i? Bundesge?cht THbunalf?d?ral Tribunalefederale THbunalfederal :98 4A_609l2019 Besetzung Verfahrensbeteiligte Gegenstand Urteil vom 16. Juli 2020 l. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichterin Kiss, Prasidentin, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, Bundesrichter Riiedi, Bundesrichterin May Canelias, Curchod. imtmedical AG, Gewerbestrasse 8, 9470 Buchs, vertreten durch Rechtsanw?lte Dr. Rudolf A. und Ernst J. Brem, lPrime Legal AG, Hirschengraben 1, 8001 Ziirich, Beschwerdef?hrerin, gegen Hamilton Medical AG, Via Crusch 8, 7402 Bonaduz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Gasser, BianchiSchwald GmbH, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zl'Jrich, Beschwerdegegnerin. Patentverletzung, Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 1. November 2019 Sachverhalt: A. Die Hamilton Medical AG, Bonaduz/GR (Patentinhaberin, Kl?gerin, Be- schwerdegegnerin) ist lnhaberin des europ?ischen Patents EP 1 984 805 B1 (nachtolgend: Klagepatent). Dieses bezieht sich gem?ss sei- nem Titel auf ein Verfahren und eine Einrichtung zum Vereinfachen einer diagnostischen Bewertung eines mechanisch beatmeten Pati- enten. Die imtmedical AG, Buchs/SG (Beklagte, Beschwerdefijhrerin) ver- treibt unter anderem das Beatmungsger?t "bellavista" in verschiede- nen Varianten nebst zugeh?rigen proximalen das nach der Behauptung der Patentinhaberin das europ?ische Patent EP 1 984 805 B1 verletzt. B. B.a Am 23. Mai 2017 reichte die Kl?gerin beim Bundespatentgericht eine ein. Sie stellte lange im Laufe des Ver- fahrens angepasste die im Wesentlichen auf das Verbot des Vertriebs in der Schweiz und Liechtenstein von Beat- mungsger?ten zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Be- atmungsluft, die verschiedene Merkmale aufweisen 1), bzw. von unter verschiedenen Bezeichnungen vertriebenen Pro- dukten 2, 3 und 4) gerichtet sind. Zudem stellte sie ein Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von der Beklagten erzielten relevanten Netto-Verkaufserl?se und Brutto- gewinne 5) und beantragte die Zahlung eines gem?ss dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren zu ermittelnden Be- trages 6) sowie die Einziehung und Zerst?rung der Vorrichtungen gem?ss 1-4 bzw. der zu ihrer Her- stellung dienenden und sich im Eigentum der Beklagten befindenden Mittel 7). B.b Am 8. Mai 2018 fand eine statt, die zu keiner Einigung fiihrte. wurde der Schriftenwechsel ab? geschlossen. B.c Am 10. Mai 2019 erstattete Richter Philipp Riifenacht ein Fach- richtervotum. B.d Mit Teilurteil vom 1. November 2019 erkannte das Bundespatent- gericht: Seile 2 (prozessuale Antr?ge) 2. In teilweiser Gutheissung von 1a wird der Beklagten un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. ZPO, mindestens aber von CHF 5?000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, in der Schweiz und in Liechtenstein zu ver- trelben, in der Schweiz und in Liechtenstein einzufiihren, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuftihren, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu ver- kaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu brin- gen und dafiir Werbung zu betreiben (auch tiber Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu sol- chen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/ oder ihre Begehung zu beg?nstigen und/oder zu erleichtern: Beatmungsger?it zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beat- mungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beat- mungsluft, - eine Ger?testeuerung, - wobei die Ger?testeuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei ver?nderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenver?nderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, die Atemfrequenz, und wobei die Ger?testeuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigs- tens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Ele- ment, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenverenderung der beatmeten Lunge durch eine dieser Gr?ssenver?nderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage ?ber die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dar- gestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende der Lungenform animiert dargestellt ist. 3. lm weiteren Umfang wird das 1a abgewiesenwird nicht eingetreten. 5. ln teilweiser Gutheissung von 5 wird die Beklagte ver- pflichtet, der Kl?gerin binnen 60 Tagen nach Eintritt der dieses Teilurteils - Namen und aller gewerblichen Abnehmer der Vorrichtungen gem?ss Ziff. 2 vorstehend mitzuteilen, - Hechnungen (mit Lieferzeiten und -preisen) ftir Vorrich- tungen gem?ss Ziff. 2 vorstehend in Kopie zur Verngung zu stellen. lm weiteren Umfang wird Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren ab- gewiesen. Seite 3 6. Das 7 wird abgewiesen. 7. 7-11 (Kosten- und Mitteilung)" C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2019 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Teilurteil des Bundespatentgerichts vorn 1. November 2019 set in den Dispositiv-Ziffern 2, 5, 8, 9 (Ge- und 1O kostenf?llig aufzuheben und die Klage sei vollumf?inglich abzuweisen; eventualiter sei die Sa- che zu neuem an das Bundespatentgericht zurijckzuweisen. Die Beschwerdegegnerin tr?gt auf Abweisung der Beschwerde an, 30- weit darauf einzutreten ist. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert. Das Bun- despatentgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Erw?gungen: 1. Der angefochtene ist ein Teilurteil, mit dem das erste Un- terlassungsbegehren 1) und das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Beschwerdegegnerin ren 5) teilweise geschtitzt wurden und das Begehren auf Einziehung und Vernichtung 7) abgewiesen wurde. Uber das im Rahmen einer Stufenklage zusammen mit dem Auskunfts- und Rech- nungslegungsbegehren gestellte Leistungsbegehren 6) wurde nicht Damit wurde Uber einen Teil der objektiv geh?uften, unabh?ngigen Begehren endg?ltig im Sinn von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG (betr. den Hilfsanspruch auf Auskunfts- erteilung bzw. Rechnungslegung vgl. Urteil vom 20. De- zember 2017 E. 1.2, nicht pub]. in: BGE 144 43, mit Hinweisen). Die Ubrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer gen?genden Begriindung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden an das Bundesgericht nebst den Begehren die Begriindung zu enthalten; darin ist in ge- dr?ngter Form darzulegen, inwietern der angefochtene Akt Recht ver- Ietzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begr?ndung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit dem ange? fochtenen auseinandersetzt und im Einzelnen dargetan Seite 4 wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 86 E. 2 S. 8811.). Sodann pr?ft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rage in der Beschwerde vorgebracht und begr?ndet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt insofern eine gesteigerte Riigepflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Wird eine solche Verfassungsriige nicht vorgebracht, kann das Bundes? gericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Ver- fassungsverletzung tats?chlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I229 E. 2.2 8.232; 131 l377 E. 4.3 8.385). Anfor- derungen gelten fiJr die Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen 16 E. 1.3.1 8. 18; zum Ganzen vgl. BGE 144 337, nicht publ. E. 1.1). 