiterenl materiellen und immateriellen Sch?den aus dem Vorfall vom 13.9.2009 in der Eif?erstraBe in Hamburg zu erSetzen, erstere, sOweiit diese AnsprUche nicht auf. ??entlich-rechtliche oder priVate Ubergegangen sind, Ietztere, s?oweit .sie nicht-zum Sch-luss der m?ndlichen Verhandlung vorhersehbar sind, die Beklagte zu verurteilen,vergerich?diche Anwaltskesten in the von 5188,40 - Euro? nebst Zinse'n?in H?'he von 5 %-Punkten Cuber dem jeweiligen Basiszins seit zu zahlen. I mamas/14 -Seite 8 - Die Bekiagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt in Abrede. dem Kleger zur Zahlung von Schmerzensgeid und Scha- densersaiz Verpflich1e1 zu sein. Sie besveitet eine Verle1zung des Kifigers durch eine der BFE Blumberg und irin hierzu Bewels an durch zeugenschaflliche Verneh- mung der am Einsa1z der BFE Blumberg. Die Beklagte bestreiIet auch den vom Klfiger gehalienen Vortrag zur Die Kammer hat auf den Beschluss gemen 355 Abs. 1 Satz 2. 375 Abs. 1a ZPO vom 05.12.2018 (BI. 101 f. d. A.) am 08.01.2019 durch den beauftraglen Richter den Klagerals Panei gemels 141 ZPO angehiirt und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin- Wegen der Einzelheilen der Beschlussfassung wird auf den angegebenen Akteninhafl und wegen des Ergebnisses der Paneianhfimng und Zeugenbeweisaufnahme auf das vom 08.01.2019 (BI. 116 - 133 d. A.) verwiesen. Die Kammer hat auf den Beschiuss vom 01.03.2019 (BI. 149 - 151 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachversiendigenguxachtens. Wegen derEin-- zelheiten der Beschiussfassung wird auf den angegebenen Akteninhait und wegen des Er- gebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverstendigen Prof. Dr. med. -- Leiier des Insmuis fur Reohtsmedizin der. Medizinischen Fakultet der- -- vom 21.04.2019 (El. 163 - 174 d. A.) Bezug genom- men. Die Kammer hat den Sachversfindigen irn Termin am 10.01.2020 zur Erleu1erung seines Gutachtens angehfin. Wegen des Ergebnisses der Sachversiendigenanhfirung wird auf die Seiien drei bis Zehn des selben Datums (BI. 210 ff. d. A.) venuiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Paneien wird ergenzend auf den vorgeiragenen inhalt der gewechselten Schriftseue nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer bei streitigem Anspruch nach und Betrag Zunechst durch Zwischenuneil Liber den Grund, 304 2P0. Die Voraussetzungen einer solchen Vorabemscheidung fiber den liegen var. Mil dem Schmerzensgeldamrag (Klageamrag ZU 1.) sowie den auf Ausgieich Von Ver- gen'chteten Klageantregen zu 2) und zu 3) macht der Kleger grund- uneilsk'ehige geltend, die nach Grund und Betrag streitig sind. Auch sind die geltend gemachien Schmerzensgeid- und Schadensersatzanspriiche. was die Hehe 3030195/14 ?oeite 9 anbelangt, zumindest in Teiien. berechtigt. 'Auch ist der dem Grunde nach - Der Kl?ger hat gegen die Bekiagte unter dem der Amtshaftung 839' Abs. 1. 