*CH/EP001411869H1* SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (19) (11) CH/EP1 411 869 H1 EIDGENÖSSISCHES INSTITUT FÜR GEISTIGES EIGENTUM (51) Int. Cl.: A61F 0002/34 (2006.01) Erfindungspatent für die Schweiz und Liechtenstein Schweizerisch-liechtensteinischer Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 1978 (12) PATENTSCHRIFT (21) Anmeldenummer: 01951306.8 (22) Anmeldedatum: 31.07.2001 (43) Anmeldung veröffentlicht: 28.04.2004 (24) Patent erteilt: 18.05.2005 (45) Patentschrift veröffentlicht: 18.05.2005 (23) Verzichtserklärung eingereicht: 13.07.2018 (40) Verzichtserklärung veröffentlicht: 15.08.2018 (73) Inhaber: Stemcup Medical Products AG, Aargauerstrasse 180 8048 Zürich (CH) (72) Erfinder: Kuoni Xaver, 8952 Schlieren (CH) Hofer Hannes, 5020 Salzburg (AT) (74) Vertreter: Schneider Feldmann AG, Patent- und Markenanwälte, Beethovenstrasse 49 8039 Zürich In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 (Stand vom 1. Januar 2017) verzichtet somit die Inhaberin des Patentes EP 1 411 869 B1 teilweise auf dieses Patent in dem Sinne, dass i. der bisherige unabhängige Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: Gelenkprothese (1) mit einem Grundkörper (10) zum Einschlagen in einen Knochen, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Aussenseite des Grundkörpers (10) mindestens zwei Verriegelungselemente (20) angeordnet sind, welche jeweils mindestens einen Einschlagsteg (21) umfassen, welcher mit gleichbleibender Steigung einen linearen Verlauf aufweist und vom distalen Steganfang bis zum proximalen Stegende eine Steigung von 85° bis 60° bezogen auf die Grundfläche (GP) definiert, was einem Drallwinkel von 5° bis 30° entspricht. ii. der bisherige unabhängige Patentanspruch 2 folgende Fassung enthält: Pfanne (1) für ein künstliches Hüftgelenk mit einem Grundkörper oder einer Schale (10), der eine zur Pfannenachse (AP) im Wesentlichen rotationssymmetrische, insbesondere sphärische, ellipsoide oder konische Mantelfläche (11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Aussenseite des Grundkörpers (10) mindestens zwei Verriegelungselemente (20) angeordnet sind, welche jeweils einen Einschlagsteg (21) umfassen, welcher mit gleichbleibender Steigung einen linearen Verlauf aufweist und vom distalen Steganfang bis zum proximalen Stegende eine Steigung von 85° bis 60° bezogen auf die Grundfläche (GP) definiert, was einem Drallwinkel von 5° bis 30° entspricht. iii. die bisherigen unabhängigen Patentansprüche 3 und 4 beibehalten werden. iv. der bisherige unabhängige Patentanspruch 5 gestrichen wird. v. die bisherigen abhängigen Patentansprüche 6 bis 18 inhaltlich beibehalten werden, wobei: CH/EP 1 411 869 H1 der bisherige Patentanspruch 6 neu 5. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 7 neu 6. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 8 neu 7. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 9 neu 8. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 7 ... der bisherige Patentanspruch 10 neu 9. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2... der bisherige Patentanspruch 11 neu 10. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 9 ... der bisherige Patentanspruch 12 neu 11. Gelenkpfanne (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche ... der bisherige Patentanspruch 13 neu 12. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 14 neu 13. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 12 ... der bisherige Patentanspruch 15 neu 14. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 12 ... der bisherige Patentanspruch 16 neu 15. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 17 neu 16. Gelenkpfanne (1) nach Anspruch 2 ... der bisherige Patentanspruch 18 neu 17. Pressfitpfanne nach einem der Ansprüche 2 bis 15 lautet. Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollten sie als nicht vorhanden gelten. 2