„SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 1 „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel (AR-CoV-2) konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel wird von den Arbeitsschutzausschüssen des BMAS gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzniveau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren. Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen muss. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat die SARS-CoV-2Arbeitsschutz-Regel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 2 Begriffsbestimmungen 2 3 Gefährdungsbeurteilung 4 4 Schutzmaßnahmen 5 5 Arbeitsmedizinische Prävention 14 Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen 18 Literaturhinweise 22 Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 2 1 Anwendungsbereich (1) Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (Arbeitsschutzverordnungen) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS [1]. (2) Ziel dieser Regel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen in den Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen wird durch Unterbrechung von Infektionsketten zugleich ein Beitrag zum Bevölkerungsschutz geleistet. (3) Der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel ist befristet auf den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst. (4) Diese Regel gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich Technischer Regeln für biologische Arbeitsstoffe - TRBA, Empfehlungen oder Beschlüsse) zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Die Empfehlungen des ABAS im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sind weiterhin zu berücksichtigen [2]. 2 2.1 Begriffsbestimmungen SARS-CoV-2 (1) Das Severe Acute Respiratory Syndrome-Related Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) gehört zur Familie der Coronaviren. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 kann die Atemwegserkrankung COVID-19 verursachen. Wegen seiner großen molekularbiologischen Ähnlichkeit und den bisherigen Daten zu Epidemiologie und Klinik der Infektion wurde SARS-CoV-2 wie bei SARSCoV-1 und MERS-CoV durch den ABAS in die Risikogruppe 3 eingestuft [3]. Neben den fehlenden Möglichkeiten zu Impfprävention, Therapie und der effizienten Verbreitung in der Bevölkerung wurde bei der Einstufung ausdrücklich die Schwere des Krankheitsverlaufs berücksichtigt. So wurden schwere Verläufe der Erkrankung nicht bei allen Infizierten gefunden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der SARS-CoV-2Infizierten keine oder eine nur leichte, erkältungsähnliche Erkrankung entwickeln. (2) SARS-CoV-2 wird vorrangig und mit hoher Ansteckungsrate über luftgetragene Tröpfchen (Aerosole) aus den Atemwegen Infizierter auf weitere Personen übertragen. Als Eintrittspforten gelten exponierte Schleimhäute der Empfänger (Mund, Nase, Augen). Die Übertragung findet vor allem bei räumlicher Nähe zu einem Virenausscheider statt, z. B. beim normalen Gesprächsabstand oder darunter. Es zeigte sich, dass die Viren insbesondere in geschlossenen Räumen sehr effizient durch Tröpfchen und Aerosole von Mensch zu Mensch übertragen werden und sich in der Bevölkerung verbreiten. Die Übertragung über kontaminierte Oberflächen und Hände ist in geringerem Maße ebenfalls in Betracht zu ziehen. (3) Für die Übertragung kommen nicht nur COVID-19 Erkrankte, sondern auch infizierte symptomlose Personen in Betracht. Dabei tritt eine hohe Virenlast häufig ein bis zwei Tage vor Symptombeginn auf. Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl und der Dauer der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 3 2.2 Homeoffice als Form mobiler Arbeit (1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) oder an einem fest eingerichtetem Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden. (2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel eingesetzt. (3) Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, z. B. unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (z. B. Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. (4) 2.3 Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt. Mund-Nase-Bedeckung Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremdschutz. Sie sind weder Medizinprodukte noch Persönliche Schutzausrüstung. 2.4 Medizinische Gesichtsmaske/Mund-Nase-Schutz (z. B. nach DIN EN 14683) Medizinische Gesichtsmasken oder Mund-Nase-Schutz (MNS) sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie dienen dem Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Medizinische Gesichtsmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein. 2.5 Filtrierende Halbmaske (z. B. nach DIN EN 149) (1) Filtrierende Halbmasken (z. B. FFP) sind Atemschutzmasken. Sie schützen als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) den Träger vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein. (2) Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil schützen nur den Träger (Eigenschutz) und sind deshalb für den gegenseitigen Infektionsschutz (Fremdschutz) nicht geeignet. 2.6 Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter (z. B. nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143) Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter gelten als Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft strömt durch die Partikelfilter in den Atemanschluss. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Die Atemschutzgeräte haben somit keine Fremdschutzwirkung. Atemschutzgeräte mit auswechselba- Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 4 rem Partikelfilter dienen zum Schutz des Trägers vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein. 2.7 Gesichtsschutzschilde (z. B. nach DIN EN 166) Bei Gesichtsschutzschilden (Gesichtsschilden/-visieren) handelt es sich um Persönliche Schutzausrüstung. Sie bestehen üblicherweise aus einem geeigneten Kopfband, Stirnschutz, Helm/Kopfschutz, einer Schutzhaube oder einer anderen geeigneten Haltevorrichtung. Träger eines Gesichtsschutzschildes sollen gegen Gefahren von außen, wie z. B. Tropfen und Spritzer, geschützt werden. Gesichtsschutzschilde müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein. 2.8 Abstandsregel/Mindestabstand Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und anderen Personen (z. B. Kunden, Lieferanten, Beschäftigte anderer Arbeitgeber) vermindert das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2. Bei bestimmten Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß, z. B. beim professionellen Singen, können größere Abstände notwendig sein. 2.9 Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen Entsprechend den Hinweisen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das SARS-CoV-2 sind Kurzzeitkontakte oder Kurzzeitbegegnungen Kontakte zwischen Personen, die von Angesicht zu Angesicht (Faceto-face) kumulativ weniger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten. 