3. Das Klagepatent wurde am 30. Januar 2007 angemeldet und am 16. Juni 2010 erteilt. Es ist unbestritten, dass damit das Europ?ische Patentiibereinkommen (EPU, SR 0.232.142.2) in seiner Fassung ge- m?ss Revision vom 29. November 2000 Anwendung findet, die fiir die Schweiz am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten ist. Mit dem EPU 1973 sowie dessen Anderungen gem?ss EPU 2000 wurde ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht fiir die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen (ng. Art. 1 EP0 1973 EPU 2000). F0r die nach diesem Ubereinkommen erteilten europ?ischen Patente gelten nach Art. 52 ff. einheitliche Regeln hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Patentierbarkeit. Zwar enth?lt das Uberein? kommen keine Bestimmung, wonach die der Organe des Europ?ischen Patentamts fiir die Gerichte der Vertragsstaaten verbindlich w?ren. Im Hinblick auf das Vertragsziei der Rechtseinheit ist jedoch, was auch die Parteien nicht in Frage stellen, die Recht- sprechung der Beschwerdekammern des Europ?ischen Patentamts zu beriicksichtigen. Gegebenenfalls sind auch ausl?ndischer Gerichte bei der Auslegung zu beriicksichtigen, wobei Urteile besonderes Gewicht haben, aber auch iiber- zeugend begriindete unterer Instanzen beachtlich sind 170 E. 2.2.1 8. 175 mit Hinweisen). 4. Das Klagepatent bezieht sich gem?ss seinem Titel (vgl. Sachverhalt A) auf ein Verfahren und eine Einrichtung. Die Anspriiche sind allerdings auf eine Vorrichtung (Erzeugnis) gerichtet, das erteilte Patent umfasst keine Verfahrensansprijche mehr. Seite 5 Das Klagepatent geht von konventionellen Beatmungsgeraten, Anas- thesiegeraten oder Uberwachungsger?iten im Stand der Technik aus, die einen als Anzeige umfassen, aut denen durch Sensoren gemessene Patientenparameter und/oder die Einsteliungen einer mechanischen Beatmung in Echtzeit dargestellt werden k?nnen, und zwar als numerische Werte oder Graphen 0004-0008). Soiche numerischen oder graphischen Darstellungen iassen sich ge- m?ss Aussagen in der Beschreibungseinleitung nur mit grosser Erfah- rung spontan erfassen. In diesem Zusammenhang wird eine Studie von Wachter et al. 2003 diskutiert, in der die Entwicklung einer gra- phischen Anzeige der Lungenfunktion im Rahmen eines interaktiven Entwicklungsverfahrens und deren Uberpr'Lifung im Rahmen eines Usability-Tests beschrieben wird 0009-0012). Gemass Beschreibungseinleitung ist die graphische Darsteilung bei Wachter et al. 2003 nicht animiert. Ausgehend vom Stand der Technik soil der Erfindung die Aufgabe zugrunde liegen, das Treffen einer Diagnose eines beatmeten Patienten zu vereinfachen oder die Beurteilung der Parameter, die im Rahmen einer Beatmung eines Patienten beurteiit werden m?ssen, zu vereinfachen. Weitere Aufgaben der Ertindung lie- gen in der Verarbeitung und Darstellung der zu beurteilenden Daten sowie in der Wahrnehmbarmachung des Zustands des Patienten oder der Abhangigkeit des Patienten von der mechanischen Beatmung, und zwar in einer mc'jglichst schnellen und intuitiven Weise 0013-0014). Gel?st werde "diese Aufgabe" ("this object") durch den Gegenstand des einzigen unabhangigen Anspruchs 1 0015). Die Vorrichtung gemass Anspruch 1 umfasst einen um auf diesem veranderliche Werte darzustellen, die bei einem mechanisch beatmeten Patienten erfasst werden. Das Gerat umfasst Mittei, um mindestens drei solche veranderte Werte unterschiediicher Herkuntt zu erlangen. Es umfasst weiter Mittel, um die Werte darzustellen, und zwar soilen die erlangten Werte auf dem qualitativ dar- gestellt werden zusammen mit einem graphischen Element. Das gra- phische Element umfasst eine bildliche Darsteliung der Lungenform, wobei das gegenwartige Abbild der Lungenform qualitative Informati- onen zur Compliance (Dehnbarkeit, Steifigkeit) der Lunge beinhaltet. Gemass Kennzeichen des Anspruchs 1 sind die Mittei zur Darstellung der Werte so ausgebildet, dass eine Volumenanderung der beatmeten Lunge, die bei jedem Atemzug erfasst wird, in einer animierten Weise durch eine der Volumenanderung Gr?ssenanderung der Lungenform dargestellt ist. Diese Darstellung beinhaltet zudem Seite 6 eine Animation einer Konturlinie der Lungenform, deren Abbild qua- litative Informationen zur Compliance der Lunge beinhaltet. Als Unterschied zum Stand der Technik wird die Darstellung der ge- genwartigen Volumenanderung der beatmeten Lunge durch eine sich mit jedem Atemzug vergrossernde und verkleinernde Lungenform her- vorgehoben. Dies habe den Vorteil, dass die Wirkung der Beatmung auf die Lunge in Echtzeit bildlich dargestellt werde. Letztlich werde der Effekt der Beatmung auf den Patienten dargestellt und nicht die Tatig- keit des Beatmungsgerats 0017-0018). 5. Die Vorinstanz hat die von beiden Parteien angewendete Merkmals- gliederung des Anspruchs 1 verwendet, namlich: 1A A device with a screen 18 in order on this to represent acquired, changing values of different origin, 10 with means for acquiring at least three changing values of different origin 1D and means for representing the values, which permit the acquired values to be qualitatively represented toge- ther on the screen (0) in a single graphic element, 1E said graphic element including, a pictorial representation of a lung shape, (0) a current design of the lung shape containing qualitative information on the compliance of the lung, characterized in that 1F the means for representing (the) values are designed such that a volume change of the ventilated lung which is acquired with each breath, is represented in an animated manner (0) by way of a size change of the lung shape corresponding to this vo- lume change, involving an animation of a contour line of the lung shape, the design of which containing qualitative information on the com? pliance of the lung. 6. 6.1 Vor Vorinstanz bestritt die Beschwerdefiihrerin die digkeit des Klagepatents unter anderem deshalb, weil der Umfang der mit dem Patent erteilten Anspriiche in Verletzung von Art. 123 Abs. 2 EPU ?ber den Inhalt der urspriinglich eingereichten Unterlagen hinausgehe. Das Klagepatent beanspruche zudem zu Unrecht eine Prioritat vom 30. Januar 2006. Diese Einreden wurden von der Vor- instanz verworfen, und werden in der Beschwerde nicht gertigt. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). Seite 7 6.2 Die Beschwerdeftihrerin machte vor Vorinstanz weiter geltend, dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle es an Neuheit gegentiber dem Stand dem Technik (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Patentgesetz [PatG, SR namentlich gegentiber der Entgegenhaltung WO 02/071933 A2 (nachfolgend: WO 933) und gegeniiber der Publikation von Wachter et al., The employment of an iterative design process to develop a pulmonary graphical display, Journal of the American Me- dical Informatics Association, 2003. Das gelte auch ftir deny Gegen- stand des Anspruchs 5. Die Gegenst??tnde der AnSpriiche 6 und 7 seien sodann nicht neu gegeniiber der WO 933. Die Vorinstanz stellte fest, die Merkmale 1A, 1B, 1C, 1E(a-c) sowie 1F(a), 1F(d) und 1F(e) seien unmittelbar in Kombination in der Entgegenhaltung WO 933 offenbart. Nicht offenbart durch die WO 933 seien aber die Merkmale 1F(b) und 1F(c). Auch in der Publikation Wachter et al. fehle as an einer Offenbarung der Merkmale 1F(b) und (0). Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher neu, womit auch die von ihm abhangigen Ansprijrche 5-7 neu seien. Soweit abgesehen von den Merkmalen 1F(b) und (0) die Offen- barung der Merkmale verneint wurde, wird dies im Beschwerdever- fahren nicht mehr substanziiert bestritten. Der pauschale Hinweis in Hz. 126 enthalt keine Fltige (vgl. E. 2 hiervor). Auch darauf ist somit nicht mehr einzugehen. 