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 G6) dem Grunde nach einen Anspruch an Ersatz der und immate?riellen Sch?den, die dieSer infoige des Einsatzes einer der BFE Blumberg am 13.09.2009 in-der Eif?erstraBe erlitten hat und zuk'Linftig noch erleiden wird.. Die Kammer ist unter Beriicksichtigung des gesamten Inhaits der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon iiberzeugt 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kl?ger die streitgegenst?ndliche Kopfverletzung durch einen ?amtsp?ichtwidrigen Stois einer na'mentlich unbekannt gebliebenen .der unter der Leitungder Beklagten agierenden BFE Blumberg mit-einem -. Gegenstand der Ausriistung seienden Tonfa-. Stockes erlitten hat. 7 'Die Uberzeugung .der Kammer .hinsichtlich einer soichen wenngleich eine sichere,? eindeutige Rekonstruktion der' Ursache der Verletzungen, des Kl?gers aus den Verletzungen aliein nicht m?giich ist (GUtachten?S. 9 mittig, Bl. 171~ d. auf folgenden (Hilfs-)Tatsachen: . 1) Verietzungsbild 3' Die hat 'ergeben, dass 'der Ki?ger in der Nacht des? 13.09.2009 folgenderVerietzungen im Kopfbereich davongetragen hat: Der Ki?ger hat ein offenes Sch?del-Hirn-Trauma mit einer durch stumpfe Gewalteinwirkung herbeigefiihrten - Quetsch-Riss-Wunde, eine in r?iumiichern Bezug dazu stehende Einblutung unter der Kopf? schwarte (Galeah?matom), eine 'komplexe Fraktur der Stirnh?hie mit Vorhandensein von Luft innerhalb der Sch?delh?hle sOwie Hirnkontusionen rechts frontobasai unmittelbar unterhalb der Fraktur sowie temporal beidseits erlitten? (Gutachten S. 7 oben, BI. 169 d. vom 10.01.2020 4 oben, Bl. 211 d. A.), wobeisich das Auftreten von "Einblutungen auch temporal beidseits dadurch einererhebliche Einwirkung vorgelegen hat vom 10.01.2020 8. 4 obere H?lfte, Bl. 211 d. A.). Der sachverst?ndige hat diese Bernde anhand der von ihm ausgewerteten Bildgebung (CCT- Aufnahme ?vom 13.09.2009 sowie MRT-Aufnahme vom' 28.09.2009) nachvolizogen (Gutachten S. 7 oben, Bl. 169 d. A.). I Die Kammer schliefst sich den FestStellungen des Sachverst?ndigen in dessen ersichtlich sorgf?ltig versteliten und .Gutachten vom 21.04.2019, 'das er im' am 10.01.2020 erl?Utert 'und gegen die Angriffe der-Bekiagten ve?rteidigt hat, nach eigener Priifung an. 2) lntensit?t der Verletzungshandiung Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass sich s?mtliche vorgenannten Verletzungen durch eine einzige'traumatische Einwirkungin Form massiver stumpfer Gewalt erki?ren lessen. Die hohe lntensit?t der stUmpfen Gewalteinwirkung iSt bereits durch den Sch?dei- bruch belegt. Die Hirnkontusionen nicht nur an der Steile der Einwirkung bzw. des SCh?del- bruchs, sondern auch. in hiervon entfernten Lokalisationen - den Schl?fen - zeigen dariiber hinaus,? dass der Kopf des Kl'aigers' im ZUge der Gewalteinwirkung einer hohen iinearen 3030195114 - Seite 1O - Beschleunigung ausgesetzt wurde (Gutachten S. 7 umen, Bl. 169 d. Vom 10.01.2020 8. 4 minig, BI. 211 d, A.). 