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich evtl. zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Hierzu geben ebenfalls die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2 eine Hilfestellung [4]. (2) Der Arbeitgeber soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Zudem ist der Prozess beteiligungsorientiert unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, mit den Beschäftigten umzusetzen. Geeignete Gremien für den Austausch und die Abstimmung sind der Arbeitsschutzausschuss oder eingesetzte Epidemieoder Krisenstäbe. (3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 5 Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Hierbei kommt den Führungskräften eine besondere Rolle zu. (4) Beschäftigte sind nach § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zur Mitwirkung verpflichtet. Deren notwendiges Mitwirken bei der Umsetzung und Einhaltung der verhaltensbezogenen Maßnahmen macht es notwendig, dass sie ein Sicherheitsbewusstsein entwickeln und dieses aufrechterhalten. Gleiches gilt für Beschäftigte von Fremdfirmen, für Leiharbeitnehmer und Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind. (5) Werden Tätigkeiten mit besonderem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko (z. B. berufsbedingte Tätigkeiten mit unmittelbarem Personenkontakt zu infektionsverdächtigen Personen oder bekannt Infizierten, Tätigkeiten in Laboratorien) durchgeführt, gelten die einschlägigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV und den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). (6) Es ist zu prüfen, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zusätzlich zu kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung durch Beschäftigte oder Kunden zu treffen sind. Bezüglich des Schutzes für Schwangere wird auf § 10 des Mutterschutzgesetzes verwiesen, der die Berücksichtigung des Mutterschutzes im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und die erneute individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft zum Inhalt hat [5]. (7) Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und ggf. bestehende Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden (z. B. Belastungen durch das Tragen von MundNase-Bedeckungen oder Medizinischen Gesichtsmasken unter klimatisch ungünstigen Raumbedingungen). 4 Schutzmaßnahmen Die 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards („C-ASS“) des BMAS werden auf Grundlage des Stands der Technik, Hygiene und Arbeitswissenschaft sowie des staatlichen Regelwerks konkretisiert. Die 14 übergreifenden Punkte („C-ASS“ 1-3, 6-16) sind im Abschnitt Schutzmaßnahmen, die Ausführungen für Baustellen, Land- und Forstwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr sowie Unterkünfte („C-ASS“ 4 und 5) sind im Anhang und die Ausführungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge („C-ASS“ 17) in Abschnitt 5 beschrieben. 4.1 Grundlegende Maßnahmen (1) Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich auch für Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aus den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 4 ArbSchG). Dementsprechend sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 ArbSchG). Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Diese haben ihrerseits Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Absatz 4 ArbSchG). Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. (2) Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 6 verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind bspw. die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene. (3) Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nase-Bedeckungen zum gegenseitigen Schutz tragen. Bei erhöhtem Infektionsrisiko sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar [6]) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann. Die Mund-Nase-Bedeckungen und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen. (4) Für die grundlegenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: 1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, z. B. Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und ggf. Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, 2. Kontaktreduzierung durch z.B. digitale Kommunikation, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice, 3. Hygiene und Reinigung, z. B. Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln, Reinigungsintervalle anpassen, 4. Allgemeine Verhaltensregeln, z. B. Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen. 4.2 Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung („C-ASS“ Punkt 1) (1) An Arbeitsplätzen sind stets Bewegungsflächen gemäß Nummer 3.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vorzusehen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel) ASR A1.2 konkretisiert diese grundlegenden Anforderungen an Bewegungsflächen. Abweichend davon sollen zur Einhaltung der Abstandsregel Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: 1. Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung, 2. Nutzung weiterer für die Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume. (2) Kann die Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden und sind zur Arbeitsausführung nicht nur einzelne Kurzzeitkontakte der an diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten notwendig, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren. Bei erforderlichem Sichtkontakt oder abhängig von den Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 7 Beleuchtungsverhältnissen am Arbeitsplatz sind die Abtrennungen aus transparentem Material zu gestalten. (3) Durch die Abtrennungen darf es nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Dazu ist beispielsweise eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten und sind spitze Ecken oder scharfe Kanten zu vermeiden. (4) Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (z. B. an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,5 m über dem Boden enden, für Steharbeitsplätze sowie bei Sitzarbeitsplätzen mit stehenden Kunden mindestens 2 m über dem Boden. Die Abtrennung kann - falls nötig - Öffnungen außerhalb des Atembereichs (z. B. zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des EC-Kartengerätes, ggf. auch zur Warenherausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen. 4.2.2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume („C-ASS“ Punkt 2) (1) Allgemeine Anforderungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Pausenräumen in Arbeitsstätten enthalten Nummer 4.1 und Nummer 4.2 des Anhangs der ArbStättV, diese werden in den Arbeitsstättenregeln ASR A4.1 und ASR 4.2 konkretisiert. Die in diesen Arbeitsstättenregeln enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht aus, um den Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gemäß Stand der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu beschreiben. Zusätzlich zu den dort