7. Die Beschwerdefijhrerin bestreitet den technischen Charakter der streitgegenstandlichen Erfindung und macht geltend, diese falle unter die gem?ss Art. 52 Abs. 2 lit. und EPU, weshalb keine Patentierbarkeit bestehe. Ausserdem fehle es auch an einer erfinderischen Tatigkeit im Sinn von Art. 56 EPU bzw. Art. 1 Abs. 2 PatG. Die Vorinstanz habe sodann ihren Anspruch auf recht- liches Gehr?jr (Art. 29 Abs. 2 EV, Art. 52 ZPO), das WilIkUrverbot (Art. 9 EV und Art. 31 Abs. 3 lit. des Wiener Ubereinkommens vom 23. Mai 1969 tiber das Recht der Vertrage [Wiener Ubereinkommen, SR 0.111]) und den Grundsatz von Treu und Glauben im Zivilprozess (Art. 5 Abs. 3 EV, Art. 9 EV, Art. 52 ZPO) verletzt. Sie macht geltend, bei der streitgegenstandlichen Vorrichtung gehe es um die visuelle Darstellung von lnformationen (Daten) auf einem Bild- schirm und deren Wahrnehmung durch das Bedienungspersonal. Weil sich die im Klagepatent beanspruchte Losung bei genauerem Betracht gegeniiber dem Stand der Technik einzig durch eine asthetisch andere visuelI-grafische Gestaltung herk?mmlich gemessener bzw. Seite 8 ermittelter Patientendaten (Informationen) auf einer unterscheide, gehe es in der vorliegenden Auseinandersetzung spe- ziell auch um den von Art. 52 Abs. 2 lit. EPU. Diese patentrechtliche Grundsatzfrage der Einordnung von Infor- mationen sei bis anhin in der Schweiz noch nicht ge- prl'ift werden. Die Auslegung der Vorinstanz fiihre dazu, dass Art. 52 Abs. 2 lit. und EPU seine verlieren und jede Abgrenzung zum Design- oder Urheberrecht dahinfallen wUrde. 8. 8.1 Art. 52 EPU lautet: Europ?iische Patente werden ttir Erfindungen auf alien Gebieten der Tech- nik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T?tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 2. Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht an- gesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Metho- den; b) ?sthetische c) Pi??me, Regein und Verfahren ftir gedankliche T?tigkeiten, ftir Spiele oder ftir gesch?ftiiche T?tigkeiten sowie Programme ftir Datenverarbeitungs- anlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. 3. Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenst??tnde oder T?ttigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europ?ische Patentanmei- dung oder das europ?ische Patent auf diese Gegenst?nde oder T?ttig- keiten als solche bezieht.? 8.2 Der technische Charakter (Technizit?t) ist dem Erfindungsbegriff inh?rent (MARK ZECH, Patentgesetzt [PatG], Hand- kommentar, 2019, N. 15 zu Art. 1 PatG). Das Bundesgericht hat eine technische Erfindung definiert "als Lehre zum planm?ssigen Handeln unter Einsatz Naturkr?fte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal iibersehbaren Erfolgs" (Urteii vom 31. Juli 1996 E. 4, in: sic! 1997, S. 77; vgl. auch MARK ZECH, N. 11 ZU Art. 1 PatG). Die blosse Wiedergabe von Informationen wird auch nach dieser ais nicht-technisch ausgeschlossen. Die Bestim- mung der Grenze, wo (noch) von Technizit?t die Rede sein kann, wurde insbesondere durch die technische Anwendung von Computer? programmen 9. 9.1 Unter dem Titel "Patentierbarkeit" unterschied die Vorinstanz hin- sichtlich der Technizit?t der Merkmale was folgt: Seite 9 9.1.1 Sie erwog, nach dem sog. genannt nach dem einer Beschwerdekammer des europ?iischen Patent- amtes (T 641/00 vom 26. September 2002) weichen die Beschwer- dekammern in st?ndiger anwendeten, sei eine Erfin- dung dann nicht nach Art. 52 Abs. 2 EPU von der Patentierbarkeit ausgeschiossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal um- fasse. Um eine "gemischte Erfindung" in diesem Sinn handle es sich bei Anspruch 1 und den von ihm abh?ngigen Anspriichen 5 bis 7. Denn Anspruch 1 und die von ihm abh?ngigen Anspr?che 5 bis 7 um- fassten neben Merkmalen, deren Technizit?t strittig sei, auch Merk- male, die zweifellos technisch seien, so insbesondere einen (Merkmal 1A) und Mittel zur Erfassung von wenigstens drei ver?nder? lichen Werten unterschiedlicher Herkunft (Merkmal 1C). verneinte sie einen gem?ss Art. 52 Abs. 2 EP0. 9.1.2 Welche Merkmale bei der Beurteiiung der erfinderischen T?tig- keit im Sinn von Art. 56 EPU zu beriicksichtigen seien, sei so die Vorinstanz weiter eine andere Frage. Merkmale (einer gemischten Erfindung), die weder eine technische Wirkung h?tten noch mit den iibrigen Merkmalen so in Wechselwirkung stL'inden, dass sich daraus ein funktionaler technischer Beitrag ergebe, kennten die erfinderische T?tigkeit nach st?ndiger des europ?ischen Patent- amtes nicht begrijnden (mit Hinweis auf zit. Enscheid 641/00 sowie die 258/03 vom 21. April 2004 und 531/03 vom 17. M?rz 2005). Dies gelte nicht nur dann, wenn die Merkmale nicht selbst zum technischen Charakter der Erfindung beitr?gen, sondern auch, wenn die Merkmale grunds?tzlich zwar als technisch bezeichnet werden k?nnten, im Kontext der beanspruchten Erfindung aber keine technische Funktion h?tten. 9.2 Die Beschwerdefiihrerin geht ebenfalls davon aus, dass es sich beim Klagepatent um eine gemischte Erfindung mit technischen und nichttechnischen Merkmalen handelt und der COMVlK-Ansatz anzu- wenden sei. Sie meint aber, die Vorinstanz weiche selber davon ab, indem sie in R2. 62 das Klagepatent doch nicht nach dem COMVIK- Ansatz priife. Danach seien n?mlich die nichttechnischen Merkmale bei der Priifung der erfinderischen T?tigkeit nicht zu beachten. Damit riJgt sie die vorinstanziiche Bejahung der erfinderischen T?tig- keit gem??tss Art. 56 EPU und nicht, dass eine Erfindung auch dann nicht gem?ss Art. 52 Abs. 2 EPU ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine gemischte Erfindung handelt. In der Tat ist die Frage des Aus- schlusses von der Patentierung von der Frage der erfinderischen T?t- Seite 10 tigkeit zu trennen. Mit dem COMVlK-Ansatz hat sich in der Praxis des europ?tischen Patentamts die Debatte dariiber, was in einer Erfindung als technisch anzusehen ist, vom Erfindungsbegriff auf die Iogisch nachgeordnete Ebene der Patentierungsvoraussetzungen verlagert (RAINER MOUFANG, in: Patentgesetz mit europ?ischem Patentiiberein- kommen, Rainer Schulte [Hrsg.], 10. Aufl. 2017, N. 69 und 71 zu Art. 52 PETER HEINRICH, Kommentar 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 1 PatG). 9.3 Gem?iss Art. 53 lit. EPU sind, selbst wenn es sich um Erfin- dungen i.S.v. Art. 52 EPU handelt, von der Patentierbarkeit ausge- schlossen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behand- lung des oder tierischen K?rpers und Diagnostizier- verfahren, die am menschiichen oder tierischen K?rper vorgenommen werden. Der erstreckt sich ausdriicklich nicht auf Erzeugnisse, insbesondere Stofie oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. 9.3.1 Die Vorinstanz verwarf den Einwand der fehlenden Patentierbar- keit gestiitzt auf Art. 53 EPU. Da s?mtliche Anspriiche des Kiage- patents auf ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung gerichtet seien, Art. 53 lit. 0 EP0 aber nur Verfahren beschlage und Erzeugnisse sogar aus- driicklich ausnehme, sei Art. 53 lit. EPU vorliegend nicht anwendbar. 9.3.2 Die Beschwerdefiihrerin macht unter dem Titel "Exkurs zur Umgehung von Schrankenbestimmungen" geltend, es trefte zu, Class das Klagepatent wie die Vorinstanz festhielt auf eine Vorrichtung gerichtet sei. Sachgerecht w?re aber die Formulierung von Verfah- fiir die Darstellungswiedergabe gewesen. Die kenn- zeichnenden Merkmale liessen sich Iosgel?st von der Vorrichtung als Verfahren ausfiihren. Indem die Vorinstanz dies bei der Priifung von Art. 53 lit. 0 EP0 unberiicksichtigt lasse, Ubergehe sie die Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 97 564 E. 10), wonach die Frei- heit des Patentbewerbers in der Formulierung der AnSpriJche und in der Wahl des Schutzumfangs nicht dazu fiihren diirfe, Art. 2 PatG zu umgehen. 9.3.3 Die Beschwerdefiihrerin macht nicht geltend, dass sie sich bereits vor Vorinstanz auf Umgehung von Art. 53 EPU in diesem Sinn berufen hat. Das ist auch nicht ersichtlich. stellt sie ihre Austhrungen auch unter den Titel eines Exkurses. Damit das Bun- desgericht auf eine Riige eintreten kann, ist aber nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern Seite 11 auch, dass die Rtigen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit moglich schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. mate- rielle Erschopfung des lnstanzenzugsmit Hinweisen). Damit muss nicht weiter auf diese Vorbringen einge? gangen werden. 