3) keine aussagekreflige SD-Rekonstrukfian der knechemen Verletzung Das (siehe dazu Abb. 1 auf S. 8 des Gutachtens. BL 170 d. A.) die Einwirkung eines eher nicht ganz flechigen Objektes. KonkreKe Merkmale lassen sich hieraus aber nicht ab1eiten (Gutacmen S. 7 mittig. BL 169 d. A.), was seinen Grund in der sehr dicken Schichtdicke des am 13.09.2009 gefenigten hat So ist der Versuch einer anhand der cCT'Aufnahmen vom 13092009 frustran veriaufen. da die auf der CD-ROM enthakenen Daken im Rahmen einer Notfallbehandlung angefenigl und daher nur mit einer sehr dicken Schichtdicke angeferfig' wurden. Diese haben keine aussagekrefli mit Dars1el|ung der genauen Bruchform (Gutachtenhs. 3 chars Helfte). 4) Ubereinstimmung der Konturen Von Quelsch-Riss-Wunde und Enden des TonfavStockes Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Konturen der an der Stim des Klegers aufge- Kretenen Quetsch-Riss-Wunde sehr gut mit den beiden Enden eines seinerzeit einsatz- gegenstendlichen Tonfa-Stockes in Deckung gebracht werden kb'nnen. Zwar wurde die initiale Morphologie der Hautwunde, bei der es sich um eine Quelsch-Riss- Wunde gehandelt hat, nicht fotodokumentien. Allerdings Zeig1e sich bei der klinischen Umersuchung des Kleigers am 08.01.2010, die der von der Hamburg beaufiragte Gmach'er --vorgenommen hat, in der Stim>> region eine auffellig bogig konfigurierte narbige Verendenmg. die grab einem Dritlel einer Kreislinie mu einem von etwa 3 cm (Gutachten S. 7 mimg, BI. 169 d. vom 10.01.2020 S. 3 unten, BI. 211 d. siehe auch S. 4 oben des Gutachtens -- (nsfilut arn UKE, vom 26.07.2010, Erminlungsakm Hamburg. Gescheflszeichen --, mn Sonderband don Fach 11) und schenelwans eine konvexe Form aufweist vom 10.01.2020 S. 7 mimg, 51.214 d. A.). Dieser Befund legt zur Uberzeugung der sachverstendig beratenen Kammer nahe. dass das einwirkende Objek! eine derarlige bogige Kontur aufgewiesen hat (Gutachten S. 7 minig, BI, 169 d. A.). Die beiden Enden der Von den Einsaukreften der BFE Blumberg als mitgefilhrten weisen eine Formgebung auf, die mi1 der Formgebung der Wunde des Klegers im Stirnbereich sehr gut in Deckung gebracht warden kann. So bes'eh! der Tonfa aus Hartplasfik und verfijgt fiber einen im 90?-Winkel zur Langsachse angebrachten Griff. Er weisl in seinem Lengsvedauf einen leich' zunehmenden Querdurchmessev auf, welcher im Bereich des angebracmen Grifies sein Maximum erreicht. Die beiden Enden des Tonfa (griffiemes Ende sowie griffnahes Ende) sindjedoch vom Durchmesser her sowie von ihrer Formung nach vollkommen gleioh. Hier weisen beide Enden einen queren Durchmesser van 3,0 cm auf (Gulachten-S. 4 minig), was dern am 08.01.2010 gemessenen der bogig konfigurierlen narbi en Ver- enderung im Stimbereich des Kl'zigers emspricht. Ein Abgleich mi' der vonfiam 08.01.2010 abgezeichneien Narbe Von der Slim des Kl'egers mit dem grifinahen Ende des Tonfa sowie dem Ende des Tonfa zeigt, dass die Rundung der Narbe an der enemas/14 Seite 11 Stirn mil den beiden Enden des Tonfa--Stockes sehr gut in Deckung gebracht werden kann (Gutachten -S. 4 unten). 