genannten Anforderungen sind deshalb Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Abstandsregel bei Nutzung der Einrichtungen sicherstellen. (2) Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen. (3) Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen, indem z. B. Handwaschstationen oder Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher, oder geeignete Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Von mehreren Personen genutzte Handtücher sind entsprechend ASR A4.1 unzulässig und entsprechen nicht den hygienischen Anforderungen. Sanitärräume (4) In Umkleide- und Waschräumen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte, z. B. durch Abstandsmarkierungen auf Fußböden, Begrenzung der Personenzahl oder zeitlich versetzte Nutzung, genügend Platz erhalten, um die Abstandsregel einhalten zu können. Pausenräume (5) Die Einhaltung der Abstandsregel ist in Pausenräumen/-bereichen, Teeküchen und an Kochgelegenheiten sowie in Bereitschaftsräumen/-bereichen zu gewährleisten. Maßnahmen sind insbesondere die Anpassung der Bestuhlung, das Aufbringen von Bodenmarkierungen Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 8 und die gestaffelte Organisation von Arbeits- und Pausenzeiten mit dem Ziel, die Belegungsdichte zu verringern. (6) Vor Eintritt und Nutzung der Pausenräume und -bereiche sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen. Kantinen (7) Die Einhaltung der Abstandsregel ist durch eine entsprechende Anordnung oder Reduzierung der Anzahl der Tische und Sitzgelegenheiten sowie mit weiteren technischen Maßnahmen, z. B. Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden oder der Aufstellung von Absperrbändern an Essensausgabe, Geschirrrückgabe und an der Kasse, sowie organisatorischen Maßnahmen, z. B. Begrenzung der Personenzahl oder Erweiterung der Kantinen- und Essensausgabezeiten zur Vermeidung von Warteschlangen oder eine einweisende Person zu gewährleisten. Besteck und Geschirr sollten durch das Kantinenpersonal übergeben werden. (8) Vor Eintritt und Nutzung der Kantine sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen. 4.2.3 Lüftung („C-ASS“ Punkt 3) (1) In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Nummer 3.6 des Anhangs der ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die ASR A3.6 konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung. (2) Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Verstärktes Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich. (3) Die Überprüfung der Qualität der Lüftung kann durch eine CO2-Messung erfolgen. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist ein Zielwert von 700 ppm anzustreben. (4) Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Eine Fensterlüftung muss bei Tätigkeitsaufnahme in den Räumen und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die ASR A3.6 empfiehlt einen zeitlichen Abstand zum Lüften beispielsweise von Büroräumen nach 60 Minuten und von Besprechungsräumen nach 20 Minuten. Diese Frequenz ist in der Zeit der Epidemie möglichst zu erhöhen. Eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster ist anzuwenden. Es wird eine Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten empfohlen. (5) Besprechungsräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften, insbesondere dann, wenn sich zuvor andere Personen dort aufgehalten haben. (6) Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über raumlufttechnische Anlagen (RLTAnlagen) ist insgesamt als gering einzustufen, wenn sie über geeignete Filter verfügen oder einen hohen Außenluftanteil zuführen. RLT-Anlagen sollen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Sofern RLTAnlagen nicht dauerhaft betrieben werden, sind deren Betriebszeiten vor und nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 9 (7) Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, die nicht über eine geeignete Filtration verfügen, ist, soweit dies aus technischen und technologischen Gründen möglich ist, zu vermeiden, damit Aerosole, die möglicherweise Viren enthalten, nicht wieder dem Raum zugeführt werden. Geeignete Filter sind z. B. Schwebstofffilter (HEPA, High Efficiency Particulate Air Filter) [7]. Im Betrieb mit Außenluftanteil ist dieser zu erhöhen, um die Konzentration von Aerosolen, die möglicherweise Viren enthalten, im Raum möglichst zu reduzieren. (8) RLT-Anlagen in Sanitärräumen sollen zu den Betriebszeiten der Arbeitsstätte dauerhaft betrieben werden. (9) Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (z. B. Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (z. B. mobile und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (z. B. Heizlüfter) darf nur in Räumen mit Einzelbelegung erfolgen, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt. 4.2.4 Homeoffice („C-ASS“ Punkt 6) (1) Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten. (2) Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, z. B. korrekte Monitorposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen. (3) Der Arbeitgeber muss durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen unter Beachtung von Abschnitt 4.2.12 haben. 4.2.5 Dienstreisen und Besprechungen („C-ASS“ Punkt 7) (1) Die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen oder Besprechungen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (z.B. in Regionen mit hohen Infektionszahlen), ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabei ist angesichts der epidemiologischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen oder Besprechungen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können. (2) Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstreisen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Die Personenzahl in Fahrzeugen ist dementsprechend zu begrenzen. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind Abtrennungen zu installieren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (mindestens Mund-NaseBedeckung) umzusetzen. (3) Sofern eine Handhygiene mit Wasser und Seife während der Dienstreise nicht sichergestellt ist, sind alternative Maßnahmen bereitzustellen, z. B Handdesinfektionsmittel. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 10 (4) Bei Besprechungen ist die Einhaltung der Abstandsregel im Besprechungsraum zu gewährleisten. Dies kann z. B. durch eine geringere Belegung erfolgen. Zur Lüftung siehe Abschnitt 4.2.3 Absatz 4. 