10. Kern der vorliegenden Streitigkeit ist die Frage der Technizitat der Erfindung, d.h. ob die unterscheidenden Merkmale die animierte Darstellung der Volumen?nderung der beatmeten Lunge mit jedem Atemzug durch eine Grossenanderung der Lungenform (Merkmale 1F und 1F[c]) einen Beitrag zur technischen Losung eines tech- nischen Problems leisten und deshalb bei der Beurteilung der erfinde- rischen Tatigkeit (nachfolgend E. 11) ber?cksichtigt werden konnen. 10.1 Die Vorinstanz ging gestiitzt auf die der Be- schwerdekammern des europaischen Patentamts 336/ 14 vom 2. September 2015 und 1802/13 vom 10. November 2016) davon aus, die Darstellung von Information sei technischer Natur, wenn sie drei Voraussetzungen erfiJlle: (1) den Nutzer durch eine standige und/oder gefiJhrte Mensch-Maschinen-lnteraktion ("continued and guided human-machine interaction") (2) bei der Ausf?hrung einer technischen Aufgabe (3) glaubhaft unterstUtzen. Die Darstellung mtisse Information Uber den technischen Zustand der Maschine betreffen. Eine besonders intuitive und leicht verstandliche Darstellung nicht- technischer Information gelte gemass dem 1741/08 vom 2. August 2012 (E. 2.1.6) nicht als technisch, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu einer effizienteren Bedienung der Maschine ttihre. Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend erfiillt. Ein Beatmungs- gerat zur ktinstlichen Beatmung eines Menschen sei eine Maschine. Die grafische Darstellung der Volumenanderung der beatmeten Lunge mit jedem Atemzug gebe Informationen Uber den technischen Zustand der Maschine wieder. Da das an der Maschine eingestellte Tidal- volumen bei einem ktinstlich beatmeten Menschen dem Atemzugsvo? lumen ("breath volume") wenn nicht besondere Umstande vorlagen, und die Atemfrequenz ebenfalls von der an der Maschine eingestellten abhange, sich aus der animierten Lungendarstellung die aktuellen Einstellungen der Maschine, also ihr Betriebszustand. Diese Darstellung der Volumenanderung der beatmeten Lunge mit jedem Atemzug durch eine Grossen?nderung der Lungenform unterstiitze das medizinische Personal bei der Bedie- nung des Beatmungsgerats. Entgegen der Beschwerdeftihrerin sei es Seite 12 nicht zwingend notwendig, dass die beanspruchte grafische Darstel- lung eine gegen?ber dem Stand der Technik verbessen?e Bedienung des Beatmungsgerats erlaube (Herv. im Original). Dies spiele erst bei der Formulierung der zu losenden technischen Aufgabe, die sich aus den Wirkungen des unterscheidenden Merkmals ergebe, eine Rolle. Die Mensch-Maschinen-lnteraktion womit die lnteraktion zwischen medizinischem Personal und Beatmungsgerat gemeint sei sei auch eine fortgesetzte. Dazu sei es nicht notwendig, dass das Bedienungs- personal standig in den Betrieb der Maschine eingreife. Die Be- schwerdef?hrerin verkenne, dass bei der PrL'ifung, ob die Erfindung eine technische Ldsung einer technischen Aufgabe bereitstelle, die einzelnen Merkmale nicht isoliert betrachtet werden dUrften. lm Kon- text der Erfindung trage die Darstellung der Volumen?nderung zur Losung einer technischen Aufgabe, der Bedienung eines Beatmungs- gerats bei. Die Erfindung unterscheide sich dadurch von andern ge- mischten Erfindungen, die nichttechnische lnformationen iiber soziale lnteraktionen, wie beispielsweise Geschaftsangelegenheiten, auf eine von Menschen erfassbare Weise darstellen und bei denen die Wieder- gabe der Information nicht zur Losung einer technischen Aufgabe bei- trage. Die Darstellung der Volumenanderung der beatmeten Lunge mit jedem Atemzug durch eine Grossen?nderung der Lungenform (Merk- male 1F[b] und sei daher bei der PrUfung der erfinderischen Tatig- keit als technisches Merkmal zu berUcksichtigen. 10.2 Die Beschwerdef?hrerin sieht in der BegrUndung der Vorinstanz eine "Kehrtwende", indem sie sich zwar auf den COMVlK-Ansatz be- rufe, diesen dann aber nicht konsequent anwende. Zwar d?rften nicht- technische Aspekte in die Aufgabe aufgenommen werden; als Beitrag zur Losung dUrften sie aber nicht einbezogen werden. Es sei daher m?glich, den nichttechnischen Aspekt "Zurverf?gungstellen einer alter- nativen Darstellung von Daten zum Zustand eines k?nstlich beatmeten Pati- enten in qualitativer Form" in die Aufgabenstellung aufzunehmen. Die diesbez?gliche Umsetzung namlich die L?sung durch grafisch ani- mierte Lungendarstellung bleibe aber nichttechnisch und konne daher nicht zur erfinderischen Tatigkeit beitragen. Die Vorinstanz unterstelle der Anzeige von Beatmungsparametern eine technische Wirkung und rechne diesen Effekt automatisch auch den Merkmalen 1F(b) und 1F(c) des Patentanspruchs 1 zu. Dies fUhre dazu, dass diese eindeutig nicht technischen Merkmale alleine deshalb als tech- nisch anerkannt wUrden, weil sie im Stand der Technik enthaltene An- zeigen bzw. lnformationswiedergaben, deren technische Wirkung ohne klagerischen Nachweis unterstellt wieren, ersetzen (Herv. im Original). Die Vorinstanz hatte den technischen Charakter Seite 13 jedes der Merkmale separat tiberprijlfen mijssen. Und jedes Merkmal mUsste kumulativ und nachgewiesenermassen (1) den Benutzer glaub- wUrdig ("credibly assists the user"), (2) eine technische Autgabe l?sen und (3) dies Uber eine kontinuierliche oder geftihrte Mensch-Maschinen-lnteraktion. 10.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die grafische Dar- stellung der Volumenanderung der beatmeten Lunge mit jedem Atem- zug Informationen Uber den technischen Zustand des Beatmungs- gerats wiedergibt und insofern technisch ist. Auch das weitere in der Praxis des europaischen Patentamts verwendete der lnteraktion zwischen Mensch und Maschine ist gegeben. Die Vor- instanz aussert sich aber nicht (explizit) zum dritten Kriterium, der glaubhaften Unterstijtzung bei der Ausfiihrung einer technischen Auf- gabe. Mit dem Hinweis, die beanspruchte gratische Darstellung miisse entgegen der Beschwerdef?hrerin gegeniiber dem Stand der Technik nicht eine verbesserte Bedienung des Gerats erlauben, bejaht sie disses aber implizit. 10.3.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass einem Merkmal nicht deshalb die Technizitat abzusprechen ist, weil es nicht zu einer ver- besserten des Nutzers beitragt. Wie bereits erwahnt (ng. E. 9.2 hiervor) erfolgt die Prtifung nach Art. 52 EPU ohne Beriick- sichtigung des Standes der Technik. Es geht also nicht darum, dass ein "Beitrag zum Stand der Technik" ertorderlich ist; dies ist erst bei der Frage der erfinderischen Tatigkeit der Fall (vgl. auch PETER HEIN- RICH, N. 43 zu Art. 1 PatG mit Hinweis; RAINER MOUFANG, N. 22 zu 1 PatG). Auch eine alternative Darstellungsweise kann einen technischen Beitrag zur L?sung eines technischen Problems Ieisten (KLAUS-JURGEN MELLULIS, in: Europaisches Patentiibereinkommen, 3. Autl. 2019; N. 104 zu Art. 52 EPU). 10.3.2 Die Beschwerdef?hrerin macht allerdings nicht nur geltend, es bestehe keine verbesserte Unterstijtzung; sie bestreitet dar'Liber hinaus, dass Uberhaupt eine glaubwiirdige Unterstiitzung bei der L6- sung einer technischen Aufgabe besteht. 