5) Verieizungsmechanismus Die Beweisaufnahme hat zur Ubeneugung der Kammer auch ergeben, dass die Kopfver- Ielzungen urseohiich auf den Einsatz eines sulchen Tonia-Stockes werden kfinnen. Die Gehimverletzungen sind nach den Feststellungen des Sachversiendigen zwar nichi als typische sog. Contre-Coup-L'esinnen zu wenen. Der Kopf des Kleigers muss aber, was sich aus der Bildgebung ergibl, stark linear beschleunigt worden sein. Diese siarke lineare Beschleunlgung des Kopfes hatte eine Relativhewegung zwisohen dem Gehirn und dem Schedel mit Quetschung der Hirnrinde im Scblefenbereich beidseits zur Folge. Eine hohe lineare Kopfbeschleunigung resuliien in der Regel nichi aus einem Schlag, d. h. aus dem Aufprall eines beweglichen, verheitnism'a'fsig Ieichten Objehes auf dem Kopf. denn in einem solchen Fall wird hauptsfichlich der ieichtere Gegensiand beschleunigt und der vemeltnismefiig schwere Kopf erfehrt nur meflige Beschleunigungen. Demgegenijbertreten bei einem Kopiaufprall mit einem schweren Oder fixierten Gegenstand (Baden, Wand. Fahr- zeug o. 5.) sehr hohe Kopflaeschleunigungen auf und Hirnkontusionen kennen nicht nur an der Sielie der Einwirkung (infolge der Schedelverformung), sondern auch auBerhalb dieser Lokalisation auflreten, am Gegenpol des Schedeis als charaklerisiische 509. Contre>>Coup- Verletzungen oder nahe der Schedelbasis als sag. gleitende Kentusionen. Das Vorhanden- sein der Hirnkomusionen im Schlefenbereich beidseits Spricht also primer fiir einen Kopf-- aufprali auf ein festes Objekt bzw, altemativ fi.ir die Einwirkung elnes schweren Obiektes (Gutachien S. 8 unten bis S. 9 oben, Bl. 170 f. d. A.). Dieses Verletzungsbild der au! eine hohe iineare Eeschleunigung des Kopfes Hirnkonlusionen im Schiefenbereich beidseiis schlieBt eine Verursach-- ung durch den Einsatz eines Tonfa-Stockes aber nicht aus, Enolgt nemlich ein Stol3 des Tonfa, und zwar in Lengsrichtung des Werkzeuges vom 10.01.2020 S. 5 mitiig. BI. 212 d. A.) io'recht gegen die Stirn, vermag dies nach dem Ergebnis der Beweis-- aufnahme ebenso eine solche verietzungsursechliche siarke lineare Beschieunigung des Kopfes auszuiifisen, wobei es biomechanisch keinen Unlerschied machi. ob der Tonfa- Stock mii dem kunen oder dem iangen Ende verwende! wird vom 10.01.2020 S. 6 minig und S. 7 chars Helfle. BI. 213 f. d. A.). Denn au! diese Weise kann, wenn der Tonfa--Stock ein festes Wideriagergehabt hat, eine hbhere Masse auf den Kopf einwirken als die Masse des Tonfa-Stockes seibs! vom 10.01.2020 S. 6 mittig und S. 8 minig, BI. 213 und 215 d. A.). Dies gill erst recht, wenn sich die den Tonia-Stock flihrende Einsatzkrafl zum Zeiipunkt des Stoises des Tonfa-Siockes gegen die Stirn in der Vorweinsbewegung befunden hat. 6) andere in Betracht zu ziehende Verletzungsursachen Andere Verletzungsursachen, elwa ein Slum des Klegers zu Baden Oder der Wurf eines Gegensiandes gegen die Siirn des Klegers, kommen nach dem Ergebnis der Beweis- aufnanme nicht in Betracht. weshalb auch keine Veranlassung bestanden hat, die Von der Beklagten benannten der BFE Blumberg Zeugenschaftlich zu vemehmen. Zugunslen der Beklagten kann insoweit unterstellt werden. dass die Dienst- 3030195/14 1 . -Seii"e 12 - kr?fte auch gegen?ber'dem Gericht inhaltlichr?genau. das zu bekunden. vermegen, wie bereits bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen des'ErmittIungsverfahrens geschehen. a) Sturz zu Boden Da die Masse des Bodens diejenige des Kepfes Uber?steigt, w?ren die Hirnko?ntusionen und die Contre?Coup?Ar?eale vom Ansatz her mit einem Sturz zu Boden und einem Aufprall der Stirn auf den Boden erkl?rbar vom 10.01.2020 S. 4 untereH?lfte, Bl. 21-1 . Allerdings findet die im Bereich d?er Stirn des Kl?gers gefundene Formmarke, die naCh den Feststellungen grob einem Drittel einer Kreislinie mit einem Durch- messer von etwa 3 ?cm ?keine am Boden (P?asterSteinbelag) in einer rundlichen Form vom 10.01.2020 S. 4 unten, Bl. 211 d. A.). - Gegen einen selchen Verletzungshergang - Sturz zu Bodenvund dortiges der Stirn - spricht insbes?ondere, dass sich beim Kl?ger keinerlei Begleitverletzungen im Kopfbereich gefunden haben vom 10.01.2020 S. 4'unten, BI. 211 d. A.). Die hervorstehenden Teile des Gesichts, insbesonderedie Nase'und der Augenrand haben Vn?mlich, was allerdings bei der Stirn auf den Boden zu erwa?en geweSen were, keine Verletzungen aufgewiesen vom 10.01.2020 S. 4 unten, Bl. 211 d. A.). Soweit bei dem KI?ger-Sch?rfwunden im Bereich der Ellenbogen beschrieben sind, stehen .diese im Zusammenhang mit dem'Sturz zu Boden. Es handelt . sich hierbei um Felgen? des Sturzes nacherlittener K0pfverlet2ung 10.01.2020-S. 6 untere H?l?e und unten, Bl. 213 d. b) Wurf mit Gegenetand, etwa mit Flasche oderStein Denktheoretisch kommt - wenng?leich weder die Anh?rung des Kl?gers gem?fs 141 ZPO . 7 mm die Zeugenbeweisaufnahme im Termin am 08.01.2019 hierf?r Anhailt?spunkte ergeben 4 haben auch der Wurf eines Gegenstandes, etwa einer Flasche oder eines Steins, als Ver? Ietzungsursache ih Betracht, sofem dieser Gegenstand Von der Formgebung her geeignet ist, das o. g. Verletzu?ngsbild - die-grob einem Drittell einer Kreislinie mit einem Durchm'esser von etwa 3 cm - hervorzurufen.? Allerdings ist es so, dass die-Masse eines faustgrofsen Steines ,oder einer Flasche fUr die hi?er aufgetretene Verletzungsform infolge starker 'Iinearer Beschleunigung des Kopfes, mit der Folge einer Relativbewegung zwischen dem Gehirn und dem kn?chernen Sch?del mit Quetschung der Hirnrinde im Schl?fenbereiCh beidseits, .nicht ausreichend ist tokoll vom 10.01.2020 S. 8 unten bis S. 9 oben, BI. 215 f. A.). Anders were es, Wenn es 1 . sich um einen deutlich schwereren, vielleicht 20 kg 25 kg schweren Stein handeln wUrde. Dvieser mUsste dann allerdings - wof'L'Ir es allerdings an tats?chlichen AnanpfungspUnkten mangelt eine solche Formgebung aufweisen, die mit der besagten Form der Verletzung auf- der Stirn korreliert vom 10.01.2020 S. 9 oben,, Bl. 216 d. A.). 7) .. Nach alledem ist die Kamme?r davon Uberzeugt, dass der Kll?ger die.streitgegenst?ndlichen Kopfverletzungen am 13.09.2009 durch Einsatz eines von einer 3030195114 Seine 13 - der BFE Blumberg Tunfa-Stockes erlitten hat. Hierfilr hat die Baklag'e unter einzustehen, da die BFE Blumberg, aus deren Reihen die Verletzung des Klegers unter der Leitung der Beklagten s1and, Vorsitzender Richter Richter Richler am Landgenchl am Landgericht