4.2.6 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände („C-ASS“ Punkt 8) (1) Die Nutzung von Verkehrswegen soll so angepasst werden, dass die Abstandsregel zwischen Beschäftigten sowie zwischen Beschäftigten und anderen Personen eingehalten werden kann, z. B. durch Festlegen und Markieren von weiteren Verkehrswegen wie Einbahnstraßen bzw. Einrichtungswege (unter Maßgabe der allgemeinen Anforderungen der ASR A1.8), wenn Nutzungsfrequenz und Personendichte regelmäßige Begegnungen auf den Verkehrswegen erwarten lassen. Lassen sich Verkehrswege nicht mit Mindestabständen gestalten, ist eine verstärkte Lüftung (siehe Abschnitt 4.2.3) sicherzustellen. (2) Auf Warte- und Stehflächen (z. B. zentrale Druck- und Kopierräume) bei nicht vermeidbaren Personenansammlungen von Beschäftigten und anderen Personen (z. B. Kunden) ist die Abstandsregel einzuhalten. In den genannten Bereichen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. (3) Zur Einhaltung der Abstandsregel sollen Markierungen vorgenommen werden. Diese können z. B. als Bodenmarkierung oder mit Absperrband ausgeführt werden. (4) Die Verwendung von Aufzügen ist wegen der begrenzten Lüftungsmöglichkeiten hinsichtlich der Personenzahl unter Beachtung der Abstandsregel zu beschränken. Ist dies nicht möglich, ist Mund-Nase-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 4.2.7 Arbeitsmittel/Werkzeuge („C-ASS“ Punkt 9) (1) Durch eine entsprechende Arbeitsorganisation ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden, z. B. durch Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel, um damit die Gefahr von Schmierinfektionen zu verringern. (2) Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen mit handelsüblichen (Haushalts-) Reinigern zu reinigen. Insbesondere Oberflächen, die in Kontakt mit den Beschäftigten gekommen sind, z. B. durch Tröpfchenabgabe beim Sprechen, sind bei der Reinigung zu berücksichtigen. Solche Oberflächen sind z. B. Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder, Schalthebel sowie Werkzeuge. Bedienfelder von Arbeitsmitteln, die von unterschiedlichen Beschäftigten genutzt werden müssen, sind regelmäßig zu reinigen. Eine vorsorgliche Flächendesinfektion wird nicht als notwendig erachtet. 4.2.8 Arbeitszeit- und Pausengestaltung („C-ASS“ Punkt 10) (1) Vor dem Hintergrund der zusätzlichen Belastungen durch fehlende Infrastruktur zur Unterstützung des häuslichen Bereichs und der allgemeinen Verunsicherung und damit einhergehenden psychischen Belastungssituation vieler Beschäftigter kommt der Gestaltung der Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. (2) Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Lage der Pausen ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. in Pausenräumen, Kantinen, Umkleideräumen, Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 11 Waschräumen und Duschen), einer erschwerten Umsetzung der Abstandsregel oder nicht unerheblichen Verzögerungen für die Beschäftigten kommt. (3) Bei der Aufstellung von Schichtplänen und Arbeitsgruppen sollen zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten bzw. Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Die Zahl der Personen in einer Schicht bzw. Arbeitsgruppe soll auf das notwendige Maß reduziert werden. (4) Bei allen Maßnahmen zur Entzerrung der Belegschaftsdichte ist eine zusätzliche Gefährdung durch eine Arbeitserschwernis aufgrund der Lage der Arbeitszeit (z. B. Nachtarbeit) oder der Dauer der Arbeitszeit (z. B. Verlängerung der Schichten oder auch die Verkürzung von Ruhezeiten) bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit bzw. die Folgen dieser Maßnahmen bezüglich der Gesundheit der Beschäftigten, des Auftretens von Unfällen oder Hygienefehlern ist zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlichenfalls anzupassen. 4.2.9 Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) („CASS“ Punkt 11) Die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung ist sicherzustellen. Dabei hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Straßenkleidung zu ermöglichen. 4.2.10 Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände („C-ASS“ Punkt 12) (1) Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos beim Zutritt betriebsfremder Personen in Arbeitsstätten sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. Nutzung von elektronischen Medien zur Kontaktaufnahme, wo dies zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe möglich ist, 2. Einsatz von Abtrennungen, wenn die Abstandsregel zwischen Personen nicht eingehalten werden kann (z. B. transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr), 3. Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen, so dass die Abstandsregel zwischen Personen (auch zu Beschäftigten) eingehalten werden kann, 4. Verwendung von Mund-Nase-Bedeckungen oder medizinischen Gesichtsmasken, wenn die Abstandsregel nicht einzuhalten ist und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind. (2) Soweit es sich nicht nur um Kurzzeitkontakte (z. B. Briefzustellung, Lieferdienst) handelt, sind Betriebsfremde hinsichtlich besonderer Schutzmaßnahmen im Betrieb durch den Arbeitgeber vor Ort in geeigneter Weise zu informieren. Dabei müssen örtliche Gegebenheiten sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Sanitäreinrichtungen und zur Handhygiene für Betriebsfremde ggf. berücksichtigt werden. 4.2.11 Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle („C-ASS“ Punkt 13) Personen mit Symptomen einer respiratorischen Erkrankung haben der Arbeitsstätte fernzubleiben. Besteht der Verdacht auf eine respiratorische Infektion, welche sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot zeigen kann, sind die betroffenen Personen Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 12 durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich ggf. in ärztliche Behandlung zu begeben. 4.2.12 Berücksichtigung psychischer Belastungen („C-ASS“ Punkt 14) (1) Um Beschäftigte vor einer Infektion bei der Arbeit mit SARS-CoV 2 soweit als möglich zu schützen, sind in den Betrieben vielerorts Neu- und Umgestaltungen von Arbeitsplätzen und -abläufen erforderlich. Dies beinhaltet zum Teil tiefgreifende Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung sowie der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation bei der Arbeit, was wiederum zu psychischen Belastungen führen kann. (2) Weitere zu berücksichtigende Aspekte der Arbeit mit Auswirkungen auf die psychische Belastung der Beschäftigten sind u. a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen wie z.B. soziale Isolation im Homeoffice. (3) Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sind bei der Bewertung der Belastungssituation der Beschäftigten zu berücksichtigen und darauf basierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen [8]. (4) Akute Folgen der Zunahme der psychischen Belastungsfaktoren können ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten, eine steigende Unfallgefahr und ein steigendes Gesundheitsrisiko sein. (5) Für eine fortlaufende Beobachtung der Auswirkungen der Arbeitsprozesse auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind insbesondere die Führungskräfte zu sensibilisieren. Bei Bedarf sind die Arbeitsschutzexperten, wie z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie andere fachkundige Personen, hinzuziehen. 