10.3.2.1 Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein (vgl. auch betr. Anzeigevorrichtungen: KLAUS-JURGEN MELLULIS, N. 89 zu Art. 52 EPU). Mit der blossen Anwendung von (Leer-)Formeln ist wenig gewonnen (RAINER MOUFANG, Zur Patentierung von Entwurts- und Simulationsverfahren in der in: GRUB int. 2018, S. 1146 ff., 1147). Vielmehr ist anhand konkreter Falle die Grenze zu Seite 14 substanziieren. In diesem Sinn beruft sich die Beschwerdef?hrerin fiJr ihre gegenteilige Auffassung auf den 1802/13 vorn 10. November 2016 des europaischen Patentamtes. In diesem auch in den Richtlinien 2019 (Tell Kapitel und 23) erw?hnten Ent- scheid ging es gemass dem Titel der Erfindung um eine "Method and system for creating deep brain stimulation models". Mit der Erfindung sollte ein verbessertes System fiir die Auswahl von Elektrodenparametern fiir die Tiefenhirnstimulation bereitgestellt werden (E. 2.1.6). Das Merkmal, dessen Technizit?t umstritten war, betraf die Anzeige einer Karte patientenspezifischer Atlas des Hirngewebes in der die Elektroden und das vorausgesagte Aktivierungsvolumen dargestellt wurden (Uberlagerung zweier Bilder; E. 2.1.3). Die Beschwerdekam- mer erwog, eine bloss vereinfachte Darstellung von Information geniige nicht; Vielmehr bedfirfe es die glaubhafte und kausale Unter? stiitzung des Nutzers (Chirurgen) bei der Aus?bung der neuro- chirurgischen Operation mittels einer gefiihrten Mensch-Maschinen- Interaktion. Vorliegend k?nne nicht angenommen werden, dass die blosse Anzeige von zwei zusatzlichen Informationen ("electrode lead- wire" und "predicted volume of activation") mit Bezug auf den pati- entenspezifischen Atlas des Hirngewebes das unterliegende System tatsachlich verbessere oder dass die beanspruchte Methode effi- zienter sei. Es handle sich demnach um ein nicht?technisches Merk- mal (E. 2.1.7). Der verneinte, wie die Beschwerdefl'ihrerin zutreffend ausfiihrt, dass "lowering the cognitive burden of a user" als technische Wirkung betrachtet werden konnte. Es stellte diese bloss kognitive Wirkung der technischen gegeniiber, die darin bestehen wLirde, dem Operateur prazise die Wirkung der Elektroden vorauszu- sagen. Dass diese technische Wirkung bestiinde, sei aber blosse Spe- kulation und nicht glaubhaft (E. 2.1.7). In dem ebenfalls in den Richtlinien angefiihrten Verfahren 336/2014 verneinte das EPA eine erfinderische Tatigkeit bei einer gemischten Erfindung (Visualisierung von Daten auf einer Benutzeroberflache fl'ir eine extrakorporale Blutbehandlungsmaschine). Es erwog, die auf einem angezeigten Bedienungsanleitungen und die dazu- gehorigen Piktogramme gemass den strittigen Merkmalen (1.12 und 1.13) konnen zugegebenermassen den Benutzer unterstiitzen bei der Bedienung der Maschine. Doch nicht alles, was die Erfiillung einer technischen Aufgabe unterstiitze, habe selber technischen Charakter. Eine Handlung des Nutzers, die moglicherweise als Reaktion auf die vermittelte Information betretfend das Funktionieren der Maschine angefiihrt werde, mache die vermittelte Information nicht zwingend technisch. Vorliegend beinhalte der auf der Benutzeroberflache dar- Seite 15 gestellte Inhalt (Bedienungsanleitungen und Piktogramme) vorgespei- cherte statische Daten. Eine gefiihrte Mensch-Maschinen-Interaktion finde nicht statt, denn die Wahl einer Bedienungsanleitung durch den Nutzer sei weder abh?ingig von einem beliebigen internen Zustand der Blutbehandlungsmaschine noch liefere die automatische Anzeige des jeweiligen Piktogramms irgendwelche Einzelheiten betreffend den aktu- ellen Betriebszustand der Maschine (E. 1.2.5). In dem im Fachrichtervotum (S. 61) zitierten 0231/13 vom 1. August 2017 wurde der technische Effekt fiir ein mit einem Hornhautspekularmikroskop verbundenen Verfahren verneint, mittels welchem die vom Mikroskop gewonnenen Daten mit verschiedenen Graphiken und damit in einer allenfalls benutzerfreundlicheren Art dargestellt wurden. Nur das Mikroskop selber habe technischen Cha- rakter. Das Argument der Beschwerdefiihrerin. die Darstellung der Graphiken verbessere die Datenvermittlung gegeniiber dem Nutzer und bewirke dadurch einen technischen Effekt, sei offensichtlich unbe- heiflich; denn es handle sich nur urn eine andere Formulierung fiir eine nicht-technische Wiedergabe von Information (E. 6). AIS (Gegen-)beispie fiir eine technische Wirkung bei bestehender Mensch-Maschinen?Interaktion nennen die Richtlinien die Darstellung der gegenw?rtigen Ausrichtung eines medizinischen Kugelgelenk- implantats w?ihrend der Operation in einer Weise, die den Chirurgen giaubhaft dabei unterstiitzt, die Position des Implantats genauer zu korrigieren (Richtlinien 2019, Teil Kapitel Il-24). 10.3.2.2 Die Beschwerdefiihrerin macht unter dem Titel ?Beweislast fiJr einen technischen Effekt der nichttechnischen Merkmale" geltend, die Vor- instanz habe sich zwar die Frage zur Beweislast im Zusammenhang mit der Bestreitung der Lijsung der objektiven technischen Aufgabe gestellt, diese dann aber merkwiirdigerweise offen gelassen. Die Be? schwerdegegnerin treffe aber die Beweislast fiJr das Vorliegen eines Vorliegend sei die Technizit?t der sich vom Stand der Technik abhebenden Merkmale bestritten. Die Vorinstanz habe denn auch selber in der Instruktionsverhandlung die Auffassung vertreten, der Ausgang des Falles h?nge davon ab, ob die anspruchsgem?sse Darstellung der Messwerte tats?chlich zu einer verbesserten lnformationsverarbeitung durch den Nutzer fiihre. Die Beschwerdegegnerin werde eine technische Wirkung durch geeignete Beweismittel nachzuweisen haben. Seite 16 Damit geht die Beschwerdefiihrerin erneut davon aus, bereits im Hin- biick auf die Beurteilung der Technizit?t mtisse eine verbesserte Infor- mationsverarbeitung nachgewiesen sein, was wie dargelegt (vgl. E. 10.3.1 hiervor) nicht der Fall ist. Aber auch unabh?ngig davon muss im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter auf die Beweislast- verteilung eingegangen werden. Die Frage nach dieser stellt sich n?m? lich nur, wenn eine zu beweisende Tatsache nicht erwiesen ist. Nach den Richtlinien des europ?ischen Patentamtes gilt die "technische Wir- kung als glaubhaft erzielt, wenn die Unterst?tzung des Nutzers bei der Ausf?hrung der technischen Aufgabe objektiv, zuverl?ssig und urs?chlich mit dem Merkmal verkn'Lipft ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die behauptete Wir- kung von subjektiven Interessen oder Pr?ferenzen des Nutzers abh?ingt" (Richtlinien ftir die Priifung im Europ?ischen Patentamt, November 2019, Teil G-Kapitel ll-21). Die Vorinstanz hat wie erw?ihnt die "glaub- hafte Unterstl'itzung" nicht weiter begriindet. Eine soiche Unterstijrt- zung Iiegt aber auf der Hand. Es geht darum, ob davon ausgegangen werden kann, dass es fiir das medizinische Personal niitzlich ist, wenn die Volumen?nderung der beatmeten Lunge und die Beatmungs- frequenz angezeigt wird, um so die ki?mstliche Beatmung patienten- gerecht einstellen zu konnen. Dies ergibt sich, wie die Beschwerde? gegnerin zu Recht geltend macht, ohne Zweifel aus dem nattirlichen anatomischen Kontext, so wie jeder Nutzer den Beatmungsvorgang und dessen Auswirkung am Patienten auch aus seiner Lebenserfah- rung kennt. Hierin unterscheidet sich der voriiegende Fall auch vom von der Beschwerdef?hrerin zitierten 1802/13. Dort war eben gerade nicht ersichtlich, dass durch die anspruchsgem??tsse Vor- richtung der Chirurg kausal unterstiitzt werde. Die Vorinstanz hat daher den technischen Charakter zu Recht bejaht. 10.3.3 Nach Auffassung der Beschwerdefiihrerin verletzte die Vor- instanz sodann in formeller Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Ge- hor gem?ss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 52 ZPO, das Vertrauensprinzip und den Grundsatz von Treu und Giauben im Zivilprozess nach Art. 5 Abs. 3 EV, Art. 9 EV und Art. 52 ZPO sowie Art. 183 Abs. 3 ZPO und Art. 37 Abs. 3 indem es vom Fach- richtervotum und auch von seiner bereits erw?hnten eigenen Ein- sch?tzung in der abwich. Die Vorinstanz habe damit offensichtlich auf anderes Fachwissen zurijckgegriffen, ohne dieses zu deklarieren und ohne die Abweichung zu begriinden. Die Beschwerdefiihrerin habe keine Moglichkeit gehabt, auf diesen "Uber- zu reagieren. Seite 17 Damit verkennt die Beschwerdef?hrerin, dass sowohl das Fachrichter- votum wie Ausserungen eines einzelnen Richters an einer verhandlung das Gericht selber nicht zu binden verm?gen. Von einer Verletzung des Vertrauensprinzips oder von Treu und Glauben kann daher nicht die Rede sein. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r ist zu ver- neinen. Nach der bundesgerichtlichen besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Wtir- digung der durch sie in den Prozess eingef?hrten Tatsachen noch besonders angeh?rt zu werden (BGE 130 Ill 295; Urteil vom 29. Mai 2017 E. 3.3). Eine Aus- nahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen mit einem zu begriinden beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernl'inftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 ill 2c/aa S. 22; zit. Urteil E. 3.3). Letz- teres ist hier offensichtlich nicht gegeben. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich der Tech- nizit?t "besondere Sachkunde einer technisch ausgebiideten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Hichters" im Sinn von Art. 37 Abs. 3 vorgelegen w?re, die nicht offengelegt worden sei. Die Beschwerde- fiihrerin substanziiert dies auch nicht weiter. Sie schiiesst dies offen- bar aus der Tatsache, dass der Spruchk?rper dem Fachrichtervotum nicht gefolgt ist. "Fachwissen" und "Fachrichtervotum" sind aber nicht das Gleiche. Mit dem Ausdruck "Fachwissen", wie er auch in Art. 183 Abs. 3 ZPO verwendet wird, fordert das Gesetz besondere, iner die aligemeine Lebenserfahrung hinausgehende Sachkenntnisse, wozu typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verst?indliche wirt- schattliche und technische Erfahrungss?tze, insbesondere wissen- schaftliche Erfahrungss?tze, geh?ren (Urteil vom 27. April 2020 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeft?rhrerin legt aber nicht jedenfalls nicht dar, welches konkrete Fach- wissen vorliegend erforderlich gewesen w?re und nicht offen gelegt worden sei. 11. Nach Art. 56 EPU ist keine patentierbare Erfindung, was sich in nahe? Iiegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Vorinstanz hat nach dem "Aufgabe-L?sungs-Ansatz" beurteilt, ob die umstrittene Er- findung dem Fachmann nach dem Stand der Technik nahelag. Seite 18 11.1 Zum Stand der Technik gehr?jrt alles, was vor dem Anmelde- oder Priorit?ttsdatum der Oftentlichkeit durch schrittliche oder mundliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zuganglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG, Art. 54 Abs. 2 EPU). Doku- mente sind nach dem Verstandnis des massgebenden Fachmanns am Prioritats- oder Anmeldetag auszulegen. Danach ist nicht nur der Wortlaut eines Dokuments massgebend, sondern es sind auch L?sun- gen im Stand der Technik vorhanden, die sich aufgrund der Vorver- ?ftentlichung dem Fachmann in naheliegender Weise es kommt auf den Gesamtinhalt einer an. lnsbesondere ist das technische Allgemeinwissen des Fachteams zu ber?cksichtigen, wie es namentlich in des Fach- gebiets zuganglich ist. Interne Kenntnisse wie Versuchsergebnisse gehc?iren dem Stand der Technik dagegen nicht an (BGE 144 337 2.2 S. 340 f. mit umfassenden Hinweisen). 11.2 Der "Autgabe-L?sungs-Ansatz" (approche probleme-solution) ein strukturiertes Vorgehen zur Beurteilung der ertinderi- schen T?tigkeit. Er wird von den technischen Beschwerdekammern des Europaischen Patentamts angewendet und beruht aut der Grund- Iage, dass jede Ertindung aus einer technischen Aufgabe und deren L?sung besteht. Die objektiv von der beanspruchten Ertindung gel?ste Aufgabe wird danach zuerst ausgehend von dieser Ertindung durch die Ermittlung des (einzigen) Dokumentes im Stand der Technik beur- teilt, das dieser beanspruchten Ertindung am nachsten kommt. Dieser Stand der Technik wird sodann mit der beanspruchten Ertindung verglichen und es werden die strukturellen oder funk- tionellen Unterschiede im Einzelnen aufgelistet, um gest?tzt daraut die objektive technische Aufgabe zu formulieren, welche die beanspruchte Ertindung Idst. Schliesslich wird gefragt, welche Schritte der mass- gebende Fachmann vom Stand der Technik aus unternehmen musste, um die technische Aufgabe zu l?sen (BGE 144 337 E. 2.2.1 S. 341 t. mit umfassenden Hinweisen). Der Autgabe?L?sungs-Ansatz ist eine die gewahrleisten soll, dass die ertinderische T?tigkeit so objektiv wie mbglich beurteilt wird; ertinderische Tatigkeit kann aber auch anders beurteilt werden (BGE 138 111 E. 2.2 S. 117; Urteil vom 2. Juni 2014 E. 5.2.1; RAINER MOUFANG, N. 26 ZU Art. 56 MANUEL SOLDEN- WAGNER, in: Europaisches Patent?bereinkommen, 3. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 56 EPU). So wird etwa in der Praxis der deutschen Gerichte gefragt, welche Schritte der Fachmann vollziehen muss, um zu den L?sungen des Streitpatents zu gelangen, ob er Anlass hatte. Uber- Seite 19 legungen in diese Flichtung anzustellen, und was im Einzelnen dafL'ir oder dagegen spricht, dass der Fachmann aufgrund solcher Uber- legungen zur L?sung des Streitpatents gelangt. Dabei wird darauf abgestellt, was die beanspruchte L?sung gegeniiber dem Stand der Technik tats?chlich leistet (BGE 138 111 E. 2.2 S. 117; MANUEL 25 zu Art. 56 EPU). Die Beschwerdef?hrerin kritisiert zwar die konkrete Anwendung des Aufgaben-L?sungs-An- satzes durch die Vorinstanz. Sie bemangelt aber nicht, dass die Vor? instanz die erfinderische Tatigkeit grundsatzlich anhand dieses Vor- gehens beurteilt hat und geht in ihrer Argumentation selber davon aus. 11.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Entgegen- haltung WO 933 und die Entgegenhaltung Wachter et al 2003 gleich weit entfernt vom Gegenstand von Anspruch 1 und bilden somit glei? Chermassen den Stand der Technik". Die Beschwer- defl'ihrerin geht selber davon aus, bei Wachter et al 2003 handle es sich urn den relevanten Stand der Technik. 11.4 Die Vorinstanz erwog, die objektive technische Aufgabe ergebe sich aus der/den tatsachlichen technischen Wirkung/en der Unter- scheidungsmerkmale. Vorliegend unterscheide sich der Gegenstand von Anspruch 1 von WO 933 und Wachter et al 2003 durch das Fehlen der Merkmale 1F(b) und 1F(c), d.h. die Darstellung der Volu- menanderung der beatmeten Lunge mit jedem Atemzug durch eine Gr?ssenanderung der Lungenform. Das Klagepatent formuliere ent- sprechend die Wirkungen der Unterscheidungsmerkmale als die ver- einfachte Diagnose eines beatmeten Patienten. Eine weitere Aufgabe sei es, den Zustand des Patienten auf eine Art und Weise erkennbar zu machen, die so schnell und intuitiv wie m?glich sei (Abs. 0014). Die Beschwerdef?hrerin bestreite, dass die Erfindung diese "ambitio- nierte Aufgabe" l?se. ln einem solchen Fall sei umstritten, welcher Partei die Beweislast daf?r obliegt, dass die Erfindung die Aufgabe tatsachlich lest. Die Frage k?nne aber offen gelassen werden. Denn die erfindungsgemasse L?sung liege selbst dann nicht nahe, wenn man nicht von der in der formulierten Aufgabe der ein? facheren und schnelleren Diagnose des Zustands eines beatmeten Patienten ausgehe, sondern die objektive technische Aufgabe weniger ambitioniert im Zurverngungstellen einer alternativen Darstellung von Daten zum Zustand eines kunstlich beatmeten Patienten in qualitativer Form sehe. Seite 20 11.4.1 Im Zusammenhang mit ihrer vorstehend abgehandelten Rtige, wonach es im Hinblick auf die Technizitat nicht gentige, lediglich eine alternative und nicht eine verbesserte Nutzung zu erm?glichen, riigt die Beschwerdef?hrerin diese von der Vorinstanz vorgenommene "we- niger ambitionierte" Autgabenformulierung. Eine solche habe die Be- schwerdegegnerin selber nicht substanziiert behauptet. Woher die Vorinstanz eine derartige Aufgabenstellung entnehme, begrt?inde sie nicht. Jedenfails entstamme sie nicht dem Fachrichtervotum und auch nicht dem Klagepatent, class in Absatz (0014) gerade eine "ambi- tionierte" und viel breitere Aufgabe ftir die Erfindung vorgebe. Dass die Vorinstanz Iosgel?st vom Schriftenwechsel und erst in der Urteils- begrl'indung eine neue Aufgabe unterlege, zu der sich die Beschwer- defiihrerin nicht habe aussern k?nnen, verletze auch ihr rechtliches Geh?r und sei willktiriich. Ausserdem dieses Vorgehen nicht dem Aufgabe-L?sungs?Ansatz, bei dem ja eine objektive tech- nische Aufgabe, ausgehend vom Stand der Technik, ermittelt werden soli. Diese von der Vorinstanz formulierte Aufgabe bezeichne denn auch die kennzeichnenden Merkmale als das, was sie eigentlich seien, eine bloss alternative Darstellung von Daten. 