4.2.13 Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung („C-ASS“ Punkt 15) (1) Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und zu unterweisen. (2) Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen der beteiligten Personen nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierzu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger herangezogen werden. (3) Die Verwendung von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (z. B. höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es wird empfohlen, die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen zu reduzieren. Mund-Nase-Bedeckungen, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind [9]. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 13 (4) Aufgabe eines Gesichtsschutzschildes ist den Träger gegen Gefahren von außen zu schützen (Eigenschutz). Ein Nachweis des Schutzes für andere Personen (Fremdschutz) ist nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Eine Filterwirkung ist nicht gegeben. Gesichtsschutzschilde können aber bestimmungsgemäß als PSA zum Spritzschutz eingesetzt werden, insbesondere in Verbindung mit filtrierenden Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten. Sie können so den persönlichen Schutz des Trägers ergänzen. 4.2.14 Unterweisung und aktive Kommunikation („C-ASS“ Punkt 16) (1) Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG und den spezifischen Arbeitsschutzvorschriften müssen auch während einer Epidemie durchgeführt werden. Entsprechende allgemeine und spezielle Anforderungen an Unterweisungen gelten unverändert weiter (z. B. zur Dokumentation). Die Durchführung der Unterweisung über elektronische Kommunikationsmittel ist in der Epidemiesituation möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und dem Unterweisenden erfolgt und jederzeit Rückfragen möglich sind. (2) Ergibt sich auf Grund der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, dass Infektionsgefährdungen am Arbeitsplatz durch die epidemische Lage bestehen und zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, müssen die Beschäftigten in dieser Hinsicht vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen hierzu unterwiesen werden. (3) Bei der Vorbereitung der Unterweisung kann der Arbeitgeber sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt beraten lassen. Die Beratung durch den Betriebsarzt ist vor allem dann erforderlich, wenn aufgrund der SARS-CoV-2Infektionsgefährdung besondere Vorkehrungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte in Betracht kommen (siehe Abschnitt 5.5). Um der Verunsicherung und Angst der Beschäftigten durch die Vielzahl an teilweise widersprüchlichen Informationen über die Gefährdung durch SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, ist möglichst frühzeitig eine aktive Kommunikation zu den möglichen Gesundheitsrisiken und den getroffenen Schutzmaßnahmen erforderlich. (4) Für die Gewährleistung des Schutzes vor arbeitsbedingten Gefährdungen durch SARSCoV-2 ist es von Bedeutung, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen konsequent zu den Übertragungsrisiken und -möglichkeiten unterwiesen werden und an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken. Für die Unterweisung von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher unmittelbar verantwortlich. Die relevanten Inhalte der Unterweisung für Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind, sind vom Arbeitgeber mit den Arbeitgebern der Fremdfirmen abzustimmen und die Durchführung der Unterweisung durch die Fremdfirma sicher zu stellen. (5) Schutzmaßnahmen sind zu erklären und durch Hinweise verständlich zu machen (z. B. durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen). Die Unterweisung ist in verständlicher Form und Sprache durchzuführen. (6) Bei Tätigkeiten gemäß BioStoffV ist im Rahmen der Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Der mit der Vorsorge beauftragte Arzt (in der Regel der Betriebsarzt) ist zu beteiligen. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 14 (7) Bestandteil der Unterweisung sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren (siehe auch Abschnitt 5.6 Absatz 4). 5 5.1 Arbeitsmedizinische Prävention Allgemeine Vorbemerkungen Während der Epidemie überschneiden sich im Betrieb und in den Einrichtungen Anforderungen des bevölkerungsbezogenen Infektionsschutzes mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Kontext der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und unterstützt bei der Aufstellung entsprechender betrieblicher Handlungsanweisungen einschließlich der Zugangswege zu Tests auf SARS-CoV-2. 5.2 5.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge („C-ASS“ Punkt 17) Allgemeine Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (1) In der Epidemie-Situation gelten für die persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zu individuellen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) weiterhin. (2) Neben den bestehenden betriebsärztlichen Aufgaben inklusive Angebotsvorsorge kommt der Wunschvorsorge eine wichtige Rolle zu. Sie ist bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Dort können beispielsweise thematisiert werden: Infektionsgefahren, Vorerkrankungen, sowie Ängste und psychische Belastungen. (3) Die Fristen für das Angebot oder die Veranlassung von Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 2.1) behalten ihre Geltung. Vorsorgetermine, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen während einer SARS-CoV-2-Epidemie verschoben werden, müssen zeitnah nachgeholt und auf den bisherigen Rhythmus zurückgeführt werden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe für Beschäftigte, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge an einem Termin stattfinden. (4) Zur Entlastung der betriebsärztlichen Praxistätigkeit und damit Vermeidung möglicher Infektionsketten wird empfohlen, sonstige ärztliche Konsultationen, die rechtlich nicht vorgeschrieben sind, möglichst telefonisch/telemedizinisch abzuwickeln oder zu verschieben. Des Weiteren kann arbeitsmedizinische Vorsorge als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden. (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt die erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu geben. Dazu gehört bei Eintritt einer Epidemie auch der betriebliche oder einrichtungsbezogene Epidemieplan. Der Arzt berücksichtigt in der Arbeitsanamnese alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen. (6) Der Betriebsarzt muss die arbeitsmedizinische Vorsorge in geeigneten Zeitabständen auswerten, um besondere Gefährdungsschwerpunkte zu identifizieren und ggf. Schutzmaßnahmen zu empfehlen. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 15 (7) 5.2.2 Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 (1) Bei gezielten Tätigkeiten nach BioStoffV mit SARS-CoV-2 ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten gilt dies auch, wenn die Tätigkeit der Schutzstufe 3 zuzuordnen ist. Bei einer Tätigkeit der Schutzstufe 2 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ob trotzt der getroffenen Schutzmaßnahmen eine Infektionsgefährdung besteht. Die Vorsorgeanlässe treffen vor allem für Beschäftigte mit Patientenkontakt im Gesundheitsdienst und in Pflegeeinrichtungen zu. (2) Tätigkeiten, bei denen das Ansteckungsrisiko allein durch den tätigkeitsbedingten Kontakt zu anderen Beschäftigten oder zu Kunden entsteht, sind keine Tätigkeiten nach BioStoffV. Sie sind deshalb kein Anlass für regelmäßige Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach dem Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV. (3) 5.2.3 Wunschvorsorge ist zu ermöglichen, siehe Abschnitt 5.2.1 Absatz 2. Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 (z.B. von FFP2-Halbmasken) erforderlich (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen) ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 erfordern, ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die Infektionsgefährdung durch SARS-Cov-2-Viren bei Tätigkeiten außerhalb der BioStoffV erfordert in der Regel nicht das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3. 5.2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen mobilem Arbeiten aufgrund der Epidemie (1) Mobiles Arbeiten im Kontext der Epidemie findet häufig unter erschwerten Bedingungen statt (z. B. reduzierte soziale Kontakte, gleichzeitige familiäre Aufgaben etc.). Psychosoziale Belastungen durch Arbeiten im Homeoffice können eine tätigkeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstellen und deshalb Anlass für Wunschvorsorge sein. (2) Werden Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durchgeführt, so hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anzubieten (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV). 5.3 Auswertung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Beschäftigten Der Betriebsarzt wertet ihm bekannt gewordene SARS-CoV-2-Infektionen bei Beschäftigten mit dem Ziel aus, Tätigkeitsbereiche zu identifizieren, die mit einer höheren Gefährdung assoziiert sein könnten, um daraus ggf. Maßnahmenempfehlungen abzuleiten. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 16 5.4 Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (1) Das Vorgehen bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt auf folgender Grundlage: 1. Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dabei Berücksichtigung spezieller Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (in Anlehnung an die Hinweise des RKI) und Einleiten angemessener Maßnahmen (vgl. Abschnitt 3 Absatz 6), 2. Umsetzen des TOP-Prinzips, 3. Vorrang von Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention, 4. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes, 5. Einbezug des individuellen Schutzbedarfes im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge [10]. (2) Die vorbereiteten individuellen Maßnahmen (Abschnitt 3 Abatz.6) werden abgerufen, wenn die auslösenden individuellen Gefährdungsmerkmale bekannt werden, z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. In unklaren Fällen sollte eine Konsultation des Betriebsarztes angeboten werden. (3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Beschäftigte zu ihren individuellen Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten lassen. Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde erwähnt werden. Entspricht die Empfehlung einem Tätigkeitswechsel, bedarf diese Mitteilung der Einwilligung durch den Beschäftigten. (4) Auch bei Tätigkeiten mit sehr hohem Expositionsrisiko ist es nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes Daten zu individuellen Gefährdungsmerkmalen bei seinen Beschäftigten erhebt, und es besteht im Rahmen des Arbeitsschutzes keine Pflicht der Beschäftigten zur Offenbarung von medizinischen Risiken. 5.5 Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19Erkrankung (1) Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen. (2) Zurückkehrende müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie im Betrieb bzw. der Einrichtung getroffen wurden. (3) Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als 6 Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten. (4) Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung eines Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 17 Beschäftigten, gilt es, die Identität eines infizierten Beschäftigten soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung des Betroffenen vorzubeugen. (5) Sind konkrete Infektionen bekannt geworden, werden möglicherweise einzelne Beschäftigte unsicher sein im Umgang mit zurückkehrenden Mitarbeitern und Ängste haben, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Informationen zum aktuellem Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, können zum Abbau von Ängsten beitragen. Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder ggf. eine Mitarbeiterberatung. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 18 Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen 1 Baustellen („C-ASS“ Punkt 4) (1) Auf jeder Baustelle müssen Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein, dazu sind stets die Anforderungen nach ASR A4.1 umzusetzen. Handwaschgelegenheiten oder Waschgelegenheiten und Toiletten müssen in der Nähe von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Waschgelegenheiten und Handwaschgelegenheiten müssen entsprechend der ASR A4.1 Abschnitt 3.11 bzw. ASR A4.1 Abschnitt 5.4 Absatz 2 mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern und einem geschlossenen Wasserabflusssystem (in Kanalisation oder in Tanks) ausgestattet sein, um es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Sind geschlossene Wasserabflusssysteme nicht möglich, ist Abwasser anderweitig hygiene- und umweltgerecht zu entsorgen. Zusätzlich sollen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, um z. B. bei einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten oder Handwaschgelegenheiten unmittelbar die erforderliche Handhygiene zu gewährleisten. (2) Wegen der derzeitigen Infektionslage ist es erforderlich, mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen mit mindestens einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie ggf. mit Desinfektionsmitteln bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, ist in unmittelbarer Nähe zu den Toiletten eine Handwaschgelegenheit nach Absatz 1 einzurichten. (3) Auf Baustellen sind entsprechend ASR A4.1 Abschnitt 8.2 bis 8.4 Toilettenräume und Waschräume bereitzustellen, z. B. in Containern. Werden auf Baustellen keine Waschräume zur Verfügung gestellt, sind Waschgelegenheiten entsprechend ASR A4.1 Abschnitt 6.1 Absatz 2 bereitzustellen. Werden entsprechend ASR A4.1 Abschnitt 8.2 Absatz 5 Einrichtungen außerhalb des Geländes einer Baustelle genutzt, ist sicherzustellen und nachzuweisen (z. B. durch Nutzungsvereinbarungen), dass diese