11.4.2 Die Feststellung der Aufgabe dient in Verbindung mit den zu ihrer L?sung vorgeschlagenen Mitteln der Ermittlung des Erfindungs? gegenstands. lnsofern ist die Aufgabensteilung namentlich fiir die Wijrdigung des Erfindungsgegenstands bei der Priifung des Nicht?Na- heliegens von Bedeutung. Die technische Aufgabe ist entgegen dem, was die Beschwerdef?hrerin anzunehmen scheint, kein tats?chliches Vorbringen, das fiir sich Wirkung haben kann auch die deutsche vgl. Beschluss des BGH vom 26. September 1989, 28 19/88 E. 2, in: GRUR 1990 S. 33 11.; Beschluss des BGH vom 12. Oktober 1976, 28 20/75, E. 2, in: GRUR 1977 S. 214 Im Ubrigen trifft es nicht zu, dass die Neufor- mulierung iiberraschend und "Iosgel?st vom Schriftenwechsel" erfolgte. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie in ihrer Stellungnahme zur Duplik das Bereitstellen einer Alternativdarsteilung als eine zul?ssige objektive technische Aufgabe formuliert und darauf hingewiesen hat, die erfindungsgemasse Darstellung m'Lisse nicht not- wendigerweise besser sein als die aus dem Stand der Technik vor- bekannte Darstellung. Die Vorinstanz hat diese Stellungnahme zur Duplik als zul?ssig erachtet, was von der Beschwerdefiihrerin nicht beanstandet wird. Von einer Verletzung des rechtlichen Geh?rs oder WillkUi? kann daher nicht die Rede sein. Seite 21 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Neuformulierung nicht weiter begr?ndete. Es ergibt sich aber ohne Weiteres, dass sie die Formulie- rung der Aufgabe dem von ihr ermittelten technischen Erfolg angepasst hat, weil sie davon ausging, die in der bezeichnete Aufgabe werde nicht beweism?ssig erh?rtet gel?st. Dieses Vorgehen entgegen der Beschwerdef?hrerin dem Aufgabe-L?sungs-Ansatz, wie er vom EPA angewendet wird. Danach kann eine Neuformulierung dazu fUhren, dass die objektive technische Aufgabe weniger anspruchsvoll abgefasst wird als urspri?mglich in der Anmeldung beabsichtigt. Als Beispiel wird erw?hnt, dass die urspr?ng- liche Aufgabenstellung auf eine Verbesserung gerichtet war, aber keine Beweise dafiJr vorliegen (vgl. Richtlinien 2019, Teil Kapitel 0884/92 vom 22. April 1996 E. 3.2; 0495/91 vom 20. Juli 1993 E. 4; 419/93 vom 19. Juli 1995 E. 4.7; kritisch hierzu: KLAUS-JURGEN MELLULIS, N. 98 zu Art. 52 EPU). chend wird in der Lehre auch gesagt, anstelle dem Begriffspaar "Auf- gabe-L?sung" w?rde besser gesagt: L?sung und damit erreichter tech- nischer Erfolg (BEAT SCHACHENMANN, Begriff und Funktion der Aufgabe im Patentrecht, 1986, S. 48). Eine andere Frage ist aber, ob im Hinblick auf die "weniger ambitionierte" Aufgabe wie die Vorinstanz annimmt noch von Nicht-Naheliegen der Erfindung ausgegangen werden kann. 11.5 Die Vorinstanz hat schliesslich dem Aufgaben- L?sungs-Ansatz geprUft, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, welche die mit der objektiven technischen Aufgabe be- fasste Fachperson veranlassen w?rde, den Stand der Technik unter Ber?cksichtigung dieser Lehre zu ?ndern oder anzu- passen und so zur streitgegenst?ndlichen Erfindung zu gelangen. Sie verwarf verschiedene Angriffe auf Anspruch 1 wegen mangelnder erfinderischer T?tigkeit, welche in der Beschwerde nicht (mehr) the- matisiert werden. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen. 11.5.1 Sie wies schliesslich auch den Angriff auf Anspruch 1 wegen mangelnder erfinderischer T?tigkeit gegen?ber Wachter et al. 2003 zur?ck. Wachter et al. 2003 offenbare wie bereits erw?hnt die Merk- male 1F(b) und 1F(c) nicht, d.h. es werde nicht gezeigt, dass das Atemzugsvolumen mit jedem Atemzug durch eine Gr?ssen?nderung der Lunge dargestellt wird. Das Atemzugsvolumen werde in Wachter et al. 2003 durch einen Blasebalg dargestellt, dessen H?he sich zudem nicht bei jedem Atemzug andere, sondern nur, wenn das appli- zierte Tidalvolumen ge?ndert werde. Um ausgehend von Wachter et al. 2003 zum Gegenstand von Anspruch 1 zu gelangen, m?sse der Seite 22 Fachmann nicht einfach das mit jedem Atemzug mit einem Blasbalg dargestellte Atemzugsvolumen durch eine sich in der Gr?sse an- dernde Lunge ersetzen. Wachter et al. 2003 offenbare nicht, dass der Blasbalg mit jedem Atemzug animiert werde, sondern nur, dass er bei einer durch den Bediener vorgenommenen Anderung des applizierten Tidalvolumens seine Hohe andere. Es brauche somit mindestens zwei Schritte, um von Wachter et al. 2003 zur Erfindung zu gelangen. Der Fachmann miisse erstens den sich nur bei Anderung des applizierten Tidalvolumens andernden Blasbalg durch eine Darstellung ersetzen, die sich bei jedem Atemzug andere. Zweitens mthse er den Blasbalg durch ein sich in der Grosse anderndes ersetzen. US 106"), auf das sich die Beschwerdefiihrerin in Ver- bindung mit Wachter et al. 2003 berufe, lege allenfalls nahe, dass eine Volumen?nderung der Lunge durch ein sich in der Grosse anderndes dargestellt werden kann, aber nicht, die statische An- zeige des Atemzugsvolumens gem?ss Wachter et al. 2003 durch eine sich mit jedem Atemzug andernde (?animierte?) Darstellung zu erset- zen. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents beruhe daher ausgehend von Wachter et al. 2003 auf erfinderischer T?itigkeit, selbst wenn der Anspruch gegeniiber dem Stand der Technik bloss eine Alternative zur Verfiigung stelle. 11.5.2 Was die Beschwerdef?hrerin gegen diese Beurteilung vor- bringt, Liberzeugt nicht. Sie macht geltend, auch Wachter et al. 2003 verfolge das Ziel, die lnformationsdarbietung intuitiver zu gestalten ("The final graphical pulmonary display improved the overall intuitive- ness by 18 Bekannt sei gestijtzt darauf auch, dass sich die "Intui- tivitat" noch verandern kann, insbesondere am eigentlichen Gerat, wenn die Piktogramme letztlich animiert werden. Der so aufgezeigte Weg fiihre direkt zur Losung gemass Anspruch 1, namlich der Dar- stellung des sich andernden Lungenvolumens mittels einer animierten Grossenanderung der Lunge. Denn zu einer animierten Lungenform ausgehend von der Lehre gemass Wachter et al. 2003 wonach je n?her eine Grafik der zu Grunde liegenden anatomischen Form komme. desto eher sie als solche intuitiv erkannt werde existiere keine Alter- native. Damit setzt sich die Beschwerdefiihrerin nicht mit dem von der Vor- instanz hervorgehobenen ersten Schritt auseinander dass die Hohe des Atemzugsvolumens bei Wachter et al. 2003 sich nicht bei jedem Atemzug andere, sondern nur bei Anderung des durch den Bediener der Beatmungsmaschine applizierten Tidalvolumens. lhre Ausfiihrun- gen beziehen sich vielmehr auf den zweiten Schritt, die notwendige Seite 23 Ersetzung des Blasbalgs durch ein sich in der Gr?sse ?nderndes Lun- (und damit die Erhijhung der intuitivit?t). Damit liegt keine gentigende Riige vor (ng. E. 2 hiervor); darauf kann nicht eingetreten werden. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents auf erfinderischer T?tigkeit beruht und da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht naheliegend ist, es auch der Gegenstand der Kombination von Anspruch 1 und den An- spr?chen 5-7 nicht ist. 12. Die Erfindung ist in der so darzulegen, dass der Fach- mann sie ausfl'ihren kann, andernfalis das Patent nicht gUItig ist (Art. 83 Art. 26 Abs. 1 lit. i.V.m. Art. 50 Abs. 1 PatG). Ausftihrbarkeit bedeutet, dass dem Fachmann eine so deutliche und voilst??tndige An- leitung vermittelt wird, dass er aufgrund der lnformationen und seines Fachwissens in der Lage ist, die von der Lehre vermittelte technische L?sung zuverl?ssig und wiederhoibar praktisch auszufiihren. So ist namentiich eine technische Erfindung nur dann patentierbar, wenn die angestrebte technische L?sung mit Sicherheit erreicht wird und diese nicht zuf?ilig ist. Dabei mUssen fachtechnisch Ele- mente nicht offenbart werden (BGE 144 337 E. 2.2.2 8. 342 f. mit Hinweisen). 12.1 Die Vorinstanz erwog, der von der Beschwerdef?hrerin zu erbrin- gende Beweis der mangelnden Offenbarung miisse entweder an einem konkreten Beispiei (unter Nachweis von experimenteilen Resul- taten) oder wenigstens auf Basis substanziierter und plausibler Bei- spiele gefiihrt werden. Die Bestreitung seitens der Beschwerdeftihrerin ersch?pfe sich aber in der Behauptung, dass sich die Erfindung nicht ausfiihren lasse. Sie mache keine konkreten Beispiele. Die Einrede der mangelnden Offenbarung sei daher bereits mangels substanzi- ierten Vortrags nicht zu h?ren. Jedoch ftihre auch eine materielle PrUfung zu keinem andern Ergeb- nis. Welche technische Wirkung die Darstellung der drei ver?nder- lichen Werte habe, z.B. auf die Wahrnehmung der Nutzer, werde im Anspruch nicht definiert. Bei den Merkmalen handle es sich nicht um funktionale Merkmale, die durch ihre Wirkung oder ein zu erreichendes Ziei charakterisiert w?ren. Die blosse M?glichkeit der Verwirklichung der strukturellen Merkmale gentige, damit die Erfindung ausf?hrbar sei. Das sei hier der Fall. Es sei dem Fachmann gestiitzt auf die Seite 24 Offenbarung im Klagepatent ohne Weiteres mbglich, drei verschiedene ver?nderliche Werte in der geforderten Weise also in qualitativer Weise, in einem einzigen graphischen Element und mit qualitativen lnformationen zur Compliance darzustellen (was insoweit auch un- bestritten erscheine). 12.2 Die Riigen der Beschwerdefiihrerin beziehen sich auf die mate- riellen Ausfiihrungen der Vorinstanz. Ausfiihrungen zur prim?ren pro- zessualen Begr?ndung der Vorinstanz fehlen. Beruht der angefoch- tene aber auf mehreren selbst?ndigen Begriindungen, die je fiir sich den Ausgang des besiegeln, so hat der Be- schwerdefiihrer unter Einhaltung der Begr?ndungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden (BGE 142 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Rage ist so- mit nicht weiter einzugehen. 13. Die Beschwerdefiihrerin riigt, die Vorinstanz habe willkiirlich und in Verweigerung des rechtlichen Geh?rs den angebotenen Zeugen Drews nicht angeh?rt. 13.1 Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerdef?hrerin den Zeu? gen Drews Uberhaupt zu Tatsachen anrufe, seien die angeblich zu be- weisenden Tatsachen ungen?gend substanziiert. Zu sei ein Zeugenbeweis nicht m?glich. Um solche handle es sich aber, wenn der Zeuge zu beantworten h?tte, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 eine techm'sche Handlungsanweisung sei, wie der fiktive Fachmann den Begriff "qualitative lnformationen" im Sinne des Anspruchs ver- stehe oder den (unstrittigen) Inhalt einer Entgegenhaltung. Auch wenn der Zeuge Drews Mitautor der Publikation Wachter et al 2003 gewe- sen sei, kdnne er nicht den objektiven Offenbarungsgehalt der Pub- likation bestimmen, wie er vom fiktiven ver- standen werde. Der Zeuge Drews werde auch dazu angerufen, ob die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik zu einer verbesserten intuitiven Er- fassung dargestellter Werte fiihre, respektive dass die dazu von der Beschwerdegegnerin eingereichte Studie den Beweis hierfiir nicht erbringen k?nne. Die Behauptungen, die das Zeugnis des Zeugen beweisen soile, seien aber nicht ausreichend substanziiert. Seite 25 13.2 Die Beschwerdefiihrerin macht geltend, sie habe den Zeugen Drews im Wesentlichen zu zwei Themen benannt: zur fehlenden tech- nischen Wirkung der alternativen Darstellung sowie zum allgemeinen Fachwissen und dessen Vorbekanntsein. Sie verweist dazu auf ver- schiedene Stellen in ihrer Duplik, welche Beweisantr?ge an der Haupt- verhandlung wiederholt worden seien. Damit geniigt sie den Riige- erfordernissen nicht. Sie miisste im Einzelnen darlegen, inwieweit sie an den angegebenen Stellen wirklich Tatsachenbehauptungen und nicht wie die Vorinstanz in ihrer zutreffenden Abgrenzung darlegt thematisiert hat. Soweit sie sich auf den an verschie? denen Stellen in der Duplik beantragten Zeugenbeweis durch Prof. Drews zum allgemeinen Fachwissen bezieht, ist nicht ersichtlich, dass an einer dieser Stellen ein substanziierter Beweisantrag gestellt wor- den were. Der Antrag, der Zeuge h?tte "das zum Zeitpunkt der Anmel- dung des Streitpatents allgemein bekannte Fachwissen zu erl?iutern", geniigt nicht. Konkret rL'igt die Beschwerdefiihrerin, in Bezug auf den fehlenden technischen Effekt sei die Begriindung der Vorinstanz willkiirlich und geradezu absurd, weil der Zeuge subsidi?r auch als Gegenbeweis zur ki?gerischen Studie angeboten worden sei. In diesem Zusammenhang sei zus?itzlich auch ein Gut- achten angeboten worden. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung wie bereits erw?ihnt gerade nicht auf die von der Beschwerdegegnerin beigebrachte Studie abge- stellt und diese vielmehr als nicht zum Beweis geeignet bezeichnet. Somit stellte sie die Frage der Abnahme von Beweisen zum Gegen- beweis gar nicht. 14. 14.1 Die Vorinstanz bejahte im Rahmen der Verletzungsanaiyse, dass die angegriffenen Beatmungsger?te der Serie "bellavista" der Be- schwerdef?hrerin mit aktivierter "animierter Lunge" aile Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 wortsinngem?ss erfiillen. Sie bejahte also eine Nachmachung. Die Beschwerdefiihrerin wendet ein, ihre L6- sung mache von gemeinfreien L?sungen und Kon- zepten Gebrauch. Dieser Einwand des freien Stands der Technik habe jedoch nur bei Nachahmungen bzw. ?quivaienten Patentverletzungen (nach europ?ischer Terminologie) seine Berechtigung. Da dieser Ein- wand somit vorliegend nicht zum Tragen komme, sei nicht weiter auf das Vorbringen der Beschwerdefiihrerin einzugehen, wonach die Be- schwerdegegnerin selber in einem ausl?ndischen Verfahren eine bloss ?quivalente Verletzung vorgetragen habe. Sicherlich sei es fiir die Seite 26 Glaubwtirdigkeit einer Partei nicht wenn sie in parallelen Verfahren Standpunkte vertrete. Vorliegend sei aber nicht klar, ob Liberhaupt widerspriichliches Verhalten vorliege. Denn die in japanischer Sprache vertassten des japanischen Pa- tents miJssten den im vorliegenden Verfahren zu pr?tenden chen des europ?ischen Patents nicht ebenfalls kennten sich die Grundsatze zur Auslegung von Patentanspriichen in Japan von denen in der Schweiz unterscheiden und eine andere Prozess- taktik notwendig machen. 14.2 Die Beschwerdef?hrerin rtigt im Hinblick auf diese BegrUndung einzig eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs. Die Vorinstanz habe die von ihr eingereichte Stellungnahme ihres im japa- nischen Verfahren vom 12. Februar 2019 und ihre damit zusammen- h?ngenden Argumente Ubergangen. Dort habe sie die Patentanspriiche bzw. Merkmale des japanischen Patentes und des Klagepatentes verglichen. Die Vorinstanz hat das rechtliche Geh?r nicht verletzt. Sie hat sich auf die Argumentation der Beschwerdeftihrerin in deren Stellungnahme vom 15. Februar 2019 bezogen, aber sie erachtete die dort vorgenommenen Vergleiche als nicht iiberzeugend unter Hinweis namentlich darauf, dass die Anspr?che des japanischen Patents in japanisch verfasst sind. Damit setzt sich die Beschwerdeftihrerin nicht auseinander, weshalb bereits deshalb auf ihre Rtige nicht einzutreten ist (ng. E. 2 hiervor), ohne dass noch auf die weiteren Einwande ein- zugehenist 15. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragt die Beschwerdef?hrerin die (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten fiJr das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Seite 27 Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die von Fr. werden der Beschwerdefiihrerin auferlegt. 3. Die Beschwerdefiihrerin hat die Beschwerdegegnerin fUr das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. zu 4. Dieses Urteii wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schrift- ich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juli 2020 lm Namen der i. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Pr?sidentin: Der Kiss Seite 28