während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, entsprechend Absatz 2 ausgestattet und den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass der Befüll- und Leerungsrhythmus der verwendeten Tanks den erhöhten Wasserverbräuchen angepasst wird. (5) Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung sollen auf Baustellen beim Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen ggf. als gemeinsam genutzte Einrichtungen entsprechend den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 und RAB 31 koordiniert werden. (6) Sanitärräume und -einrichtungen sind entsprechend den hygienischen Anforderungen zu reinigen, auf Baustellen abweichend von ASR A4.1 Abschnitt 8.1 Absatz 2 mindestens täglich, bei Bedarf mehrmals täglich. (7) Bei der Koordination nach § 3 Baustellenverordnung sind Infektionsrisiken durch SARSCoV-2 als gewerkübergreifende Gefährdungen nach RAB 31 Nummer 3.2 bzw. als betriebsübergreifende Gefährdungen zu berücksichtigen. Weitere Koordinationspflichten für Arbeitgeber ergeben sich aus § 8 ArbSchG sowie § 6 DGUV Vorschrift 1. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 19 2 Landwirtschaft, Forstwirtschaft („C-ASS“ Punkt 4) Zusätzlich zum Geltungsbereich von § 1 Abs. 2 ArbStättV müssen auch außerhalb des Geländes eines Betriebes Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein. Sind wegen der Kurzzeitigkeit des Einsatzes Handwaschgelegenheiten oder Waschgelegenheiten nicht sinnvoll zur Verfügung zu stellen, müssen den Beschäftigten zur Gewährleistung der erforderlichen Handhygiene Mittel zur Händedesinfektion zur Verfügung gestellt werden. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen finden die Regelungen der TRBA 230 Anwendung. 3 Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr („C-ASS“ Punkt 4) (1) Beschäftigte im Außen- und Lieferdienst sowie im öffentlichen Verkehr sind aufgrund der für sie eingeschränkten Verfügbarkeit von Handwaschgelegenheiten bzw. Waschgelegenheiten mit Mitteln zur Handdesinfektion auszustatten. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der Betriebsfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie mit Papiertüchern und verschließbaren Müllbeuteln vorzunehmen. Den Beschäftigten sind Möglichkeiten zur Nutzung von sanitären Einrichtungen zu gewähren. Dies ist bei der Tourenplanung zu berücksichtigen. (2) Werden mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen für Beschäftigte zur Verfügung gestellt, z. B. im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), entsprechen Toilettenkabine ohne Handwaschgelegenheit nicht dem Stand der hygienischen Erfordernisse. Eine Handwaschgelegenheit soll in der Toilettenkabine integriert sein. Entsprechend ASR A4.1 Abschnitt 5.4 Absatz 2 sind Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Abwassersystem) mit Flüssigseife und Einmalhandtücher auszustatten. (3) Auch bei beruflichen (Kunden-) Kontakten außerhalb der Arbeitsstätte sind soweit möglich Mindestabstände einzuhalten. Wenn die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, ist mindestens Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist. Dadurch dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen. (4) Soweit möglich sind Kunden und Auftraggeber über erforderliche Schutzmaßnahmen bei berufsbedingten (Kunden-) Kontakten zu informieren; bei Bedarf (z. B. am Arbeitsort befinden sich Personen in angeordneter häuslicher Isolierung oder mit ungeklärten Erkältungssymptomen) sind Schutzmaßnahmen mit Kunden, Auftraggebern sowie ggf. weiteren tätig werdenden Arbeitgebern abzustimmen. (5) Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einer festgelegten Gruppe ein Fahrzeug zugewiesen wird. Innenräume der betrieblich genutzten Fahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen bei jedem Nutzerwechsel. 4 Unterkünfte („C-ASS“ Punkt 5) (1) Anforderungen zum Einrichten und Betreiben von Unterkünften in Arbeitsstätten enthält Anhang 4.4 der ArbStättV, diese werden grundsätzlich in der Arbeitsstättenregel ASR A4.4 Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 20 konkretisiert. Das Einrichten und Betreiben der Sanitärräume und Sanitärreinrichtungen erfolgt gemäß ASR A4.1 in Verbindung mit Abschnitt 4.2.2. (2) Die in der ASR A4.4 und in der ASR A4.1 enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht aus, um in Bezug auf den Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus den Stand der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu beschreiben. Insbesondere beim Betreiben einer Unterkunft sind zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. (3) Vor Beginn der Tätigkeiten sind die Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen von maximal 4 Personen einzuteilen. Nur soweit eingesetzte Technologien (Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen) dies nachweislich erfordern, sind größere Gruppen bis zu 15 Personen möglich. (4) Es gilt das Grundprinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten (ZWZA)“. (5) Es ist eine für die gesamte Zeit des Aufenthalts verbindliche Zimmer-/Wohneinteilung in den Unterkünften vorzunehmen. Verschiedene Arbeitsgruppe sollen möglichst in getrennten Unterkünften, falls dies nicht möglich ist, mindestens in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden. (6) Den Beschäftigten verschiedener Arbeitsgruppen in einer Unterkunft soll es möglich sein, untereinander den Mindestabstand einzuhalten (siehe Abschnitt 4.2.6). Um dies zu gewährleisten, sind eine Reduzierung der Normalbelegung und entsprechende Anordnungen oder Reduzierung des Mobiliars vorzunehmen. (7) Es ist davon auszugehen, dass die Hygieneanforderungen erfüllt werden, wenn jedem Beschäftigten ein eigener Schlafraum zur Verfügung steht. Somit ist grundsätzlich eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. (8) Wenn das Prinzip nach Absatz 4 nicht umgesetzt werden kann, ist bei der Belegung von Mehrbettzimmern der jeder Person nach der ASR A4.4 zur Verfügung zu stellende Flächenbedarf im Schlafbereich von 6 m² auf 12 m² zu verdoppeln. Hieraus resultiert, dass die nach ASR A4.4 ansonsten übliche Belegungsdichte halbiert wird. In einem Schlafbereich dürfen maximal vier Personen untergebracht werden, in einem Container maximal zwei. Ausnahmen bestehen für Partner bzw. Familienangehörige. (9) Wo in einem Mehrbettzimmer Personen aus verschiedenen Teams untergebracht sind, sind die Betten so anzuordnen, dass sich die Abstandsregel einhalten lässt. Etagenbetten dürfen grundsätzlich nur einfach belegt werden. Ausnahmen bestehen für Partner bzw. enge Familienangehörige. (10) Um den Sicherheitsabstand auch in Aufenthaltsbereichen (ASR A4.4 Abschnitt 5.4 Absatz 6) zu gewährleisten, ist die freie Bewegungsfläche ggf. zu vergrößern. (11) Empfohlen wird, möglichst jeder Arbeitsgruppe die erforderlichen Sanitär- und Sozialanlagen zur separaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Falls das nicht möglich ist, darf die Nutzung durch verschiedene Arbeitsgruppen nicht zeitgleich erfolgen. Zwischen den Nutzungen sind die Einrichtungen zu reinigen und die Räume ausreichend zu lüften. (12) Die Unterkünfte und ihre Einrichtungen sind täglich und nach Bedarf zu reinigen. (13) Es ist sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil zur Verfügung stehen. (14) Es sind viruzide Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen (mindestens 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche). Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 21 (15) Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung ist ein Reinigungsplan anzubringen. Auf diesem ist jede durchgeführte Reinigung vom beauftragten Reinigungspersonal mit Unterschrift zu bestätigen. (16) Um das Waschen der Wäsche und Spülen von Geschirr bei mindestens 60 °C zu gewährleisten, sind Waschmaschinen und Geschirrspüler bereitzustellen. (17) Es ist sicherzustellen, dass Arbeitskleidung und persönliche Kleidung regelmäßig gereinigt werden können und Räume zum Trocknen der Wäsche vorhanden sind bzw. Wäschetrockner bereitgestellt werden. (18) Ersatzcontainer bzw. Ersatzunterkünfte für die Quarantäne von infektionsverdächtigen oder ggf. an Covid-19 erkrankten Beschäftigten sind in ausreichender Zahl bereitzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese mit einer Krankentrage leicht erreicht werden können sowie über gesonderte Sanitärbereiche verfügen. In diesem Raum sind Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen. Der Standort dieser Einrichtungen ist den Beschäftigten bekannt zu geben. (19) Vorsorglich sind für den Fall von Infektionen in der Unterkunft Planungen (z. B. unter Verweis auf Epidemiepläne) vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorkehrungen für die separate Unterbringung von erkrankten Personen (z. B. bei Auftreten von Erkältungssymptomen) zu treffen (siehe Abschnitt 4.2.11). In den nach ASR A4.4 Abschnitt 4 Absatz 6 zu erstellenden Regelungen für die Benutzung der Unterkunft (z. B. Reinigung, Verhalten im Brandfall, Alarmplan) sind zusätzlich Regelungen für das Verhalten bei Erkrankungen und das Eintreten einer epidemischen Lage aufzunehmen (insbesondere Abstandsregeln, Husten-/Niesetikette und Handhygiene, siehe Abschnitt 4.1) und die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Art zu unterweisen. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 22 Literaturhinweise [1] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS: GMBl 2020 S. 303-306 (Nr. 16/2020): https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2arbeitsschutzstandard.pdf [2] ABAS-Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-imBetrieb/Coronavirus/pdf/Empfehlungen-organisatorische-Massnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=10 [3] Beschluss des ABAS zur vorläufigen Einstufung des Virus SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3 und Empfehlungen zu nicht gezielten Tätigkeiten (Labordiagnostik) und gezielten Tätigkeiten mit SARS-CoV-2: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-vonAusschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2.pdf [4] DGUV-Übersichtsseite: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-fuerbeschaeftigte/index.jsp - mit Tabelle zum Download [5] Aktuelle Informationen zu Mutterschutz und SARS-CoV-2: https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/downloads/ und FAQs zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2: https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschussfuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/faq-zu-mutterschutz-und-sars-cov-2/ [6] Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARSCoV-2: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-imBetrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf [7] DIN EN 1822 Teil 1: Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 1822-1:2019 [8] GDA-Leitlinie - Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: http://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/DE/broschuere-empfehlunggefaehrdungsbeurteilung.pdf [9] Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV - Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/index.jsp [10] AfAMed: Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie“: in Vorbereitung 2 weitere Literatur VDSI-SARS-CoV-2 (Coronavirus) - Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag: https://vdsi.de/corona (VDSI-Hinweise zur Umsetzung des BMAS-SARS-CoC-2Arbeitsschutzstandards: https://vdsi.de/start/corona/vdsi-hinweise-zur-umsetzung-des-bmassars-cov-2-arbeitsschutzstandards/) INQA - Tipps zum Thema Organisation und Kommunikation im Home-Office: https://inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/home-office/organisation-kommunikationhome-office.html Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 23 Certo – Magazin für Sicherheit und Gesundheit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG): How to Homeoffice: https://www.certo-portal.de/arbeit-gestalten/artikel/zuhause-arbeitenhow-to-homeoffice/ GDA-Portal - Psychische Belastung: https://www.gda-portal.de/DE/Betriebe/PsychischeBelastungen/Psychische-Belastungen_node.html 3 staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzregeln TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ASR A1.8 Verkehrswege ASR A3.6 Lüftung ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausenräume und Pausenbereiche ASR A4.4 Unterkünfte ASR V3 Gefährdungsbeurteilung TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ Quellen: www.baua.de/trba, www.baua.de/asr, www.baua.de/trbs, www.baua.de/rab, www.baua.de/amr, https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/index.jsp Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse „SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel“ (Fassung 2.7.2020) Seite 24 Abschnitt aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutz-Regel Vermutungswirkung gestützt auf 4.1 Absatz 2 bis 4 ArbStättV 4.2.1 Absatz 1 bis 4 ArbStättV 4.2.2 Absatz 1 bis 9 ArbStättV 4.2.3 Absatz 1 bis 9 ArbStättV 4.2.4 Absatz 1 ArbStättV 4.2.5 Absatz 1 (nur Anforderungen an Besprechungen) ArbStättV 4.2.5 Absatz 4 ArbStättV 4.2.6 Absatz 1 bis 4 ArbStättV 4.2.7 Absatz 1 und 2 BetrSichV 4.2.8 Absatz 1 bis 4 ArbStättV 4.2.9 Absatz 1 ArbStättV 4.2.10 Absatz 1 ArbStättV 4.2.13 Absatz 1 bis 4 Vermutungswirkung für Bereiche, auf die die ArbStättV Anwendung findet (insbesondere beim Betrieb der Arbeitsstätte bei ansonsten nicht möglicher räumlicher oder organisatorischer Trennung). Keine Vermutungswirkung in sonstigen Bereichen (Fahrzeuge, öffentlicher und privater Bereich) 5.2 Vermutungswirkung für Arbeitgeber bzw. Klarstellungen bereits verbindlicher Vorgaben nach ArbMedVV Anhang: Nr.1 ArbStättV und BaustellV Anhang: Nr. 3 Absatz 2 ArbStättV Anhang: Nr. 4 ArbStättV Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS - www.baua.de/ausschuesse